BVwG W108 2120488-1

W108 2120488-1Tribunale amministrativo federale19 apr 2016

Regest

Genehmigung, Prozessfähigkeit, Sachwalter, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W108 2120488-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2120488.1.00

Spruch

W108 2120488-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Thomas HOFER-ZENI als Sachwalter, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.09.2015, Zl. Jv 6050/15m - 15b (bzw. Jv 6050/15m - 39), betreffend Anordnung eines Hausverbotes beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht] vom 03.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin (im Sinne des § 16 Abs. 3 Z 2 GOG [Gerichtsorganisationsgesetz]) der Zuritt zum genannten Landesgericht verboten, sofern sie nicht eine Vorladung einer im Gerichtsgebäude untergebrachten Behörde vorweise.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin unvertreten eine mit 20.01.2016 datierte Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, welche laut Poststempel am 27.01.2016 eingebracht wurde.

3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 28.01.2016 die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in Erfahrung gebracht, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.01.2016, Zl. XXXX , für die Beschwerdeführerin ein Verfahrenssachwalter und einstweiliger Sachwalter gemäß § 120 AußStrG für dringende Angelegenheiten bestellt wurde. Der Sachwalter hat folgende dringende Angelegenheiten zu besorgen: Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, insbesondere Vertretung in näher genannter Verfahren vor dem genannten Bezirksgericht; Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen.

5. Mit hg Schreiben vom 04.04.2016 wurde der einstweilige Sachwalter der Beschwerdeführerin aufgefordert, ua zur Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides Stellung zu nehmen und allenfalls eine Genehmigung der (bzw. einen Beitritt zur) Beschwerde zu erklären.

Mit Schriftsatz vom 08.04.2016 gab der Sachwalter bekannt, dass die einstweilige Sachwalterschaft mit 14.01.2016 durch das Bezirksgericht beschlossen worden sei und er das Vorliegen der Prozessfähigkeit der Beschwerdfeührerin vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung endgültig nicht beurteilen könne. Aufgrund seiner persönlichen Wahrnehmung und der Ergebnisse im Sachwalterschaftsverfahren liege es allerdings nahe, dass diese nicht vorhanden gewesen sei. Gleichzeitig wurde bekannt gegeben, dass die Beschwerde jedenfalls nicht durch den Sachwalter genehmigt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Es steht somit fest, dass für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Beschwerdeerhebung ein einstweiliger Sachwalter bestellt war und die Beschwerde von diesem nicht genehmigt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verfahrens und aus dem Inhalt des hg Gerichtsaktes, insbesondere aus dem beigeschafften Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.01.2016, Zl. XXXX , und dem Schriftsatz des Sachwalters der Beschwerdeführerin vom 08.04.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.1. Gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 GOG ist in die Hausordnung [des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft] aufzunehmen, dass aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden können, wie insbesondere Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote).

§ 9 AVG bestimmt, dass insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist.

Gemäß § 273a Abs. 1 ABGB kann eine Person, der ein Sachwalter bestellt wurde, innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Diese Regelung statuiert die beschränkte Geschäftsfähigkeit von Personen, denen ein Sachwalter bestellt wurde, in der Art des § 151 Abs. 1 ABGB. Die Sachwalterbestellung wirkt insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozessfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls (selbst in "lucida intervalla") mehr gegeben ist, sondern der Pflegebefohlene innerhalb des Wirkungsbereichs des Sachwalters einem Unmündigen über sieben Jahren gleichsteht, also ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des Sachwalters nicht handeln kann. Über den Zeitraum vor der Sachwalterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben. Die zur Entscheidung der Sache zuständige Behörde hat die Rechts- und Handlungsfähigkeit der Partei von Amts wegen als Vorfrage zu beurteilen und hat einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 9, insbesondere Rz 5 und 15 [Stand 1.1.2014], rdb.at und die dort angeführte Literatur und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. auch VwGH 06.07.2015, Ra 2014/02/0095).

3.2.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Die Bestellung eines Sachwalters für die Beschwerdeführerin mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 14.01.2016 bewirkte, dass ihr (jedenfalls) ab diesem Zeitpunkt - die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters erfolgt gemäß § 120 AußStrG mit sofortiger Wirksamkeit - die Prozess- und Handlungsfähigkeit in dem im Bestellungsbeschluss umschriebenen Umfang nicht mehr zukommt. Als insofern Prozessunfähige konnte (kann) die Beschwerdeführerin rechtswirksam nur durch ihren Sachwalter handeln. Das bedeutet auch, dass die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel wie die vorliegende Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG am 27.01.2016 nicht wirksam unvertreten erheben konnte, vielmehr wäre die Beschwerde vom Sachwalter einzubringen gewesen oder sie hätte vom Sachwalter genehmigt werden müssen. Da dies nach den Feststellungen nicht der Fall ist, erweist sich die Beschwerde - schon aus diesem Grund - als unzulässig. Sie war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.