W190 1426718-1•BVwG W190 1426718-1
W190 1426718-1Tribunale amministrativo federale18 apr 2016
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Zurückziehung
W190 1426718-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. DR Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. April 2012, Zl. 11 11.120-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. April 2015,
A)
I. beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der DR Kongo, gelangte auf dem Luftweg am 24. September 2011 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25. September 2011 sowie gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. März 2012 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, sie habe für die Partei Mouvement de Libération du Congo (MLC) gearbeitet und auch an Demonstrationen teilgenommen. Sie sei deshalb festgenommen und inhaftiert worden. Ein befreundeter Polizist habe schließlich ihre Freilassung erwirkt.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, im Herkunftsstaat lebe noch ihr Lebensgefährte und die gemeinsamen Kinder. Zudem lebten noch ihre Eltern und Geschwister in der DR Kongo. In Österreich habe sie keine Angehörigen. Sie besuche einen Deutschkurs und arbeite gelegentlich ehrenamtlich für die Caritas.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. April 2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 IVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zudem wurde die Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen sei nicht glaubhaft. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die DR Kongo keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde.
Die hier nun maßgebliche Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass die Beschwerdeführerin weder über familiäre noch über private Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge, weshalb durch ihre Ausweisung nicht auf unzulässige Weise in ihr durch Art. 8 Abs. 2 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben eingegriffen werde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verfahrensmängel binnen offener Frist Beschwerde. Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 wurde die Beschwerde umfassend ergänzt.
Mit Eingabe vom 15. April 2015 legte die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Integration folgende Unterlagen vor:
Zertifikat zum "Sozialpaten" als Begleiterin für Menschen in Notfallsituationen vom November 2014
Bestätigung des Vereins XXXX , wonach die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2012 Mitglied des Vereins sei und dort Sozialdienste verrichte
Österreichisches Sprachdiplom Deutsch der Niveaustufe A2 vom 30. April 2013
Bestätigung über den Besuch eines Pflichtschulabschlussprojektes vom 7. April 2015
diverse Unterstützungsschreiben von Privatpersonen, die ihr ein beachtenswertes Maß an Integration und freundschaftlichem Engagement in einem österreichischen Sozialisationsumfeld sowie ihre Tätigkeit als Reinigungskraft im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bescheinigen
In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22. April 2015, gab die Beschwerdeführerin im Beisein und nach Rücksprache mit der Beschwerdeführervertreterin eingangs an, ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen. Sofern sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. richtet, wurde diese jedoch ausdrücklich aufrechterhalten.
Die Beschwerdeführerin brachte zu ihren persönlichen Verhältnissen vor, sie sei im Herkunftsstaat traditionell verheiratet gewesen, doch sei diese Beziehung allein aufgrund der langen Abwesenheit nicht mehr aufrecht. Im Herkunftsstaat lebten noch ihre zwei Kinder, ihre Eltern sowie Geschwister. In Österreich lebe sie in keiner Lebensgemeinschaft und habe auch sonst keine Angehörigen. Im Herkunftsstaat habe sie die Reifeprüfung abgelegt und sei als Schmuckhändlerin tätig gewesen.
In Österreich habe sie einen Kurs zur Sozialpatin sowie ein vierwöchiges Praktikum für die Pflege und Betreuung von älteren Menschen absolviert. Zudem befinde sie sich im letzten Monat ihrer Pflichtschulabschlussausbildung. Nebenbei arbeite sie im Rahmen der Nachbarschaftshilfe als Reinigungskraft und engagiere sich im Verein XXXX . Ihren Lebensunterhalt bestreite sie aus den Leistungen der Grundversorgung und durch das Entgelt als Reinigungskraft. Durch ihre Tätigkeiten habe sie bereits viele Freundschaften geschlossen.
Der erkennende Richter stellte fest, dass die Beschwerdeführerin auf eine Vielzahl der Fragen bereits unmittelbar auf Deutsch zu antworten im Stande ist, demnach verfügt die Beschwerdeführerin bereits über einen außerordentlich guten passiven als auch aktiven Wortschatz der deutschen Sprache. Zudem vermochte die Beschwerdeführerin im Rahmen einer diesbezüglichen Befragung auch Kenntnisse über die österreichische Geographie, Gesellschaft und Kultur nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 20. April 2015 nahm die Beschwerdeführerin zu den übermittelten Länderberichten Stellung. Zudem brachte sie eine Praktikumsbestätigung des Pflegeheims XXXX vom 20. März 2015 in Vorlage.
Mit Eingaben vom 30. April und vom 4. Mai 2015 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Caritas vom 30. April 2015 über ihre Tätigkeit im Rahmen des Projektes "Nachbarschaftshilfe" sowie einen Arbeitsvorvertrag der Metzgerei XXXX vom Mai 2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Personen der Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, ferner die korrespondierende Akte des Asylgerichthofes bzw. Bundesverwaltungsgerichts sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und IZR-Abfragen und Aktenvermerke; schließlich durch die Einsichtnahme in die Einvernahmen in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22. April 2015. Ferner durch Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Identität der Beschwerdeführerin ist nicht erwiesen. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegendem Erkenntnis namentlich benannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht aber der Feststellung ihrer Identität.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der DR Kongo.
Die Beschwerdeführerin gelangte auf dem Luftweg im September 2011 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 24. September 2011 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Seither hält sich die Beschwerdeführerin ununterbrochen im Bundesgebiet auf.
Die Beschwerdeführerin absolvierte in Österreich ihren Pflichtschulabschluss sowie eine Ausbildung zur Sozialpatin für Menschen in Notlagen als auch ein Praktikum in einem Pflegeheim. Sie ist im Rahmen eines Projektes der Nachbarschaftshilfe bei diversen Privatpersonen als Reinigungskraft tätig und sie verfügt über eine Einstellungszusage in einer Metzgerei. Die Beschwerdeführerin bezieht neben den Leistungen aus der Grundversorgung, Entgelt aus der vorbezeichneten Erwerbstätigkeit. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin auch über ein ausgeprägtes Netz an Kontakten bzw. Freundschaften zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Sie legte zuletzt die Sprachdiplomprüfung auf der Niveaustufe A2 ab und weist einen außerordentlich guten aktiven als auch passiven Wortschatz auf. In einer Gesamtschau verfügt die Beschwerdeführerin angesichts der Aufenthaltsdauer über ein überdurchschnittliches und herausragendes Maß an sozialer Integration in Österreich.
Die Beschwerdeführerin hat keine Angehörigen in Österreich. Im Herkunftsstaat leben ihre zwei Kinder, ihre Eltern sowie Geschwister.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheinen in Österreich keine strafrechtlichen Verurteilungen auf.
Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels unbedenklicher identitätsbeurkundender Dokumente nicht festgestellt werden.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin konnte auf Grundlage der bei ihr vorhandenen Sprach- und Ortskenntnisse getroffen werden.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin sowie zu deren Wissen über die österreichische Gesellschaft, Kultur und Geographie vermag der erkennende Richter auf die vorgelegten Sprachdiplome bzw. auf die eigenen Wahrnehmungen gelegentlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 22. April 2015 zu stützen.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie zum Gang des Verwaltungsverfahrens beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakte, der Akte des Asylgerichtshofes sowie der hg. Akte.
Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin in Österreich und im Herkunftsstaat beruhen auf ihren glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen hinsichtlich ihrer Schul- und Berufsbildung sowie ihrer Erwerbstätigkeit in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdeführerin legitimiert. Auf die Beschwerde war daher einzugehen.
Zu A.I.)
Wird eine Beschwerde zurückgezogen, so ist das diesbezügliche Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt sodann formelle Rechtskraft.
Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtete, in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung rechtswirksam zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang sohin gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen. (Vgl. hierzu B VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).
Zu A.II.)
Mit der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. am 22. April 2015 ist die mit den angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher allein ein Abspruch über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wobei in diesem Kontext grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
Zwar stellt der Wortlaut des § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 darauf ab, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. darüber abzusprechen hat, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder aber das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird, sofern es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes "bestätigt", doch liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch die gegenständliche Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde eine im Ergebnis vergleichbare Situation vor, die mangels ausdrücklicher Regelung einer solchen Konstellation an anderer Stelle des Gesetzes sowie der Tatsache, dass auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage keinerlei Hinweise zu gewinnen sind, die den Schluss zulassen würden, dass der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden anders geregelt wissen wollte, als planwidrige Gesetzeslücke analog zu entscheiden ist.
Die Beurteilung, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist anhand des Kriterienkataloges des § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich liegt nicht vor.
Zwar hat die Beschwerdeführerin, im Gegensatz zu Österreich, in der DR Kongo Verwandte, insbesondere ihre Kinder, doch muss berücksichtigt werden, dass sich die Beschwerdeführerin seit nunmehr vier Jahren in Österreich aufhält, wodurch der Grad der Beziehungen zu ihren Verwandten allein schon dadurch herabgesetzt ist. Dieser langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich muss zweifellos im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat adäquate Beachtung finden.
Die Beschwerdeführerin lebt seit vier Jahren im Bundesgebiet und versucht durch eigene Initiative ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen bzw. pro futuro zu sichern, was durch ihren Pflichtschulabschluss, ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft und dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag unzweifelhaft untermauert wird. Die Beschwerdeführerin bezieht daher neben Leistungen aus der Grundversorgung, Einkünfte aus der vorangeführten Tätigkeit. Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin ein außerordentliches ehrenamtliches Engagement auf und ist auch angesehenes Mitglied in einem gemeinnützigen Verein. Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über ein ausgeprägtes Netz an Kontakten bzw. Freundschaften zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Die Beschwerdeführerin verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache sowie gute Kenntnisse über die österreichische Gesellschaft, Geographie und Kultur, was auf eine hohe Integrationsbereitschaft schließen lässt. Die Beschwerdeführerin ist zudem gänzlich unbescholten.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in casu zur Ansicht, dass aufgrund der oben dargestellten Umstände in ihrer Gesamtheit von einem Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privatlebens der Beschwerdeführerin auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 und § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abwägung des Privat- und Familienlebens ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 8 EMRK, wonach das Privat- und Familienleben im gegenständlichen Fall schwerer als die öffentlichen Interessen wiegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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