W218 2113568-1•BVwG W218 2113568-1
W218 2113568-1Tribunale amministrativo federale19 apr 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W218 2113568-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 14.08.2015, XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 14.08.2015 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gem. §§ 42 und 45 BBG (Bundesbehindertengesetz) abgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.04.2015, das im Wesentlichen Folgendes ausführte:
"Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300-400m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine, da die anerkannte Gesundheitsschädigung keine signifikante Einschränkung der Mobilität zur Folge hat. Insbesondere konnte eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnten, in der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine, da durch die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit verursacht wird.
2a. Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Keine, da weder anamnetisch eine diesbezügliche Beeinträchtigung in Erfahrung gebracht werden konnte, noch objektive medizinische Befunde hinsichtlich einer erheblichen Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung vorliegen.
3a. Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
Nein, da keine wesentliche psychiatrische Beeinträchtigung ermittelt werden konnte.
3b. Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Keine, da weder im klinischen Befund gravierende Verhaltensauffälligkeit ermittelt werden konnte, noch durch objektive medizinische Befunde eine diesbezügliche Veränderung belegt wird.
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine, da keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive medizinische Befunde belegt wird.
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Nein, da keine Umstände ermittelt werden konnten, die aus medizinischer Sicht der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entgegenstehen."
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer ohne Vorlage von Beweismitteln fristgerecht Beschwerde erhoben.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Bescheid auf seine schriftliche Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs samt gleichzeitig vorgelegtem Befund vom 14.06.2015 unzureichend eingegangen worden sei. Seine Argumente hinsichtlich der Problematik der Überwindung größerer Höhenunterschiede bei öffentlichen Verkehrsmitteln seien offensichtlich negiert und keinesfalls widerlegt worden. Anlässlich der Untersuchung am 23.04.2015 sei - seiner Erinnerung nach - auch die teilweise starke Einschränkung der Beugefähigkeit seiner beiden Knieprothesen festgestellt worden. Auf die Beugeprobleme habe er in seinem Parteiengehör ausführlich hingewiesen und werde dies auch im vorgelegten Befund vom 14.06.2015 untermauert. Es sei aus seiner Sicht wirklichkeitsfremd, für die Beurteilung der Benützungsfähigkeit öffentlicher Verkehrsmittel ausschließlich die Gehmöglichkeit auf Ebenen und die Überwindung geringer Höhenunterschiede heranzuziehen und die tatsächlichen Gegebenheiten, auf die er in seinem Parteiengehör verwiesen habe, außeracht zu lassen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden, am 02.09.2015 einlangend, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.
Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.12.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Aktuelle Beschwerden:
Kann im rechten Knie nicht gut abbiegen. Rechts wird eine Beugung bis maximal 100° angegeben. Links ist es etwas besser. Kann die hohen Straßenbahnstufen nicht hinaufsteigen. Die Kniegelenke schwellen auch an. Eine starke Wetterfühligkeit wird angegeben. Bei Schwellungsneigung Salbenbehandlung.
Auf der Ebene geringe Beschwerden, Probleme beim Stiegen steigen. Besonders das Abwärtssteigen ist schwer.
Manchmal ein allgemeines Instabilitätsgefühl so wie ein Schwindel. Die Ursache für diese Erscheinungen ist aber nicht eindeutig zuordenbar.
Gehstock wird fallweise verwendet.
Keine Kniebandagen
Befunde, Röntgen, MRT:
Im Akt vorhandene (auszugsweise):
Aktenblatt 46 MRT der HWS, 2.10.2014, Ambulatorium Döbling:
Deutliche Osteochondrose des Intervertebralis C5/6 mit flacher medianer Protrusion nach dorsal. Knöcherne Foramenstenose C6 bds.
Aktenblatt 13-14, Entlassungsbericht Privatklinik Döbling, 12.10.2011: Diagnosen: Kompressionsbruch des 10.BWK, Knochenmarködem 9.,10. BWK, Knietotalendoprothese rechts Jänner 2011.
Aktenblatt 18-19, Entlassungsbericht Privatklinik Döbling 5.2.2012:
Diagnose: Luxation des Schultereckgelenkes, Tossy III rechts, periprothetische Fraktur Tibiakopf rechts und Fibulaköpfchen rechts. WS-Prellung.
Aktenblatt 41, OP-Bericht, Privatklinik Döbling:
Knietotalendoprothese links.
Orthopädischer Status:
Größe (cm): 169 cm 91 kg
Gewicht (kg): 91kg
Allgemein: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh.
An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe.
Guter AZ und EZ. Rechtshänder.
Caput,Thorax, Abdomen unauffällig.
Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose strichförmige OP-Narben im Bereich beider Kniegelenke.
Gangbild: Ist mittelschrittig. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand sind gut und sicher möglich, die Hocke bis zur Hälfte möglich. Normale Belastungsphase. Keine Hinkkomponente, normales Abrollen im Barfußgang. Transfer vom Sessel auf die Untersuchungsliege gelingt selbstständig, rasch, Wendebewegungen auf der Untersuchungsliege werden ebenfalls rasch vorgenommen. Koordiniert keine Einschränkungen.
Wirbelsäule
Gesamt: Im Lot, leichter teilfixierter Rundrücken, keine Skoliose, Streckhaltung der LWS, symmetrisch seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien.
HWS: S 30/0/0 R 50/0/40, F je 20, endlagig leicht schmerzhaft.
BWS: Rundrücken, R je 20, Ott 30/31.
LWS: FBA +10, Reklination 5 Grad, Seitneigen 10 ist schmerzhaft. Plateaubildung L4-S1. Druckschmerz L5 bds.
SIG-Gelenke unauffällig.
Grob: Diskrete Sensibilitätsabschwächung beider Füße sonst
Neurologisch: mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Kraft und Koordination symmetrisch und seitengleich, Hirnnerven frei
Obere Extremität
Allgemein: Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen. Auf der rechten Seite deutliche Stufenbildung im Bereich des Schultereckgelenkes, Muskulatur ist seitengleich, keine Atrophien.
Schulter re: S50/0/110, F110/0/5, Rotation ist frei
Schuler li: S50/0/110, F110/0/5, Rotation ist frei
Ellbogen re: S 0/0/130, Rotation je 80, bandfest.
Ellbogen li: S 0/0/130, Rotation je 80, bandfest.
Handgelenk re: S je 70, Radial- Ulnarbewegung je 10 Grad, bandfest.
Handgelenk li: S je 70, Radial- Ulnarbewegung je 10 Grad, bandfest.
Langfinger re: Frei beweglich.
Langfinger li: Frei beweglich.
Nackengriff: Gut möglich.
Schürzengriff: Gut möglich.
Kraft: Gut.
Fingerfertigkeit
Untere Extremität
Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, neutrale Beinachse, plumpe Kniekontur bds., Unterschenkelvarizen beidseits ohne Sekundärerscheinungen, Fußpulse sind gut tastbar. Seitengleich mittelkräftige Muskulatur, keine Atrophien.
Hüfte re: S/0/0/100, R je 30, F je 30. Keine Beschwerden.
Hüfte li: S/0/0/100, R je 30, F je 30. Keine Beschwerden.
Knie re: S 0/0/95, bandfest, kein Erguss, endlagiger Beugeschmerz, Zohlenzeichen negativ, eingeschränktes Patellaspiel.
Knie li: S 0/0/95, bandfest, endlagiger Beugeschmerz, negatives Zohlenzeichen, eingeschränktes Pattelaspiel.
Ob. Sg: Bds. S 10/0/30, bandfest.
Unt. Sg: Frei beweglich.
Füße: Leichter Spreizfuß mit beginnenden Abnützungszeichen im Großzehengrundgelenk, plantare Schwielenbildung 2-4 (Einlagenversorgung besteht).
Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme:
Frage 1: Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beugefähigkeit seiner beiden Knieprothesen so eingeschränkt sei, dass er die Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen nicht überwinden könne, wodurch kann dieses Vorbringen entkräftet werden?
Antwort: Das Überwinden von Niveauunterschieden ist nicht nur abhängig von der Beugefähigkeit der Kniegelenke. Es ist dabei auch die Hüftgelenksbeweglichkeit zu berücksichtigen, die bei der aktuellen Untersuchung über 100 Grad gebeugt werden konnten. Damit ist bei einer Beugefähigkeit von zumindest 90 Grad in den Kniegelenken das Überwinden von Niveauunterschieden möglich.
Frage 2: Erfolgte die Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer, obwohl er über beideseitige Knietotalendoprothesen verfügt, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zurecht? Wodurch kann dieses Vorbringen entkräftet werden bzw. resultiert daraus eine abweichende Beurteilung.
Antwort: Was die Beurteilung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anlangt, sind an der unteren Extremität keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar. Wie oben bereits erwähnt, kann im Bereich beider Kniegelenke eine Beugung von zumindest 90 Grad erreicht werden. Die Beinachse ist im normalen Bereich, desweiteren liegt eine Bandstabilität in beiden Kniegelenken vor.
Beide Hüftgelenke beugen über 100 Grad. Kraft und Koordination und Muskulatur sind derart ausgeprägt, dass kurze Wegstrecken aus eigener Kraft sowie Niveauunterschiede bewältigt werden können.
Aus orthopädischer Sicht ist keine Änderung der Beurteilung in Bezug auf die Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel vorzunehmen.
Frage 3: Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremität und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Bewegungsstörung beider Schultergelenke. Ist die Fähigkeit, sich ausreichend festzuhalten dennoch vorhanden?
Antwort: Die Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke, rechts nach einer Sprengung des Schultereckgelenkes (AC-Gelenk), beschränkt sich auf die Überkopffunktion. Beide Schultergelenke können bis 110 Grad nach vor gehoben und zur Seite abgespreizt werden. Die Muskulatur an der oberen Extremität ist mittelkräftig ausgebildet. An den Ellbogen-, Hand- Langfingergelenken finden sich keine weiteren Funktionsbehinderungen, sodass aus orthopädischer Sicht keine höhergradigen Einschränkungen vorliegen, die das Verwenden von Aufstiegshilfen oder Haltegriffen maßgeblich einschränken."
5. Mit Schreiben vom 24.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern.
Die belangte Behörde brachte keine Einwendungen vor.
Mit Schreiben vom 01.03.2016 wendete der Beschwerdeführer ohne Vorlage von Beweismitteln dagegen ein, er könne zu den medizinischen Feststellungen des Sachverständigen keine Anmerkungen treffen. Er könne dessen Schlussfolgerungen aber nicht teilen. Tatsache sei, dass es - auch unabhängig von der Beugefähigkeit des Hüftgelenke - für die Kniegelenke wesentliche Unterschiede mache, wie hoch die Stufen seien, die er überwinden müsse. Wie schon im Parteiengehör vor dem Bundessozialamt ausgeführt, bestehen Probleme beim Ein- und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln, überhaupt dann, wenn diese nicht exakt vor dem Gehsteig halten oder kein Gehsteig vorhanden sei. Wenn dann noch wetterbedingte Schmerzen vorliegen und der Beschwerdeführer - wie im gegenständlichen Gutachten auch ausgeführt - gefühlte Instabilität und Schwindel hinzukommen, dann seien ihm öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar. Schließlich sei auch noch sein Alter mit zu berücksichtigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist seit 21.08.2012 im Besitz eines gültigen Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 70v.H.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von einem Sachverständigen für Orthopädie und orthopädische Chirurgie persönlich begutachtet, der zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen.
Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die Beugefähigkeit seiner beiden Knie sei eingeschränkt, weshalb er die Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln nicht überwinden könne, führt der Sachverständige im Gutachten nachvollziehbar aus, dass das Überwinden von Niveauunterschieden nicht nur abhängig von der Beugefähigkeit der Kniegelenke ist. Es ist dabei auch die Hüftgelenksbeweglichkeit zu berücksichtigen, die bei der aktuellen Untersuchung über 100 Grad gebeugt werden konnten. Damit ist bei einer Beugefähigkeit von zumindest 90 Grad in den Kniegelenken das Überwinden von Niveauunterschieden möglich.
Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer, obwohl er über beidseitige Knietotalendoprothesen verfügt, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, ist dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, dass an der unteren Extremität des Beschwerdeführers keine höhergradige Funktionsbehinderung fassbar ist. Im Bereich beider Kniegelenke kann eine Beugung von zumindest 90 Grad erreicht werden. Die Beinachse ist im normalen Bereich, des Weiteren liegt eine Bandstabilität in beiden Kniegelenken vor. Beide Hüftgelenke beugen über 100 Grad. Kraft und Koordination und Muskulatur sind derart ausgeprägt, dass kurze Wegstrecken aus eigener Kraft sowie Niveauunterschiede bewältigt werden können. Aus orthopädischer Sicht ist daher keine Änderung der Beurteilung in Bezug auf die Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel vorzunehmen.
Der Sachverständige beantwortet die Frage, ob trotz der beim Beschwerdeführer vorliegenden Bewegungsstörung beider Schultergelenke die Fähigkeit, sich ausreichend festzuhalten, dennoch vorhanden ist, dahingehend, dass sich die Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke, rechts nach einer Sprengung des Schultereckgelenkes (AC-Gelenk), auf die Überkopffunktion beschränkt. Beide Schultergelenke können bis 110 Grad nach vor gehoben und zur Seite abgespreizt werden. Die Muskulatur an der oberen Extremität ist mittelkräftig ausgebildet. An den Ellbogen-, Hand- Langfingergelenken finden sich keine weiteren Funktionsbehinderungen, sodass aus orthopädischer Sicht keine höhergradigen Einschränkungen vorliegen, die das Verwenden von Aufstiegshilfen oder Haltegriffen maßgeblich einschränken.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Trotz nochmaliger Aufforderung ist der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.
(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2:
Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
(...)
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist festgestellt worden, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung und das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Der Sachverhalt erscheint geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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