W200 2122912-1•BVwG W200 2122912-1
W200 2122912-1Tribunale amministrativo federale19 apr 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W200 2122912-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.01.2016, VNr.:
XXXX über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Erstverfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 20.12.2012 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
In dem vom Bundessozialamt eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten vom 20.03.2013 wurde Folgendes festgestellt:
1 Operation einer bösartigen Neubildung der Prostata 2000 13.01.03 50
2 chronisch obstruktive Atemwegserkrankung nach langjährigem Nikotinabusus 06.06.01 20
3 Hörstörung beidseits, Hörgeräteversorgung, tab. Kolonne 2, Zeile 2 12.02.01 20
4 mäßiger Bluthochdruck, Tachykardie, 05.01.02 20
5 degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Lumbalgie bei Morbus Scheuermann 02.01.01 10
6 Autoimmunvaskulitis beider Beine 10.06.01 10
7 Bewegungsstörung des linken Kleinfingers 02.06.26 10
8 Gonarthrose beidseits 02.02.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 von 100 übermittelt.
Zweitverfahren:
Am 14. August 2015 langte beim Sozialministeriumsservice ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag angeschlossen war ein Kurzarztbrief eines Facharztes für Innere Medizin vom 27.07.2015, ein Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten samt Blutgaswert und Bodyplethysmographie vom 25.11.2014.
Die belangte Behörde forderte von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter das ärztliche Sachverständigengutachten im Verfahren zur Festsetzung der Pflegegeldstufe an.
Im Rahmen der Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin legte der Beschwerdeführer nachträglich einen Kurzarztbrief eines Facharztes für Innere Medizin vom 23.11.2015, einen Röntgenbefund, Becken, vom 09.11.2015 und einen kurärztlichen Bericht vom 11.08.2014 über einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 22.07.2014 bis 12.08.2014 vor.
Die gutachtliche Stellungnahme vom 11. Dezember 2015 ergab Folgendes:
"Jetzige Beschwerden: belastungsabhängige Atembeschwerden - kam mit der U-Bahn zur jetzigen Untersuchung (notgedrungen);
Probleme mit Stuhl und Harn; kann wegen der Atemproblematik ÖVM nicht benützen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Unifyl retard, Monteiukast, Diltiazem, Zyloric, Molsidolat, Oleovit, Pantoloc, Fositens, Spiriva, Budiair.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befundnachreichung Dr. XXXX: COPD mit Emphysem, Lumbalgie, Hypertonie, St. p. N. prostatae - Harninkontinenz, Z. n. ANV 2011, ITP seit 2013.
Status:
Normaler AZ, sehr guter EZ.
180 cm groß, 90 kg schwer, RR 150/90.
Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute ausreichend gut durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend zufriedenstellend, unauffällige Halsorgane.
Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch unauffällig, abgeschwächte Atemgeräusche, hypersonorer Klopfschall, unauffällige Herzaktionen, keine Ruhedyspnoe, wird bei Belastung merkbar kurzatmiger.
Abdomen: über TN, unauffällige Organgrenzen, trägt kleine Inkontinenzeinlage.
Extremitäten: altersentsprechend frei beweglich, keine Ödeme, kein Tremor.
Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, mäßige Rotationseinschränkung der HWS, FBA im Stehen: 25 cm, kann sich ohne wesentliche Probleme allein aus- und ankleiden.
Mobilität: kommt ohne Hilfsmittel zur Untersuchung, etwas schwerfälliges Gangbild.
Status psychicus: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ.
Funktionseinschränkungen:
Belastungsabhängige Atembeschwerden, milde Belastungsinkontinenz, leichtergradig eingeschränktes Bückvermögen.
Gutachterliche Stellungnahme:
Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen und da keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.
Aus pulmonaler Sicht liegt keine hochgradige Atemnot bei schon geringer körperlicher Belastung vor - Langzeitsauerstofftherapie ist nicht erforderlich. Eine kurze Wegstrecke kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus."
Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 22.01.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem Gutachten vom 11.12.2015 zu entnehmen sei, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Nach diesem Gutachten sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Es lägen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und der oberen Extremitäten, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen und keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Aus pulmonaler Sicht liege keine hochgradige Atemnot, bei schon geringer körperlicher Belastung vor - Langzeitsauerstofftherapie sei nicht erforderlich, eine kurze Wegstrecke könne aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen würden sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittel angegebenen Bedienungen aus.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Antrag abgelehnt worden sei, da weder Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten vorlägen. Sein Antrag hätte aber auf seine Lungenfunktion abgezielt. Es gehe ihm auch nicht darum, aus eigener Kraft ein- und auszusteigen, sondern darum, dass er zur nächsten Haltestelle des Busses sowie der Straßenbahn einige hundert Meter zu gehen hätte. Für ihn sei das eine erhebliche Einschränkung, so dass er mehrere Male eine Rast einlegen müsse. Da er in einigen Monaten 78 Jahre alt wäre, möchte er die paar Jahre, die ihm noch bleiben, automobil verbringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert.
Der Beschwerdeführer stellte am 14.08.2015 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 22.01.2016 wurde der Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" mit der bei ihm unstrittig vorliegenden COPD, welche befunddokumentiert ist. Er wiederholt dies insbesondere auch in der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, wonach sein Antrag auf seine Lungenfunktion abziele.
Als für die Entscheidung relevante Funktionseinschränkungen listete der Gutachter belastungsabhängige Atembeschwerden, milde Belastungsinkontinenz, leichtergradig eingeschränktes Bückvermögen auf.
In seiner nachvollziehbaren Stellungnahme wurden vom Gutachter erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen sowie eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems verneint.
Zur Atemnot, die für den Beschwerdeführer für die beantragte Zusatzeintragung antragsrelevant ist, führte der Gutachter aus, dass aus pulmonaler Sicht keine hochgradige Atemnot bei schon geringer körperlicher Belastung vorliege - eine Langzeitsauerstofftherapie nicht erforderlich sei. Eine kurze Wegstrecke könne aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirkten sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen aus.
Auch den vorgelegten medizinischen Unterlagen ist keine Langzeitsauerstofftherapie zu entnehmen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
1 lit. b oder d
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen.
Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Der Beschwerdeführer leidet laut kurärztlichem Bericht vom 22.07.2014 an COPD II, laut Kurzarztbrief eines Facharztes für Innere Medizin vom 23.11.2015 an COPD mit Emphysem, eine Langzeitsauerstofftherapie wurde bisher keine durchgeführt.
Es hatten keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten festgestellt werden können. Schließlich wurden keine erheblichen Einschränkungen neurologischer, psychischer und intellektueller Funktionen festgestellt.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht vor.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen (§ 1 Abs. 3 1. Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In diesen wurde detailrecht und schlüssig auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen, weshalb die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, eingegangen.
Zum Vorbringen, dass die Haltestellte der öffentlichen Verkehrsmittel zu weit entfernt sei, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0258 zu verweisen, das besagt:
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernden Gesundheitsschädigung" kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung Vorheriger Suchbegrifföffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung, sondern entscheidend in Entfernung des "Gartengrundstückes" des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (8 km).
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten von der belangten Behörde eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden dieses ärztliches Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers.
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