W218 2113339-1•BVwG W218 2113339-1
W218 2113339-1Tribunale amministrativo federale19 apr 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W218 2113339-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ vom 07.08.2015, PassNr. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 07.08.2015 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, die auch FÄ für Innere Medizin ist, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.07.2015, das im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
depressive Störung eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie ( konnte sogar reduziert werden ) und regelmäßiger Psychotherapie stabil, die soziale Integration ist gegeben
30 vH
02
Arthrose beider Hüftgelenke unterer Rahmensatz bei guter Beweglichkeit, berücksichtigt die Versorgung mit einer Endoprothese rechts
20 vH
03
degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule unterer Rahmensatz bei degenerativen Veränderungen, aber bei guter Beweglichkeit ohne wesentliche Funktionseinschränkung
10 vH
04
Minderung der zentralen Sehschärfe beidseits fixer Rahmensatz
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die Leiden 2-4 nicht erhöht, da keine gegenseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Verdacht auf Aortenklappenveränderung, da ein Herzgeräusch bisher nicht bekannt war und noch keine Abklärung erfolgt ist (wurde empfohlen).
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 hat sich lt. mitgebrachtem Facharztbefund von einer schwergradigen depressiven Episode auf eine mittelgradig depressive Episode gebessert, auch die medikamentöse Therapie konnte bereits reduziert werden. Soziale Kontakte werden aufrechterhalten, es besteht ein gutes Ansprechen auf Medikation und ärztliche Behandlungen (regelm. Psychotherapie), soziale Integration und Arbeitsleistung sind noch erhalten (AS besucht Fitnesscenter, ist geringfügig beschäftigt).
Leiden 2 und Leiden 3 haben sich insofern gebessert, als nun eine altersentsprechende Beweglichkeit vorliegt, bedingt durch die regelmäßigen Therapien und gymnastischen Übungen, keine medikamentöse Dauertherapie erforderlich.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Besserung von Leiden 1 bis 3, keine Änderung bei Leiden 4."
[Anm.: die Begutachtung vom 27.07.2012 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50vH., es wurde ein befristeter Behindertenpass ausgestellt.]
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich Leiden 1 keineswegs gebessert habe. Im Gegenteil es seien Panikattacken hinzugekommen und sie könne sich nur kurzzeitig unter Menschen aufhalten. Die medikamentöse Therapie sei auch nicht reduziert worden. Wie in den vergangen Jahren habe sie versucht in den Sommermonaten die Dosis etwas zu reduzieren, was jedoch nicht funktioniert habe. Auch jetzt nehme sie bereits wieder die volle Dosis. Ins Fitness Center ginge sie auch nicht mehr und sie könne nicht mehr arbeiten, da sie dort nicht alleine sei.
Die momentane Aufnahme der Hüften sei eben nur eine Momentaufnahme. Sie hätte so starke Schmerzen, dass sie nicht einmal das Haus verlassen könne. Sie könne bei etwas stärkerer Belastung nur mehr eingeschränkt gehen und es werde wohl auch hier eine Operation nicht ausbleiben.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 28.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 24.10.2015 wurden die angekündigten Befunde nachgereicht.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, die die Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren persönlich begutachtete, wird am 11.01.2016 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Stellungnahme:
1. Nein, der nachgereichte Befund des FA für Psychiatrie vom 22.10.2015 bestätigt die vorbekannte Depression , es wird unverändert zu dem bereits bei der Untersuchung am 16.7.2015 vorgelegten Befund ( datiert mit 12.8.2014) eine mittelgradige depressive Episode beschrieben - somit Besserung gegenüber dem Vorgutachten vom 27.7.2012, in dem eine schwere depressive Episode beschrieben wird, die in der Beschwerde erwähnten Panikattacken sind bereits vorbekannt und berücksichtigt.
2. Durch die vorgelegten Befunde wird unverändert zum Sachverständigengutachten vom 16.7.2015 eine mittelgradige depressive Episode beschrieben ( Abl. 64/10 ).
Auch die Abnützungen im Bereich der Hüftgelenke beidseits mit Z.n. Hüftgelenksersatz rechts sind vorbekannt.
Im nachgereichten MRT Befund vom 23.9.2015 ( Abl. 64/4-5) werden ein Z.n. Hüfttotalendoprothese rechts sowie eine mäßige Coxarthrose links mit ausgeprägten Aktivierungszeichen beschrieben, eine Operation sei geplant, dadurch ändert sich der Grad der Behinderung nicht.
3. Zusammenfassend ergibt sich keine Änderung des Grades der Behinderung, es sollte lediglich, falls die OP durchgeführt wird, die Hüftendoprothese links in die Diagnosen aufgenommen werden. Üblicherweise erfolgt nach operativer Versorgung und einer anschließenden Rehabilitationsphase ( unter 6 Monaten ) eine Besserung der Beweglichkeit und der Schmerzen."
5. Mit Schreiben vom 24.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen 2 Wochen nach Zustellung zu äußern. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. In der Begutachtung hat sich eine Besserung des führenden Leidens Nr.1 ergeben. Auch im Beschwerdeverfahren konnte eine Verschlechterung des Leidenszustandes nicht objektiviert werden.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Mit dem Beschwerdevorbringen hat sich das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten ausführlich auseinandergesetzt. Die beauftragte Sachverständige hält zusammengefasst fest, dass sich keine Änderung des Grades der Behinderung ergibt, es sollte lediglich, falls die OP durchgeführt wird, die Hüftendoprothese links in die Diagnosen aufgenommen werden, dadurch sollte sich nach operativer Versorgung und einer anschließenden Rehabilitationsphase eine Besserung der Beweglichkeit und der Schmerzen ergeben. Das führende Leiden wird durch die vorgelegten Befunde bestätigt und die erwähnten Panickattacken sind bereits vorbekannt und berücksichtigt, auch damit ergibt sich keine Änderung des bisher ermittelten Gesamt- GdB von 30 v. H.
Es wurde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin somit nachvollziehbar, schlüssig und vollständig entgegen getreten und kann somit den Einwendungen der Beschwerdeführerin angesichts des Inhalts des Gutachtens nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin konnte weder eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen noch ist sie ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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