W227 2017050-1•BVwG W227 2017050-1
W227 2017050-1Tribunale amministrativo federale18 apr 2016
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W227 2017050-1/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 18. April 2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 1. Dezember 2014, Zl. 1028636201/14883522, nach einer mündlichen Verhandlung am 18. April 2016, zu Recht erkannt:
A)
XXXX wird gemäß § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flücht-lingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, brachte am 15. August 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA gab er u.a. an, mit XXXX, geboren am XXXX, verheiratet zu sein. Weiters legte er seinen syrischen Reisepass und seinen syrischen Personalausweis vor.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. Dezember 2015 (Spruchteil III.).
3. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerechte Beschwerde, bei der Beschwerdeführer u.a. seine syrische Heiratsurkunde vorlegte. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer und XXXX am 19. Juli 1992 in XXXX die Ehe geschlossen haben.
4. Am 18. April 2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. An dieser nahm das BFA entschuldigt nicht teil.
Dabei legte der Beschwerdeführer u.a. den Bescheid des BFA vom 22. Februar 2016, Zl. 1092256300/151619451, vor, wonach der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und festgestellt wurde, dass ihr gemäß § 3 Abs. 5 AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters ergab eine Anfrage an das Strafregister, dass beim Beschwerdeführer keine strafgerichtliche Verurteilung aufscheint. Eine Anfrage an das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZF) ergab, dass bei der Ehefrau des Beschwerdeführers kein Aberkennungsverfahren anhängig ist.
Am Ende der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehört der arabischen Volksgruppe an. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer hat XXXX, geboren am XXXX, am 19. Juli 1992 in XXXX geheiratet.
Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 22. Februar 2016, Zl. 1092256300/151619451, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt; weiters wurde festgestellt, dass ihr gemäß § 3 Abs. 5 AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Bei der Ehefrau des Beschwerdeführers ist kein Aberkennungsverfahren anhängig.
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer basieren auf seinen glaubwürdigen Angaben, seinen vorgelegten Dokumenten sowie der am 18. April 2016 eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Feststellungen zur Ehefrau des Beschwerdeführers stützen sich auf den Bescheid des BFA und auf die Anfrage an das IZF vom 18. April 2016.
3.1.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist u.a. Familienangehöriger, wer Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges, lediges Kind.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.1.2. Der Beschwerdeführer ist als Ehemann von XXXX Familienangehörige i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, weil die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Damit war ihm - da auch kein Ausschlussgrund vorliegt - gemäß § 34 Abs. 2 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen (vgl. dazu auch VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062; 26.11.2014, Ra 2014/19/0117, jeweils m.w.N.).
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass ihm von Gesetzes wegen die Flücht-lingseigenschaft zukommt.
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens Asyl zu gewähren ist, ergibt sich aus der klaren Gesetzeslage und der oben unter Punkt 3.1.2. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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