BVwG W226 1400489-2

W226 1400489-2Tribunale amministrativo federale18 apr 2016

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Interessenabwägung, non refoulement, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, psychische Erkrankung, Rechtsberater, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz, Verfahrenshilfe

Testo completo

BVwG W226 1400489-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.1400489.2.00

Spruch

W226 1400489-2/17E

W226 1407353-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde 1.) von XXXX, geb. XXXX und

2. ) von XXXX, geb. XXXX, StA 1.) Ukraine alias Georgien und 2.) Moldawien alias Ukraine alias Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes jeweils vom 07.05.2015, Zlen. 1.) 780407707-150146440 und 2.) 790653001-1152968 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG iVm. § 52 BFA-VG abgewiesen.

II. Die Beschwerden werden gemäß § 9 Abs. 1 und 4 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 4 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abschiebung von XXXX in die Ukraine zulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. XXXX ist die Mutter des minderjährigen XXXX, dessen gesetzliche Vertreterin sie ist. Die Mutter wird in der Folge als BF1 und ihr Sohn als BF2 bezeichnet.

Mit ihrem Ehemann, dem Vater von BF2, XXXX, ist sie standesamtlich verheiratet. BF1 und BF2 leben von diesem getrennt, dieser ist am 03.08.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Moldawien ausgereist, und ist ein Scheidungsverfahren von diesem anhängig.

2. Die BF1 reiste am 07.05.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, Staatsangehörige von Georgien zu sein.

Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung gab die BF1 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.05.2008 kurz zusammengefasst an, ihr Lebensgefährte (tatsächlich ihr Ehemann) hätte sich beim Militär melden und in den abchasischen Krieg ziehen sollen, weshalb sich die Familie zur Ausreise entschlossen habe.

Am 13.05.2008 und am 20.06.2008 wurde die BF1 von einer Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und wegen ihres Lebensgefährten, mit dem sie kirchlich aber nicht standesamtlich verheiratet sei, die Ausreise angetreten zu haben, da dieser nicht an die Front gehen habe wollen. Außerdem werde sie immer wegen ihrer armenischen Volksgruppenzugehörigkeit in Georgien beschimpft.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 23.06.2008, Zl. 08 04.077-EAST-WEST, den Antrag auf internationalen Schutz vom 07.05.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde die BF1 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob die BF1 fristgerecht Beschwerde und fand am 14.06.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher BF1 und ihr Lebensgefährte zu ihren persönlichen Umständen, ihrem Gesundheitszustand sowie ihrem Privat- und Familienleben samt allfälligen Integrationsaspekten befragt wurden. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht.

In der Verhandlung zog BF1 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 23.06.2008 zurück.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012, Zl. D9 400489-1/2008/11E, wurde der BF1 gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.10.2013 erteilt.

Dort wurde aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen in Zusammenhang mit der mündlichen Beschwerdeverhandlung Folgendes festgestellt:

"Eine Untersuchung der Beschwerdeführerin, die seit mehreren Jahren an massiven und ständigen Kopfschmerzen leidet, ergab am 13.04.2012 ein ca. 1 cm großes XXXX im Bereich der XXXX rechts ohne Hinweis auf eine Einblutung. Die Beschwerdeführerin befindet sich auf einer Warteliste für eine Bestrahlung mit Gamma Knife im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt XXXX, Univ. Klinik für Neurochirurgie, XXXX. Die Beschwerdeführerin unterzieht sich regelmäßigen Verlaufskontrollen in der Landes-Nervenklinik XXXX, Abteilung für Neurochirurgie. Jüngst wurde der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Betreuung und Psychotherapie bei Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung empfohlen. Die Beschwerdeführerin nimmt Psychopharmaka und Arzneimittel zur Behandlung ihrer Kopfschmerzen ein. Eine Überstellung in den Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführerin derzeit nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat außer ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn keine Angehörigen in Österreich und auch keine Angehörigen im Herkunftsstaat.

Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Herkunftsstaat nach bzw. im Zuge der Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt eine massive, bis hin zur lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden."

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Feststellungen zum Gesundheitszustand von BF1 auf zahlreichen im Akt einliegenden Arztberichten und medizinischen Befunden beruhen würden, welche den Verlauf der Behandlung von BF1 und den weiteren Behandlungsbedarf hinreichend dokumentieren würden.

Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt:

"Im hier zu beurteilenden Fall kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nach bzw. im Zuge der Rückkehr nach Georgien keine im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes relevanten - von Amts wegen im Rahmen einer Prognose zu beachtenden - Probleme zu erwarten hätte.

Wie sich aus den vorliegenden Beweismitteln zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin medikamentöser Behandlung und Psychotherapie bedarf. Insbesondere aber benötigt die Beschwerdeführerin eine Bestrahlung und regelmäßige Verlaufskontrollen auf Grund ihres XXXX im Bereich der XXXX. Im konkreten Fall gelangt der erkennende Senat zu dem Schluss, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt unzumutbar ist. Mit einer Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verbunden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war."

3. BF2 wurde am XXXX in Österreich geboren und seine gesetzliche Vertretung brachte am 03.06.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz für ihn, wobei angegeben wurde, dass er georgischer Staatsangehöriger sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 15.06.2009 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und er aus Österreich nach Georgien ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde insofern stattgegeben, als ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012, Zl. D9 407353-1/2009/5E im Familienverfahren subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.

4. Dem Ehemann von BF1 und Vater von BF2, der seinerzeit am 07.05.2008 mit BF1 in das Bundesgebiet einreiste und der angab, XXXX zu heißen und georgischer Staatsangehöriger zu sein, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012, Zl. D9 400490-1/2008/10E, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren gewährt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zu 01.10.2013 erteilt.

5. Mit Schriftsatz vom 08.11.2012 stellte BF1 folgenden Antrag:

"Der Asylgerichtshof möge die Schreibweise meines in der Entscheidung vom 28.09.2012 verwendeten Familiennamens von "XXXX" in "XXXX" ändern. Als Begründung führe ich aus, dass ich bei unserer Asylantragsstellung in Österreich den Familiennamen meines Ehemannes angab; da wir nur kirchlich verheiratet sind, wie ich auch angab, muss ich aber weiterhin meinen Geburtsnamen XXXX führen, was mir zu dem Zeitpunkt nicht klar war. Der Name XXXX wurde in weiterer Folge für uns beide verwendet. Wir haben inzwischen unsere Heiratsurkunde der Armenisch-apostolischen Kirche beim Asylgerichtshof vorlegen können, aus der mein Geburtsname XXXX hervorgeht; auch in der Geburtsurkunde unseres Sohnes Georg wurde mein Name richtig mit MIRZOIAN aufgenommen. In der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.9.2012 wurde zwar mein richtiger Name verwendet, allerdings in falscher Schreibweise, "XXXX"".

Zumal BF1 in den dem Schriftsatz beigelegten Dokumenten (Heiratsurkunde der armenisch-apostolischen Kirche vom 29.04.2009 sowie der Geburtsurkunde von BF2) jeweils als XXXX bezeichnet wurde, wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 03.12.2012 die Schreibweise des Familiennamens von BF1 berichtigt.

6. BF1 wurde am 15.01.2013 vor dem Bundesasylamt zu ihrer beantragten Namensänderung befragt. Sie erklärte dabei neuerlich, Staatsangehörige von Georgien zu sein, der armenischen Volksgruppe anzugehören und armenischen Glaubens zu sein. Einen georgischen Reisepass habe sie noch nie besessen. Sie habe nur einen Inlandspass besessen. Auf Nachfrage, wo dieser sei, meinte sie, keinen zu haben. Sie berief sich darauf, dass auch der Asylgerichtshof problemlos ihren Namen geändert habe und nichts mehr sagen wolle.

Auf nochmalige Frage nach ihrem Inlandspass meinte sie, dass dieser zuhause in XXXX sei. Sie habe aber keinen Kontakt mehr zu ihrer Heimat.

Die Trauungsbestätigung der Kirche habe ein Freund ihres Mannes besorgt. Dieser könne jedoch ihren Inlandspass nicht besorgen.

Eine in der Folge veranlasste Überprüfung der Identität aufgrund ihrer Angaben und vorgelegten Dokumente (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.01.2013) hat kein Ergebnis ergeben.

7. BF1, BF2 und XXXX stellten fristgerecht Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG 2005.

Begründet wurde dies damit, dass sich weder die Verhältnisse im Heimatland noch die persönlichen Umstände - insbesondere der Gesundheitszustand von BF1 - geändert hätten und somit die Voraussetzungen für die Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung weiterhin vorliegen würden.

Konkret wurde dargelegt, dass BF1 am 18.09.2012 mit dem "Gamma Knife" neuroradiochirurgisch behandelt worden sei, die Behandlung vorerst erfolgreich gewesen sei, ihre Kopfschmerzen gelindert worden seien, sie jedoch nach wie vor Kopfschmerzen habe. Die Kontrolluntersuchungen, bei denen festgestellt werde, welche weiteren Behandlungen erforderlich seien und ob das XXXX nachgewachsen sei, würden ihr nun bevorstehen. Sie benötige weiterhin aufwändige Kontrolluntersuchungen und medizinische Behandlung.

Sie legte einen stationären Patientenbrief des XXXX vom 18.09.2012 sowie eine Überweisung samt chefärztlicher Bewilligung vom 05.08.2013 für eine Kontrolluntersuchung MRT und Terminbestätigung vor.

Im Übrigen legte BF1 zum Nachweis der Integration Unterlagen vor, wonach sie als gastgewerbliche Hilfskraft legal beschäftigt sei.

BF1, BF2 und XXXX wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.10.2013 die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 01.10.2014 erteilt.

8. BF1, BF2 und XXXX stellten am 30.09.2014 neuerlich fristgerecht Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG 2005.

Es wurde wiederum auf den unveränderten Gesundheitszustand von BF1 verwiesen. Sie müsse sich einmal pro Jahr Kontrolluntersuchungen wegen der Gefahr des Nachwachens des Cavernoms unterziehen. Bei der letzten Untersuchung habe glücklicherweise kein Nachwachsen festgestellt werden können. Der nächste Termin stehe aber bevor. Sie leide nach wie vor unter Kopfschmerzen, die zeitweise mit Massagen behandelt werden würden.

Wegen Depressionen befinde sie sich in regelmäßiger, 2-wöchentlicher psychiatrischer Behandlung und nehme Medikamente.

Sie benötige weiterhin aufwendige Kontrolluntersuchungen und medizinische Behandlung.

Sie legte Ambulanzbefunde des XXXX vom 02.10.2014 und einen MRT-Befund vom 27.09.2013 vor.

Sie schilderte, sich von ihrem Mann XXXX getrennt zu haben. Sie hätten aber regelmäßigen Kontakt, um dem minderjährigen Sohn (BF2) den Kontakt zu beiden Elternteilen zu gewährleisten. BF2 lebe mit ihr im gemeinsamen Haushalt.

Zur Integration erklärte sie, ihre zuletzt genannte Beschäftigung nach zehn Monaten aufgegeben zu haben. Sie sei auf Arbeitssuche und besuche einen Deutschkurs. Sie strebe eine Berufsausbildung in einem technischen Bereich wie Feinmechanikerin oder Radiotechnikerin an. Sie habe die B1-Deutschprüfung erfolgreich abgelegt, worüber sie ein Zeugnis vom 24.09.2013 vorlegte.

BF1, BF2 und XXXX wurde mit Bescheiden des BFA vom 10.01.2015 die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 01.10.2016 erteilt.

9. Der Mann von BF1 erklärte in der Folge vor dem BFA, dass er um die Richtigstellung seiner Identität ersuche. Er gab an, es handle sich bei ihm um den Staatsangehörigen von Moldawien namens XXXX, 16.01.1981 geb. Bei BF1 handle es sich in Wahrheit um eine ukrainische Staatsbürgerin.

10. Aufgrund des Vorbringens ihres Ehemannes wurde BF1 am 04.02.2015 vor dem BFA, RD Oberösterreich, niederschriftlich befragt, wobei Gegenstand die amtswegige Prüfung der Aberkennung des subsidiären Schutzes war.

BF1 wurde vorgehalten, dass sie sich bisher als georgische Staatsbürgerin in Österreich aufgehalten und unter dieser Identität bzw. Staatsbürgerschaft auch subsidiären Schutz erhalten habe. Die Behörde sei bei der Erteilung des subsidiären Schutzes von anderen Voraussetzungen ausgegangen, weswegen jetzt die Aberkennung des subsidiären Schutzes geprüft werden müsse.

Sie erklärte, keinen Reisepass sondern nur den Inlandspass zu haben, der sich in der Ukraine bei einer Freundin von ihr befinde.

Befragt, wie es ihr gesundheitlich gehe, meinte sie, dass es ihr dem Grunde nach gut gehe und sie an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Sie leide unter Kopfschmerzen und an Depressionen.

Befragt, ob sie sich in ärztlicher Behandlung oder Therapie befinde meinte sie, nach der OP Kontrollen bei einem näher genannten Arzt gehabt zu haben. Bei Bedarf suche sie Psychologen eines näher bezeichneten Krankenhauses auf.

Sie nehme keine Medikamente weder gegen Kopfschmerzen noch gegen Depressionen.

Sie fühle sich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie könne Deutsch.

Sie verstehe Russisch, Ukrainisch, Englisch und Deutsch.

Sie verstehe die georgische Sprache, spreche diese aber nicht, da sie ukrainische Staatsbürgerin sei. Sie spreche aber auch sehr gut Armenisch, da dies ihre Muttersprache sei.

BF1 erklärte schließlich auf Nachfrage, Staatsbürgerin der Ukraine zu sein, der Volksgruppe der Armenier und dem armenisch-apostolischen Glauben anzugehören. Ihre Eltern seien Staatsbürger der Ukraine. Ihre Eltern würden in XXXX leben und hätten dort eine Wohnung.

Sie sei mit XXXX geboren, StA. Moldawien, verheiratet. Ihr Ehemann sei moldawischer Staatsbürger, habe aber hier in Österreich angegeben, er wäre georgischer Staatsangehöriger. Sie hätten im Jahr 2006 in der Ukraine geheiratet.

Sie lebe seit dem Jahr 2013 von ihrem Ehemann getrennt. Sie lebe zusammen gemeinsam mit BF2. Ihr Ehemann zahle unregelmäßig Alimente. Sie seien noch nicht geschieden, da ihr Mann sich nicht scheiden lassen wolle. Sie wolle hingegen die Scheidung.

Sie vertrete BF2 und erklärte, für diesen keine Fluchtgründe vorzubringen zu haben. Sie ersuchte um Entscheidung im Familienverfahren. Ihr Sohn besuche noch den Kindergarten.

Sie sei in der Ukraine geboren worden habe jedoch die ersten neun Jahre ihres Lebens in Georgien gelebt. Sie sei dann mit ihren Eltern in Ukraine gegangen. Ihren Mann habe sie in XXXX kennengelernt, wo sie diesen auch geheiratet habe. Im Jahr 2008 seien sie nach Österreich gelangt. Sie hätten hier Asyl beantragt, vorgegeben, sie wären georgische Staatsbürger. Sie hätten hier subsidiären Schutz erhalten. In Österreich sei ihr Sohn geboren worden.

Ihre Eltern seien ukrainische Staatsbürger. Sie gab die Daten ihrer Eltern an und erklärte, ihr Vater sei Mitarbeiter bei einer Wach- und Schließgesellschaft.

BF2 sei in Österreich zur Welt gekommen. Sie selbst sei ein Einzelkind.

Sie halte sich seit dem Jahr 2008 in Österreich auf.

Sie stellte in Aussicht, sich von einer Freundin Inlandspass und Geburtsurkunde übermitteln zu lassen.

In den Jahren vor der Ausreise habe sie in ihrer Heimat vier Jahre lang als Mitarbeiterin eines

Sozialdienstes gearbeitet. Sie habe eine technische Ausbildung und habe auch die Universität abgeschlossen. Es handle sich um die XXXX Universität in XXXX, welche sie vor 10 Jahren (glaublich 2004) abgeschlossen habe.

Ihr Mann sei derzeit in Österreich ohne Beschäftigung. Dieser sei in Moldawien bei der Polizei Unteroffizier gewesen. Als sie ihren Mann kennengelernt habe, sei dieser nicht mehr bei der Polizei beschäftigt gewesen. Er sei arbeitslos bzw. Händler am Markt in XXXX gewesen.

Ihre Eltern würden an einer näher genannten Adresse in XXXX leben. Onkel und Tante väterlicherseits würden in XXXX leben und hätten dort Kinder und auch schon Enkelkinder und würden dort ein normales Leben führen.

Ihre Mutter habe zwei Brüder, die in XXXX leben würden, verheiratet seien, Kinder hätten und arbeiten würden.

Die Heimat habe sie verlassen, da ihr Mann Probleme in der Heimat gehabt habe. Er sei aus politischen Gründen gekommen, wobei ihr diese heute nicht mehr erinnerlich seien. Soviel sie wisse, habe Gefahr für sein Leben bestanden. Sie seien im Mai 2008 gemeinsam von XXXX nach Wien gereist. Sie seien damals legal mit Visum gereist. Die letzte Nacht hätten sie an ihrer Heimatadresse; in der Eigentumswohnung verbracht. Diese gehöre ihrem Mann. Ihr Mann habe außerdem Wohnung in XXXX und auch in Georgien. Ihre Eltern hätten eine Mietwohnung in XXXX und sonst nichts.

Sie seien damals von XXXX nach XXXX geflogen.

Ihren angegebenen Familiennamen habe sie auch schon im Heimatland geführt. Sie sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft, sei nie vor Gericht gestanden oder inhaftiert gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt. Es werde auch nicht nach ihr gefahndet. Sie sei nicht politisch tätig gewesen und auch kein Mitglied einer Partei gewesen.

Auch Probleme aufgrund ihrer Religion oder Volksgruppe verneinte sie. Sie habe auch keine Probleme mit Privatpersonen gehabt und im Heimatland an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.

Nach den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, meinte sie, nie Probleme gehabt zu haben. Sie sei wegen ihres Ehemannes gekommen, der Probleme gehabt habe, die sie nicht näher konkretisieren könne. Bei einer Rückkehr hätte sie im Herkunftsstaat keine Probleme.

Befragt, ob es Gründe gebe, die gegen ihre Ausweisung sprechen würden, meinte sie, hier ihre Familie - BF2 und ihren getrennt von ihr lebenden Ehemann - zu haben.

Sonst habe sie in Österreich keine Verwandten und leben auch mit niemandem zusammen.

Sie habe hier kein Vermögen. Befragt, ob sie in irgendwelchen Vereinen tätig sei, erklärte sie, sich einer Gruppe von Frauen angeschlossen zu haben. Das Projekt heiße "XXXX". Als Ziel hätten sie das Erlernen der deutschen Sprache, Kommunikation und Integration. Sie habe in Österreich Deutschkurse besucht und hier die Sprachprüfung B1 abgelegt.

Befragt, von welchen finanziellen Mitteln sie ihren derzeitigen Lebensunterhalt bestreite, meinte sie, nichts mehr zu erhalten, seit sie nicht mehr arbeite. Da sie nur subsidiären Schutz habe, sei sie nicht berechtigt, Unterstützung zu erhalten, wenn sie nicht arbeite. Sie erhalte die Mindestsicherung. Als sie beim AMS Kurse besucht habe, seien diese zur Hälfte vom AMS und zur Hälfte von der Mindestsicherung bezahlt worden. Sie beginne morgen zu arbeiten. Sie werde bei FAB Sozialdienste in der Küche halbtags zu arbeiten beginnen. Sie werde dort in der Küche arbeiten. Ihr Kind sei derweilen im Kindergarten untergebracht.

In Österreich habe sie keine Probleme mit den Gesetzen.

Sie erklärte schließlich, dass sie sich Sorgen um ihre Verwandten, die in XXXX leben würden, mache, da sie gehört habe, dass es in XXXX Konflikte gebe.

Sie wolle in Österreich bleiben, hier arbeiten und eine Ausbildung als Pflegekraft machen.

BF1 wurden Länderinformationen vorgehalten und erörtert, wobei sie erklärte, an diesem Ländervorhalt nicht interessiert zu sein.

Sie sei im Jahr 2012 im XXXX am Kopf operiert worden. Es sei aber keine Operation im normalen Sinn gewesen, sondern sei sie mit Lasern behandelt worden.

Vorgelegt wurde zu BF2 eine Kindergartenbesuchsbestätigung vom 18.02.2014 und zu BF1:

  • BFI Bestätigung vom 29.09.2014 sowie Teilnahmebescheinigung vom 18.12.2014 über den Besuch der Bildungsveranstaltung XXXX;

  • ÖSD-Diplom vom 24.09.2013 über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1;

  • Ambulanzbefunde XXXX vom 01.10.2014 sowie

  • MRT Befund vom 27.09.2013 und 19.12.2014.

Gegen BF1 wurde ein Strafverfahren wegen § 119 (2. Fall) FPG eingeleitet.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 07.05.2015 wurde den Beschwerdeführern der ihnen mit Erkenntnis vom 28.09.2012 zuerkannte Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) Die zuletzt mit Bescheid vom 10.01.2015 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde ihnen gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II).

Unter Spruchteil III. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine/nach Moldawien gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer wurde festgestellt.

Zu BF2 wurde festgestellt, dass dieser moldawischer Staatsangehöriger sei. Basierend auf moldawischem/ukrainischem Recht würde der Beschwerdeführer jeweils als moldawischer/ukrainischer Staatsbürger gelten, zumal je ein Elternteil aus Moldawien und der Ukraine stamme und die Staatsbürgerschaft an der Staatsbürgerschaft eines Elternteils anknüpfe.

Die Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde damit begründet, dass die Voraussetzungen hiefür nicht mehr vorliegen würden. BF1 habe die Behörden über ihre Staatsangehörigkeit und Herkunft getäuscht.

Zu Spruchteil III. wurde eingangs dargelegt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.

BF1 lebe mit BF2. Hier halte sich auch noch ihr Mann auf, wobei sie jedoch allesamt von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien.

BF1 habe außerdem den Aufenthalt ihrer Mutter im Bundesgebiet verheimlicht, wobei das Verhältnis zu ihrer Mutter einer Rückkehrentscheidung jedoch nicht entgegenstehe.

Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege keine Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vor.

Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei, als private Interessen der Beschwerdeführer am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Den Beschwerdeführern sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung von BF1 in die Ukraine bzw. von BF2 nach Moldawien zulässig sei, zumal den Beschwerdeführern dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft worden sei.

Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

Eine inhaltsgleiche Entscheidung erging auch betreffend den Ehemann von BF1 und Vater von BF2. Dieser Bescheid ist am 28.05.2015 in Rechtskraft erwachsen.

Gegen die Bescheide von BF1 und BF2 wurde fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben, mit der dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft wurde.

Im Übrigen wurde beantragt, die Verfahren getrennt vom Verfahren des Mannes von BF1 zu führen und sämtliche Daten vor diesem geheim zu halten.

Dargelegt wurde, dass die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bezüglich Georgien aufgrund des Gesundheitszustandes von BF1 erfolgt sei, insbesondere aufgrund des Cavernoms im Bereich der Stammanglien. Deswegen benötige BF1 entsprechende medizinische Behandlung sowie regelmäßige Verlaufskontrollen.

Sie habe schließlich richtiggestellt, nicht aus Georgien sondern aus der Ukraine zu stammen.

Sie lebe seit Oktober 2013 von ihrem Ehemann getrennt. Derzeit lebe sie mit BF2 im Frauenhaus XXXX. Nach einem gescheiterten Versuch, die Ehe einvernehmlich aufzulösen, habe sie mit XXXX Scheidungsklage eingebracht, sowie eine einstweilige Verfügung gemäß § 382e EO und die Geheimhaltung ihrer Anschrift erwirkt. Dahingehende gerichtliche Protokolle und Beschlüsse wurden vorgelegt. Grund für diese Schritte sein eine fortdauernde massive Misshandlung und Gewaltanwendung durch den Mann gewesen. Dieser habe sie schon vor der Einreise nach Österreich und auch danach geschlagen, misshandelt und bedroht.

Der Mann habe zuletzt unter Gewaltanwendung gedroht, BF1 den BF2 wegzunehmen und mit diesem nach Moldawien zu reisen. Sie habe in diesem Zusammenhang Strafanzeige erstattet und sie legte das Protokoll der Zeugenvernehmung vor der Polizei vor. Sie und BF2 seien daraufhin ins Frauenhaus und habe BF2 ab diesem Tag den Kindergarten gewechselt.

In der Sache habe das BFA seine amtswegigen Ermittlungspflichten verletzt. BF1 benötige infolge ihrer festgestellten Erkrankung unbedingt einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle und mindestens jährliche MRT-Untersuchungen.

Die von BF1 benötigte Spezialbehandlung stehe der Beschwerdeführerin in der Ukraine wohl nicht zur Verfügung. Das BFA habe es unterlassen, konkrete Länderinformationen zu Behandlungsmöglichkeiten ihrer Erkrankung einzuholen.

Sie beantragte die Einholung eines medizinischen Gutachtens bezüglich des Umstandes, dass sie regelmäßig ärztlicher Spezialkontrollen bedürfe und als Beweis dafür, dass eine schwere für sie in der Ukraine lebensbedrohliche Krankheit vorliege.

Sie leide auch an einer depressiven Störung und sie legte in diesem Zusammenhang ärztliche Befunde vor. Auch die Behandlung dieser Erkrankung im Herkunftsstaat sei fraglich und es wären entsprechende Ermittlungen angezeigt.

Im Übrigen sei allein aufgrund der gefährlichen aktuellen Lage in der Ukraine subsidiärer Schutz zu gewähren. In diesem Zusammenhang wurden Informationen des Außenministeriums zur Ukraine wiedergegeben.

Zur getroffenen Rückkehrentscheidung wurde dargelegt, dass vollkommen verfehlt eine Rückkehrentscheidung für BF1 in die Ukraine und für BF2 nach Moldawien erlassen worden sei, was mit dem Kindeswohl nicht in Einklang zu bringen sei.

Der Ehemann von BF1 bzw. Vater von BF2 habe sich um BF2 nicht gekümmert. Vielmehr sei die Beziehung von Gewalt geprägt gewesen. Ihr Ehemann habe nach der Trennung auch keine Unterhaltsleistungen - trotz Gerichtsbeschlusses - getätigt, wobei in diesem Zusammenhang entsprechende Unterlagen vorgelegt wurden.

Die Feststellung des BFA eines möglichen Zusammenlebens von BF2 und dem Kindesvater sei schlichtweg falsch. BF2 sei sechs Jahre alt, in Österreich geboren und habe hier sein gesamtes Leben verbracht. Er spreche deutsch und besuche seit Oktober 2013 den Kindergarten. Seine gesamte Sozialisation sei in Österreich erfolgt. Es würden keinerlei Beziehungen zu einem anderen Staat existieren.

Im Falle einer Abschiebung nach Moldawien würde BF2 in eine völlig aussichtslose Lage bzw. existenzbedrohende Situation geraten.

Das BFA habe es in seiner Abwägungsentscheidung der privaten Interessen der Beschwerdeführer in Österreich unterlassen zu berücksichtigen, dass BF1 seit sieben Jahren in Österreich lebe und das Deutschzertifikat auf dem Niveau B1 erworben habe.

Sie habe an einer umfangreichen Bildungsveranstaltung zu sprach- und berufsorientierten Themen von September bis Dezember 2014 teilgenommen, von April 2013 bis April 204 als Küchenhilfe gearbeitet. Im Rahmen eines FAB Projektes arbeite sie derzeit als Küchenhilfe in einem Krankenhaus. In diesem Zusammenhang wurden Versicherungsdatenauszug, Arbeitsverträge, und Lohnzettel beigelegt.

Ihr Berufsziel sei Altenpflegerin. Ein Praktikum in einem Altenheim sei bereits geplant.

Sie besuche in ihrer Freizeit immer wieder den Bibelkreis. Sie beschäftige sich gerne mit Handarbeit und Themen im Umfeld der Kirche.

Es wurden die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde BF1 wegen des Vergehens nach § 119 (1. und 2. Fall) FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt.

BF1 habe im Zeitraum 07.05.2008 bis 16.09.2013 unter Berufung auf ein erschlichenes Recht soziale Leistungen in Höhe von zumindest €

46. 686,07 in Anspruch genommen und dadurch das Vergehen der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 (1. und 2. Fall) FPG begangen.

Mildernd wurden das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit sowie die Tatbegehung unter Einwirkung eines Dritten oder aus Frucht oder Gehorsam und erschwerend das Übersteigen des Wertqualifikationsbetrages um ein Vielfaches berücksichtigt.

Der Mann von BF1 ist am 03.08.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Moldawien ausgereist.

Im Beschwerdeverfahren wurden weitere Gerichtsunterlagen im Zusammenhang mit ihrem Ehemann übermittelt. Weiters wurde vom FAB, Sozialbetriebe, mitgeteilt, das bis 01.08.2015 befristete Arbeitsverhältnis bis 01.08.2016 zu verlängern.

Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass die Obsorge für BF2 alleine BF1 zusteht.

Am 12.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt (OZ 10Z), im Zuge derer BF1 zu Gründen befragt wurde, die gegen die Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat sprechen würden, weiters zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration.

BF1 schilderte ihren Gesundheitszustand, wobei insbesondere psychische Probleme hinzugetreten seien.

Sie sei unverändert mit ihrem Ehemann verheiratet, da dieser den Scheidungsprozess verzögere.

Ihr Ehemann halte sich in Moldawien auf, wolle den gemeinsamen Sohn (BF2) zu sich nach Moldawien holen. Er und dessen Familie hätten derart großen Einfluss, dass sie die korrupten ukrainischen Behörden beeinflussen könnten und sie aufgrund dieser Situation im Falle einer Rückkehr BF2 an ihren Mann verlieren würde.

Ihr Mann habe auch ihre Mutter über das Internet bedroht.

Zur Abklärung der Staatsangehörigkeit von BF2 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine anonymisierte Anfrage bei der ukrainischen Botschaft in der konkreten Konstellation in Aussicht gestellt, wobei eine Internetinformation des ukrainischen Konsulats BF1 vorgehalten wurde, aus der sich die ukrainische Staatsangehörigkeit von BF1 ergebe.

Es wurden Berichte zur Lage in der Ukraine verlesen und der Vertreterin (ohne Zustellvollmacht) eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

In der Beschwerdeverhandlung wurden vorgelegt:

  • Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie nach Untersuchung von BF1 am 30.10.2015 an einen Arzt für Allgemeinmedizin. Darin wird eine reaktive Depression (zwischen mittelgradig und schwer) festgehalten.

  • Ambulanzbefund samt Begleitschreiben VB vom 03.11.2015, XXXX in Zusammenhang mit den psychischen Problemen von BF1 sowie ihrer bekannten Erkrankung;

  • Schülerhortbestätigung zu BF2 vom 22.10.2015;

  • Urkunde VH Oberösterreich vom 05.11.2015, Schwimmkurs von BF2;

  • Empfehlungsschreiben vom 23.05.2015 von XXXX;

  • Empfehlungsschreiben undatiert von XXXX;

  • Volksschulbesuchsbetätigung zu BF2 vom 13.10.2015;

  • Bestätigung, FAB Sozialbetriebe, vom 15.10.2015 über die Beschäftigung von BF1;

  • Gehaltsabrechnungen FAB Integration für Juni bis September 2015 sowie

  • Überlassungsmitteilung FAB vom 21.07.2015.

Es wurde eine konkrete anonymisierte Anfrage an die ukrainische Botschaft gerichtet. Die Beantwortung langte am 27.11.2015 ein, wonach ein Kind in der Situation von BF2 auf jeden Fall die ukrainische Staatsangehörigkeit von Geburt an besitzt.

Dieses Ergebnis wurde ebenfalls dem Parteiengehör unterzogen.

Mit Fax vom 14.12.2015 wurde eine umfassende schriftliche Stellungnahme samt Konvolut an Unterlagen übermittelt.

Darin wurde moniert, dass die in der Verhandlung vorgehaltenen Länderinformationen nicht auf das konkrete Vorbringen von BF1 eingehen würden. Besonders relevant seien die dargestellten weitreichenden Probleme in Justiz, die vorherrschende Korruption, häusliche Gewalt gegen Frau sowie ein unzureichendes Gesundheitssystems.

Fehlen würden für den Fall äußerst relevante Themen wie Rechtsschutzmöglichkeiten für die BF1 gegen ihren gewalttätigen Ehemann in der Ukraine, Möglichkeiten der Scheidung und Dauer eines solchen Verfahrens sowie Sorgerechtsregelung (auch während der Scheidung) für den gemeinsamen Sohn (BF2).

Bei BF1 liege nach wie vor (auch nach der Behandlung mit Gamma-Knife) ein ca. 9 mm messendes XXXX im Gehirn vor. BF1 bedürfe diesbezüglich weiterhin regelmäßiger fachmedizinischer MRT-Kontrollen, welche derzeit einmal jährlich stattfinde. Dahingehend wurden ein Befund eines Allgemeinmediziners vom 24.11.2015 sowie ein Radiologiebefund vom 20.11.2015 vorgelegt.

Eine Blutung des Cavernoms würde eine sofortige fachärztliche Behandlung notwendig machen, auch die MRT-Kontrollen wären, wenn die Informationen aus den Länderberichten berücksichtigt würden, in der Ukraine höchstwahrscheinlich von Zuzahlungen von BF1 abhängig und für BF1 als alleinstehender, alleinerziehender Mutter äußerst schwierig diese Zahlungen aufzubringen, vor allem, wenn man die derzeit schwierige wirtschaftliche Situation des Landes berücksichtige.

BF1 leide im Übrigen weiterhin an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Symptomatik, welche seit mehr als einem Jahr medikamentös und gesprächstherapeutisch behandelt werde. BF1 brauche diese Therapie weiterhin zur Bewältigung ihres alltäglichen Lebens und sei ein stabiler psychischer Zustand von BF1 auch für den minderjährigen BF2 von massiver Bedeutung.

Ergänzend wurde auf den Umstand verwiesen, dass das Verhältnis von BF1 zur behandelnden Psychiaterin und ihre mentale Stabilität im Hinblick auf ihr zu schützendes Recht nach Art. 8 EMRK beachtlich sei (EGMR, 06.02.2001, Bensaid v UK, 44599/98).

Aus dem Begleitschreiben der behandelnden Oberärztin vom 02.11.2015 gehe jedoch hervor, dass im Fall einer Rückkehrentscheidung von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei.

Die Auskunft der ukrainischen Botschaft vom 27.11.2015 sei unvollständig und verweise auf einen falschen Link. Der vom Gericht ins Verfahren eingeführte Gesetzestext weise einerseits ein Copyright Datum von 2007 auf, scheine also aktueller als der von der Botschaft zitierte Link zu sein und spreche davon, dass bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn nur ein Elternteil ukrainische Staatsbürger sei, beide Eltern außerhalb der Ukraine leben würden und das Kind auch außerhalb der Ukraine geboren werde, eine schriftliche Einigung der Eltern über die Staatsangehörigkeit entscheide.

In der Folge wurde die problematische Situation mit dem Mann von BF1 dargelegt. BF1 habe sich unterordnen müssen und sei ihr von ihrem Mann gesagt worden, was sie vor den österreichischen Behörden sagen müsse.

Hingewiesen wurde einerseits auf den Umstand, dass der Ehemann von BF1 offensichtlich recht geschickt vorgegangen sei, da er in Österreich nicht strafrechtlich belangt worden sei. Weder sei es zu einer Verurteilung wegen der häuslichen Gewalt noch wegen unrechtmäßigem Bezug von Sozialleistungen gekommen.

Im Zusammenhang mit der Situation mit dem Mann wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt, in denen insbesondere das Gewaltpotential des Mannes beschrieben werden würde. Der Mann habe auch angekündigt, BF1 den gemeinsamen Sohn (BF2) wegzunehmen, zu entziehen bzw. diesen zu entführen.

Zur Situation für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine wurde dargelegt, dass unter Zugrundelegung der Länderberichte fraglich sei, dass ein Rechtsschutz für die BF1 (rechtzeitig) möglich wäre. Der Rechtsschutz wäre aufgrund mehrerer Faktoren ineffektiv, was eine Projektstudie von UE-UNDP bestätige. Andere Quellen würden davon sprechen, dass Gerichte den Gewalttätern oft erlauben würden, im gemeinsamen Haushalt zu verbleiben, was eine Atmosphäre psychologischer Feindseligkeiten erzeuge und neuerliche Aggression provoziere. Es wurden weitere Internetlinks zu Frauen als Opfer von häuslicher Gewalt zitiert. Es würde auch nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Schutzeinrichtungen für Frauen existieren.

Bei einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin auch das soziale Schutznetz bestehend aus Unterstützung des Frauenhauses und seitens ihres Arbeitgebers FAB verlieren.

Ihre Eltern und Verwandten könnten BF1 in der Ukraine nicht vor Übergriffen ihres Mannes schützen. Diese würden ja selbst von ihrem Mann bedroht.

Auch die Unterkunftnahme bei einem der geschiedenen Elternteile sei nicht gesichert. Die Mutter sei arbeitslos und habe selbst bei deren Bruder unterkommen müssen. Der Vater von BF1 lebe in einer Einzimmerwohnung und sei keine finanzielle Unterstützung von diesem zu erwarten.

Der Ehemann von BF1 könne von seinem Herkunftsstaat aus visumsfrei in die Ukraine reisen. Es handle sich um Nachbarstaaten und liege XXXX nur 60 km von der Grenze entfernt. Zudem habe die Familie des Ehemannes - wie BF1 berichtet habe - gute Kontakte an der Grenze, da seine Familie Handel zwischen beiden Staaten betreibe.

Es bestehe demnach ein enormes Risiko durch den Ehemann von BF1 in der Ukraine, was eine Verletzung von BF1 in ihren Rechten nach Art. 3 EMRK bedeute, weshalb den Beschwerdeführern subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

In diesem Zusammenhang wurden Entscheidungen (BVwG vom 22.05.2014, W218 1439329 sowie AsylGH vom 13.09.2010, D11 322.802) zitiert, die mit gegenständlichen Fall vergleichbar seien.

Hier sei auch der Gesundheitszustand von BF1 beachtlich. Auch aufgrund der fraglichen Behandelbarkeit und Leistbarkeit einer medizinischen Behandlung in der Ukraine sei subsidiärer Schutz zu gewähren.

Beachtlich sei der psychische Zustand von BF1 jedenfalls auch in Hinblick auf BF2 und die Kinderrechtskonvention, weshalb auch deshalb subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre.

Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und Integration der Beschwerdeführer wurde darauf verwiesen, dass eine Rückkehrentscheidung in verschiedene Staaten aufgrund des Alters des minderjährigen BF2 nicht möglich sei. Die Frage nach einer ukrainischen Staatsbürgerschaft für den BF2 und eine gemeinsame Ausreise in die Ukraine seien - wie bereits dargelegt - noch nicht geklärt.

Für den Fall der Möglichkeit einer gemeinsamen Rückkehr in die Ukraine würde eine solche einen ungerechtfertigten Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben der Beschwerdeführer bedeuten.

So befinde sich BF1 seit mehr als sieben Jahren und BF2 seit seiner Geburt -also seit mehr als sechs Jahren - in Österreich.

BF2 habe zwar über ihren Herkunftsstaat getäuscht und den subsidiären Schutz unrechtmäßig erhalten, was jedoch mit ihrem Ehemann in Zusammenhang stehe, der sie unterdrückt habe und gewalttätig gewesen sei.

BF1 sei zum Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes im Übrigen bereits vier Jahre aufgrund des Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und liege die lange Verfahrensdauer im Verschulden der Behörden begründet. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei auch nicht ausgeschlossen, dass ihr auch bei Nennung der richtigen Staatsangehörigkeit der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden wäre.

BF2 könne das Verhalten seiner Eltern nicht zugerechnet werden, dieser sei ausschließlich in Österreich sozialisiert worden und seien Armenisch und Deutsch die einzigen Sprachen, die er spreche. Russisch oder Ukrainisch spreche BF2 überhaupt nicht. Er könne auch das kyrillische Alphabet nicht und könne daher in diesen Sprachen nicht schreiben. Er sei ausschließlich in Österreich sozialisiert und verfestigt.

Im Übrigen müsse für beide Beschwerdeführer die Relevanz des psychischen Zustandes von BF1 berücksichtigt werden. BF1 habe die alleinige Obsorge für BF2 und sei der psychische Zustand von BF1 für das Wohlbefinden von BF2 maßgeblich.

Im Übrigen wurde auf die bereits dargelegten Integrationsschritte von BF1 verwiesen.

Es wurden auch weitere Unterstützungsschreiben mit der Stellungnahme übermittelt.

BF2 besuche derzeit die Volksschule und während der Arbeit von BF1 ein Schülerhort. Er sei bestens in die Klassengemeinschaft integriert, besuche einen Schwimmkurs. Auch hier wurden Empfehlungsschreiben der Volksschule, des Schülerhortes, des Schwimmleiters sowie der Mutter eines Freundes von BF2 übermittelt.

Zwar könne mit dem anpassungsfähigen Alters von BF2 argumentiert werden, doch sei dem entgegenzuhalten, dass BF2 niemals woanders als in Österreich gelebt habe und daher die Umstellung für ihn eine viel Gravierendere wäre. Im Übrigen wurden Erkenntnisse des AsylGH vom 16.01.2012, Zl. C12 263.321 und vom 02.05.2013, Zl D20 300.128 zitiert, wonach eine Verfestigung von Minderjährigen schneller erfolgen werde.

Die zeitliche Komponente spreche im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführer.

Die strafrechtliche Verurteilung sei im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vernachlässigbar, da es sich nicht um ein "schweres Verbrechen" handle, es Milderungsgründe gebe und das Strafausmaß bei BF1 sehr gering ausgefallen sei.

Eine Rückkehrentscheidung wäre im Lichte des Gesagten im Lichte des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der im Spruch genannten Verwaltungsakten von BF1 und BF2, beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme von BF1 vor dem BFA, die gemeinsame Beschwerde und die übermittelten Unterlagen sowie durch die Befragung von BF1 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2015, die im Beschwerdeverfahren übermittelten Stellungnahmen und Unterlage, durch Einsicht in die Asylakten von Asylgerichtshof und Bundesasylamt Zlen. D9 400489-1, D9 407353-1, 08 04.077-EAST-WEST und 09 06.530-EAST-WEST sowie durch Einholung von Unterlagen zum Asylverfahren des Ehemannes von BF1 und Vater von BF2 Rafael ACOPEAN, 16.01.1981 geb. und schließlich durch Einsichtnahme in Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:

1. Auswärtiges Amt Berlin vom 02.04.2015, Länderbericht Ukraine;

2. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 12.06.2015;

3. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in der Ostukraine, Diskriminierung von Ostukrainern sowie

4. Gesetzestext-Ukraine Generalkonsulat in New York betreffend Staatsbürgerschaft für Kinder.

1. Feststellungen:

Feststellungen zu den Beschwerdeführern:

BF1 ist Staatsbürgerin der Ukraine.

BF2 ist jedenfalls Staatsbürger der Ukraine und von Moldawien, wobei weder von BF1 noch vom Kindesvaters Schritte zur Ausstellung entsprechender Identitätsdokumente durch die ukrainischen bzw. moldawischen Vertretungsbehörden erfolgt sind.

Die Beschwerdeführer haben unter falscher Nationalität Anträge auf internationalen Schutz gestellt, ihnen ist mit Erkenntnissen vom 28.09.2012 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden, die jeweils nach Antrag verlängert worden ist.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten liegen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr vor.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung des beeinträchtigten Gesundheitszustandes von BF1 - an dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.

BF1 hält sich seit Mai 2008 durchgehend im Bundesgebiet auf.

BF2 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf.

BF1 ist bei der Firma XXXX, Sozialbetriebe legal beschäftigt und ist im Zuge des Projektes "Beschäftigung 24" im Ausmaß von 25 Wochenstunden beschäftigt.

BF1 hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen und hat sich im Bundesgebiet einen Freundeskreis bzw. ein soziales Umfeld aufgebaut.

BF2 besucht seit Herbst 2015 die erste Klasse Volksschule und hat davor den Kindergarten besucht. Er ist in die Klassengemeinschaft integriert, hat Freunde und besucht einen Schwimmkurs.

Im Bundesgebiet bestehen keine verwandtschaftlichen oder familiären Bindungen. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführer halten sich in der Ukraine auf. Zu diesen besteht auch Kontakt und war die Mutter von BF1 bzw. Großmutter von BF2 auch auf Besuch im Bundesgebiet. Weitere Angehörige halten sich in Georgien auf.

Die Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat über eine fundierte Ausbildung, im Bundesgebiet hegt sie im Moment den Wunsch, sich zur Altenpflegerin ausbilden zu lassen.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

AUSWÄRTIGES AMT Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine (Stand März 2015) vom 02.04.2015

Unter den verwendeten Quellen befindet sich folgender Hinweis: Die Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z.B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen.

Der Bericht beruht auf Erkenntnissen, die die deutsche Botschaft in Kiew im Rahmen ihrer Kontakte und Recherchen gewonnen hat, sowie auf folgenden Quellen:

  • amnesty international, Jahresbericht 2013, sowie laufende Berichterstattung über die Situation in der Ostukraine, u. a.:

Summary Killings During the Conflict in Eastern Ukraine, Oktober 2014

  • Menschenrechtsbeauftragte der Werchowna Rada der Ukraine: (1) Jahresbericht, Kiew 2014; (2) Monitoring of Custodial Settings in Ukraine, Kiew 2014 (beide in englischer Sprache)

  • Kharkiv Group for Human Rights Protection, laufende Berichte über die Situation auf der Krim (in englischer Sprache)

  • Berichte der OSZE-Beobachtermission über die Lage in der Ostukraine (http://www.osce.org/ukraine-smm)

  • Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, laufende Berichte des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (UNHCHR) über die Menschenrechtssituation in der Ukraine

  • Euro-Leader Donezk, laufende Newsletter und Homepage www.euroleader.in.ua

  • UNHCR: Ukraine - Winter of 2015 seeing increased displacement, deteriorating humanitarian situation, briefing notes vom 06.02.2015 (http://unhcr.org.ua/en/2011-08-26-06-58-56/news-archive/1440-ukraine-winter-of-2015-seeing-increaseddisplacement-deteriorating-humanitarian-situation)

  • UNHCR: International Protection Considerations related to developments in Ukraine Update II (Januar 2015) (http://www.refworld.org/docid/54c639474.html)

  • Council of Europe: Preliminary Observations made by the Delegation of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) which visited Ukraine from 8 to 16 September 2014, Strasbourg, 13 January 2015

  • OSCE - ODIHR: Situation Assessment Report on Roma in Ukraine and the Impact of the Current Crisis, Warsaw, August 2014

Zusammenfassung

Nach dem "Euromaidan" im Winter 2013/14 und dem Sturz von Präsident Janukowytsch gelang nach Übergangsregierung, Neuwahlen von Präsident und Parlament und nach der Regierungsbildung im weiteren Jahresverlauf 2014 eine relative Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und sich im Osten der Ukraine illegale "Volksrepubliken" durch Separatisten etablierten. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen sind über 5.000 Menschen umgekommen. 1 Mio. Binnenflüchtlinge sind innerhalb der Ukraine registriert, etwa 1 Mio. Ukrainer sind nach Russland geflohen. Die Regierung verabschiedete erfolgreich Reformgesetze

(Wirtschaft, Energie und Justiz, Korruptionsbekämpfung, Lustration) und ratifizierte das Assoziierungsabkommen mit der EU.

Das Parteiensystem ist plural. Bei den Parlamentswahlen vom 26.10.2014 scheiterten rechts- wie linksradikale Parteien an der Fünf-Prozent-Hürde. Die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen, die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen sowie die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen staatlichen Restriktionen. Eine staatliche Diskriminierung von Minderheiten findet nicht statt, die Religionsfreiheit wird respektiert.

Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet. Die Ukraine ist Mitglied der UN-Anti-Folter-Konventionen. Die Todesstrafe ist abgeschafft. Der Schutz ausländischer Flüchtlinge ist verbessert worden. Abschiebungen anerkannter Flüchtlinge und Asylbewerber finden nicht statt.

In den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk sowie auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Die Einwohner der Krim wurden nach Russland eingebürgert, die Minderheit der Krimtataren unterliegt erheblich Restriktionen durch die russischen Vertreter. Medien stehen unter Druck, eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr. In den Oblasten Donezk und Luhansk kam es in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte (UNHCHR) spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung". Auch in Gebieten, in denen ukrainische "Freiwilligen-Bataillone" gegen Separatisten vorgehen, kam es zu Menschenrechtsverletzungen.

Die Grundversorgung für Rückkehrer ist (wie für die meisten Menschen in der Ukraine) knapp ausreichend. Die medizinische Versorgung ist kostenlos und flächendeckend, qualitativ höherwertige Leistungen sind jedoch gelegentlich von privaten Zuzahlungen abhängig.

I. Allgemeine politische Lage

Nach der versuchten gewaltsamen Niederschlagung des "Euromaidans" mit 115 Toten im Februar 2014 flüchtete der damalige Präsident Janukowytsch nach Russland. Das ukrainische Parlament erklärte anschließend Janukowytsch für abgesetzt, weil er sich seiner Amtspflichten entzogen habe, und bestellte Parlamentspräsidenten Turtschynow zum Übergangspräsidenten. Neuer Ministerpräsident wurde Arseni Jazenjuk. Noch am Tag der Flucht Janukowytschs am 21.02.2014 setzte das Parlament, die Werchowna Rada, die Verfassung von 2004 wieder in Kraft. Sie schreibt Gewaltenteilung und Unabhängigkeit der Gerichte fest. In der Praxis werden diese Grundsätze durch die grassierende Korruption häufig durchbrochen. Die Ukraine liegt auf Rang 142 des Korruptionsindex' von Transparency International und gilt damit als das korrupteste Land Europas.

Am 21.03.2014 annektierte Russland die Krim. Anschließend etablierten sich mit Hilfe russischer Truppen im Osten der Ukraine illegale "Volksrepubliken", gegen die die ukrainische Regierung seit dem 13.04.2014 mit einer Anti-Terror-Operation (ATO) vorgeht. Nach vorübergehenden Erfolgen der ATO griffen mutmaßlich aus Russland eingereiste Kämpfer ein und fügten den ukrainischen Kräften schwere Niederlagen zu. Die Minsker Vereinbarungen vom September 2014 haben keine Konfliktlösung gebracht; der vereinbarte Waffenstillstand wurde täglich gebrochen. Am 12.02.2015 wurden in Minsk erneut Maßnahmen zur Eindämmung des Konflikts vereinbart. Seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzung sind über 5.000 Menschen umgekommen. Nach Angaben des Sozialministeriums von Mitte Februar 2015 sind inzwischen über 1 Mio. Binnenflüchtlinge innerhalb der Ukraine registriert. Laut ukrainischem Migrationsdienst sind etwa 1 Mio. Ukrainer nach Russland geflohen, ca. 250.000 haben dort Asyl erhalten. Auch in Belarus, Moldawien, Polen, Ungarn und Rumänien suchen Ukrainer Zuflucht.

Ungeachtet des Konflikts verabschiedete die nach der Flucht von Präsident Janukowytsch eingesetzte Übergangsregierung Jazenjuk erfolgreich seit langem aufgeschobene Gesetze, erhielt Kredite von internationalen Gebern und ratifizierte das Assoziierungsabkommen mit der EU. Die nach den Parlamentswahlen im Oktober 2014 gebildete neue Regierung Jazenjuk hat sich ambitionierte Reformziele, etwa in den Bereichen Wirtschaft, Energie und Justiz sowie Korruptionsbekämpfung und Reform des öffentlichen Dienstes, gesetzt.

Präsidentschaftswahlen fanden trotz schwieriger Sicherheitslage im Osten des Landes am 25.05.2014 statt. Dabei wurde Petro Poroschenko im ersten Wahlgang gewählt. Vorgezogene Wahlen zur Werchowna Rada (Parlament) erfolgten am 26.10.2014 und wurden von lokalen Wahlbeobachtungsorganisationen als die fairsten in der Geschichte der unabhängigen Ukraine bezeichnet. Die Parteienlandschaft ist plural und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ und nationalistisch über rechtsstaats- und europaorientiert bis kommunistisch wieder. Noch ist der Programmcharakter der Parteien wenig entwickelt, die Wähler orientieren sich hauptsächlich an den Führungsfiguren. Bei den Parlamentswahlen vom 26.10.2014 scheiterten rechts- wie linksradikale Parteien an der Fünf-Prozent-Hürde. Die Möglichkeit von Nichtregierungsorganisationen, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen.

Die Sicherheitsbehörden haben sowjetische Traditionen noch nicht abgestreift. Reformen werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Miliz (d. h. die Polizei) und Sicherheitsdienst (SBU) waren jahrzehntelang Instrumente der Repression; im Bereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gibt es noch überlappende Kompetenzen.

II. Asylrelevante Tatsachen

1. Staatliche Repressionen

1. 1 Politische Opposition

Aktivitäten von Oppositionsparteien oder -gruppen unterliegen keinen staatlichen Restriktionen.

1. 2 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Versammlungsfreiheit wurde im Euromaidan 2013/2014 erkämpft. Sie ist seither unangefochten. Auch Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen staatlichen Restriktionen, leiden jedoch unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, die Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Zuletzt wurde der Fall eines Journalisten bekannt, der zur Kriegsdienstverweigerung aufgerufen hatte und deshalb wegen Landesverrats angeklagt wurde.

1. 3 Minderheiten

Eine Zunahme des Antisemitismus in der Ukraine seit den politischen Umwälzungen 2013/2014 ist nicht erkennbar. Ukrainische Wissenschaftler, NRO-Vertreter und religiöse Würdenträger der jüdischen Gemeinden sind sich weitgehend darin einig, dass sich zwar die allgemeine Sicherheitslage verschlechtert habe. Hiervon seien aber die Bürger insgesamt betroffen; eine spezifische Bedrohungslage der jüdischen Gemeinden und ihrer Mitglieder bestehe nicht. Der Vizepräsident des Jüdischen Weltkongresses Jossyf Sissels wies im November 2014 in einer Analyse antisemitischer Vorfälle der letzten Jahre in der Ukraine darauf hin, dass deren Zahl sogar signifikant abgenommen habe. Roma stellen eine schwer quantifizierbare Minderheit dar. Nach offizieller Zählung umfasst sie 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NROs im Lande sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist nur zum Teil erklärbar durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstreitig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind (z. B. führt fehlende Geburtsregistrierung zu Benachteiligungen bei der Gesundheitsversorgung und Schulbildung). Eine staatliche Diskriminierung findet nicht statt. In der Bevölkerung bestehen teilweise erheblich Vorurteile gegen Roma.

Die Regierung hat am 04.06.2014 einen "Beauftragten für ethno-nationale Politik" (Hennadi Drusenko) ernannt, der dem Ministerrat unterstellt ist.

1. 4 Religionsfreiheit

Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung wird von der Verfassung garantiert (Art. 35) und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert.

1. 5 Strafverfolgungs- und Zumessungspraxis

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis orientieren sich zunehmend an westeuropäischen Standards. Untersuchungshaft wird nach umfassender Reform des Strafverfahrensrechts (mit Unterstützung der Internationalen Stiftung für Rechtliche Zusammenarbeit und ausgerichtet an deutschen Vorbildern) erkennbar seltener angeordnet als früher. Sippenhaft wird nicht praktiziert.

1. 6 Militärdienst

Die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes besteht für Männer im Alter zwischen 20 und 25 Jahren, er dauert grundsätzlich eineinhalb Jahre, für Wehrpflichtige mit Hochschulqualifikation (Magister) 12 Monate. Am 01.05.2014 wurde die früher beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen. Danach erfolgten mehrere Mobilisierungswellen, die hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassen sollte. Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei der Heranziehung keine Rolle.

Für 2014 wurde das Ziel genannt, ca. 60.000 Wehrpflichtige zu mobilisieren. Innerhalb des Jahres 2015 sollen binnen 210 Tagen 104.000 vorwiegend Reservisten (diese im Alter zwischen 25 und 60 Jahren, zwischen 50 und 60 freiwillig) eingezogen werden. Seit dem 20.01.2015 besteht wegen dieser weiteren Mobilisierung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Für 12 Monate wird der Arbeitsplatz garantiert, das Gehalt ist in dieser Zeit (zusätzlich zum dienstgrad-entsprechenden Sold) weiterzuzahlen. Während der sechsmonatigen Ausbildungen werden Wehrpflichtige nicht in den ATOGebieten eingesetzt. Ob und wann sie danach dort zum Einsatz kommen, ist hier nicht bekannt. Richter, Vollzeitstudenten, Post-Graduate-Studenten, Priester, Väter mit drei und mehr minderjährigen Kindern, Parlamentsabgeordnete und Straftäter sind freigestellt. Bei der derzeitigen Teilmobilisierung ergeht an den Wehrpflichtigen ein Einberufungsbescheid des Militärkommissariats (entspricht dem deutschen Kreiswehrersatzamt). Zunächst wird versucht, den Bescheid dem Einberufenen persönlich zuzustellen. Bei Unzustellbarkeit wird der Bescheid an die Arbeitsstätte gesandt, ggf. wird der Einberufene direkt an der Arbeitsstätte abgeholt. Es findet Wehrüberwachung statt: Wehrpflichtige habe einen Wohnortwechsel binnen einer Woche anzuzeigen. Sollte künftig Vollmobilisierung erfolgen, wäre ein Wohnortwechsel durch die Wehrüberwachungsbehörde vorab zu genehmigen.

Ermittlungen, ob eine Person einberufen wurde (z. B. durch Anfragen über die Botschaft an das Außen- und Verteidigungsministerium) könnten dazu führen, dass die Wehrüberwachungsbehörden erst durch diese Nachfrage darauf aufmerksam werden, dass eine Person bisher ihrer Überwachung entgangen ist. Ohnehin wäre mit einer langen Bearbeitungszeit zu rechnen.

Der Ersatzdienst hat in der Ukraine kaum Tradition und ist in der Gesellschaft noch wenig verankert. Über die Zahl der Verweigerer macht das ukrainische Verteidigungsministerium keine offiziellen Angaben. NRO-Vertreter gehen von bislang 7.500 Anträgen aus. Für aktive Soldaten ist eine Verweigerung nicht vorgesehen. Das Gesetz über den Ersatzdienst vom 12.12.1991 (Nr. 1975-XII) regelt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung und die Möglichkeit, den Ersatzdienst unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abzuleisten. Die Wehrpflichtigen durchlaufen bei der Musterung sämtliche Untersuchungen im jeweils zuständigen Militärkommissariat (Kreiswehrersatzamt). Spätestens zwei Monate vor dem Einberufungstermin muss der Wehrpflichtige bei der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Behörde einen begründeten Antrag einreichen.

Eine Verweigerung kann nur auf die religiöse Überzeugung und die entsprechende Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Gemeinschaft gestützt werden. Bei Kriegs- oder Ausnahmezustand kann das Recht der Wahl zwischen Wehr- und Ersatzdienst gesetzlich für bestimmte Zeit eingeschränkt werden. Der Ersatzdienst dauert 27 Monate, für Hochschulabsolventen (Magister) 18 Monate. Er wird in staatlichen Sozial-, Gesundheits- und Kommunaleinrichtungen oder beim Roten Kreuz abgeleistet.

Strafrechtliche Verfolgung: Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Art. 335 UStGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann gemäß Art. 336 UStGB mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Art. 337 eine Geldstrafe bis zu 50 Mindest-Monatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor, für Entziehung von einer Wehrübung Geldstrafe bis zu 70 Mindest-Monatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten.

1. 7 Geschlechtsspezifische Verfolgung

Artikel 24 der Verfassung schreibt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor. Auch im Übrigen gibt es keine rechtlichen Benachteiligungen. Nach ukrainischem Arbeitsrecht genießen Frauen die gleichen Rechte wie Männer. Tatsächlich werden sie jedoch häufig schlechter bezahlt und sind in Spitzenpositionen unterrepräsentiert. Die Ukraine ist noch immer Herkunftsland für grenzüberschreitenden Frauen- und Mädchenhandel.

1. 8 Exilpolitische Aktivitäten

Eine große Zahl von Ukrainern lebt im Ausland. Viele sind nach Kanada, in die USA, nach Israel und nach Deutschland ausgewandert. Repressionen gegen Personen, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben, nach deren Rückkehr in die Ukraine, oder Rückkehrverbote für solche Personen sind nicht bekannt.

2. Repressionen Dritter

Über Repressionen Dritter, für die der ukrainische Staat mittelbar die Verantwortung trägt, indem er sie anregt, unterstützt oder hinnimmt, liegen keine Erkenntnisse vor. Wegen der Konfliktgebiete in den Oblasten Donezk und Luhansk vgl. Nr. 4.

3. Ausweichmöglichkeiten

Die Zahl der registrierten Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons - IDPs) ist nach Angaben des Sozialministeriums Mitte Februar 2015 auf über 1 Mio. gestiegen, eine weitere Mio. Menschen sind nach Russland geflohen. Das UKR Parlament hat ein lange gefordertes IDP-Gesetz erlassen, das am 19.11.2014 vom Präsidenten unterzeichnet wurde. Damit wurde eine Rechtsgrundlage für die Registrierung, Versorgung und Unterbringung von IDPs geschaffen.

4. Konfliktgebiete

In den Gebieten außerhalb der staatliche Kontrolle der Kiewer Regierung, namentlich in den von Separatisten kontrollierten Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk, sowie auf der Krim, haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, staatliche Befugnisse wahrzunehmen.

Auf der Krim werden seit März 2014 staatliche Aufgaben von russischen Vertretern ausgeübt. Die Einwohner wurden pauschal eingebürgert, es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Besorgniserregend ist die zunehmende Zahl von Meldungen, wonach exponierte Vertreter der tatarischen Minderheit verschwinden, nicht mehr auf die Krim zurückreisen dürfen bzw. vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Außerdem werden tatarische Vereine in ihrer Handlungsfähigkeit beschnitten und unter Druck gesetzt, teilweise auch kriminalisiert oder zur Auflösung gezwungen. Medien geraten zunehmend unter Druck, der unabhängige Fernsehsender der Tataren (ATR) wurde geschlossen und die Lizenz entzogen. Eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr, Auskunftspersonen haben die Krim verlassen. Religiöse Literatur gilt den Behörden als extremistisch.

In den Oblasten Donezk und Luhansk ist zu differenzieren zwischen Gebieten, die sich unter Kontrolle der pro-russischen Separatisten befinden, befriedeten Gebieten unter voller Kontrolle staatlicher ukrainischer Stellen, und Gebieten, in denen ukrainische Militäreinheiten, auch die sog. Freiwilligen-Bataillone, zum Einsatz kommen.

Berichte der OSZE-Beobachtermission, von Amnesty International sowie weiteren NROs lassen den Schluss zu, dass es seit Ausbruch des Konflikts im März 2014 in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Dazu zählen extralegale Tötungen auf Befehl örtlicher Kommandeure ebenso wie Freiheitsberaubung, Erpressung, Raub, Entführung, Scheinhinrichtungen und Vergewaltigungen. Der siebte Bericht des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (UNHCHR) vom 15.11.2014 spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung". Die Zivilbevölkerung ist der Willkür der Soldateska schutzlos ausgeliefert.

In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten wird die staatliche Ordnung erhalten oder wieder hergestellt, um Neuaufbau sowie humanitäre Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen.

Problematisch sind die Gebiete, in denen nicht die ukrainischen Streitkräfte selbst, sondern sog. "Freiwilligen-Bataillone" gegen Separatisten vorgehen. Diese Einheiten nehmen offiziell an der sog. "Anti-Terror-Operation" teil; fast alle sind dem Verteidigungsministerium und der Nationalgarde (Innenministerium) unterstellt. Teilweise handelt es sich um Einheiten, die von privater Seite finanziert werden, z. B. vom Dnipropetrowsker Oligarchen Kolomojsky (bis Ende März 2015 im Amt als Gouverneur). Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hat zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, evtl. auch zu extralegalen Tötungen.

Meldungen über die Entdeckung von Massengräbern können nicht bewertet werden. Funde in Gebieten, die zuvor unter der Kontrolle ukrainischer Einheiten standen (der russische Außenminister Lawrow sprach von 400 entdeckten Leichen), werden von Amnesty International, OSZE und UNHCR als übertrieben bewertet; sie bestätigten den Fund von drei Gräbern mit insgesamt 10 Leichen. Eine unabhängige forensische Untersuchung zur Todesursache war bislang nicht möglich. Die ukrainische Regierung bestreitet jede Verantwortung und veröffentlichte ihrerseits eine Karte mit einer großen Zahl von angeblichen Massengräbern, die von Separatisten angelegt worden sein sollen. Auch hier ist eine Bewertung derzeit nicht möglich.

Mittlerweile scheint das Bewusstsein dafür zu wachsen, dass Disziplinlosigkeit der Freiwilligen-Bataillone sowohl die Bevölkerung in den Einsatzgebieten gefährdet, als auch in andere Regionen ausstrahlt und dort zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führt. Der ukrainische Staat scheint gewillt, nach einer Beruhigung der militärischen Lage das staatliche Gewaltmonopol wieder herzustellen.

III. Menschenrechtslage

1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

Der Grundrechtskatalog der Verfassung (in Abschnitt II, Art. 21 bis 63, über Rechte, Freiheiten und Pflichten) enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen (Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, Internationales

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung,

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, UN-Anti-Folter-Konvention, UN-Kinderrechtskonvention, Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Europäische Menschenrechtskonvention).

2. Folter

Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, sind gemäß Artikel 28 der ukrainischen Verfassung verboten. Die Ukraine ist seit 1987 Mitglied der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und seit 1997 Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats. Bei der Umsetzung bestehen vor allem im Strafvollzug weiterhin Defizite. Menschenrechtswidrige Verhörmethoden mit Schlägen und Tritten, überfordertes, unterbezahltes Personal, chronische Überbelegung, schlechte hygienische Verhältnisse und schlechtes Essen führen nach Einschätzung der Menschenrechtsbeauftragten des Parlaments in einigen Haftanstalten zu Zuständen, die nicht konventionskonform sind.

3. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde 1999 vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, im Jahr 2000 abgeschafft und durch lebenslange Haft ersetzt. Die Ukraine ist Vertragsstaat des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK.

4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden. Die Aufklärung der Tötungsfälle im Zusammenhang mit dem Euromaidan und den Zwischenfällen in Odessa am 02.05.2014 mit insgesamt über 160 Getöteten kommen nur äußerst schleppend voran. Fälle von willkürlichen Festnahmen sowie Verschwindenlassen wurden aus den von Separatisten kontrollierten Gebieten sowie von der Krim gemeldet.

Die Haftbedingungen in ukrainischen Untersuchungshaftanstalten und Gefängnissen verbessern sich nur langsam und in den verschiedenen Anstalten nur sehr ungleichmäßig.

Fortschritte in einigen Vollzugseinrichtungen kontrastieren mit unerträglichen Zuständen in einigen U-Haft- und psychiatrischen Einrichtungen. Immerhin ist die Zahl der Insassen - nach einer Reform der StPO - deutlich rückläufig. Nicht mehr wie noch 2002 etwa 215.000 Häftlinge sind inhaftiert, sondern (nach Angaben des Leiters des nationalen Justizvollzugsdienstes vom August 2014) noch ca. 94.000. Schlecht bezahltes und unzureichend ausgebildetes Wachpersonal, überbelegte Großraumzellen, mangelhafte Ernährung, unzureichende medizinische Betreuung, unzulängliche hygienische Verhältnisse sowie Beschränkungen von Kontakten zur Außenwelt sind immer noch die Regel.

IV. Rückkehrfragen

1. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer

1. 1 Grundversorgung

Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. In Teilen des Landes stehen Strom, Gas und warmes Wasser nicht ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade der auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder bleibt daher karg.

Die Währung Hrywnja (UAH) verfällt dramatisch (der Euro stieg von Januar (11,20) über Juli (15,73) und Dezember 2014 (18,97) auf 25,14 UAH im März 2015). Der Durchschnittslohn betrug 2014 in der Staatsverwaltung 3816 UAH im Monat, im Bildungswesen 2745, im Gesundheitswesen 2436; die Durchschnittsrente lag bei 1526 UAH. Seit 01.07.2014 gibt es kein Kindergeld mehr, sondern eine Einmalzahlung bei Geburt und monatliche Zahlungen für drei Jahre (insgesamt nach jetzigem Wert ca. 1.400 Euro). Ohne zusätzliche Einkommensquellen ist es alten Menschen nicht möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Es gibt keine nennenswerten Lohn- und Gehaltsrückstände im öffentlichen Bereich und so gut wie keine Rückstände bei Renten, mit Ausnahme der von Separatisten besetzten Kreise in den Gebieten Donezk und Luhansk.

1. 2 Rückkehr und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland

Die Bundesregierung unterstützt mit dem Programm "Rückkehrende Fachkräfte" gezielt die Einbindung rückkehrinteressierter Fachkräfte, die in Deutschland z. B. ein Studium oder eine Ausbildung absolviert haben, in die Aktivitäten der Entwicklungszusammenarbeit in der Ukraine. 2014 wurden über das Centrum für internationale Entwicklung und Migration (CIM) sieben rückkehrende Fachkräfte gefördert.

1. 3 Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Dennoch ist gelegentlich der Beginn einer Behandlung korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind jedoch für den größten Teil der ukrainischen Bevölkerung nicht bezahlbar. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor.

2. Behandlung von Rückkehrern

Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen, müssen sich Rückkehrer in den Ort, an dem sie zuletzt gemeldet waren, begeben. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich - wie auch bei anderen Personengruppen - Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben.

3. Einreisekontrollen

Grundsätzlich ist die Einreise eines ukrainischen Staatsangehörigen verfassungsmäßig garantiert (Art. 33 Absatz 2). Ob eine Rückkehr in die Ukraine erfolgen kann und wie sich Rückkehr, Einreise und Wiedereingliederung gestalten, hängt deshalb von der Staatsangehörigkeit des Rückkehrers ab. Vor einer Abschiebung oder zwangsweisen Rückkehr ist ein Nachweis der Staatsangehörigkeit zu führen. Dies setzt, soweit die Person nicht im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist, eine entsprechende Prüfung durch eine Auslandsvertretung der Ukraine voraus. Im Normalfall wird ein vom Betroffenen auszufüllender Antrag zur Ausstellung von Passersatzpapieren an das Außenministerium in Kiew mit der Bitte weitergeleitet, die ukrainische Staatsangehörigkeit festzustellen. Möglich ist auch die Überprüfung aufgrund eines von der ukrainischen Auslandsvertretung selbst gestellten Ersuchens an das Außenministerium. Ist der Betroffene nicht zur Mitwirkung an der Beschaffung von Heimreisedokumenten bereit, so haben die ukrainischen Auslandsvertretungen in der Vergangenheit mitunter deutsche Behörden gebeten, unmittelbar mit dem Innenministerium der Ukraine in Kontakt zu treten und die Modalitäten einer zwangsweisen Rückkehr zu vereinbaren. Nur ukrainische Dokumente sind anerkennungsfähig. Heimreisedokumente der EU oder der Bundesrepublik Deutschland werden nicht anerkannt.

4. Abschiebewege

Westliche Staaten ohne gemeinsame Grenze mit der Ukraine (z.B. Frankreich und Niederlande) nehmen Rückführungen illegal Eingereister in erster Linie entsprechend den Regeln des Internationalen Zivilluftfahrt-Übereinkommens von Chicago (ICAO) vor. Auch aus Deutschland finden Abschiebungen statt. Das Rücknahmeübereinkommen zwischen der EU und der Ukraine ist am 01.01.2008 in Kraft getreten.

V. Sonstige Erkenntnisse

1. Echtheit der Dokumente

Gefälschte Dokumente und echte Dokumente mit unwahrem Inhalt werden in zunehmendem Maße verwendet. Teilweise wird der Inhalt falscher Dokumente bis in Gerichtsverfahren hinein vorgetragen. Die Vorlage falscher Dokumente gilt verbreitet als Kavaliersdelikt.

1. 1 Echte Dokumente unwahren Inhalts

Nach hiesigen Erfahrungen ist die Verwendung von echten Dokumenten ukrainischer Behörden mit unwahrem Inhalt nicht häufig. Ausstellung von nichtbehördlichen Bescheinigungen mit unwahrem Inhalt (z. B. Arbeitsbescheinigungen) ist ein verbreitetes Phänomen.

1. 2 Zugang zu gefälschten Dokumenten

Die Verfälschung echter Dokumente kommt gelegentlich vor und betrifft in erster Linie Personenstandsurkunden sowie gerichtliche Beschlüsse und Urteile.

2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Ausreisefreiheit wird (vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen) von der Verfassung jedermann garantiert (Art. 33 Absatz 1). Ausreisewillige ukrainische Staatsangehörige müssen über einen Auslandsreisepass verfügen, der auf Antrag und gegen Gebühr ausgestellt wird. Bei Ausreise zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland wird darüber hinaus anlässlich der Abmeldung von den Ordnungsämtern geprüft, ob noch Schulden oder andere rechtliche Verpflichtungen (z.B. Unterhalts- oder Steuerschulden) bestehen.

Die ukrainischen Grenzschutzbehörden kontrollieren an der Grenze, ob ein gültiger Auslandsreisepass und gegebenenfalls ein Visum des Ziellandes vorliegen, der Ausreisende in der Ukraine zur Fahndung ausgeschrieben ist oder andere Ausreisehindernisse bestehen. Ausgereist wird vornehmlich auf dem Landweg. Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass bei männlichen Reisenden an der Grenze der Status ihrer Wehrpflicht überprüft wird.

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine vom 12.06.2015

Länderspezifische Anmerkungen

Durch die Ereignisse der letzten Monate hat die momentane ukrainische Übergangsregierung de facto nicht die vollständige Kontrolle über ihr Staatsgebiet. Die Halbinsel Krim wurde am 16.3.2014, durch ein international nicht anerkanntes Referendum, von Russland völkerrechtswidrig annektiert. Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine gelten daher vorerst nicht für die Halbinsel Krim, außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt!

Die Lage in der Ostukraine wird im LIB behandelt.

In den westlichen Landesteilen ist die Lage grundsätzlich ruhig.

1. Politische Lage

Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015).

Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014).

Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015).

In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).

Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a).

Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b).

Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der 14. Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der "Hauptstadt" der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015).

Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).

Quellen:

2.1. Krimhalbinsel

Die EU und die USA hatte die Annexion der Krim vor einem Jahr als Völkerrechtsbruch verurteilt und Strafmaßnahmen verhängt. Auf der Krim hatten die Menschen in einem international nicht anerkannten Referendum am 16. März (2014) für den Beitritt zu Russland gestimmt. Am 18. März wurde in Moskau die Aufnahme der Halbinsel in die Russische Föderation vertraglich besiegelt (Presse 18.3.2015).

Nach der Annexion der Krim im März 2014 fanden dort russische Gesetze Anwendung, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unterdrückten. Zivilgesellschaftliche Organisationen mussten ihre Arbeit einstellen, weil sie die rechtlichen Anforderungen Russlands nicht erfüllten. Die einheimische Bevölkerung wurde zu russischen Staatsbürgern erklärt. Wer die ukrainische Staatsbürgerschaft behalten wollte, musste die Behörden darüber informieren (AI 25.2.2015).

Quellen:

2.2. Ostukraine

Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am 12. Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015).

In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung:

Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).

Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015).

Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte.

Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014).

Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Besondere Besorgnis ruft die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Ukrainische Richter kommen beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach.

Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention". Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt (ÖB 09.2014).

Im April 2014 wurde seitens des Parlaments ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (EC 25.3.2015).

Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am 2. Juni 2011 verabschiedeten und mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden (ÖB 09.2014)

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am 28. Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015).

Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)", um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015).

Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom 6. April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).

Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015)

Quellen:

6. Korruption

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.

Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 27.2.2014).

Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am 142. von 175 Plätzen (2013: 144. von 177) (EC 25.3.2015, vgl. FH 28.1.2015).

Am 14. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am 10. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen (ÖB 09.2014).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013).

Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

8. Ombudsmann

Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment" und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am 2. Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine's Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartigen Besuchen bislang kooperativ (ÖB 09.2014).

Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vgl. UPCHR o.D.).

Quellen:

9. Wehrdienst

Mit dem Erlass "Über Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit des Landes" ist die Wehrpflicht nun mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft getreten. Ziel sei es, der "Gefahr für die territoriale Einheit und der Einmischung in innere Angelegenheiten der Ukraine" zu begegnen. In der Ukraine müssen Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren wieder ihren Wehrdienst leisten (ORF 1.5.2014, vgl. BBC 2.5.2014).

Das ukrainische Parlament erhöhte das obere Alterslimit für die Wehrpflicht von 25 auf 27 Jahre.

Das Gesetz sieht vor, dass männliche Staatsbürger, die älter als 18 Jahre und nicht älter als 27 Jahre und die nicht vom Wehrdienst befreit sind, zum Wehrdienst eingezogen werden (GS 20.3.2015).

Die derzeitige Mobilmachung in der Ukraine aufgrund der Entwicklungen in der Ostukraine bezieht sich auf den zu Mobilmachung vorgesehenen Personenkreis (Männer wie Frauen) ohne weitere Spezifizierung. Es handelt sich in der nicht bloß um die Mobilmachung von Schlüsselpersonal oder ausschließlich Spezialisten.

Alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge:

Freiwillige, Reservisten, Wehrpflichtige [Freiwillige, vorzugsweise jene die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos bzw. nicht erwerbstätig sind.]); 50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger Basis. Frauen zwischen 25 und 50 Jahre können einberufen werden (ÖB 20.2.2015).

Quellen:

9.1. Wehrersatzdienst

Ukrainische Staatsbürger, die einer laut ukrainischer Gesetzgebung aktiven religiösen Gemeinschaft angehören, deren religiöse Überzeugung keinen Waffengebrauch zulässt, können einen Ersatzdienst ableisten. Der Ersatzdienst kann bei Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen, die staatliches Gemeindeeigentum sind, absolviert werden. Die Tätigkeit muss im Zusammenhang mit dem sozialen Schutz der Bevölkerung, der Gesundheitsvorsorge, Umweltschutz, Baumaßnahmen oder der Landwirtschaft bzw. mit Organisationen des Roten Kreuzes in Verbindung stehen. Der Ersatzdienst dauert 11/2 mal länger als der Militärdienst (IOM 08.2013).

Wehrpflichtige haben das verfassungsmäßig grundgelegte Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Dieses Recht ist im entsprechenden Gesetz über den Wehrersatzdienst spezifiziert und auf religiöse Gründe eingeschränkt. Das heißt, dass in der Ukraine nur Personen Wehrersatzdienst leisten dürfen, die einer entsprechend anerkannten Religionsgemeinschaft angehören (UK 2006, vgl. IRB 2006).

Quellen:

9.2. Wehrdienstverweigerung

Wehrdienstverweigerung bzw. Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung wird gemäß den Artikeln 335-337 des Strafgesetzbuches der Ukraine folgendermaßen bestraft:

Artikel 335. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung zum Wehrdienst sieht eine Inhaftierung bis zu 3 Jahren vor.

Artikel 336. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung sieht eine Inhaftierung von 2 bis zu 5 Jahren vor.

Von einer tatsächlichen Strafverfolgung ist in der Praxis auszugehen - inwieweit der Strafumfang völlig ausgeschöpft wird ist jedoch der ÖB nicht bekannt (ÖB 20.2.2015).

Quelle:

10. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015).

Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

11. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen sind Gegenstand wiederkehrender massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Am 29. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine. Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten (ÖB 09.2014)

Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen (AI 23.5.2014).

Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

12. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde in der Ukraine 1999 offiziell abgeschafft (AI o. D.).

Quelle:

13. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014).

Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.

Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010).

Quellen:

14. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015).

Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013).

Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH

1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014).

Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

15. Sozialbeihilfen

Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:

a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) - Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).

Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014).

Quellen:

16. Medizinische Versorgung

Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vgl. IOM 08.2013).

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013).

In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014).

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,00. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013).

Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten - zumal auf dem Land - auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes

Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014).

Quellen:

17. Behandlung nach Rückkehr

Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013).

Quelle:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, UKRAINE: Ostukraine:

Luhansk; Restukraine: Diskriminierung von Ostukrainern vom 05.02.2015 (auszugsweise)

1. Ist es denkbar, dass Personen aus der Ostukraine aufgrund ihrer Aussprache sofort als Ostukrainer erkannt werden?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und an die Vertretungsbehörden entsandte Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u. a. für Fremden- und Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu stellen.

Die Wiener Sprachblätter sind die Zeitschrift des Vereins Muttersprache, des größten Sprachvereins Österreichs. Die Wiener Sprachblätter beschäftigen sich mit dem Themenkreis Sprachkritik, Sprachpflege und Sprachwissenschaft.

Die Ukraine Nachrichten sind ein Online-Medium zum Thema Ukraine des Journalisten und Herausgebers Andreas Stein.

Gegenwind ist der Online-Auftritt der Zeitschrift Gegenwind, welche seit 1988 erscheint. Verantwortlich für die Website ist die Gesellschaft für politische Bildung e.V.

Zusammenfassung:

Es scheint durchaus denkbar, dass Ostukrainer nur mit Akzent Ukrainisch sprechen oder gar nur eine Mischform aus Russisch und Ukrainisch beherrschen.

Einzelquellen:

Einschätzung des Büros des Verbindungsbeamten:

Denkbar ist es schon.

VB des BM.I in Kiew (21.1.2015a): Bericht des VB: per E-Mail

Aus einem Artikel der Ukraine Nachrichten zum Sprachenstreit in der Ukraine 2012:

(...)

In der Volkszählung von 2001 gaben 67,5 Prozent der Bevölkerung Ukrainisch als ihre Muttersprache an. Nur 29,6 Prozent betrachteten damals Russisch als ihre Muttersprache. Russisch war dabei lediglich in den Gebieten Donezk, Luhansk und der Krim für eine Mehrheit der Bevölkerung die Muttersprache. In allen anderen Gebieten gab die überwiegende Mehrheit der befragten Ukrainer Ukrainisch an. In den letzten Jahren dürfte sich dieser Wert zugunsten des Ukrainischen weiter verschoben haben. Für 2013 ist eine neue Volkszählung geplant.

In Umfragen des Rasumkow-Zentrums gibt ebenfalls eine Mehrheit der Befragten Ukrainisch als Muttersprache an, gefolgt von Russisch. In eben jenen Befragungen zeigt sich aber im Süden (52,0 Prozent - Mai 2006; 48,0 Prozent - Oktober 2008) und im Osten (54,0 Prozent; 44,4 Prozent) eine Mehrheit für das Russische. Tendenziell nennen aber in den Befragungen des Rasumkowzentrums aus den Jahren 2006-2008 immer mehr Ukrainer sowohl Russisch als auch Ukrainisch als Muttersprache (15,6 Prozent; 28,7 Prozent).

Eigentlich müsste jedoch der Großteil der Ukrainer als Muttersprache die Mischsprache Surschyk angeben, in welcher die Mehrzahl der Bevölkerung faktisch kommuniziert und die flexibel je nach Bedarf und Gegend mit mehr ukrainischer oder russischer Lexik angereichert wird. Regelmäßige Untersuchungen zum Gebrauch des Surschyk fehlen jedoch, da sich die Sprecher vielfach nicht bewusst sind, dass sie weder Russisch noch Ukrainisch sprechen, sondern etwas dazwischen. Ältere Untersuchungen des Kiewer Internationalen Instituts für Soziologie belegen dennoch einen Anteil zwischen 11,9 und 16,3 Prozent.

In einer aktuelleren Umfrage der Research Branding Group vom August 2011 zum Sprachgebrauch zu Hause bzw. in der Familie gaben 47 Prozent der Befragten an, das Ukrainische zu bevorzugen. Weitere 37 Prozent kommunizierten vornehmlich auf Russisch und 15 Prozent der Befragten in beiden Sprachen. Im öffentlichen Raum hingegen bevorzugten nur 45 Prozent das Ukrainische und 35 Prozent das Russische, weitere 18 Prozent verwendeten beide Sprachen.

Bei der Frage des Rasumkow-Zentrums ebenfalls aus dem August 2011 nach der allgemein bevorzugten Sprache (öffentlicher und privater Raum) ergaben sich leicht abweichende Werte: 53,3 Prozent für das Ukrainische und 44,5 Prozent für das Russische, wobei jedoch nicht die Frage nach dem Kommunikationsanteil in beiden Sprachen gestellt wurde.

(...)

UN - Ukraine Nachrichten (26.6.2012): Der Sprachenstreit in der Ukraine,

http://ukraine-nachrichten.de/sprachenstreit-ukraine_3632_meinungen-analysen, Zugriff 5.2.2015

Dazu die Einschätzung der Wiener Sprachblätter:

Alle drei ostslawischen Sprachen sind eng miteinander verwandt; die Unterschiede sind im Ausmaß vielleicht vergleichbar mit den Unterschieden zwischen Spanisch und Portugiesisch oder Spanisch und Katalanisch. Für viele Russen klingt Ukrainisch unsympathisch oder wie eine Bauernsprache, manche Russen halten es fur einen russischen Dialekt. Auf der anderen Seite sind viele Ukrainer zweisprachig, und sogar ukrainische nationalistische Politiker sprechen oft besser Russisch als Ukrainisch.

WSB - Wiener Sprachblätter (9.2014): Ukrainisch und Russisch. Bemerkungen zum Sprachenverhältnis in der Konfliktregion, http://www.muttersprache.at/uploads/WSB-03-2014-def_6-7.pdf, Zugriff 5.2.2015

Interview mit einer Ukrainerin im Online-Medium Gegenwind:

Gegenwind:

Welche Muttersprache hast Du?

Yana Movchan:

Ich komme aus der Ukraine. Die Frage nach der Muttersprache ist schwierig. Ich bin in einer russischen Familie aufgewachsen, bis zum

6. Schuljahr bin ich in eine russische Schule gegangen. Ab 1991 wurde alles ins Ukrainische verändert, und meinen Abschluss am Gymnasium habe ich in der ukrainischen Sprache gemacht, und das Studium an der Universität habe ich auch auf Ukrainisch abgeschlossen. Ich spreche Russisch und Ukrainisch gleich gut, die Frage nach der Muttersprache ist insofern schwierig. Meine privaten Sachen erledige ich meistens auf Russisch.

Gegenwind:

Wenn Du Deine Mutter anrufst - wie sprichst Du mit ihr?

Yana Movchan:

Mit meiner Mutter spreche ich eine komische Mischsprache, teilweise Russisch, teilweise Ukrainisch.

(...)

Was passierte 1991? Die Ukraine wurde unabhängig. Wie hat die Regierung über die Sprachen entschieden?

Yana Movchan:

Es wurde ein Gesetz verabschiedet, nach dem Ukrainisch zur Amtssprache wurde. Ich weiß nicht genau, wie vorher der offizielle Status der Sprache war, aber Russisch war vorher auf jeden Fall die erste Amtssprache. Der Staat wurde von Moskau aus regiert, alle wichtigen Unterlagen waren auf Russisch. Seit 1991 ist Ukrainisch Amtssprache, und viele Schulen und Universitäten wurden auf Ukrainisch umgestellt.

Gegenwind:

Funktionierte das? Konnten alle Lehrer und Behördenmitarbeiter ausreichend Ukrainisch?

Yana Movchan:

Das war und ist ein sehr großes Problem. Natürlich konnten nicht alle Lehrer Ukrainisch. Vorher war die Mehrzahl der Schulen russisch. Viele hatten ihr Leben lang auf Russisch gelernt, studiert und gearbeitet, da kann man sich nicht von heute auf morgen umstellen. Auch in den Schulen wurden die Sprachen viel gemischt. Da ich in einer russischen Schule studierte, gab es nach der Umstellung ins Ukrainische kaum Lehrbücher auf Ukrainisch. Aber es gab auch an anderen Schulen zuerst keine Bücher. Wir bekamen Unterricht auf Ukrainisch, aber wir hatten nur russische Schulbücher, zumindest für sechs oder sieben Jahre nach der Unabhängigkeit. Wir haben auch in Naturwissenschaften viele Begriffe wie im Diktat auf Ukrainisch aufgeschrieben, diese Begriffe hatten wir nur in unseren Heften. Wir hatten viele Lehrer, die einfach Russen waren, dort aufgewachsen und studiert. Die haben es bis heute schwer, sie sprechen immer noch Ukrainisch mit russischen Akzent. Man hat sich aber Mühe gegeben.

(...)

Gegenwind:

Wie ist die Situation heute? Wird Russisch und Ukrainisch nebeneinander benutzt?

Yana Movchan:

Eigentlich ist Ukrainisch Amtssprache, das ist dann die Sprache der Behörden und Gerichte. Aber die Leute sprechen teilweise, vor allem im Osten, bis heute noch Russisch. Auf der Straße hört man dort viel Russisch, und auch auf der Krim spricht man überwiegend Russisch. Die haben auch noch russische Schulen, die es im Zentrum der Ukraine kaum noch gibt. Hier gibt es nur noch einzelne russische Klassen. Im Parlament wird jetzt diskutiert, ob und wie Russisch wieder als zweite Amtssprache eingeführt werden kann. Das ist aber auch schwierig, und noch ist nicht klar, ob das Gesetz zustande kommt.

Gegenwind:

(...)

Gegenwind (2.2011): "Ich bin in einer russischen Familie aufgewachsen.",

http://www.gegenwind-online.de/269/interview_yana.html, Zugriff 5.2.2015

2. Gibt es Berichte darüber, dass Personen aus der Ostukraine in den anderen Teilen des Landes von der Polizei besonders genau kontrolliert oder gar schikaniert werden?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ist eine Behörde der Vereinten Nationen mit dem Mandat zum Schutz und zur Unterstützung von Flüchtlingen und zur Hilfestellung bei freiwilliger Rückkehr, lokaler Integration und Neuansiedelung in einem Drittland.

Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa wurde 1982 gegründet und widmet sich zeitgenössischen Entwicklungen in Kultur und Gesellschaft der Länder Ostmittel- und Osteuropas. Das Institut ist bemüht, ein Verständnis für die Länder von innen heraus zu ermöglichen, um so ihren genuinen Beitrag zu einem zusammenwachsenden Europa zu unterstreichen.

Radio Free Europe / Radio Liberty (RFE/RL) ist eine private, nicht gewinnorientierte, von der US-Regierung finanzierte Radiosendeanstalt für Südost- und Osteuropa, Russland, den Kaukasus, den Nahen Osten und Zentral- und Südwestasien. Ziel von RadioFreeEurope/RadioLiberty ist die Förderung demokratischer Werte und Institutionen durch die Verbreitung von Sachinformation und Ideen.

Der Europarat ist eine 1949 gegründete und 47 Staaten umfassende europäische internationale Organisation und ein Forum für Debatten über allgemeine europäische Fragen. Seine Satzung sieht eine allgemeine Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zur Förderung von wirtschaftlichem und sozialem Fortschritt vor.

Das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR; engl.: OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights) unterstützt die Arbeit der Experten des UN-Menschenrechtsrats. Es besteht aus ungefähr 1.000 Mitarbeitern und widmet sich der Durchsetzung der Menschenrechte in der Praxis.

Zusammenfassung:

Laut Einschätzung des Büros des Verbindungsbeamten in Kiew, werden Ostukrainer bzw. Russischsprachige von den ukrainischen Behörden bzw. der Polizei nicht diskriminierend behandelt. Gerade in Kiew sei Russisch als Alltagssprache weit verbreitet und selbst der ukrainische Innenminister spricht nur Russisch. Das schließt natürlich nicht aus, dass es in Einzelfällen zu diskriminierenden Handlungen kommen kann.

Andererseits gibt es auch Berichte, dass die Stimmung in der Bevölkerung den IDPs -besonders jenen aus der Ostukraine (zum Unterschied zu jenen von der Krim)- gegenüber, offenbar umschlägt. Das scheint besonders die Westukraine zu betreffen, die meisten IDPs befinden sich zahlenmäßig im Osten. Es gibt Klagen über Diskriminierung beim Zugang zu Arbeit und (Miet)Wohnungen - offenbar wiederum besonders im Westen.

Einzelquellen:

Einschätzung des Büros des Verbindungsbeamten:

Berichte gibt es nicht, denn die Polizei kontrolliert genau die Fahrzeuge, die aus der Region der Kämpfe raus fahren. Die Einwohner der umkämpften Regionen werden in anderen Teilen der Ukraine stark unterstützt, wie von den Menschen, so auch von Behörden, darunter von der Polizei

VB des BM.I in Kiew (21.1.2015a): Bericht des VB: per E-Mail

die Polizei geht gegen russischsprechende Personen nirgendswo vor. In Kiew wird ja meistens Russisch gesprochen, (...). (...) Übrigens unser Innenminister spricht ausschließlich Russisch.

VB des BM.I in Kiew (21.1.2015b): Bericht des VB: per E-Mail

Die Zahl der unregistrierten IDPs soll zwei- bis dreimal so hoch sein, wie die Zahl der registrierten. Etwa 86.000 IDPs sollen Anfang Oktober auch bereits wieder zurückgekehrt sein, wobei auch das schwer zu sagen ist, da viele ihre Bewegungen nicht registrieren lassen.

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014):

Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 5.2.2015

IDPs aus der Ostukraine berichten laut UNHCR von Diskriminierung wenn es um das Mieten von Wohnraum geht. Auch Arbeitgeber seien zurückhaltend IDPs aus dem Osten anzustellen. UNHCR steuert mit bewußtseinsbildenenden Maßnahmen und rechtlicher Beratung für IDPs gegen.

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014):

Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 5.2.2015

CoE - Council of Europe (16.12.2014): The humanitarian situation of Ukrainian refugees and displaced persons, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1419328922_ukraine.pdf, Zugriff 5.2.2015)

OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (15.11.2014): Report on the human rights situation in Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1417001258_ohchr-seventh-reportukraine20-11-14.pdf, Zugriff 5.2.2015

Die Forschungsstelle Osteuropa der Universität Bremen setzt in ihren Ukraine-Analysen von Ende September 2014 folgendes auseinander:

Insgesamt gibt es mehr als 275.000 Binnenflüchtlinge im Land (...), die vor allem zwei unterschiedlichen Gruppen angehören. 257.000 Menschen sind aus der Ostukraine geflohen und 17.000 von der Krim, hauptsächlich in die östlichen an Donezk angrenzenden Regionen und nach Kiew.

Während die letztere Gruppe vor allem aus politisch aktiven Unterstützern der neuen ukrainischen Regierung besteht, sind die Angehörigen der ersteren in der öffentlichen Wahrnehmung Sympathisanten der Sepa¬ratisten, die nicht arbeiten wollen und bereit sind, Ärger zu verursachen. Dieses Narrativ wird durch Aktionen lokaler Medien und Politiker verstärkt, die dazu neigen, Einzelfälle übersteigert darzustellen.

(...)

Die Rückkehr der Flüchtlinge aus dem Osten der Ukraine hat dagegen bereits begonnen - 50.000 Menschen sind seit dem 22. September zurückgekommen. Die meisten der Binnenflüchtlinge aus dem Osten sind Frauen und Kinder, Männer sind seltener geflohen. Einige haben sich entschieden, den Familienbesitz zu beschützen, andere konnten Kontrollstellen der Separatisten oder der ukrainischen Armee nicht passieren; letztere zogen sie zum Kampf gegen die Armee ein, erstere misstrauten ihnen aus eben diesem Grund.

Diese Flüchtlingsgruppe, deren Rückkehr sich abzeichnet, plant keine Integration in die Regionen, in die sie geflüchtet ist. Das verschlechtert die Beziehung zur ortsansässigen Bevölkerung, die ohnehin schon mit Ressourcenmangel zu kämpfen hat. Dass einige der Binnenflüchtlinge aus dem Osten - anders als die Binnenflüchtlinge von der Krim - der ukrainischen Regierung und der ukrainischen Armee zudem kritisch gegenüberstehen und die separatistische Bewegung im Osten offen unterstützen, heizt den Konflikt noch weiter an.

Der Umgang mit den Binnenflüchtlingen

Die ukrainische Regierung, noch sehr mit der Bewältigung der Euromaidan-Ereignisse und der Entmachtung des früheren Präsidenten beschäftigt, hatte wenig Kapazitäten, um die Situation der Binnenflüchtlinge zu meistern. Zu unmittelbarer Hilfe und Betreuung einschließlich provisorischer Unterbringung waren lokale und regionale Behörden aber in der Lage.

Hauptsächlich waren es lokale NGOs, Freiwillige und internationale Organisationen, die den Binnenflüchtlingen bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft, bei der finanziellen Versorgung sowie durch unmittelbare humanitäre Unterstützung geholfen haben. Außerdem öffneten Bürger vor Ort ihre Wohnungen und Häuser für die Binnenflüchtlinge.

"Der Großteil der Hilfe, die ortsansässige Bürger und Freiwillige leisten, läuft jedoch nach und nach aus", so das Büro der Vereinten Nationen zur Koordinierung humanitärer Angelegenheiten. Ihre Ressourcen erschöpften sich und es entstünden Spannungen zwischen Binnenflüchtlingen und aufnehmenden Gemeinden.

(...)

Auch die Binnenflüchtlinge aus dem Krisengebiet klagen über die bescheidene Willkommenskultur an ihren neuen Wohnorten. Sie haben erhebliche Schwierigkeiten bei der Arbeitsaufnahme und auf Wohnungssuche und sind mit der ablehnenden Haltung der Einheimischen konfrontiert, die ihren Ursprung in den Klischees über den Donbass hat.

(...)

Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (30.9.2014):

Ukraine-Analysen Nr.137,

http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen137.pdf, Zugriff 5.2.2015

Radio Free Europe schreibt in einem Artikel von Anfang Oktober 2014, dass es Aussagen von Betroffenen zufolge für IDPs aus der Ostukraine "fast unmöglich" sei, eine Wohnung zu mieten, weil die Einstellung der Öffentlichkeit ihnen gegenüber sich gewandelt habe. Je mehr Familien in den Westen kommen, desto geringer soll die anfangs so große Solidarität werden. Anfangs stellten Menschen Wohnraum sogar gratis zur Verfügung, doch nun machen sich Ungeduld und Misstrauen breit. In manchen Wohnungsanzeigen finden sich diskriminierende Hinweise, die Afrikaner und Ostukrainer von vornherein ausschließen. Und derartiges geschehe nicht nur in Kiew, sondern auch weiter im Westen, etwa in Lemberg. Teil des Problems ist die steigende Wahrnehmung, dass viele Ostukrainer aus die Hilfe für IDPs missbrauchen um in den wohlhabenderen Westen umzuziehen. Andere Vermieter haben Bedenken bezüglich der finanziellen Situation der Flüchtlinge aus dem Osten. Diese haben oft keine Arbeit, nach einigen Monaten sind die Ersparnisse aufgebraucht und sie könnten dann die Miete prellen. Andere, die in Notunterkünften leben, fürchten um deren Winterfestigkeit.

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (9.10.2014): In Western Ukraine, Attitudes Cooling Toward IDPs, http://www.rferl.org/content/in-western-ukraine-attitudes-cooling-towards-idps/26629190.html, Zugriff 5.2.2015

3. Gibt es Berichte darüber, dass Personen aus der Ostukraine in den anderen Teilen des Landes von uniformierten nationalistischen Gruppierungen einer Personenkontrolle unterzogen werden?

Zusammenfassung:

Das Büro des Verbindungsbeamten in Kiew konnte hierzu keine Informationen finden.

Einzelquellen:

Einschätzung des Büros des Verbindungsbeamten:

Solche Berichte gibt es auch nicht.

VB des BM.I in Kiew (21.1.2015a): Bericht des VB: per E-Mail

4. Ist es möglich oder gibt es Berichte darüber, dass Personen aus der Ostukraine (Luhansk, Dontesk), in anderen Teilen der Ukraine von Behörden oder nationalistischen Gruppierungen in die Ostukraine zurückgeschickt werden?

Zusammenfassung:

Dem Büro des Verbindungsbeamten in Kiew ist dazu kein einziger Fall bekannt. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass es in Einzelfällen nicht zu derartigen Handlungen gekommen sein kann. Die Rechte der Binnenvertriebenen wurden jedenfalls bereits Ende 2014 in einem eigenen Gesetz festgeschrieben.

Einzelquellen:

Einschätzung des Büros des Verbindungsbeamten:

Es gibt solche Informationen auch nicht, es ist kein einziger Fall bekannt, dass jemand in den Osten zurückgeschickt wird.

VB des BM.I in Kiew (21.1.2015a): Bericht des VB: per E-Mail

Die Ukraine hat ein Gesetz über die Rechte und Freiheiten der IDPs beschlossen, das u.a. Schutz vor Diskriminierung und zwangsweiser Rückführung und eine Verpflichtung des Staates zur Formulierung einer Integrationsstrategie für IDPs vorsieht.

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (24.10.2014):

Ukraine displacement worsening as winter looms, http://www.unhcr.org/544a28e69.html, Zugriff 3.11.2014

6. Gibt es Informationen zur momentanen Sicherheitslage in der Stadt Sverdlovsk, Oblast Luhansk?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Die Jamestown Foundation ist ein US-amerikanischer Thinktank, der Informationen zu Terrorismus, den ehemaligen Sowjetrepubliken, Tschetschenien, China und Nordkorea zur Verfügung stellt. Laut eigenen Angaben ist es das Ziel der Jamestown Foundation, Entscheidungsträger und eine breitere Öffentlichkeit über Ereignisse und Trends in jenen Gesellschaften zu informieren und aufzuklären, die aus strategischer oder taktischer Sicht für die USA und den Westen wichtig sind, jedoch häufig den Zugang zu derartigen Informationen beschränken.

Zusammenfassung:

Den vorliegenden Informationen ist nichts von echten Kampfhandlungen oder von direktem Beschuss der Stadt zu entnehmen. Die Entfernung zur Front mit der ukrainischen Armee würde auch eher dafür sprechen, dass dort keine unmittelbaren Kampfhandlungen stattfinden. Dennoch scheint die Lage durch die momentanen Herrschaftsverhältnisse (konkurrierende Rebellengruppen) generell instabil und bisweilen chaotisch zu sein. Angeblich kam es auch zu Protesten von Anwohnern gegen die separatistischen Machthaber.

Einzelquellen:

Die Karte des nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrates der Ukraine zeigt die Lage in der Ostukraine mit Stand 27.1.2015. Man sieht, dass Sverdlovsk mitten im Separatisten-Gebiet, nahe der russischen Grenze liegt. Kampfhandlungen sind dort zumindest keine verzeichnet. Weitere Informationen zur Sicherheitslage können daraus aber nicht abgeleitet werden.

Das Informations- und Analysezentrum des nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrates der Ukraine hat in mehreren Informationen Sverdlovsk erwähnt. Am 14.9.2014 wurde berichtet, in den von Separatisten kontrollierten Orten entstehe unter der Bevölkerung Unzufriedenheit, weil es den Separatisten nicht gelinge, wie versprochen u.a. in Sverdlovsk die Versorgung mit Wasser und Energie wieder herzustellen.

NSDC - Information and Analysis Center of the National Security and Defence Council of Ukraine (14.9.2014): SUMMARY INFORMATION FROM IAC OF NSDC AS OF 12:00,

http://mediarnbo.org/2014/09/15/summary-information-from-iac-of-nsdc-as-of-12-00-september-14-2014/?lang=en, Zugriff 5.2.2015

Am 10. September wurde berichtet, dass Separatisten aus Kohleminen nahe Rovenky und Sverdlovsk Kohle abtransportieren.

NSDC - Information and Analysis Center of the National Security and Defence Council of Ukraine (10.9.2014): SUMMARY INFORMATION FROM IAC OF NSDC AS OF 17:00,

http://mediarnbo.org/2014/09/11/summary-information-from-iac-of-nsdc-as-of-17-00-september-10-2014/?lang=en, Zugriff 5.2.2015

Von einer "Plünderung" dieser Minen wurde auch am 8. September berichtet.

NSDC - Information and Analysis Center of the National Security and Defence Council of Ukraine (8.9.2014): SUMMARY INFORMATION FROM IAC OF NSDC AS OF 12:00,

http://mediarnbo.org/2014/09/08/summary-information-from-iac-of-nsdc-as-of-12-00-september-08-2014/?lang=en, Zugriff 5.2.2015

In einer rezenteren Publikation des Think Tanks Jamestown Foundation wird die "Volksrepublik Luhansk" als deutlich instabiler als jene in Donezk beschrieben. Die Lage sei gekennzeichnet von Rivalitäten zwischen verschiedenen, unkoordiniert agierenden bewaffneten Gruppen, die sich selbst in die Tradition der Kosaken stellen und jeweils Teile des Oblasts Luhansk in Besitz genommen haben. Sverdlovsk steht demnach unter dem "Kommando" eines Kosakenhäuptlings namens Aleksandr Gaidey, der das Gebiet bis zur russischen Grenze beherrschen soll.

The Jamestown Foundation (9.1.2015): Armed Formations in the Secessionist 'Luhansk Republic' (Part One), http://www.jamestown.org/single/?tx_ttnews[tt_news]=43383no_cache=1#.VLmPnHt60pV, Zugriff 5.2.2015

The Jamestown Foundation (15.1.2015): Armed Formations in the Secessionist 'Luhansk Republic' (Part Two), http://www.jamestown.org/single/?tx_ttnews[tt_news]=43407no_cache=1#.VLmPsnt60pU, Zugriff 5.2.2015

The Jamestown Foundation (16.1.2015): Armed Formations in the Secessionist 'Luhansk Republic' (Part Four), http://www.jamestown.org/single/?tx_ttnews[tt_news]=43412tx_ttnews[backPid]=7cHash=d99f6b5fd59fdd57b5dd5681ff65bc48#.VLmRMXt60pU, Zugriff 5.2.2015

Wie mittels Google Translator festgestellt werden konnte, berichtete das Informations- und Analysezentrum des nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrates der Ukraine am 22. Jänner, dass die Separatisten in Sverdlovsker Schulen russische Standards eingeführt hätten. Darunter das 5-stufige Notensystem (statt dem 12-stufigen ukrainischen System). Es wurde verboten ukrainische Geschichte zu unterrichten. Die Lehrer im von Separatisten kontrollierten Teil des Oblasts Luhansk haben seit August keine Gehälter mehr erhalten und sind Opfer von Drangsale. Schüler bekommen keine Zeugnisse.

NSDC - Information and Analysis Center of the National Security and Defence Council of Ukraine (22.1.2015): Aggregated data IAC NSDC 12:30,

http://mediarnbo.org/2015/01/22/%d1%81%d0%b2%d0%be%d0%b4%d0%bd%d1%8b%d0%b5-%d0%b4%d0%b0%d0%bd%d0%bd%d1%8b%d0%b5-%d0%b8%d0%b0%d1%86-%d1%81%d0%bd%d0%b1%d0%be-%d0%bd%d0%b0-1230-22-%d1%8f%d0%bd%d0%b2%d0%b0%d1%80%d1%8f/?lang=ru, Zugriff 5.2.2015

Wie mittels Google Translator festgestellt werden konnte, berichtete das Informations- und Analysezentrum des nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrates der Ukraine Ende 2014, dass es angeblich in den letzten Monaten in den Separatisten-Gebieten zahlreiche Proteste gegen die Rebellen gab, unter anderem in Sverdlovsk. Zumindest in Gorlovka hätten die Separatisten die Menge mit Schüssen auseinandergetrieben.

NSDC - Information and Analysis Center of the National Security and Defence Council of Ukraine (9.12.2014): 6 ?????? ????? ????? ??????? ? ????????,

http://mediarnbo.org/2014/12/09/6-%d0%bc%d0%b8%d1%80%d0%bd%d1%8b%d1%85-%d0%bb%d1%8e%d0%b4%d0%b5%d0%b9-%d1%83%d0%b1%d0%b8%d0%bb%d0%b8-%d0%b1%d0%be%d0%b5%d0%b2%d0%b8%d0%ba%d0%b8-%d0%b2-%d0%b3%d0%be%d1%80%d0%bb%d0%be%d0%b2%d0%ba%d0%b5/?lang=ru, Zugriff 5.2.2015

Ähnliches wurde auch am 25. November berichtet. So soll sich in den separatistisch kontrollierten Teilen des Donbass verstärkt Widerstand der Bevölkerung regen. Es wird von Protesten von Frauen in Donezk berichtet, die gegen den Mangel an Lebensmitteln und sozialen Garantien der separatistischen "Regierung" demonstrierten, sowie gegen angeblich aufgetauchtes Falschgeld. Ähnliche Proteste gab es angeblich auch in Luhansk, u.a. in Sverdlovsk.

NSDC - Information and Analysis Center of the National Security and Defence Council of Ukraine (25.11.2014): Aggregated data IAC NSDC 12:30,

http://mediarnbo.org/2014/11/25/%d1%81%d0%b2%d0%be%d0%b4%d0%bd%d1%8b%d0%b5-%d0%b4%d0%b0%d0%bd%d0%bd%d1%8b%d0%b5-%d0%b8%d0%b0%d1%86-%d1%81%d0%bd%d0%b1%d0%be-%d0%bd%d0%b0-1230-25-%d0%bd%d0%be%d1%8f%d0%b1%d1%80%d1%8f/?lang=ru, Zugriff 5.2.2015

Auch das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte berichtete im November 2014 derartiges:

OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (15.11.2014): Report on the human rights situation in Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1417001258_ohchr-seventh-reportukraine20-11-14.pdf, Zugriff 5.2.2015

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, UKRAINE: Einberufung Reservisten, russische Volksgruppe vom 25.02.2015

1. Bis zu welchem Lebensalter werden derzeit in der Ukraine Reservisten überhaupt einberufen?

2. Gibt es Unterschiede, ob der Einzuberufende einfacher Soldat oder Berufsoffizier war?

3. Werden ehemalige Offiziere der Ukrainischen Armee tatsächlich auch trotz inzwischen hohen Lebensalters reaktiviert?

4. Gibt es konkrete Hinweise dafür, dass Rekruten bzw. reaktivierte Offiziere mit jeweils russischer Volksgruppenzugehörigkeit nach Einberufung Schwierigkeiten und Benachteiligungen ausgesetzt sind, weil gegen pro-russische Separatisten gekämpft wird? Wenn ja, welche Fälle von Diskriminierung sind bekannt?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Zu der konkreten Fragestellung wurden in öffentlich zugänglichen Internetquellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche in deutscher und englischer Sprache nur unzureichende Informationen gefunden. Die Frage wurde daher zur Recherche an den Verbindungsbeamten des BM.I in Kiew weitergeleitet. Außerdem wurde auf einen Bericht der ÖB Kiew und auf verschiedene Medienberichte zurückgegriffen. Quellenbeschreibungen sind der jeweiligen Quelle vorangestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu RFE/RL findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, welche Altersgruppen momentan mobilisiert bzw. neu einberufen werden. Auch Ersteinberufungen werden gemäß Gesetz durchgeführt. Ob bei der Mobilisierung der Reservisten ein Unterschied zwischen jenen, die einfache Soldaten gewesen sind und solchen, die Offiziere waren gemacht wird, geht aus den Quellen nicht hervor. Bezüglich Frage 3 konnten leider keine Informationen gefunden werden, jedoch spricht der Bericht der ÖB davon, dass Männer (Reservisten) zwischen 50 und 60 Jahren nur noch auf freiwilliger Basis mobilisiert werden. Andere Quellen berichten aber nichts von einer derartigen Ausnahme. Diskriminierungen gegen russischsprachige Ukrainer innerhalb der ukrainischen Armee sind keine bekannt.

Einzelquellen:

Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und an die Vertretungsbehörden entsandte Beamte oder Vertragsbedienstete (Angestellte), die Informationen u. a. für Fremden- und Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu stellen. Das Büro des VB berichtet zu den og.

Fragen:

1. Der aktuelle Stand der Einberufung in der Ukraine entsprechend des Erlasses des Präsidenten vom 19.01.2015

Die neue Welle der Mobilisierung beginnt am 20. Jänner und wird in drei Etappen durchgeführt: vom Jänner bis April - 90 Tage - 50 tausend Personen, von April bis Juni -60 Tage - 13,5 tausend Personen und vom Juni bis September - 60 Tage-40 tausend Personen.

Der Einberufung unterliegen alle wehrpflichtige Männer im Alter zwischen 25 und 60 Jahren, wehrpflichtige Frauen im Alter zwischen 25 und 50 Jahren und Freiwillige im Alter bis 60 Jahre.

Diese Einberufenen werden über einen Monat ausgebildet und eintrainiert.

Von der Mobilisierung befreit werden: Priester, Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen dienstuntauglich sind, Studenten im Direktstudium, Richter, Männer die drei bzw. mehr Kinder im Alter bis 18 Jahre haben, Parlamentsabgeordnete, Männer, die nächste Familienangehörige pflegen müssen.

Der größte Bedarf an Fachleuten in den Streitkräften :

Richtschützen, Mechaniker, Aufklärer, Artilleristen, Panzerbesatzungen, Fahrer, Fachleute im Bereich der Luftabwehr.

2. Es wird bei der Einberufung kein Unterschied gemacht, das Wichtigste ist, dass die Personen bereits die Erfahrung des Armeedienstes haben.

3. Diese Frage kann nicht beantwortet werden.

4. Aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit (Russen) werden die Rekruten bzw. reaktivierte Offiziere nicht benachteiligt, da die Menschen, die gegen die russisch-separatistische Banditen kämpfen, alle Patrioten der Ukraine sind und dabei spielt keine Rolle, welche Sprache du sprichst. Im Osten der Ukraine wird gekämpft, da sind die Bedingungen des Dienstes ganz anders, als in friedlicher Zeit.

VB des BM.I in Kiew (21.1.2015): Bericht des VB, per E-Mail

Die ÖB Kiew ist die österreichische Vertretungsbehörde in der ukrainischen Hauptstadt. In einem Bericht zum Thema Wehrpflicht in der Ukraine vom 20.2.2015, berichtet die ÖB folgendes:

1. Welche Reservisten werden derzeit eingezogen (alle oder nur "Spezialisten")?

Mobilmachung bezieht sich auf den zu Mobilmachung vorgesehenen Personenkreis (Männer wie Frauen) ohne weiterer Spezifizierung. Es handelt sich in der dzt. Mobilisierungsphase nicht um die Mobilmachung von Schlüsselpersonal oder ausschließlich Spezialisten.

alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge:

Freiwillige, Reservisten dann Wehrpflichtige [Freiwillige vorzugsweise jene die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos resp. nicht Erwerbstätig sind.]);

50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger Basis.

Frauen zwischen 25 und 50 Jahre können einberufen werden;

2. Werden derzeit junge Wehrpflichtige (nicht Reservisten) neu zur Armee eingezogen und ausgebildet?

JA. Gemas dem Gesetz der Ukraine uber Militarpflicht und Militardienst.

In Friedenszeit (Anm.: die ja nach wie vor offiziell herrscht) werden zur Wehrpflicht männliche Burger der Ukraine zwischen 18 und 25 Jahre alt einberufen. Die Einberufung inkludiert eine medizinische Untersuchung (vgl. mit Stellung). Wenn der Burger der Ukraine als wehrdiensttauglich anerkannt wird, entsendet man ihn in eine Militäreinheit, wo er seine Wehrpflicht antritt. Die neue Einberufungskampagne wird per entsprechenden Erlass des Präsidenten rechtskräftig.

3. Welche Konsequenzen sind zu befürchten, Reservisten bzw. Wehrpflichtige dem Einberufungsbefehl nicht Folge leisten (de iure, aber vor allem aber auch in der momentanen Praxis - werden sie wirklich strafverfolgt o.ä.?)?

Die Konsequenzen treten gemäß den Artikeln 335, 336, 337 des Kriminalgesetzbuches der Ukraine ein:

Artikel 335. Die Strafe fur die Nichtfolgeleistung der Einberufung zum Wehrdienst sieht eine Inhaftierung bis zu 3 Jahren vor.

Artikel 336. Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung sieht eine Inhaftierung von 2 bis zu 5 Jahren vor.

Von einer Strafverfolgung ist auszugehen - inwieweit der Strafumfang völlig ausgeschöpft wird ist ho. nicht bekannt.

4. Werden derzeit weibliche Reservisten in die Armee eingezogen?

Ja. Weibliche Reservisten können gem. Gesetzentwurf ?1743 mobilisiert werden. Ausnahmen gibt es bspw. für Frauen (aber auch Männer) mit Kindern.

Ansonsten wie unter Pkt. 6

5. Welche Konsequenzen drohen weiblichen Reservisten, wenn sie den Einberufungsbefehl nicht Folge leisten (de iure/de facto)?

gleich wie Männer

6. Welche Möglichkeiten gibt es, sich dem Wehrdienst (als Reservist bzw. junger Wehrpflichtiger) zu entziehen und wie verbreitet ist dies?

Die Grunde für eine nicht Beorderung sind (auszugsweise):

Männer, die mehr als drei minderjährige Kinder bzw. arbeitsunfähige Familienmitglieder unterhalten;

Männer oder Frauen die Alleinerzieher sind oder ein nicht Minderjähriges betreuungsbedürftiges Kind haben

Personen die ein Familienmitglied Pflegen

Studenten und Aspiranten;

Priester;

Jene Männer die durch den militär-medizinischen Dienst als (vorübergehend) wehrpflichtsunfähig (untauglich) anerkannt werden;

Die Bürger der Ukraine, die auf den Territorien wohnen, die sich zurzeit unter der Kontrolle der Rebellen der DNR und LNR befinden, werden gem. Medienmeldungen nicht einberufen. Im Gesetz sind die Oblaste Donezk und Lugansk jedoch angeführt. Es scheint daher möglich dass es in diesen Bereichen zu einer räumlich begrenzten Mobilisierung kommen konnte (ev. durch Verwaltungsweisungen).

Einwohner der Krim (Anm.: Ist im Gesetzestext unter den Mobilisierungsgebieten einfach nicht angeführt / gelistet).

Falle der Bestechung von Entscheidungsträgern sind bekannt geworden.

Bestechung des militär-medizinischen Dienstes wäre eine weitere Denkvariante.

7. Werden auch Wehrpflichtige/Reservisten unter den IDPs aus der

Ostukraine oder von der Krim eingezogen?

Die Ukraine unterscheidet nicht zwischen IDPs und Staatsbürgerpflichten. Fakt ist, dass jene Oblaste definiert sind die der Mobilmachung unterliegen. Die Krim ist darin jedoch nicht angeführt.

Inwieweit es aber nun Praxis ist, oder Berücksichtung findet, das ein IDP der Krim, aus Lugansk o. Donezk mit neuem Wohnraum / Wohnsitz in einem der Mobilmachung unterzogenen Oblaste nicht beordert wird ist ho. nicht bekannt.

8. Müssen auch junge Wehrpflichtige in der ATO (Anti-Terror-Operation in der Ostukraine) kämpfen oder werden dort nur "erfahrene" Berufssoldaten und Reservisten eingesetzt?

Wehrpflichtige können nach Erreichung der Feldverwendungsfähigkeit für die ATO herangezogen werden. Der Zeitpunkt zur Erreichung der Feldverwendungsfähigkeit ist abhängig von der jeweiligen Waffengattung. Der Terminus "kämpfen" wird je nach Verwendung und Waffengattung jedoch nicht auf alle zutreffen können (bspw. Sanitätsdienst, IKT-Experten,

Instandsetzung oder Versorgung).

ÖB Kiew (20.2.2015): Bericht des VB, per E-Mail

Allgemeine Informationen zum Thema:

Zeit online ist der Online-Auftritt der renommierten deutschen

Wochenzeitung Die Zeit. Diese berichtet Mitte Jänner 2015 folgendes:

Die Ukraine macht Zehntausende zusätzliche Soldaten der Armee mobil:

Das Parlament hat beschlossen, Soldaten, die bereits lange Zeit im Einsatz gegen die prorussischen Separatisten im Osten des Landes sind, durch Reservisten zu ersetzen. Rund 50.000 junge Menschen oder Personen, die bereits eine besondere militärische Ausbildung erhalten haben, sollen einrücken und ab Dienstag kommender Woche bewaffnet werden. In zwei weiteren Etappen sollen von April und Juni an erneut mehr als 50.000 Soldaten im Kampf gegen prorussische Separatisten eingezogen werden.

(...)

Der Parlamentsbeschluss geht auf ein Dekret von Präsident Petro Poroschenko vom Vortag zurück. Der Staatschef hatte es mit der Notwendigkeit begründet, "angemessen auf die vom aggressiven Verhalten Russlands verursachten Bedrohungen zu reagieren".

(...)

ZON - Zeit Online (15.1.2015): Ukraine mobilisiert Zehntausende Soldaten,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-01/ukraine-armee-aufstockung-truppen-russland, Zugriff 25.2.2015

Und einige Tage später folgendes:

Die Regierung in Kiew beginnt an diesem Dienstag mit einer Teilmobilmachung, bei der 50.000 zusätzliche Reservisten bewaffnet werden sollen. Präsident Petro Poroschenko will dadurch die Truppen in der Ostukraine verstärken. Er verteidigte die jüngste Militäroffensive gegen die Separatisten in Donezk.

(...)

Das ukrainische Parlament hatte vergangene Woche den Weg für den Einsatz von zusätzlichen Reservisten freigemacht.

Verteidigungsminister Stepan Poltorak kündigte an, dass in diesem Jahr bis zu 104.000 Ukrainer mobilisiert werden könnten.

(...)

ZON - Zeit Online (20.1.2015): Kiew startet Bewaffnung von 50.000 Reservisten,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-01/ukraine-bewaffnet-reservisten, Zugriff 25.2.2015

Radio Free Europe / Radio Liberty (RFE/RL) schreibt am 16. Februar zur Mobilisierung in der Ukraine, von Schwierigkeiten, speziell im östlichen Oblast Kharkiv und in den westlichen Oblasten der Ukraine, namentlich Iwano-Frankiwsk und Lwiw (Lemberg). In einem beispielhaften Ort nördlich der Stadt Lemberg, geht ein örtlicher Beamter von Tür zu Tür und versucht 78 Einberufungsbefehle persönlich an ortsansässige Männer im Alter von 25 Jahren und älter zuzustellen. Aber er schafft es nur 2-3 von 10 Personen zu kontaktieren. Ziel der Regierung ist es von den 100.000 Einberufungen der 4. Mobilisierungswelle zumindest die Hälfte zu mobilisieren. Militärankläger haben 1.300 Anklagen gegen Personen erhoben, die sich der Einberufung entzogen haben sollen. In Lemberg Stadt arbeitete die Polizei für ca. 2 Tage sogar mit Straßensperren und spürte so dutzende Verweigerer auf, die unter dem Vorwand von Auslandsaufenthalten oder Übersiedlung keine Post annahmen und sich so der Einberufung entzogen. Der Militärkommandant des Oblast Lemberg sagt, mehr als 2.000 Personen hätten sich bislang entzogen. Der Bürgermeister der Stadt Lemberg gibt wiederum an, dass die Einberufung eigentlich gut funktioniere. Auf 574 am 13.2. versendete Einberufungen, hätten sich mittlerweile 472 Personen rückgemeldet. Die soziale Absicherung der Kämpfer und ihrer Familien sei für viele eine Sorge.

RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (16.2.2015): In Ukraine's West, Patriotism Is One Thing. Fighting's Quite Another, http://www.rferl.org/content/western-ukraine-lviv-mobilization-patriotism/26851008.html, Zugriff 25.2.2015

Die ukrainische unabhängige Internetzeitung Kyiv Post berichtet am 9. Februar, dass für die Mobilisierung mittlerweile Männer von 20-60 Jahren und Frauen von 20-50 Jahren infrage kommen. Für hohe Offiziere liege das maximale Alter bei 65 Jahren. 100 Frauen dienen angeblich bereits in der Konfliktzone, die meisten freiwillig. Zahlen dazu, wieviele Offiziere höheren Alters bereits eingezogen wurden, werden nicht genannt.

Kyiv Post (9.2.2015): Not everyone answering Ukraine's call to mobilize for war,

http://www.kyivpost.com/content/kyiv-post-plus/not-everyone-answering-ukraines-call-to-mobilize-for-war-380055.html, Zugriff 25.2.2015

Die englische Tageszeitung The Guardian schreibt am 10. Februar ähnliches. Hier liegt das Alter derjenigen die Mobilisierung infrage kommen, zwischen 25 und 60 Jahren.

The Guardian (10.2.2015): Ukraine: draft dodgers face jail as Kiev struggles to find new fighters, http://www.theguardian.com/world/2015/feb/10/ukraine-draft-dodgers-jail-kiev-struggle-new-fighters, Zugriff 25.2.2015

Die russische staatliche Nachrichtenseite Russia Today spricht am 20. Jänner von 25 bis 60 Jahren als infrage kommendes Alter für die Einberufung. Bei den Frauen ist kein Alter angegeben. Jedenfalls soll es sich bei ihnen hauptsächlich um Krankenschwestern und Psychologinnen handeln.

RT - Russia Today (20.1.2015): New military draft starts in Ukraine amid intensified assault on militia-held territories, http://rt.com/news/224347-ukraine-mobilization-intensified-shelling/, Zugriff 25.2.2015

Das renommierte US-amerikanische Außenpolitik-Magazin Foreign Policy schreibt am 18. Februar, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer in die zehntausende gehen könnte. Laut dem Militär seien 2014 in 13 Regionen des Landes 85.792 Einberufene dem Aufruf nicht gefolgt und

9. 969 wurde die Weigerung nachgewiesen. Zu Beginn des Konflikts verfügte die ukrainische Armee aufgrund des verhängten Endes der Wehrpflicht und Professionalisierungsbestrebungen nur über 6.000 kampfbereite Soldaten. 2014 verfügte die Armee bereits über 200.000 Mann. Grund waren die Mobilisierungswellen und die Wiedereinführung der Wehrpflicht. Noch in der Phase der ersten Teilmobilisierung wurde das Maximalalter für die Mobilisierung ehemaliger Soldaten von 50 auf 60 angehoben. Die Armee plant nun 40.000 20-27-jährige für den 18-monatigen Grundwehrdienst einzuberufen und 10.500 Berufssoldaten zu verpflichten. Des Weiteren sollen 20.000 Reservisten im ersten Quartal bereits zuvor eingezogene ersetzen. Später sollen zu diesem Zweck weitere 40-50.000 Reservisten folgen. Es könnten auch Frauen mit entsprechender Gesundheit und militärischer Ausbildung eingezogen werden.

FP-Foreign Policy (18.2.2015): The Draft Dodgers of Ukraine, http://foreignpolicy.com/2015/02/18/the-draft-dodgers-of-ukraine-russia-putin/, Zugriff 25.2.2015

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme von BF1 und dem damit gewonnen Eindruck von dieser in Zusammenschau mit den von ihr vorgelegten Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand und zu ihrem Ehemann zum klaren Ergebnis, dass die Gründe, aus denen seinerzeit subsidiärer Schutz gewährt wurde, nicht mehr vorliegen und im Übrigen auch keine sonstigen Umstände für eine Gefährdung im Herkunftsstaat für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine vorliegen.

Das Vorbringen von BF1 war einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Tatsache ist, dass BF1 originär sowie BF2 und ihrem Ehemann, mit dem sie in Scheidung lebt, im Familienverfahren subsidiärer Schutz gewährt wurde, da sich der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung so dargestellt hat, dass eine Rückkehr nach Georgien Art. 3 EMRK verletzt hätte, also nicht ausgeschlossen werden hätte können, dass sie in eine aussichtslose Lage geraten wäre.

Abgesehen davon, dass BF1 über Jahre hindurch - selbst nachdem sie von ihrem Ehemann getrennt gelebt hat - über ihre Staatsangehörigkeit die Unwahrheit gesagt hat, stellt sich ihr Gesundheitszustand nach einem medizinischen Eingriff in Österreich derart stabilisiert dar, dass von keiner lebensbedrohlichen bzw. schwerwiegenden Erkrankung ausgegangen werden kann. Auch der Behandlungsbedarf beschränkt sich auf ein jährliches MRT zu Kontrollzwecken, wobei sich in diesen über die letzten Jahre ein gleichbleibend unauffälliger Befund ergeben hat.

Bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012 wurde dargelegt, dass BF1 an einem XXXX im Bereich der Stammganglien rechts ohne Hinweis auf eine Einblutung leide, wobei BF1 sich auf einer Warteliste für eine Bestrahlung mit "Gamma Knife" im AKH befinde. Diese Behandlung mit dem "Gamma Knife" wurde bereits am 18.09.2012 erfolgreich durchgeführt und haben seitdem jährliche MRT-Kontrolluntersuchungen stattgefunden, die einen unauffälligen Befund bzw. keine neuerliche Behandlungsbedürftigkeit gezeigt haben.

In der Beschwerdeverhandlung erklärte sie auch auf konkrete Nachfrage, dass die Befunde zeigen würden, dass der Zustand seit der Behandlung (im Jahr 2012!) eigentlich unverändert ist und es vielleicht ganz unbedeutende Abänderungen gebe. Einmal jährlich habe sie eine Magnetresonanz. Derzeit würden ihr keine Medikamente verschrieben werden. Sie müsse nur zu den Kontrolluntersuchungen gehen (S. 7 Verhandlungsprotokoll).

Zumal BF1 über die medizinischen Unterlagen aus Österreich verfügt, wird es ihr möglich und zumutbar sein, die jährliche MRT-Kontrolluntersuchung auch im Herkunftsstaat durchzuführen.

Aus den Länderfeststellungen geht deutlich hervor, dass in der Ukraine eine kostenlose medizinische Versorgung besteht und sowohl die Behandlung von physischen als auch psychischen Erkrankungen gewährleistet ist. Trotz der unverminderten Nichteinführung einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen. Eine medizinische Versorgung in den Städten stellt nach den Länderinformationen kein Problem dar. Zuzahlungen der Patienten zur Behandlung sind üblich.

Nach diesen Länderfeststellungen kann nicht erkannt werden, inwieweit BF1 nicht möglich sein soll, ihre jährliche MRT-Untersuchung in der Ukraine durchzuführen. Diese Behandlungsform stellt in keiner Weise eine spezifische bzw. nur in Österreich verfügbare Behandlung dar.

Zu ihren psychischen Problemen wurde ihr der von ihr vorgelegte Ambulanzbefund des Salzkammergut Klinikums vorgehalten, aus dem ableitbar ist, dass sie dort im Herbst 2014 in Behandlung war, die Behandlung jedoch als abgeschlossen angesehen wird.

Hiezu meinte sie, dass sie jetzt privat in Gmunden zu Dr. XXXX gehe, der Psychiater sei. Dieser sei ihr im Spital empfohlen worden. Sie habe auch beim XXXX Klinikum wieder einen Termin Ende November. Sie erklärte schließlich, etwas klarstellen zu wollen. Sie gehe zu Dr. XXXX seit Oktober 2015. Dies sei neu. Vorher sei sie in das Klinikum, und zwar etwa einmal monatlich gegangen, manchmal auch alle 14 Tage. Ihr wurde im Klinikum gesagt, dass Dr. XXXX besser wäre, weil sie sich mit diesem auch in Russisch verständigen könne. Auf Nachfrage, wie sie aus ihrer Sicht die Hauptursache für Ihre psychischen Beschwerde beurteilen würde, ob dies die drohende Rückkehrentscheidung, das problematische Familienleben oder ihre gesundheitliche Beeinträchtigung nach der Behandlung 2012 sei, meinte sie, eigentlich alles. (S. 7 Verhandlungsprotokoll)

BF1 leidet demnach an einer mittelgradigen bis schweren reaktiven Depression. Sie benötigt zur Behandlung handelsübliche Psychopharmaka und eine Gesprächstherapie.

Vollkommen verfehlt und tendenziös erscheinen die Ausführungen der Vertreterin in der abschließenden Stellungnahme vom 14.12.2015, wo unter Verweis auf Judikatur des EGMR eine Relevanz des Verhältnisses von BF1 zur behandelnden Psychiaterin behauptet wird. In der Beschwerdeverhandlung war davon jedoch nichts erkennbar, sondern meinte BF1 - wie dargelegt - ausdrücklich, an einen Psychiater verwiesen worden zu sein, der Russisch spreche, was für sie besser wäre. Im Übrigen stellt eine Gesprächstherapie in Zweiwochen bzw. Monatsabstand sowie die Behandlung mit handelsüblichen Psychopharmaka keine exklusiv im Bundesgebiet verfügbare Behandlung dar.

Zum psychischen Zustand von BF1 muss noch festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin trotzdem offensichtlich einer Beschäftigung nachgehen kann und sich im Stande fühlt, eine Ausbildung zur Altenpflegerin zu absolvieren.

Ebenso verhält es sich auch mit den weiteren - überzogenen - Behauptungen zum Gesundheitszustand von BF1 in der abschließenden Stellungnahme vom 14.12.2015. BF1 hat in der Beschwerdeverhandlung - wie dargelegt - ausgeführt, dass es zu keiner Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit der Behandlung im Jahr 2012 gekommen ist und sie lediglich einmal jährlich einen Kontrolltermin wahrnimmt, was sich auch mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen deckt. Von einer schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung, die einen akuten Behandlungsbedarf nach sich zieht, ist nicht mehr auszugehen.

Ein Gutachten zum Gesundheitszustand von BF1 - wie beantragt - war demnach nicht einzuholen, da der Gesundheitszustand, soweit für das Verfahren relevant, hinreichend feststeht. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen in Zusammenhalt mit dem Vorbringen von BF1 sind ausreichend aufschlussreich.

Was nunmehr die Probleme mit ihrem Ehemann betrifft, war festzuhalten, dass in der Ukraine grundsätzlich von einer funktionierenden Justiz bzw. Staatsgewalt auszugehen ist. Wenn in den Länderinformationen fallweise von politischem Druck, Korruption und anderen Unzulänglichkeiten gesprochen wird, müssen derartige Probleme dahingehend beleuchtet werden, ob eine Betroffenheit von BF1 wahrscheinlich ist, was für den erkennenden Richter nicht erkennbar ist. Vielmehr hat BF1 den Eindruck vermittelt, hier bewusst ihre Situation bzw. die Umstände rund um ihren Ehemann prekärer darzustellen, als sie tatsächlich sind.

Der erkennende Richter verkennt nicht, dass es offenbar zu unüberwindlichen Problemen mit ihrem Ehemann gekommen ist (auch Gewalt), die zur Trennung und dem anhängigen Scheidungsverfahren geführt haben, kann aber nicht erkennen, inwieweit BF1 ihr Scheidungsverfahren bzw. damit verbundene Rechtsstreitigkeiten nicht in der Ukraine weiterführen kann. In der Ukraine erscheint die Position von BF1 gestärkt, ist sie doch Staatsangehörige der Ukraine und ihr Ehemann ist moldawischer Staatsangehöriger.

BF1 konnte auch insofern nicht glaubhaft darlegen, dass ihr Ehemann über derart großen Einfluss verfügen soll, um die ukrainischen Behörden in ihrer Entscheidung beeinflussen zu können. Die dargelegten Probleme im ukrainischen Staatsapparat haben für BF1 und ihren moldawischen Ehemann überhaupt keine Relevanz.

Hier wird vielmehr deutlich, dass BF1 offenbar als bloße Schutzbehauptung dem Ehemann und dessen Familie als derart mächtig darstellt, die ukrainischen Behörden zu beeinflussen.

Am 04.02.2015 erklärte sie zu ihrem Ehemann vor dem BFA nämlich, dass dieser in Moldawien bei der Polizei gearbeitet habe. Er sei dort Unteroffizier gewesen. Als sie ihren Ehemann kennengelernt habe (vor dem Jahr 2006), sei er nicht beschäftigt gewesen, sondern sei dieser arbeitslos bzw. Händler am Markt in XXXX gewesen (AS 632 im Verwaltungsakt von BF1).

Führt man sich diesen Hintergrund ihres Ehemannes vor Augen, der in der Ukraine zuletzt arbeitslos bzw. Händler am Markt gewesen sein soll und in der Folge nach Österreich gereist ist und sich hier unter eher bescheidenen Verhältnissen über einen Zeitraum von sechs Jahren in Österreich aufgehalten hat, ist evident, dass der Ehemann offenbar nicht von derartiger Bedeutung ist, dass dieser als moldawischer Staatsangehöriger Einfluss auf die ukrainischen Behörden ausüben könnte.

Dies muss auch für die Familie des Ehemannes festgehalten werden. Wäre diese tatsächlich so reich und einflussreich, wie von BF1 in der Beschwerdeverhandlung behauptet, hätte doch überhaupt keine Veranlassung bestanden, aus dem Herkunftsstaat zu flüchten. Dass es offensichtlich keine Verfolgung im Herkunftsstaat gegeben hat, ist spätestens deutlich geworden, nachdem der Ehemann nach negativem Ausgang des Verfahrens freiwillig nach Moldawien zurückgekehrt ist.

In der Beschwerdeverhandlung meinte BF1, dass die Familie des Mannes Bekannte bei der Polizei und bei der Grenzpolizei habe. Das Auto ihres Mannes würde nicht einmal untersucht werden, sollte er mit ihrem Sohn nach Moldawien fahren.

Auch erklärte sie, dass die Schwiegereltern selbst davon gesprochen hätten, dass sie selbst viel Geld hätten. Voriges Jahr sei der Schwiegervater gemeinsam mit seinem Bruder hier in Österreich gewesen. Er sei zur Taufe angereist, die Taufe habe nicht stattgefunden, die Taufpaten hätten sich dann geweigert. Es seien die Taufpaten aus der Familie des Mannes gewesen. Es sei im Jahr 2014 gewesen.

Auf neuerlichen Vorhalt zu sagen, wie sie darauf komme, dass die Familie des Mannes so einen großen Einfluss habe, dass sie die ukrainische Justiz beeinflussen könne, meinte sie, dass ihr Schwiegervater in der Ukraine viele Waren eingekauft habe, die er gar nicht alle nach Moldawien exportieren könne. Sie habe selbst gesehen, dass ihr Schwiegervater einem ukrainischen Grenzbeamten die Hand gegeben und dabei 30 Dollar gereicht habe.

Die Schwiegermutter arbeite nicht, der Schwiegervater sei Händler gewesen und habe in der Ukraine Kleidung und Schuhe gekauft und diese in Moldawien um den dreifachen Preis weiterverkauft. Dies sei das, was sie wisse. (S. 10 Verhandlungsprotokoll)

BF1 will nicht einmal konkret über das Berufsleben ihres Mannes Bescheid gewusst haben, will im Jahr 2015 jedoch plötzlich wissen, dass der Schwiegervater ukrainische Grenzbeamten bestochen habe, um Handel zwischen Moldawien und der Ukraine zu betreiben. Im Übrigen wurde bereits festgehalten, dass aus der Geschichte ihres Ehemannes, sofern diese ansatzweise der Wahrheit entspricht, nicht erkannt werden kann, dass die Familie des Ehemannes über irgendeinen besonderen Einfluss verfügen könnte, müsste doch der Ehemann sonst nicht seit einem Jahrzehnt durch verschiedene Länder reisen und unter höchst bescheidenen Verhältnissen leben.

Hierauf meinte BF1, dass ihr Ehemann in Moldawien Probleme mit Banditen gehabt habe (S. 10 Verhandlungsprotokoll). Dies entspricht offensichtlich nicht der Wahrheit, ist der Ehemann doch in der Zwischenzeit in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Zur Veranschaulichung der Beliebigkeit der Ausführungen war darauf zu verweisen, dass sie vor dem BFA am 04.02.2015 noch meinte, dass ihr Ehemann Probleme in der Heimat gehabt habe und aus politischen Gründen gekommen sei. Die Gründe seien ihr heute nicht mehr erinnerlich. Soviel sie wisse, habe Gefahr für sein Leben bestanden (AS 632 im Verwaltungsakt von BF1).

Weder der Ehemann noch seine Familie haben demnach einen erkennbaren Einfluss auf die ukrainischen Behörden, sondern ist das Vorbringen in diesem Zusammenhang offenbar vollkommen konstruiert.

Zu BF2 war festzuhalten, dass nach der Rechtslage in der Ukraine dieser jedenfalls ukrainischer Staatsbürger ist.

Es mutet bereits vollkommen unlogisch an, dass BF1 sich in knapp sieben Jahren, in denen ihr Sohn auf der Welt ist, nicht mit der Frage beschäftigt hat, welche Staatsbürgerschaft dieser besitzt. Sie habe sich darüber nicht informiert (S 5 Verhandlungsprotokoll). Weder von den moldawischen noch von den ukrainischen Vertretungsbehörden ist bislang die Staatsbürgerschaft von BF2 festgestellt worden. Soweit bei BF2 die moldawische Staatsangehörigkeit angeführt ist, muss demnach festgehalten werden, dass diese Angabe einzig auf den Angaben der Eltern beruht.

Der erkennende Richter hat im Vorfeld der mündlichen Beschwerdeverhandlung Informationen hiezu aus dem Internet bezogen. BF1 wurde demnach vorgehalten, dass beim Durchlesen der rechtlichen Grundlagen in der Ukraine, man zum klaren Ergebnis kommt, dass BF2 auch ukrainischer Staatsbürger ist. Mit BF1 wurden auch die zur Verfügung stehenden englischen Übersetzungen der ukrainischen Staatsbürgerschaftsregelungen erörtert.

Eine infolge der Beschwerdeverhandlung veranlasste Anfrage an die ukrainische Botschaft hat auch eindeutig ergeben, dass BF2 als Sohn einer ukrainischen Staatsbürgerin von Geburt an automatisch die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzt. Auch eine Doppelstaatsbürgerschaft ist möglich. In der abschließenden Stellungnahme wird moniert, dass in der Beantwortung der Botschaft ein alter Internetlink verwendet wird, was die eindeutige Antwort der ukrainischen Botschaft über die unumstrittene ukrainische Staatsangehörigkeit von BF2 mit seiner Geburt nicht in Zweifel ziehen kann.

Zumal BF1 Probleme mit den ukrainischen Behörden bzw. generell Probleme in der Ukraine stets verneint hat, sind keine Hindernisse ersichtlich, bei der ukrainischen Botschaft in Österreich sich entsprechende Dokumente betreffend ihren Sohn in Österreich ausstellen zu lassen, um die Staatsangehörigkeit auch offiziell festzuschreiben.

Es erscheint bei der dargelegten Angst vor ihrem Ehemann, der vorhaben soll, ihr das Kind wegzunehmen, vielmehr vollkommen unlogisch, dass sie sich nicht schon längst an die Vertretungsbehörden ihres Herkunftsstaates gewandt hat, um offizielle ukrainische Dokumente betreffend BF2 zu erhalten.

Soweit Drohungen des Ehemannes über Skype gegenüber die Familie von BF1 im Raum stehen, muss festgehalten werden, dass der Ehemann offenbar nicht derart mächtig ist, um der Familie von BF1 tatsächlich zu schaden.

Es ist, wie bereits mehrfach dargelegt, nicht ersichtlich, inwieweit der Ehemann BF1 in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch Beeinflussung der staatlichen Behörden schaden können soll.

Im Falle von Bedrohungen durch den Ehemann bzw. dessen Familie wird BF1 bzw. deren Familie sich an die staatlichen Behörden in der Ukraine wenden können. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit ergibt sich aus den dargelegten Länderinformationen eindeutig, auch wenn es - wie dargelegt - zu Korruption bzw. Einflussnahme kommen kann, was im Fall des Ehemannes bzw. dessen Familie jedoch nicht glaubhaft dargelegt werden konnte.

BF1 und BF2 sind Staatsangehörige der Ukraine, leben getrennt vom Ehemann bzw. Vater, der eine andere Staatsbürgerschaft besitzt und auch in einem anderen Staat lebt. BF1 und BF2 verfügen im Herkunftsstaat auch über familiären Anschluss.

Soweit auf häusliche Gewalt gegen Frauen in der Ukraine verwiesen wurde, muss dem bereits entgegengehalten werden, dass sich die Situation selbst nach den zitierten Berichten in der abschließenden Stellungnahme nicht derart darstellt, dass kein Schutz dagegen möglich sei. Wie immer kommt es auf das soziale Umfeld an. Hier war wiederum festzuhalten, dass BF1 und BF2 mit dem Ehemann bzw. Vater überhaupt nicht mehr zusammenleben, in Österreich bereits das Scheidungsverfahren anhängig ist, bzw. gerichtliche Unterlagen über staatliches Vorgehen gegen den Ehemann existieren. Bei BF1 handelt es sich im Übrigen um eine gebildete Frau, die im Herkunftsstaat auch ganz ohne Zweifel über ein familiäres Netz verfügt, dass allenfalls unterstützend tätig werden kann.

Ihre Situation in der Ukraine, vor allem was ihre Familie und ihre eigene Person betrifft, hat sie offensichtlich verzerrt dargestellt und geht der erkennende Richter jedenfalls von einem intakten familiären Umfeld im Herkunftsstaat aus.

Vor dem BFA erklärte sie am 04.02.2015, dass ihre Eltern in XXXX leben würden. Ihr Vater sei Mitarbeiter bei einer Wach- und Schließgesellschaft. Ihre Eltern würden im Herkunftsstaat an derselben Adresse leben. Die Verwandten väterlicherseits würden in Georgien leben und dort studieren bzw. arbeiten. Ihre Mutter habe zwei Brüder, die in XXXX leben würden. Beide seien verheiratet, hätten Kinder und würden arbeiten. (AS 631 bis 632 im Verwaltungsakt von BF1).

In der Beschwerdeverhandlung meinte sie in der Folge, dass ihre Eltern in Scheidung leben würden und auf Nachfrage erklärte sie, dass diese geschieden seien, seit sie 16 Jahre alt sei. (S. 4 Verhandlungsprotokoll) Auch meinte sie nunmehr, dass ihre Mutter keiner Arbeit nachgehe und am Land bei ihrem Bruder lebe (S. 8 Verhandlungsprotokoll).

In der abschließenden Stellungnahme wurde überhaupt darauf verwiesen, dass die Mutter arbeitslos sei und selbst bei ihrem Bruder unterkommen habe müssen, welcher selber Familie habe. Der Vater von BF1 lebe in einer Einzimmerwohnung und könne von diesem keine finanzielle Unterstützung erwarte.

BF1 hat ihr Vorbringen zu ihrer Familie demnach in wenigen Monaten vollkommen verändert und liegt evidenter maßen eine völlige Verdrehung der Tatsachen vor.

BF1 weiß offenbar über die familiären Umstände im Herkunftsstaat Bescheid und erklärte in der Beschwerdeverhandlung auch, mit ihren Eltern in Kontakt zu stehen (S. 6 Verhandlungsprotokoll). Eine Mittellosigkeit der Mutter erscheint auch insofern völlig unlogisch, als diese die Beschwerdeführerin noch im Jahr 2013 zu Besuch in Österreich war (S. 6 Verhandlungsprotokoll).

Der erkennende Richter geht demnach von Unterstützungsmöglichkeiten der Eltern für den Fall einer Rückkehr aus.

Auch ihre eigene Situation für den Fall einer Rückkehr kann nicht als prekär erkannt werden. BF1 kann in Österreich trotz ihrer psychischen Probleme einer Beschäftigung nachgehen und fühlt sich in der Lage die psychisch und physisch belastende Ausbildung zur Altenpflegerin zu machen. In der abschließenden Stellungnahme wird auf die besondere Unterstützung durch ihr soziales Umfeld aufmerksam gemacht. Ein viel stärkeres soziales Umfeld - nämlich ihre eigene Familie - hat sie jedoch im Herkunftsstaat und erscheinen die Ausführungen in der abschließenden Stellungnahme, dass es das Kindeswohl von BF2 bzw. die psychische Verfassung von BF1 erfordere, dass BF1 in ihrem sozialem Umfeld in Österreich bleibe, vollkommen verfehlt, kann dieses doch nicht die familiären Bindungen zu den eigenen Eltern und Verwandten ersetzen.

BF1 hat auch einen Kontakt ihrer Eltern mit dem BF2 bejaht (S. 6 Verhandlungsprotokoll).

Vor dem BFA hat BF1 am 04.02.2015 noch erklärt, in der Heimat vier Jahre lang als Mitarbeiterin eines Sozialdienstes gearbeitet zu haben. Sie habe eine technische Ausbildung und auch die Universität abgeschlossen (AS 632). In der Beschwerdeverhandlung erklärte sie ebenso als Sozialarbeiterin gearbeitet zu haben, wobei ihr Arbeitgeber der Staat gewesen sei. Dort meinte sie wiederum in Abwandlung zu ihrem Vorbringen vor dem BFA, sie habe ein College abgeschlossen und fünf Jahre lang studiert, das Studium aber nicht abgeschlossen. Sie habe Geographielehrerin werden wollen, allenfalls auch im Fremdenverkehr arbeiten wollen. (S. 4 Verhandlungsprotokoll)

Tatsache ist, dass BF1 auch hier versucht hat, ihren Ausbildungsstand verändert darzustellen. Sie hat offenbar eine fundierte Ausbildung und konnte im Herkunftsstaat mit dieser Ausbildung bereits auch einer Beschäftigung in jenem Bereich nachgehen, für den sie in Österreich eine Ausbildung anstrebt. BF1 steht im Lichte ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung sowie ihrer umfassenden Sprachkenntnisse auf alle Fälle eine berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat offen. Im Übrigen erscheint durch das familiäre Umfeld im Herkunftsstaat auch eine entsprechende Betreuung von BF2 möglich.

Im Bundesgebiet ist BF1 trotz ihrer fundierten Ausbildung auf die Arbeit als Hilfskraft im Rahmen eines Sozialprojektes beschränkt.

An dieser Stelle soll auch kurz erwähnt werden, dass im Lichte der genannten beruflichen Aussichten sowie dem familiären Umfeld im Herkunftsstaat davon auszugehen ist, dass allfällige Zuzahlungen bei einer medizinischen Behandlung möglich und zumutbar sind.

Was eine allgemeine Gefährdungslage in der Ukraine betrifft, ist BF1 in XXXX von den Konflikten in der Ost-Ukraine offenbar nicht betroffen. Sie erklärte, dass es im Sommer 2014 - was auch den Länderinformationen sowie dem hg. Amtswissen entspricht - zu Zusammenstößen zwischen proukrainischen und prorussischen Demonstranten gekommen ist, weder sie noch ihre Familienangehörigen von diesen Ereignissen im Jahr 2014 betroffen gewesen sind.

Ganz gravierend gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit spricht im Übrigen, dass sie über Jahre hindurch unter einer falschen Staatsangehörigkeit aufgetreten ist und offensichtlich vollkommen unwahre Angaben in ihrem Asylverfahren getätigt hat. Sie wurde dahingehend auch strafrechtlich belangt. Sie wurde rechtskräftig verurteilt, weil sie sich durch ihre falschen Angaben den Status einer subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hat und derart Sozialleistungen in Höhe von zumindest € 46.686,07 erhalten hat. Auch wenn im Raum steht, dass ihr Ehemann sie unter Druck gesetzt hat, diese Falschangaben zu tätigen, kann BF1 sich allein schon aufgrund des Umstandes, dass sie in diesem Zusammenhang strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, nicht auf dieses Argument zurückziehen. Im Übrigen hat sie auch nach der Trennung von ihrem Ehemann ihre Falschangaben nicht umgehend richtiggestellt, vielmehr hat sie ihr Geständnis erst im Zuge von polizeilichen Erhebungen getätigt.

Die zitierten Länderinformationen zur Ukraine beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. BF1 konnte diesen - wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die Länderinformationen waren sehr wohl konkret genug, um das Vorbringen der Beschwerdeführer dahingehend zu beurteilen, ob bei einer Rückkehr eine Gefährdungslage für sie besteht.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die staatlichen Behörden in der Ukraine schutzfähig und schutzwillig sind und muss BF1 ihre Rechtsstreitigkeiten mit ihrem Ehemann vor den ukrainischen Behörden austragen, wobei umfassende österreichische gerichtliche Unterlagen hiezu existieren, die BF1 den Behörden und Gerichten im Herkunftsstaat vorlegen kann. Es wurde hinreichend deutlich dargelegt, dass eine Beeinflussung der ukrainischen Behörden durch den Ehemann und dessen Familie nicht erkennbar ist und deswegen BF1 an die ukrainische Justiz bzw. die ukrainischen Sicherheitsbehörden verwiesen werden kann.

Eine ausweglose Situation für den Fall einer Rückkehr ist bei den Beschwerdeführern nicht erkennbar, was bereits umfassend dargelegt wurde. Weder der Gesundheitszustand von BF1 noch die finanzielle/wirtschaftliche Lage sprechen gegen eine Rückkehr.

Zum BF2 war auszuführen, dass dieser zwar im Bundesgebiet geboren worden ist und hier auch bislang aufgewachsen ist, er jedoch gerade erst die erste Klasse Volksschule besucht, mit seiner Mutter in die Ukraine zurückkehren würde und er dort - im Gegensatz zum Bundesgebiet - ein Familienleben in Form seiner Großeltern und weiterer Familienangehöriger vorfinden würde. Es ist von einem anpassungsfähigen Alter auszugehen und kann auch insbesondere den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung nicht gefolgt werden, dass BF2 nur Armenisch und Deutsch könne. BF1 erklärte selbst, dass ihre Hauptsprache Russisch gewesen sei und BF2 auch über Internet Kontakt mit den Großeltern habe. (S. 6 Verhandlungsprotokoll) Deutlich wird die offensichtliche Unwahrheit ihrer Angaben, wenn man in diesem Zusammenhang das Protokoll der Einvernahme ihres Ehemannes vom 19.01.2014 betrachtet. Dort erklärte er eingangs ausdrücklich, dass er Georgisch, Russisch und Deutsch spreche. Es erscheint im Übrigen vollkommen unlogisch, weshalb Gespräche der Eltern untereinander auf Russisch erfolgt sind (S. 6 Verhandlungsprotokoll), BF1 ihre Ausbildung in Russisch absolviert hat und auch ihre Eltern im Herkunftsstaat im Alltag Russisch sprechen (S. 7 Verhandlungsprotokoll), BF1 jedoch mit ihrem Sohn nur in Armenisch gesprochen haben will. Dieses Vorbringen muss einmal mehr als Schutzbehauptung gewertet werden. Bei einem Kind im Alter von knapp sieben Jahren kann schließlich nicht entscheidend sein, ob dieses die kyrillische Schrift kennt, ist ein Kind in diesem Alter auch in Österreich gerade schulpflichtig und verfügt noch nicht über ausgereifte Schreib- und Lesefähigkeiten.

BF1 hat mit ihrer Vertreterin anscheinend versucht, die Umstände von BF1 und BF2 den Tatsachen widersprechend darzustellen, um ihre Situation im Falle einer Rückkehr in die Ukraine prekärer darzustellen, als sie tatsächlich ist. Basierend auf diverse Judikate von Höchstgerichten und dem Asylgerichtshof wurde versucht, Umstände übertrieben darzustellen, um unter Vorspiegelung falscher Tatsachen den subsidiären Schutzstatus aufrecht zu halten bzw. eine Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig darzustellen.

Es wurde umfassend aufgezeigt, dass dies BF1 nicht gelungen, vielmehr hat sie in der Beschwerdeverhandlung einen vollkommen unglaubwürdigen Eindruck auf den erkennenden Richter hinterlassen und war bereits von ihrer persönlichen Unglaubwürdigkeit auszugehen.

Es haben sich demnach keine Hinweise ergeben, die der Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK entgegenstehen würde und liegen offensichtlich keine Gründe für die Erteilung von subsidiärem Schutz vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

I.) Zum Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers:

Die Beschwerdeführer beantragten in der Beschwerde die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers.

§ 40 VwGVG beschränkt die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, wurde § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2016. Dies bedeutet, dass § 40 VwGVG zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Anwendung findet und daher keine gesetzliche Grundlage bietet, um im gegenständlichen Verfahren, das keine Verwaltungsstrafsache ist, einen Verfahrenshelfer zu bestellen.

Ein Verfahrenshelfer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt in § 40 VwGVG nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen. In den einschlägigen Materiengesetzen findet sich auch sonst keine Rechtsgrundlage, um einen Verfahrenshelfer beizugeben. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, dass das Asylverfahren nicht von Art. 6 EMRK erfasst ist (vgl. VfSlg. 13.831/1994).

Darüber hinaus sei noch auf die besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen zur Beigebung eines Rechtsberaters hingewiesen, der im vorliegenden Fall den gesetzlichen Vorschriften entsprechend auch dem Beschwerdeführer beigegeben wurde und mit dessen Hilfe sie vorliegende Beschwerde eingebracht hat.

"Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."

Im gegenständlichen Verfahren wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der Beschwerdeführe auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen und der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 03.09.2015, 2015/21/0032) gewährleistet ist. Es ist weder aus § 40 VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus anderen unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig, wobei zu beachten ist, dass die Beschwerdeführer umfangreiche Schriftsätze unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Judikatur eingebracht haben.

Zu II.)

Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

Der mit Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten titulierte § 9 AslyG 2005 lautet wie folgt:

§ 9 (...)

(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen und die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu Recht erfolgt ist:

Dass den Beschwerdeführern im Fall der Rückkehr in die Ukraine Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

In der Beweiswürdigung wurde bereits umfassend dargelegt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer im Hinblick auf deren wirtschaftliche und soziale Situation möglich und zumutbar ist. Im Herkunftsstaat besteht ein familiäres Umfeld und verfügt BF1 im Übrigen über eine fundierte Ausbildung im Herkunftsstaat, hat dort auch schon gearbeitet und hat sie auch umfassende Sprachkenntnisse. Beide finden dort durch die Eltern bzw. Großeltern ein soziales Umfeld vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer nicht glaubwürdig darlegen konnten, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Das Vorbringen rund um den Ehemann hat sich nicht derart dargestellt, dass von einer derartigen extremen Gefahrenlage auszugehen sei, sondern war hier, wie in der Beweiswürdigung in Zusammenhalt mit den Länderfeststellungen dargestellt, aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die staatlichen Behörden (Justiz und Sicherheitsbehörden) bei Problemen mit dem Ehemann schutzfähig und schutzwillig sind.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Auch zum Gesundheitszustand von BF1 wurde bereits beweiswürdigend festgehalten, dass dieser einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK nicht entgegensteht zumal von einer lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankung gar nicht auszugehen ist, im Übrigen adäquate Behandlungsmöglichkeiten - auch der psychischen Probleme - von BF1 in der Ukraine zur Verfügung stehen und allenfalls zu tätigende Zuzahlungen zu Gesundheitsleistungen aufgrund des familiären Anschlusses bzw. aufgrund der eigenen Arbeitsleistung von BF1 möglich sind, wobei sich aus den Länderfeststellungen eine medizinische Grundversorgung unabhängig davon ergibt.

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das ukrainische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes von BF1 im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist - auch wenn eine vorübergehende Verschlechterung des psychischen Zustandes nicht ausgeschlossen ist - nicht erkennbar, und ist eine solche aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat überhaupt nicht fassbar.

Hier war auch noch einmal darauf zu verweisen, dass im Bundesgebiet zwar ein soziales Umfeld besteht, im Herkunftsstaat jedoch die nächsten Familienangehörigen der Beschwerdeführer leben, die ähnlich unterstützend als der nunmehrige Freundeskreis angesehen werden müssen.

Den Beschwerdeführern ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle einer Abschiebung in die Ukraine in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Aufgrund der erfolgten Bestätigung der Entscheidungen der belangten Behörde seitens des erkennenden Gerichtes, wonach die Aberkennung von subsidiär Schutzberechtigten zu Recht erfolgt ist, waren auch die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen.

Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag werden die Beschwerden gegen die Aberkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführer befinden sich nach Antragstellung im Mai 2008 bzw. seit Geburt im April 2009 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch nicht Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Es liegen auch die sonstigen Voraussetzungen nicht vor, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige der Ukraine keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Aberkennung des subsidiären Schutzes das Aufenthaltsrecht nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person und eine Rückkehrentscheidung greift - bei einer gemeinsamen Rückkehr in die Ukraine - nicht in deren Familienleben ein.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführer eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung der Beschwerdeverhandlung und der abschließenden Stellungnahme ergibt sich Folgendes, wobei bereits in der Beweiswürdigung eine Auseinandersetzung mit für die Rückkehrentscheidung Relevanten Umständen erfolgt ist:

BF1 hält sich bald acht Jahre, der im Bundesgebiet geborene BF2 bald sieben Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf. Beide waren zwar zwischenzeitlich zum Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund der Erteilung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und des damit verbundenen befristeten Aufenthaltsrechts berechtigt, doch wurde der subsidiäre Schutzstatus durch Angabe einer falschen Staatsangehörigkeit erlangt und haben die Beschwerdeführer dadurch eine Überprüfung bezogen auf den wahren Herkunftsstaat über Jahre verhindert. Das gegenständliche Erkenntnis hat ergeben, dass Umstände für die Erteilung subsidiären Schutzes bezogen auf den Herkunftsstaat zum aktuellen Zeitpunkt nicht vorliegen, weshalb der Status von subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde.

Unter diesen Umständen, muss der jahrelange Aufenthalt der Beschwerdeführer relativiert werden und mutet es vollkommen absurd an, wenn in der abschließenden Stellungnahme dem damals zuständigen Asylbehörden bzw. dem Asylgerichtshof eine schuldhafte Verfahrensverzögerung vorgeworfen wird.

Dem in anderen Konstellationen durchaus gewichtigem Element des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet kommt verfahrensgegenständlich keine hervorgehobene Bedeutung zu, da dieser Aufenthalt in der jahrelangen Angabe eines falschen Herkunftsstaates begründet liegt.

Es ist nicht zu vernachlässigen, dass BF1 sich im Bundesgebiet entsprechende Deutschkenntnisse angeeignet hat, einer legalen Beschäftigung nachgeht und sich hier ein soziales Umfeld geschaffen hat und auch BF2 Deutsch spricht und mittlerweile die erste Klasse Volksschule besucht und von einer Integration in Österreich auszugehen ist, jedoch müssen all diese Umstände in Zusammenschau mit dem Umstand gesehen werden, dass jahrelang ein falscher Herkunftsstaat angegeben wurde, und demnach auch die Zuerkennung von subsidiären Schutz auf die Prüfung in Bezug auf diesen falschen Herkunftsstaat beruht.

Bei näherer Betrachtung bzw. bei einem Vergleich zu ihrem Leben im Bundesgebiet und einem möglichen Leben im Herkunftsstaat, muss auf die Beweiswürdigung verwiesen werden, wo familiäre Bindungen in der Ukraine hervorgehoben wurden, da dort die Eltern bzw. Großeltern und weitere Familienangehörige aufhältig sind und gerade im Hinblick auf die psychische Beeinträchtigung von BF1 nicht erkannt werden kann, inwieweit das soziale Umfeld in Österreich entscheidender sein soll, als die nächsten Familienangehörigen im Herkunftsstaat.

Auch zu den beruflichen Möglichkeiten wurde bereits ausgeführt, dass BF1 im Herkunftsstaat über eine fundierte Ausbildung und umfassende Sprachkenntnisse verfügt und demgemäß berufliche Möglichkeiten, wie es bereits in der Vergangenheit der Fall war, offenstehen. Im Bundesgebiet ist sie als Hilfskraft in einem Sozialprojekt beschäftigt und strebt eine Ausbildung zur Altenpflegerin an, wo sie im Herkunftsstaat bereits mehrere Jahre für den Staat in diesem Bereich tätig gewesen ist und demgemäß dort über entsprechende Befähigungen zur Ausübung dieser Tätigkeit verfügt.

Die Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat von BF1 sind demnach jedenfalls zum Herkunftsstaat höher zu beurteilen als zum Bundesgebiet.

Auch im Fall von BF2, der offenbar über entsprechende Russischsprachkenntnisse verfügt, was in der Beweiswürdigung nachvollziehbar dargelegt wurde, muss auf die familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hingewiesen werden. Er würde auch gemeinsam mit seiner Mutter - seinem altersentsprechenden Hauptanknüpfungspunkt - in den Herkunftsstaat zurückkehren. Es von einer altersentsprechenden Anpassungsfähigkeit auszugehen.

Es ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters von BF2 davon ausgegangen werden kann, dass für diese der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216). Aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit ist davon auszugehen, dass BF2, der gerade mit der Vorschule aufgrund der allgemeinen Schulpflicht begonnen hat auf lange Sicht gesehen, nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Zudem bedarf BF2 aufgrund seines Alters weiterhin der Unterstützung von BF1, welche wiederum ebenfalls von einer Rückkehr in die Ukraine betroffen ist, da die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgeht, woraus wiederum eine beträchtliche Relativierung der privaten Interessen des Minderjährigen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet resultiert.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Der Einwand, dass BF2 aufgrund des psychischen Zustandes von BF1 mit dieser im Bundesgebiet weiter aufhältig sein müsse, kann nicht nachvollzogen werden, da zum Herkunftsstaat enge familiäre Bande durch die Eltern bestehen, im Bundesgebiet zwar ein soziales Umfeld besteht, jedoch keine derart umfassende Unterstützung wie durch die eigenen Eltern bzw. die Familie zu erwarten ist.

Klar ist und wurde dies vom BFA vollkommen verkannt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer nur gemeinsam in die Ukraine möglich ist, da sie ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK begründen.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Ganz gravierend wiegt sich im vorliegenden Fall die strafrechtliche Verurteilung von BF1 aus.

Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen nämlich rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Dies deshalb, da die Verurteilung in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem Asylverfahren steht, da sie aufgrund einer falschen Staatsangehörigkeit verhindert hat, dass der subsidiäre Schutz in Bezug auf ihren wahren Herkunftsstaat überprüft worden ist, sondern sie diesen in Bezug auf einen falschen Herkunftsstaat erhalten hat. Wenn auch die Verurteilung im Ausmaß einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von vier Monaten nicht besonders hoch ausfällt, betragen die Leistungen, die sie durch das erschlichene Recht erhalten hat, zumindest € 46.686,07. In der Beschwerdeverhandlung bestätigte sie ihre Verurteilung lapidar und meinte auf die Frage, ob sie vorhabe, diesen Schaden wieder gut zu machen, dass die Strafe vom Gericht nur bedingt ausgesprochen worden sei. Sie sei von niemandem aufgefordert worden, den Schaden zurückzuzahlen (S. 8 Verhandlungsprotokoll). Im Übrigen zieht sich BF1 darauf zurück, dass sie von ihrem Ehemann zu den Falschangaben gezwungen worden sei. Derartiges findet sich zwar bei den Milderungsgründen im Strafurteil, jedoch hat BF1 auch nach der Trennung von BF1 nicht von sich aus den Umstand ihrer falschen Staatsangehörigkeit richtiggestellt, sondern ihr Fehlverhalten erst eingestanden, als schon Ermittlungen gegen sie geführt worden sind.

In der abschließenden Stellungnahme werden hier völlig verfehlt Ausführungen zum besonders schweren Verbrechen getätigt, auf das in § 9 Abs. 1 lit f BFA-VG (strafrechtliche Unbescholtenheit) nicht abgestellt wird.

Im Fall von BF1 liegen demnach gravierende Verletzungen gegen die österreichische Rechtsordnung vor. Neben der strafrechtlichen Dimension ist das vor allem die beharrliche Verletzung von Regeln, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln.

BF1 ist schließlich illegal eingereist und hat einen vollkommen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat sprechen, wobei den Falschangaben von BF1 mit den im gegenständlichen Fall krassen Konsequenzen besonderes Gewicht zukommt.

Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine ist gegeben, da nach den die Aberkennung des subsidiären Schutzes tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige besondere Umstände wurden nicht dargelegt, weshalb die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen festzulegen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

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