BVwG W218 2118495-1

W218 2118495-1Tribunale amministrativo federale19 apr 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W218 2118495-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2118495.1.00

Spruch

W218 2118495-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 02.11.2015, PassNr. XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 28.04.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dazu ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten wird von einem Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Urologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.10.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Teillähmung bis Ausfall des Nervus peronaeus links Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei beeinträchtigter Fußhebung links; keine Stürze.

040513

20 vH

02

Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenks Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei herabgesetzter schmerzhafter Bewegung, keine Versteifung

020532

20 vH

03

Geringgradige Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes Unterer Rahmensatz bei Valgusfehlstellung mit Schmerzen ohne Bewegungseinschränkung

020518

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage somit 30 vH. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 und Leiden 3 um eine Stufe erhöht werde, nachdem eine negative Leidensbeeinflussung vorliege. Die Gefühlsstörungen am 4. und 5. Strahl der linken Hand, die chronische Tracheobronchitis mit Obstruktionsneigung (bisher kein Therapiebedarf) und die Schulterschmerzen hätten keinen Grad der Behinderung erreicht. Es handle sich um einen Dauerzustand. Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sei uneingeschränkt zumutbar.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er leide seit dem ersten Unfall an einer Schwäche beim Anheben des Fußes im Sprunggelenk links mit erschwertem Gehen besonders bei unebener Fläche. Hier bleibe er dann oft mit der Großzehe hängen, wenn er ohne Schuhe unterwegs sei. Fehlendes Gefühl im Vorfuß links. Seit dem Unfall 1994 habe er Schmerzen im Sprunggelenk links; besonders im Laufe des Tages Verschlechterung; bei Bewegung ständige Schmerzen. Das linke Kniegelenk schmerze ebenso, Dyspnoe bei leichter Belastung wie zum Beispiel Stiegensteigen seit der Lungenverletzung. Ständige Verschleimung. Auch diese Beschwerden seien in den Jahren zunehmend schlechter geworden. Magen- Darmbeschwerden seit der Intensivbehandlung; laut dem Antragsteller durch die vielen Medikamente damals ausgelöst. Nach Nahrungsaufnahme regelmäßig rascher imperativer Stuhldrang mit Durchfall; dies v.a. im beruflichen Alltag schwierig; Der AW frühstücke dann meistens nicht, Kreislaufschwäche bis hin zu Kreislaufkollaps im Rahmen des Stuhlganges sei auch schon mehrfach vorgekommen. Eine Magen-Darmspiegelung sei unlängst durchgeführt und als unauffällig befundet worden.

Mit angefochtenem Bescheid vom 02.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach dem Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 30 vH zukomme.

Gegen den Bescheid vom 02.11.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 19.11.2015 die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ausgeführt wurde darin im Wesentlichen, dass er schon einmal nach seinem Unfall in Wien begutachtet worden sei und ihm damals ein Grad der Behinderung von 50% bescheinigt worden sei. Er verstehe nicht, wieso die belangte Behörde diese Unterlagen nicht mehr finde. Es sei zwar schon einige Zeit vergangen, jedoch hätten sich seine Beschwerden nicht verbessert. Die Beweglichkeit habe sich durch die Dehnungsübungen verbessert, aber die Schmerzen im Sprunggelenk (Knie) seien massiv stärker geworden. Ebenso habe die belangte Behörde seine Lungenverletzung nicht berücksichtigt. Weiters sei unrichtig, dass er keine Magen- und Darmbeschwerden habe. Er leide seit über 20 Jahren an Problemen in dieser Region. Er müsse sich auch im Jänner 2016 einer Operation der Gallenblase unterziehen, in der Hoffnung, einer Linderung seiner Beschwerden. Auch auf seine Kopfschmerzen sei nicht eingegangen worden. Er bitte, um erneute Begutachtung und Bewertung.

Die Beschwerde vom 19.11.2015 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.12.2015 am 15.12.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

2. Beweiswürdigung:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer sind den getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Im Sachverständigengutachten wurde - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - im Rahmen der Anamnese auf seine Vorbringen eingegangen, allerdings gab er selbst an, dass eine Magen-Darm Spiegelung ohne Befund verlaufen wäre. Sein Allgemeinzustand ist gut und sein Ernährungszustand adipös. Ebenso wurde auf die vorgelegten Befunde eingegangen und sind diese in die Begutachtung eingeflossen.

Seine vorgelegten Befunde sind aus den Jahren 1992 bis 2005. Eine Verschlechterung seiner Kniegelenksschmerzen konnte er in der Beschwerde nicht untermauern, ebenso gibt es keine Befunde über seine Kopfschmerzen, Herzrhythmusstörungen und Lungenprobleme.

Es wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers somit nachvollziehbar, schlüssig und vollständig entgegen getreten und kann somit den Einwendungen des Beschwerdeführers angesichts des Inhalts des Gutachtens nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer konnte weder eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen noch ist er ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch sind an der Person des Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde, des Gutachtens und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Gutachten nicht entgegentreten ist, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 30 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.

Der Beschwerdeführer brachte keine neuen Befunde bei und konnte keine neuen Informationen beibringen, um sein Vorbringen genügend zu substantiieren.

Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde neu relevierten Leiden waren daher bei der Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen.

Wie bereits ausgeführt wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers auf Grund des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 14.10.2015 unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 30 v.H. eingeschätzt. Daher sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie bereits ausgeführt, wurde dies als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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