W141 2121421-1•BVwG W141 2121421-1
W141 2121421-1Tribunale amministrativo federale19 apr 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W141 2121421-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR XXXX und
Mag. XXXX , MBA als Beisitzer über die Beschwerde des Edward PABIAN,
geb. XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien XXXX vom 18.01.2016, betreffend Zurückweisung des Antrags mangels Zuständigkeit, zu Recht erkannt:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 14.01.2016, mit Geltung für denselben Tag, einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, bei dem er bei der Frage des Personenstandes "verheiratet, getrennt lebend" angekreuzt hat.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, alle in geltender Fassung, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einen Fragebogen mit Hilfe eines Übersetzers ausgefüllt habe, in dem er angab, dass er in Wien zur Untermiete wohne, er habe keinen eigenen Mietvertrag. Der Beschwerdeführer wohne laut eigenen Angaben mit vier Kollegen dort. Er bezahle für die Wohnung monatlich Miete. Dafür habe er allerdings keine Zahlungsbelege vorgelegt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er regelmäßig nach Polen zu seiner Familie fahre, und zwar einmal im Monat.
Die Ehegattin und seine XXXX Kinder würden in Polen, ca. XXXX km von Wien entfernt, leben. Die Fahrzeit betrüge ca. vier Stunden. Die Gattin sei Hausfrau. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2014 in Österreich beschäftigt, zuletzt bei der Firma XXXX . Die Arbeitszeit habe 39 Wochenstunden betragen. Er habe keine Wochenenddienste gehabt.
Weiters verfüge der Beschwerdeführer über einen PKW mit ausländischem Kennzeichen. Dazu sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, dem Arbeitsmarktservice geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen ersichtlich werde, dass Wien den Mittelpunkt seines Lebensinteresses darstelle bzw. wie häufig er seine Familie in dem Herkunftsstaat besucht habe.
Der Beschwerdeführer habe allerdings keine geeigneten Unterlagen vorgelegt, die belegen könnten, dass er die Wochenenden während seiner Beschäftigung in Wien verbracht habe. Der Beschwerdeführer habe in Österreich, abgesehen von seinen Arbeitskollegen, keinerlei soziale Bindungen; außerdem sei er in Österreich bei keinem Verein Mitglied.
Trotz des beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich habe der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht in Österreich, sondern weiterhin in seinem Herkunftsstaat. Es würde sich kein Anhaltspunkt dafür finden, dass der Beschwerdeführer in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene zu seinem Wohnort in seinem Herkunftsstaat, wo die Familie lebt, hinausgehen.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG und der GVO 883/2004.
3. Gegen den Bescheid vom 18.01.2016 wurde vom Beschwerdeführer am 29.01.2016, eingelangt am 04.02.2016, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass es zwar korrekt sei, dass die Familie des Beschwerdeführers in Polen lebe. Trotz dieses Umstands würden allerdings seine Lebenshauptinteressen nach wie vor in Österreich liegen. Der Beschwerdeführer sei auch in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet und verfüge über eine Anmeldebescheinigung. Er arbeite erst seit 2014 in Österreich und habe es noch nicht geschafft, eine eigene Wohnung zu finden und sich sozial so richtig zu integrieren, aber er sei auf dem besten Weg dahin.
Beruflich sei seine Lage in Österreich weit besser, als sie in Polen gewesen sei. Der Beschwerdeführer verlasse das Bundesgebiet nicht, weil er sowohl von seiner bisherigen Firma XXXX , Aussicht auf Wiederbeschäftigung habe, als auch, nach einem Vorstellungsgespräch bei der vorherigen Firma XXXX , eine gute Chance auf eine baldige Anstellung habe.
Der Beschwerdeführer ersuche daher um nochmalige Überprüfung seiner Angelegenheit.
Am 16.02.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Mit Schreiben vom 24.03.2016 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung für den 19.04.2016 ausgeschrieben.
5. Mit Schreiben vom 07.04.2016, eingelangt am 08.04.2016, teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er die Beschwerde zurückziehe.
6. Die für 19.04.2016 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wieder abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat am 14.01.2016, mit Geltung für denselben Tag, einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 18.01.2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlamentes und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, alle in geltender Fassung, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Gegen den Bescheid vom 18.01.2016 wurde vom Beschwerdeführer am 29.01.2016, eingelangt am 04.02.2016, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 07.04.2016, eingelangt am 08.04.2016, teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er die Beschwerde zurückziehe.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Aufgrund der Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde besteht kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5). Es liegt somit keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).
Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 07.04.2016, eingelangt am 08.04.2016, seine Beschwerde zurückgezogen.
Das Verfahren ist somit einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der gegenständliche Beschluss stützt sich hinsichtlich der Einstellung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die Ausführungen unter II. 3. zu A) und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen.
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