BVwG W200 2113562-1

W200 2113562-1Tribunale amministrativo federale19 apr 2016

Regest

Abwesenheit, Untersuchung, Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG W200 2113562-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2113562.1.00

Spruch

W200 2113562-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.07.2015, PassNr. 3697009, über die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 BBG idgF iVm § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat am 20.04.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Die belangte Behörde hatte ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten - basierend auf einer Untersuchung am 18.06.2015 - eingeholt. Die Ärztin für Allgemeinmedizin stellte im Gutachten einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert fest. Das Gutachten gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Coxarthrose rechts Oberer Rahmensatz, da Beugung bis 90 Grad möglich

02.05. 07

20 vH

02

Splenektomie

10.03. 11

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

20 vH

Begründend wurde ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht werde. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.07.2015 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 % der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 20 von Hundert betrage. Die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses seien somit nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Er monierte, dass ihm nicht mehr möglich sei, längere Strecken ohne Krücken zurückzulegen. Gerne könne er aktuelle Röntgenbilder vorlegen. Er ersuchte um Bekanntgabe, was noch von ihm benötigt werde.

Mit Schreiben vom 23.09.2015 wurde der Beschwerdeführer von der vorsitzenden Richterin darüber informiert, dass das Verfahren aufgrund der Beschwerde nunmehr beim BVwG anhängig sei. Im Anhang übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 18.06.2015, auf welches die belangte Behörde ihre Entscheidung stützte. Weiters forderte die vorsitzende Richterin den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen sämtliche medizinischen Unterlagen dem BVwG vorzulegen.

Beim BVwG langte am 08.10.2015 ein Patientenbrief eines Sozialmedizinischen Zentrums vom 22.09.2015 hinsichtlich des Beschwerdeführers ein, in der insbesondere ein "Hüfttotalendoprothese re" am 14.09.2015 dargelegt wurde.

Das BVwG ersuchte mit Schreiben vom 08.10.2015 die Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 18.06.2015 erstellt hatte, um Stellungnahme zur Beschwerdeausführung, wonach der Beschwerdeführer längere Strecken nur unter Verwendung von Krücken zurücklegen könne, sowie um Stellungnahme dahingehend, ob der vorgelegte Patientenbrief vom 22.09.2015 über die Hüftendoprothese geeignet sei, eine Änderung der Einstufung herbeizuführen. Falls eine Untersuchung erforderlich sei, habe die Einschätzung nach Durchführung einer Untersuchung zu erfolgen.

Mit Schreiben vom 25.01.2016 informierte das Sozialministeriumservice das BVwG darüber, dass der Beschwerdeführer am 07.12.2015 unentschuldigt der Ladung zur Untersuchung nicht Folge geleistet hätte und ein aktenmäßiges Gutachten im vorliegenden Fall nicht möglich sei.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BVwG vom 25.01.2016 letztmalig aufgefordert, sich am 29.02.2016 um 11:00 Uhr zur fachärztlichen Untersuchung einzufinden. Die Aufforderung erhielt den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Einstellung des Verfahrens gemäß § 41 Abs. 3 BBG.

Der Beschwerdeführer leistete ohne Angabe von Gründen der Ladung zur ärztlichen Untersuchung am 29.02.2016 keine Folge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers notwendig. Den diesbezüglichen Ladungen für die ärztliche Untersuchung am 07.12.2015 bzw. in weiterer Folge am 29.02.2016 ist der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.

Das Bundesverwaltungsgerichtes forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.01.2016 letztmalige auf, sich zur ärztlichen Untersuchung am 29.02.2016 persönlich einzufinden, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Einstellung des Verfahrens gemäß § 41 Abs. 3 BBG. Auch zu dieser Untersuchung ist der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

Die Zustellung des Schreibens des BVwG erfolgte nachweislich durch Hinterlegung laut Zustellschein.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem mit Stichtag 25.01.2016 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Die ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2016 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens ist für die Beurteilung der Höhe des Grades der Behinderung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass ihm die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer war vom Bundesverwaltungsgericht auch nachweislich auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens hingewiesen worden.

Da der Beschwerdeführer somit - nachdem er bereits einer Ladung zum Untersuchungstermin am 07.12.2015 nicht nachgekommen ist - auch der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer ihm zumutbaren ärztlichen Untersuchung am 29.02.2016 zu erscheinen ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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