W200 2119145-1•BVwG W200 2119145-1
W200 2119145-1Tribunale amministrativo federale19 apr 2016
Beschwerdemängel, Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung
W200 2119145-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 30.10.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 17 und 31 VwGVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin brachte am 06.08.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein.
Die belangte Behörde holte ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin basierend auf einer Untersuchung am 03.09.2015 ein, dessen Ergebnis zu Folge der Grad der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Behinderung 30 v.H. betrage.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt.
Bei der belangten Behörde langte in der Folge ein mit 16.12.2015 datiertes Schreiben mit folgendem Inhalt ein:
"Ich, Frau XXXX, möchte gegen den Untersuchungsbefund des Sachverständigengutachten (Dr. XXXX) vom 03.09.2015, Einspruch erheben. Mit dem festgestellten Behinderungsgrad von 30 % bin ich nicht einverstanden und bitte um einen neu festgelegten Untersuchungstermin, aber bitte nicht bei dem og. Arzt. (...)"
Die belangte Behörde legte dieses Schreiben als Beschwerde und den Akt betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 23.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Eine Nachfrage des BVwG beim Sozialministeriumservice ergab, dass dem angefochtenen Bescheid das eingeholte Gutachten in voller Länge angeschlossen worden war.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.01.2016, GZ. W200 2119145-1/2Z, zugestellt am 22.01.2016, erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Auftrag, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekannt zu geben, da die Eingabe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG nicht genügte. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung den Mangel zu verbessern, und sie wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.
Die Beschwerdeführerin kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I. 57/2015 (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 (VwGVG), hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die vorliegende mit 16.12.2015 datierte Eingabe der Beschwerdeführerin enthält lediglich die Ausführung, dass die Beschwerdeführerin gegen das Sachverständigengutachten von Dr. Drucker Einspruch erhebe. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass sich der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.10.2015, auf ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten basierend auf einer am 03.09.2015, stützt. Von Dr. Drucker, der von der Beschwerdeführerin genannt wird, ist auf vorzitiertem Sachverständigengutachten lediglich ein Sichtvermerk als Leitender Arzt enthalten. Die erstattete und mit 16.12.2015 datierte Eingabe, welche einzig ein Sachverständigengutachten von Dr. Drucker vom 03.09.2015 beeinsprucht und die Behauptung enthält, nicht mit dem festgestellten Behinderungsgrad von 30 % einverstanden zu sein, kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes deshalb nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.
Die Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2016, GZ. W200 2119145-1/2Z, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, mit welchem aufgetragen wurde, dass Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, dem BVwG binnen zwei Wochen bekanntzugeben sind. Die Beschwerdeführerin hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die ihrer Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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