W200 2119738-1•BVwG W200 2119738-1
W200 2119738-1Tribunale amministrativo federale19 apr 2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W200 2119738-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, PassNr. 5705960, vom 19.10.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG und § 7 VwGVG in Verbindung mit § 46 Bundesbehindertengesetz als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), vom 19.10.2015 wurde der Antrag vom 27.07.2015 der Beschwerdeführerin abgewiesen, da mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpassses von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt würden. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 27.09.2015.
Dieser Bescheid wurde am 22.10.2015 von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin abgefertigt.
Mit Schreiben vom 31.12.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.01.2016, brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Bescheid vom 19.10.2015 erst am 23.11.2015 bei der Beschwerdeführerin eingelangt sei. Die im Bescheid angeführte Behinderung von nur 20 % wurde in der Beschwerde bestritten.
Im Aktenvermerk vom 11.01.2016 wurde von der belangten Behörde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausgeführt habe, dass der Bescheid vom 19.10.2015 am 23.11.2015 bei ihr eingelangt sei. Der Bescheid sei am 22.10.2015 versandt worden. Da im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde vorgelegt worden seien und auch kein Befund bezüglich der in der Beschwerde angeführten "Überfunktion der Schilddrüse" zuvor eingebracht worden sei, werde von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und der Akt zur weiteren Bearbeitung an das BVwG übermittelt.
Mit Schreiben vom 04.02.2016 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 22.10.2015 abgefertigt wurde und ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 09.12.2015 geendet habe. Demnach wäre die mit Schreiben vom 02.01.2016 eingebrachte Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Es langte keine Stellungnahme innerhalb der Frist ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 27.07.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), vom 19.10.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.07.2015 abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde am 22.10.2015 abgefertigt.
Mit Schreiben vom 31.12.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.01.2016, brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom 04.02.2016 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin.
Es langte keine Stellungnahme innerhalb der Frist ein.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
Die Ausführungen im Schreiben vom 31.12.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.01.2016, wonach der Bescheid vom 19.10.2015 erst am 23.11.2015 bei der Beschwerdeführerin eingelangt sein soll (somie eine Zustelldauer eines Schriftstücks innerhalb Wiens von viereinhalb Wochen), erscheint in keiner Weise glaubhaft.
Für das BVwG erscheint nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin behauptet, den Bescheid vom 19.10.2015 erst über einen Monat später erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 04.02.2016 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 22.10.2015 abgefertigt wurde und ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 09.12.2015 geendet habe. Demnach wäre die mit Schreiben vom 02.01.2016 eingebrachte Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Obwohl der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt wurde und sie darüber belehrt wurde, dass soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, langte keine Stellungnahme innerhalb der Frist ein.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten:
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
...
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen."
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 19.10.2015 am 22.10.2015 abgefertigt und an die Beschwerdeführerin abgesendet.
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Mit Schreiben vom 31.12.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.01.2016, brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Bescheid vom 19.10.2015 erst am 23.11.2015 bei der Beschwerdeführerin eingelangt sei, was in keiner Weise nachvollziehbar und glaubhaft erscheint.
Die Beschwerdeführerin erstattete somit kein Vorbringen, welches glaubhaft diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde.
Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist des am 22.10.2015 abgefertigten Bescheides mit Ablauf des 09.12.2015.
Demzufolge erweist sich die mit Schreiben vom 31.12.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.01.2016, eingebrachte Beschwerde jedenfalls als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde der Beschwerdeführerin die verspätete Einbringung mittels Verspätungsvorhalt zur Kenntnis gebracht und im Rahmen der nicht bestritten.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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