BVwG W103 2112157-1

W103 2112157-1Tribunale amministrativo federale18 apr 2016

Regest

Diskriminierung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, Intensität, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W103 2112157-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.2112157.1.00

Spruch

W103 2112157-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2015, Zl. 1044342505-140128908,

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, brachte am 02.11.2014 den diesem Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zusammenfassend zu Protokoll, seinen Ausreiseentschluss etwa vier Monate zuvor gefasst zu haben. Nach seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei im Kongo geboren und zum Studieren in die Ukraine gezogen. Sie hätten dort in XXXX gewohnt, wo nunmehr Krieg herrsche, weshalb der Beschwerdeführer die Ukraine verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei durch prorussische Separatisten beleidigt worden, eine Freundin, welche Ukrainerin sei, habe ihn ab und zu verteidigt, er habe dann beschlossen, die Ukraine zu verlassen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine habe er nichts. Er habe kein Haus und keine Mutter und Angst, von den prorussischen Separatisten abermals beleidigt zu werden. Der Beschwerdeführer legte Kopien seiner ukrainischen Geburtsurkunde und einer Seite seines ukrainischen Inlandspasses vor.

Am 23.04.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfragen hin, sich mit der anwesenden Dolmetscherin problemlos verständigen zu können und sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Seine bis dato im Verfahren getätigten Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen, doch sei im Protokoll nicht alles enthalten - man hätte ihm mitgeteilt, dass er beim ausführlichen Interview Gelegenheit haben würde, alles vorzubringen.

Die weitere Befragung des Beschwerdeführers nahm den folgenden Verlauf:

"(...)

LA: Sind Sie verheiratet?

VP: Nein

LA: Haben Sie Kinder?

VP: Nein

LA: Sind Sie gesund?

VP: Nein, Ich habe Tuberkulose

LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

VP: Ja

LA: Müssen Sie Medikamente einnehmen?

VP: Ja

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen.

VP: Natürlich, keine Frage.

LA: Seit wann leiden Sie an dieser Krankheit?

VP: Seit November 2014,

LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben?

VP: In der Stadt XXXX, XXXX, XXXX

LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt?

VP: Seit 16 Jahre lebe ich dort.

LA: Und davor?

VP: In der Nähe

LA: Wo sind Sie geboren?

VP: In XXXX

LA: Mit wem haben Sie in XXXX, XXXX,XXXX gelebt?

VP: Mit meinem Vater und seiner Frau

LA: Haben Sie in der Ukraine noch Verwandte?

VP: Mein Vater lebt noch dort.

LA: Unter welchen Umständen lebten Sie dort?

VP: Das war eine Wohnung

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?

VP: Nichts

LA: Welche Städte sind in der Umgebung von XXXX?

VP: XXXX, XXXX und XXXX

LA: Wie weit sind diese Städte entfernt?

VP: XXXX ist am nächsten, wie weit entfernt, das weiß ich nicht.

LA: Wie ist die Verbindung jetzt zwischen den Städten?

VP: Nur die Busse, man kann ich mit dem Zug fahren.

LA: Wie ist die allg. Sicherheitslage dort?

VP In der letzten Zeit schlechter.

LA: Sie sind ukrainischer Staatsbürger?

VP: Ja

LA: Seit wann sind Sie ukrainischer Staatsbürger?

VP. Seit meiner Geburt

LA: Besitzen Sie jetzt einen ukrainischen Reisepass?

VP: Nein

LA: Haben Sie irgendeinen Pass?

VP: Ich hatte einen Pass, eine Kopie ist schon im Akt.

LA: Wo ist der Originalpass?

VP: Mein Pass ist in XXXX, ich musste flüchten, ich wurde festgenommen, ich habe meinen Pass daher nicht mitnehmen können.

LA: Aber die Kopie haben Sie mitgenommen?

VP: Ich habe meinen Pass nicht mitnehmen können, da mein Pass von dem Vertreter der XXXX abgenommen wurde. Die Kopie hatte ich zuhause.

LA: Haben Sie noch weitere Angehörige in Ihrer Heimat?

VP Nein

LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Nein, das ist nicht der Hauptgrund das ich da bin.

LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland?

VP: Ja

LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich? Was haben Sie bereits vorgelegt? Anmerkung:

Kopie von Geburtsurkunde und Kopie der ersten Seite des Inlandspasses.im Akt

VP: Ich habe nichts sonst.

LA: Welche Dokumente haben Sie noch im Heimatland?

VP: keine

LA: Haben Sie ein Wehrdienstbuch?

VP: Nein

LA: Waren Sie schon beim Militär?

VP: Nein

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins?

VP: Nein

LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?

VP: Mein Vater ist aus Kongo, meine Mutter auch. Ich bin Afrikaner.

Orthodox

LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie?

VP: 11 Klassen Mittelschule

LA: Wo sind Sie in die Schule gegangen?

VP: In XXXX

LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat gemacht, wovon lebten Sie?

VP: Ich habe auf Baustellen gearbeitet und auch als Hilfsarbeiter

LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?

VP: Ich kann nicht sagen dass es gut war aber es war ausreichend.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)

VP: Nein

LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? - wo? Ausgang d. Verfahrens?)

VP: Nein.

LA: War Österreich Ihr Zielland?

VP: Nein, man hat mir gesagt, dass ich nach Deutschland. Das hat mir der Schlepper gesagt.

LA: Also war Ihre Flucht schlepperunterstützt?

VP: Ja

LA: Wie hoch waren die Kosten?

VP: 18.000,-- Griwna , ca. € 700,--

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier in Österreich Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein

LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?

VP: Nein , vielleicht wegen meiner Hautfarbe.

LA: Aus welchen Gründen verließen Sie das Heimatland? Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten? Warum stellen Sie einen Asylantrag?

VP: Wir haben gedacht, dass die Ereignisse nicht solange anhalten werden und bald Frieden kommt. Das dauert aber noch immer an. Sie haben mich angehalten und verlangt dass ich mich ausweise. Als ich meinen Pass gezeigt habe fragten Sie mich woher ich diesen habe. 6 Stunden haben sie mich festgehalten. Ich habe verstanden dass sie mich nicht gehen lassen werden. Ich habe gefragt ob sie mich gehen lassen, sie haben mich dauernd beschimpft. Ich wollte eigentlich meinen Pass zurückbekommen und dann dachte ich mir, dass ein Pass es nicht wert ist zu sterben. Ich bin dann geflüchtet. Ich bin dann nach Hause gekommen und ich hatte Angst da diese Leute meinen Pass haben, in diesem Pass ist auch meine Adresse. Ich bin dann nach XXXX zu einem Bekannten gefahren. Dort blieb ich ca. 2 Wochen und 3 Trage. Dann bin ich nach XXXX am 05.09.2014 gefahren. Ich war dann dort 2 Monate. Dort habe ich zufällig einen jungen Mann kennen gelernt, der mich gefragt hat ob ich nach Europa will. Ich habe nicht sofort zugestimmt. Ich habe seine Telefonnummer genommen und ihn meine gegeben. Ich wollte mir das zuerst genau überlegen, dass ich keine leichte Entscheidung. Ich überlegte mir und schließlich beschloss ich nach Europa zu gehen. Es war zwar sicher in XXXX aber ich hatte keine Arbeit und wurde ich auch dort wegen meiner Hautfarbe dort beschimpft. Es ist aber nicht der Hauptgrund das Land zu verlassen es gibt mehrere Gründe das Land zu verlassen. Ich flüchtete wegen Rassismus. Es war nicht möglich irgendwo hinzugehen ohne beschimpft zu werden. Ich wurde immer wieder als Affe bezeichnet. Ich bin ein Mensch. Ich habe mir dann überlegt als mir diese Fluchtmöglichkeit angeboten wurde wieviel Geld ich noch habe und ob ich Arbeit bekommen kann in XXXX. Was passiert wenn ich keine Arbeit und kein Geld mehr habe.

LA: Wem meinen Sie mit immer mit diesen Leuten?

VP: Es handelt sich um Leute der XXXX, (Anmerkung des Dolmetschers: XXXX).

LA: Wann wurden Sie angehalten?

VP: Das war im August 2014

LA: Von wem wurden Sie angehalten?

VP: Das war eine Patrouille, nicht mur mich haben Sie angehalten sondern andere auch.

LA: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Einrichtungen?

VP: Nein, ich hatte keine Probleme, ich bekam aber auch keine Hilfe. Wenn ich angepöbelt oder gar sogar geschlagen wurde und angezeigt habe diese Personen wurde nichts unternommen.

LA: Haben Sie Anzeige gegen die Männer der XXXX bei der Polizei?

VP: Nein es geht nach, die Polizei hat selbst Angst vor diesen Leuten. Als das ganze begann hat die Polizei keine Gewalt mehr über die Situation.

LA: Wurden sie einmal persönlich angegriffen und bedroht?

VP: Ich wurde oft bedroht. Man kann sagen die ganze Zeit.

LA: Wann hat das ganze begonnen?

VP: Ab der Schule wurde ich schon ständig beschimpft und auch überall wurde ich beschimpft.

LA: Sucht jetzt irgendwer nach Ihnen?

VP: Ja,

LA: Wer?

VP: Menschen..

LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?

VP: Nein

LA: Warum sind Sie geflüchtet?

VP: Der Hauptgrund sind nicht die allg. Beschimpfungen ich habe mich daran gewöhnt. Sie haben aber meinen Pass abgenommen wo meine Adresse drin steht. Ich dachte jederzeit dass Sie zu mir kommen können und bin weggefahren.

LA: Sie meinen die Männer der XXXX?

VP. Ja

LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe?

VP: Nein, ich glaube ich habe alles erzählt, meine Beschimpfungen. Sie haben auch die Ausländer nicht gerne, insbesondere die Ausländer mit einer anderen Hautfarbe.

LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?

VP: (AW lächelt). Ich denke in anderen Städten nichts aber dort wo ich leben werde wie ich beginnen werde.

LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?

VP: Bei mir ist die Stadt XXXX. Was mir passiert ist unklar.

LA: Bestehen Anzeigen oder Verurteilungen gegen Sie in Ihrer Heimat?

VP: Nein gar nichts. Ich habe niemanden getötet, nichts gestohlen.

LÄNDERFESTSTELLUNG:

Dem VP werden 24 Seiten Länderfeststellungen ausgehändigt. Er hat die Möglichkeit bekommen dazu 5 Tage Stellung zu nehmen.

VP: Ja, Danke

Anmerkung: Länderfeststellung wurde ausgefolgt.

LA: Hätten sie nicht die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?

VP: Ich war in XXXX. Dort war die Situation auch gleich, keine Arbeit keine Wohnung, gar nichts.

LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich?

VP: Ich lebe in XXXX

LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Von der Grundversorgung

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nein

LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?

VP: Ich besuche einen.

LA: Wie sehr haben Sie sich bereits in Österreich eingelebt?

VP: Der Anfang ist immer schwer.

LA: Sind Sie schon Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?

VP: Nein

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)

VP: Mit Freunden spreche ich über die deutsche Sprache. Wir helfen einander.

LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich?

VP: Nein.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit alles zum Verfahren vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich muss noch etwas erklären. Meine Eltern sind aus Kongo. Sie kamen in die Ukraine um zu studieren, zu Sowjetzeiten noch. Es kam aber so dass ich dort geboren wurde. Ich und meine 2 Zwillingschwestern. Meine Mutter ist nach dem Uni- Abschluss in das Heimatland zurückgefahren. Mein Vater kam in die Aspirantur. Ich bin bei ihm geblieben. Als meine Mutter weg war hat er sich mit einem Mädchen getroffen. Es war mit meiner Mutter vereinbart, dass mein Vater nach der Aspirantur in das Heimatland zurückkehrt. Er hat eine andere gefunden und wollte nicht mehr zurück.

LA Wo leben Ihre Schwestern?

VP: Sie sind bei der Mutter

LA: Wie geht es eigentlich Ihrem Vater?

VP: Er ist in XXXX. Wo genau, weiß es aber nicht. Ihm geht's gut. Er hat seine Frau bei sich.

LA: Geht Ihr Vater arbeiten?

VP: Er hat gearbeitet, er hat sich auch als Geschäftsmann betätigt.

(...)"

Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer alles vorgebracht zu haben, was ihm wichtig erscheine und dass keine Probleme im Zuge der der Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher aufgetreten sind.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2015, Zl. 1044342505 -140128908, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.01.2014 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest und traf die folgenden Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

"In den westlichen Landesteilen ist die Lage grundsätzlich ruhig.

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 22.5.2014, Binnenvertriebene (relevant für Abschnitt 3. Sicherheitslage)

UNHCR hat am 20.5.2014 veröffentlicht, dass seit Beginn der Spannungen in der Ukraine geschätzte 10.000 Zivilisten zu Binnenvertriebenen wurden.

Die Vertreibungen begannen vor dem Referendum auf der Krim im März und steigen seither allmählich an. Die meisten Betroffenen sind ethnische Krimtataren, wiewohl lokale Behörden von steigenden Zahlen von ethnischen Ukrainern, Russen und gemischten Familien berichten.

Etwa ein Drittel der Betroffenen sind Kinder. Die meisten IDPs (Internally Displaced People) ziehen in die Zentralukraine (45%) bzw. in die Westukraine (26%). Einige werden aber auch innerhalb der südlichen und östlichen Regionen umgesiedelt. Die Zahl der ukrainischen Asylwerber in anderen Staaten ist weiterhin niedrig.

Die Betroffenen berichten von direkten Drohungen und Furcht vor Unsicherheit oder Verfolgung aus Gründen der Ethnie oder Religion bzw. im Falle von Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Intellektuellen wegen ihrer Aktivitäten oder Berufe. Andere berichten, sie konnten ihre Geschäfte nicht länger offen halten.

Zu den größten Herausforderungen für IDPs zählen der Zugang zu sozialen Leistungen, langfristiger Unterkunft, Ummeldung (und damit Zugang zu Sozialleistungen), Dokumenten und einer Existenzgrundlage. Die Hilfe für die IDPs wird hauptsächlich von Regionalbehörden, Gemeindeorganisationen und freiwilligen Leistungen von Bürgern gewährleistet. Untergebracht werden sie in Einrichtungen der Lokalbehörden, Hotels bzw. in Privathäusern. UNHCR warnt, dass sich diese Kapazitäten langsam erschöpfen würden und mehr permanente Unterbringungs-, Jobmöglichkeiten etc. notwendig seien.

UNHCR arbeitet bei der Hilfeleistung für die Betroffenen eng mit den lokalen Behörden, anderen UN-Organisationen und NGOs zusammen. Die Hilfe umfasst Rechtsberatung, Integrationsbeihilfen für 150 Familien, finanzielle Unterstützung für 2.000 Personen und Unterbringung für 50 Familien.

UNHCR begrüßt die jüngste Verabschiedung eines Gesetzes über die Rechte Binnenvertriebener von der Krim, das Bestimmungen zur Bewegungsfreiheit im Rest der Ukraine, zum Ersatz von Ausweisdokumenten und zum Wahlrecht vorsieht. (UNHCR 20.5.2014)

Quellen:

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (20.5.2014): UNHCR says internal displacement affects some 10,000 people in Ukraine, http://www.unhcr.org/537b24536.html, Zugriff 22.5.2014

Politische Lage

Nach den gewaltsamen Zusammenstößen vom 18.-20.02.2014 befindet sich die Ukraine in einer Zeit des Umbruchs. Die Werchowna Rada, das ukrainische Parlament, hat vorgezogene Präsidentschaftswahlen für den 25. Mai 2014 angesetzt. Viktor Janukowitsch ist abgesetzt. Bis dahin nimmt der neu gewählte proeuropäische Parlamentspräsident Olexander Turtschinow auf Beschluss des ukrainischen Parlaments übergangsweise auch die Funktionen des amtierenden Präsidenten wahr. Vorrangige Aufgaben sind die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage. Regierungschef ist seit 27.02.2014 Ministerpräsident Arseni Jazenjuk, ebenfalls ein Vertreter des pro-europäischen Lagers. (AA 04.2014)

Quellen:

Sicherheitslage

Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Die Lage in der östlichen Ukraine ist angespannt. Es mehren sich Fälle bewaffneter Besetzungen staatlicher Einrichtungen durch bewaffnete pro-russische Gruppen. In Kiew ist es nach den Unruhen im Februar 2014 wieder ruhig geworden. (AA 23.4.2014)

In Genf Krisengipfel wurde am 17. April zwischen der Ukraine, Russland, EU und USA ein Friedensfahrplan für die Ukraine beschlossen, der die Entwaffnung illegaler Kräfte vorsieht. Demnach müssen die prorussischen Separatisten im Osten der Ukraine ihre Waffen abgeben und besetzte Gebäude verlassen. Die Grundsatzerklärung fordert alle Seiten zum Verzicht auf Gewalt und jegliche Provokationen auf. Den Beteiligten an bewaffneten Aktionen und Besetzern staatlicher Gebäude in der Ostukraine soll eine Amnestie gewährt werden, außer in Fällen von Kapitalverbrechen. Eine Beobachtermission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) soll die Umsetzung der Vereinbarung begleiten und überprüfen.

Im Osten der Ukraine haben sich pro-russische Separatisten jedoch geweigert, ein besetztes Regierungsgebäude in Donezk zu räumen.

Auch auf dem Maidan-Platz in Kiew, haben Gruppen, die am Sturz der pro-russischen Regierung von Ex-Präsident Viktor Janukowitsch beteiligt waren nach wie vor Barrikaden. Viele Demonstranten haben erklärt, sie wollten dort ausharren, bis sie ihre Forderungen nach der Präsidentenwahl am 25. Mai erfüllt sähen.

Im Vorfeld war es auch zu Schusswechseln zwischen Sicherheitskräften und pro-russischen Gruppen gekommen, so etwa in Mariupol, Slawjansk und Kramatorsk. Es soll Verletzte und auch Tote gegeben haben. (Standard 17.4.2014)

Quellen:

Krimhalbinsel

Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. (AA 23.4.2014)

Quellen:

Ostukraine

In den östlichen und südlichen Landesteilen gehen die Bürger weitestgehend ihren normalen Alltagsgeschäften nach. Die aus den Medien bekannten Unruheherde existieren parallel zum normalen Umfeld. Eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage bedingt durch die Handlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der regulären Rechtsschutzorgane wird glaubhaft aus den Städten Slovyansk und Kramatorsk in der Ostukraine berichtet.

Die Bewegungsfreiheit kann dort durch Kontrollposten bzw. durch die Blockade/Besetzung öffentlicher Gebäude durch Separatisten eingeschränkt sein. Das Meiden dieser Konfliktpunkte erscheint angezeigt.

Aus den westlichen Landesteilen ist keine Verschlechterung der grundsätzlich ruhigen Lage bekannt geworden. (VB 23.4.2014)

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Beherrschung der Judikative durch die Exekutive hat ein seit den Neunzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts nicht gekanntes Ausmaß erreicht. Die Staatsmacht hat es in der Präsidentschaft Janukowitsch verstanden, die wichtigsten Organe der Rechtsprechung durch die Besetzung der Schlüsselstellen mit loyalen Parteigängern unter ihre Kontrolle zu bringen.

Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Die Disziplinarbefugnisse des Obersten Justizrats (der von Mitgliedern kontrolliert wird, die der Präsidentenadministration nahestehen) wurden von der Exekutive wiederholt dazu genützt, Gerichtsentscheide zu beeinflussen. Angesichts dessen ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident.

Ende 2012 wurde die Präsidialadministration mit einem Entwurf einer Verfassungsänderung zur Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit vorstellig, die von der Venedig-Kommission des Europarats vom Juni 2013 grundsätzlich positiv aufgenommen wurde. Vor allem die darin vorgeschlagene Reform des Obersten Justizrats wurde positiv vermerkt. Gleichzeitig riefen die weiterhin vorgesehenen Einflussmöglichkeiten des Staatspräsidenten auf die Bestellung, Versetzung und Disziplinierung von Richtern sowie die nach wie vor avisierte Mitgliedschaft des Generalstaatsanwalts im Obersten Justizrat Kritik hervor.

Eine während der Präsidentschaft Janukowitsch verstärkt zu beobachtende Entwicklung, die gegen das Prinzip der Gewaltenteilung gerichtet war, stellte der Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft dar. Prominentestes Beispiel war die ehemalige Ministerpräsidentin Julia Timoschenko, die im Zuge der Umwälzungen nach den Maidan-Protesten mittlerweile wieder in Freiheit ist.

Als ermutigendes Zeichen ist die in enger Kooperation mit Experten des Europarats entworfene Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung zu werten, die im November 2012 Gesetzeskraft erlangte und bereits positive Wirkungen entfaltet.

Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des im Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitet und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Problematisch könnte sich die Unterdotierung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im ukrainischen Budget erweisen.

Eine Überarbeitung des ukrainischen Strafgesetzbuchs an Haupt und Gliedern, insbesondere, was die Kompatibilität mit der neuen Strafprozessordnung betrifft, ist ausständig.

Spätestens seit dem Beitritt der Ukraine zum Europarat 1995 ist die Reform der nach sowjetischer Machart mit exzessiven Kompetenzen ausgestatteten und von politischer Einflussnahme geprägten Staatsanwaltschaft ein Dauerthema. Auch die Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung wird ihre volle Wirkung erst in Verbindung mit der Neufassung eines Gesetzes über die Arbeitsweisen der ukrainischen Staatsanwaltschaft entfalten können.

Ende 2011 legte die von Präsident Janukowitsch eingerichtete Kommission zur Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einen ersten Gesetzesentwurf zur Reform der Staatsanwaltschaft vor, der von der Venedig-Kommission des Europarats in seiner Stellungnahme vom Oktober 2012 als wichtiger Schritt in die richtige Richtung qualifiziert wurde. Mitte April 2013 diskutierte das zuständige Komitee des ukrainischen Parlaments vorbereitende Schritte für die zweite Lesung des entsprechenden Gesetzesentwurfs. (ÖB 4.9.2013)

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt.

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig.

Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker.

Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem.

Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte. Beobachter meinten, dass weitere Reformen erforderlich seien, um die Macht der Generalstaatsanwaltschaft zu begrenzen und eine unparteiische und unabhängige Strafjustiz im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen des Landes zu etablieren.

Während des Jahres gelang es nicht, die Befugnisse der Generalstaatsanwaltschaft gesetzlich einzuschränken.

Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden.

Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. (USDOS 27.2.2014)

Um das Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnen zu können, unternahm die Ukraine einige Anstrengungen zur Umsetzung europäischer Standards. Aber vieles bleibt noch zu tun, u.a. auch bezüglich Korruption in der Justiz. Trotzdem gab es auf dem Gebiet der Justizreform auch positive Entwicklungen, wie das Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, neue Gesetzgebung zur Anwaltskammer usw. Die neue Strafprozessordnung wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Europarat ausgearbeitet und soll faire Verfahren und Gleichheit zwischen Anklage und Verteidigung bringen. Das Büro des Generalstaatsanwalts bedarf weiterer Reform und Gesetze über die Polizei und eine Neufassung des Strafgesetzbuches stehen noch aus.

Das Vertrauen in die ukrainische Justiz wurde durch Verfahren unterminiert, die internationale Standards nicht erfüllten und die den Eindruck selektiver Justiz gegen Oppositionsführer und Mitglieder der ehemaligen Regierung erweckten. Die ukrainischen Richter unterliegen der Einmischung der Exekutive. (EK 20.3.2013)

Im September 2013 hat das ukrainische Parlament Teile der Gesetze verabschiedet, die eine Voraussetzung für die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der EU auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft in Vilnius am 28./29. November 2013 sind.

Seit dem Beginn der Herbstperiode im September hat das ukrainische Parlament sehr effektiv gehandelt, und "europäische" Projekte sind mit überwältigenden Mehrheiten verabschiedet worden. Das Parlament hat einen Fahrplan zur Umsetzung der vom EGMR erlassenen Urteile beschlossen und versprochen, im Oktober weitere Gesetze für eine grundlegende Reform der Strafverfolgung und der Polizei zu verabschieden. Das Verfassungsgericht stimmte dem Gesetzesentwurf zur Stärkung der verfassungsmäßigen Garantie der richterlichen Unabhängigkeit innerhalb von zwei Wochen zu - dieser beinhaltet unter anderem die lebenslange Ernennung von Richtern und entzieht dem Parlament das Recht, Richter aufzustellen (was den Einfluss der Regierung auf die Justiz verringert). Das könnte bedeuten, dass das Gesetz bald verabschiedet wird, obwohl die Verfassung vorsieht, dass dies frühestens im Februar 2015 geschehen kann. Derselbe Gesetzesentwurf für die Verfassung sieht vor, dass der Generalstaatsanwalt nicht mehr für einen gewissen Zeitraum ernannt wird, was die Unabhängigkeit dieser Position stärkt. Das neue Gesetz zum Anwaltsberuf wurde bereits 2012 verabschiedet, seine Umsetzung war mit großen Schwierigkeiten behaftet, etwa mit den im Mai 2013 verabschiedeten Richtlinien für Strafverfahren. Nichtsdestotrotz haben diese beiden Gesetze die ukrainischen Verfahren europäischen Standards nähergebracht. (UA 8.10.2013)

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitsbehörden unterstehen ziviler Kontrolle.

Die Sicherheitsbehörden der Ukraine begingen Menschenrechtsverletzungen. Vertreter der Sicherheitsbehörden wurden dafür aber generell nicht strafverfolgt, vor allem, wenn Gefangene betroffen waren. Straflosigkeit war ein Problem. Die Bereitschaftspolizei "Berkut" ging besonders brutal gegen Demonstranten auf dem Unabhängigkeitsplatz (Maidan) in Kiew vor. (USDOS 27.2.2014)

Wegen ihres gewaltsamen Vorgehens gegen die Proteste auf dem Maidan ist die "Berkut" mittlerweile aufgelöst worden. Die Spezialeinheiten sind bei den Gegnern der Regierung des mittlerweile abgesetzten Präsidenten Viktor Janukowitsch wegen ihrer Rolle bei den Straßenkämpfen in Kiew verhasst. Dabei waren 82 Menschen getötet und Hunderte verletzt worden. Berkut-Polizisten waren gefilmt worden, wie sie mit scharfer Munition auf die Menge schossen. (Welt 26.2.2014)

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren. (EK 20.3.2013; vgl. auch Amnesty 23.5.2013)

Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen.

Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere.

Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe.

Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Korruption

Korruption ist weiterhin ein Problem, ihre Bekämpfung mangelhaft und bei der Budgettransparenz gab es sogar Rückschritte. (EK 20.3.2013)

Die Ukraine liegt im 2013 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 25 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 144 (von 177). 2012 lag das Land mit Bewertung 26 auf Platz 144 (von 176). (TI 2013 / TI 2012)

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.

Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet. (USDOS 27.2.2014; vgl. auch: FH 23.1.2014)

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war. (AA 04.2014a)

Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen. (EK 20.3.2013)

Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Ombudsmann

Die Wahl des Ombudsmanns war ein umstrittenes Thema im sehr polarisierten ukrainischen Parlament. Das Büro des Ombudsmanns selbst erfuhr eine Reihe positiver Veränderungen. (EK 20.3.2013)

Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch: Ombudsman o.D.)

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war. Hauptmedium für die meisten Menschen ist das Fernsehen. Einige Medien, v.a. in den Bereichen Print und Internet, konnten sich trotz erheblichen Drucks durch die Behörden aber bis zuletzt mit kritischer Berichterstattung behaupten.

Die strafrechtliche Verfolgung von Angehörigen der ehemaligen Regierung Tymoschenko, war von politisch motivierter, selektiver Justiz geprägt. (AA 04.2014a)

Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien gehörte zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen 2013. Verfassung und Gesetze garantieren Rede- und Medienfreiheit, die Regierung respektierte das aber nicht durchgehend. Gelegentlich waren Journalisten und Medien Gegenstand von Druckausübung und Einschüchterung.

Privatpersonen können ihre Meinung frei äußern und die Regierung kritisieren. Öffentliche Versammlungen regierungskritischen Inhalts wurden unter Präsident Janukowitsch aber behördlich behindert.

Unabhängige Medien und das Internet verbreiten eine große Bandbreite an Meinungen, aber sowohl unabhängige, als auch staatliche Medien übten bei für die Regierung sensiblen Themen Selbstzensur. Regierungsvertreter und/oder mit ihnen verbundene Geschäftsleute übten unter der Präsidentschaft von Janukowitsch ein Monopol über die wichtigsten Fernsehkanäle des Landes aus. Während der Maidan-Proteste wurden die Räumlichkeiten unabhängiger Medien gelegentlich behördlich durchsucht und dabei wichtige technische Anlagen zerstört. Auch Die Vergabe von Rundfunklizenzen war politisch gesteuert.

Es gab gemäß NGOs 2013 101 gewaltsame Attacken auf Journalisten, die meisten während großer Kundgebungen.

Der Zugang zum Internet wird nicht beschränkt, Nationale und internationale NGOs vermuten jedoch staatlich gedungene Hacker hinter Cyberattacken auf unabhängige Onlinemedien. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch: FH 23.1.2014)

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Versammlungsfreiheit wird durch legistische Unzulänglichkeiten unterminiert. Versuche das zu verbessern, wurden noch nicht umgesetzt.

Vertreter der früheren Regierung Timoschenko wurden Opfer politisch motivierter Prozesse, was sie an der Teilnahme an Wahlen hinderte. (EK 20.3.2014)

Die Verfassung garantiert Versammlungsfreiheit, trotzdem wurde dieses Recht gelegentlich von den Behörden verletzt. Demonstrationen müssen vorangemeldet werden. Die Möglichkeiten diese zu verhindern sind vielfältig.

Auch die Vereinigungsfreiheit ist von der Verfassung garantiert. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf.

Die letzten Parlamentswahlen im Oktober 2012 erfüllten laut internationalen Beobachtern nicht die internationalen Standards bezüglich Fairness und Transparenz. Weitverbreitet war der Einsatz administrativer Ressourcen zum Vorteil von Regierungskandidaten, während Oppositionskandidaten oft durch die Behörden drangsaliert wurden. (USDOS 27.2.2014)

Bevor im November 2013 die Proteste auf dem Maidan begannen (Euro-Maidan), hatte eine wachsende Zahl von Gerichtsentscheidungen friedliche Versammlungen verboten und die Behörden versuchten Druck auf die Veranstalter auszuüben. (FH 23.1.2014)

Quellen:

Haftbedingungen

Am 16. Mai 2013 wurden im ukrainischen Parlament in erster Lesung Änderungen des ukrainischen Strafgesetzbuchs diskutiert, die einige positive Änderungen mit sich bringen würden (z.B. Erlaubnis der Benützung von Mobiltelefonen und des Tragens von Zivilkleidung, Regelung der Kinderbesuchsordnung).

Am 29. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine". Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft, als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten.

Positiv ist die Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung, die im November 2012 Gesetzeskraft erlangte und bereits positive Wirkungen entfaltet (u.a. Reduktion der Häftlingsanzahl um 35% oder 11.000 Insassen im Vergleichszeitraum April 2013 zu 1. Dezember 2012; 45% weniger Inhaftierungen im Vergleichszeitraum gegenüber 2012 und 70% weniger Inhaftierungen im Vergleichszeitraum gegenüber 2011). (ÖB 4.9.2013)

Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen. (AI 23.5.2014)

Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen.

Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Religionsfreiheit

Die Verfassung und die Gesetze garantieren Religionsfreiheit und die Regierung respektierte dieses Recht generell. Gelegentlich bezogen lokale Beamte bei Streitigkeiten zwischen Religionsgemeinschaften Stellung zugunsten einer Seite. Die Restitution von Eigentum an Religionsgemeinschaften war weiterhin ein Problem, die Regierung bemühte sich aber das zu beschleunigen.

Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Religion, inklusive Fälle von Antisemitismus, Anti-Islamismus, Diskriminierung einiger christlicher Denominationen und Vandalismus gegen religiösen Besitz.

Religiöse Gruppen müssen sich registrieren lassen. Dazu brauchen sie zumindest zehn erwachsene Mitglieder um als juristische Person eingestuft zu werden. Die Registrierung ist notwendig um Geschäftsfähigkeit entfalten zu können, wie Eröffnen von Konten, Veröffentlichung eines Organs usw. Die Registrierung sollte laut Gesetz 1 Monat dauern. Abgelehnte Registrierungen können vor Gericht beeinsprucht werden. Die Registrierung wird durch widersprüchliche gesetzliche Bestimmungen erschwert. (USDOS 20.5.2013, vgl. EK 30.3.2013)

Quellen:

Religiöse Gruppen

Gemäß Umfragen sind 68% der Menschen in der Ukraine orthodoxe Christen, 7,6% griechisch-katholisch, 1,9% Protestanten, 0,9% Moslems und 0,4% römisch-katholisch. 13,2% gehören keiner religiösen Gruppe an. Ebenfalls Die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche (Kiewer Patriarchat) ist die größte orthodoxe Gruppe (31% der Bevölkerung rechnen sich ihr zu), gefolgt von der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche (Moskauer Patriarchat) (26%) und der Ukrainischen Autokephal-Orthodoxen Kirche (2%). Die Ukrainisch Griechisch-Katholische Kirche ist die größte nicht-orthodoxe Kirche der Ukraine. Außerdem leben etwa 1 Mio. Katholiken in der Ukraine.

Moslemführer schätzen die Zahl der Moslems in der Ukraine auf 2 Millionen, die Regierung und unabhängige Think Tanks hingegen schätzen sie auf 500.000, in der Mehrheit Krimtataren (300.000).

Die Evangelikale Baptistische Union der Ukraine ist die größte protestantische Gemeinschaft der Ukraine, weitere sind Pfingstbewegung, Siebenten-Tags-Adventisten, Lutheraner, Anglikaner, Calvinisten, Methodisten und Presbyterianer.

Geschätzte 103.600 Juden leben in der Ukraine, die Zahl der Menschen mit jüdischen Wurzeln wird auf 370.000 geschätzt.

Andere Gemeinschaften umfassen, Zeugen Jehovahs, Mormonen, Buddhisten, Falun Gong und Hare Krishnas. (USDOS 20.5.2013, vgl. CIA 16.4.2014)

Quellen:

Ethnische Minderheiten

(Anmerkung der Staatendokumentation): Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Angaben zur ethnischen Zusammensetzung der ukrainischen Bevölkerung in diesem Kapitel beziehen sich auf die gesamte Ukraine, also einschließlich der Krim!)

Ethnische Gruppen: Ukrainer 77.8%, Russen 17.3%, Weißrussen 0.6%, Moldawier 0.5%, Krimtartaren 0.5%, Bulgaren 0.4%, Ungarn 0.3%, Rumänen 0.3%, Polen 0.3%, Juden 0.2%, andere 1.8% (2001 census). Offizielle Amtssprache ist Ukrainisch, das 67% der Ukrainer als Muttersprache sprechen. 24% geben Russisch an und 9% eine andere Sprache (es existieren kleine rumänische, polnische und ungarische Sprachgruppen. (CIA 16.4.2014)

Für Streit sorgte jüngst ein UNO-Bericht zur Lage der Menschenrechte in der Ukraine. Der russische UNO-Botschafter Witali Tschurkin kritisierte den Bericht, wonach die russischsprachige Bevölkerung in der Ostukraine nicht Opfer von Menschenrechtsverletzungen ist, als einseitig. Die Studie spiegle die Lage der russischsprachigen Bevölkerung des Landes nicht fair wider, sagte Tschurkin. Der britische UNO-Botschaft Mark Lyall Grant betonte dagegen, nach den Erkenntnissen des UNO-Menschenrechtskommissariat gibt es weder weitverbreitete noch systematische Angriffe auf ethnische Russen in der Ukraine. (Standard 17.4.2014)

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann.

Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt.

An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden.

Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.

Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten.

Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden.

Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt. (BAA 23.2.2010)

Die Registrierung von Ukrainern die im Ausland leben, muss über das jeweilige Konsulat oder die diplomatische Vertretung vorgenommen werden. (Law 11.12.2003)

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Ukraine ist eine offene, wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Der Osten des Landes ist das (schwer-)industrielle Zentrum der Ukraine, der Westen ist ländlich geprägt. Die ukrainische Volkswirtschaft hat 2012 mit einem Wachstum von 0,2 Prozent nicht die für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung notwendige Dynamik erreicht. Noch immer leidet die ukrainische Wirtschaft an den Folgen des massiven Einbruchs 2009, als die Wirtschaftsleistung um 15 Prozent zurückging. Das Wachstum wird vor allem vom Export (Metallurgie, Maschinenbau, Chemieerzeugnisse und zunehmend Landwirtschaft) getragen.

Das Leistungsbilanzsaldo ist negativ und wird vom Zustrom ausländischer Direktinvestitionen (2012: 5,1 Mrd. US-Dollar) und Finanzmittel der Internationalen Finanzinstitutionen nur teilweise ausgeglichen. 2012 betrug das Zahlungsbilanzdefizit 9,2 Milliarden US-Dollar.

Die Ukraine ist eine exportorientierte Volkswirtschaft. Die Exporte machen circa 40 Prozent des BIP (Bruttoinlandsprodukts) aus. Sie setzen sich größtenteils aus Roh- und Halbfertigwaren zusammen. 33 Prozent der Exporteinnahmen werden durch den Stahlsektor generiert. Die wichtigsten Handelspartner der Ukraine nach Gesamtvolumen des Warenaustauschs sind Russland, China und Deutschland. Seit 2008 ist die Ukraine Mitglied der WTO (Welthandelsorganisation). Sie hat außerdem mit der EU ein umfassendes und vertieftes Freihandelsabkommen ausgehandelt, das nicht unterzeichnet wurde.

Die kumulierten ausländischen Direktinvestitionen betragen in der Ukraine seit der Unabhängigkeit ca. 54 Milliarden US-Dollar. Im Vergleich mit anderen Ländern der Region sind die Direktinvestitionen pro Kopf niedrig. Das größte Investitionsvolumen kommt aus Zypern, gefolgt von Deutschland, den Niederlanden, Russland, Österreich und Großbritannien. (AA 10.2013)

Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine).

Am 1. Juni 2013 meldete das Staatliche Arbeitsamt über 465.000 Arbeitslose, die nach einer Beschäftigung suchten. Auf 10 offene Stellen kommen 59 Bewerber. Mehr als die Hälfte der Arbeitsuchenden sind Frauen und Personen jünger als 35 Jahre.

Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre.

Die jeweilige Meldung erfolgt beim Arbeitsamt des entsprechenden Wohnortes.

Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich prozentual am Durchschnittsgehalt des Antragstellers aus und ist zudem von der Anzahl der Arbeitsjahre abhängig:

Maßgeblich ist außerdem die Dauer der bestehenden Arbeitslosigkeit:

Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH. (IOM 08.2013)

Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH

1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum das die Regierung festgelegt hat. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Sozialbeihilfen

Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend.

Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:

a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) - Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt.

b) Soziale Dienstleistungen:

• Allgemeine soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.)

• Psychologische Unterstützung (psychologische Beratung)

• Soziale Dienstleistungen im Bildungsbereich (Organisation von Ausbildung, Freizeit-und Sportaktivitäten etc.)

• Medizinisch-soziale Unterstützung (Gesundheitsfürsorge)

• Wirtschaftlich-soziale Unterstützung (finanzielle Absicherung, Einmalzahlungen)

• Juristische Unterstützung (Rechtsberatung, Schutz der Menschenrechte, Vertretung vor Gericht, Beglaubigung von Dokumenten etc.)

• Unterstützung bei der Arbeitssuche (Suche relevanter Stellenangebote)

• Berufliche Wiedereingliederung von Behinderten (Komplex medizinischer und psychologischer Unterstützung sowie Informationsangebote etc.)

• Informationsangebote

Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit.

Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene.

Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen. (IOM 08.2013)

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum.

Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen. (ÖB 4.9.2013 / IOM 08.2013)

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein. (IOM 08.2013)

In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patient selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben. (ÖB 4.9.2013)

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. 12.00 UAH, wenn es aus der Schweiz stammt ca. 42.00 UAH.

In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt. (IOM 08.2013)

In der Theorie sollten sozial Benachteiligte und Patienten mit schweren Erkrankungen (Tbc, Krebs, ...) von jeglichen Medikamentenkosten, auch im ambulanten Bereich, befreit sein. Aufgrund der chronischen Unterdotierung des Gesundheitsetats und der grassierenden Korruption trägt die Praxis dieser gesetzlichen Vorgabe nur selten Rechnung. (ÖB 4.9.2013)

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. (IOM 08.2013)

Quellen:

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

"(...)

Ihre Angaben zur Fluchtbegründung wurden zum Gegenstand dieses Bescheides erhoben.

In Anbetracht der Tatsache, dass Sie es vorziehen, nicht am Verfahren mitzuwirken, indem Sie dem Bundesamt nicht die zugesicherten Dokumente zuschickten und dabei Ihre Gefährdungslage zu untermauern, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Sie im gesamten Staatsgebiet Russlands einer wie auch immer gearteten Gefahr ausgesetzt sind.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 02.11.2014 gaben Sie befragt nach Ihrem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass Sie dass Sie aufgrund des Krieges in der Ukraine verlassen haben. Und Sie wurden von den Separatisten beleidigt worden. Deshalb beschlossen Sie die Ukraine zu verlassen. Weitere Fluchtgründe führten Sie nicht an.

Am 23.04.2015 gaben Sie vor dem BFA XXXX an, dass Sie geflüchtet sind, da Ihnen die XXXX (XXXX) angehalten haben und Ihren Reisepass abgenommen haben. Mehr gaben Sie diesbezüglich nicht an. Sie gaben dann nur weiters an, dass Sie wegen des Rassismus gegen Sie aus der Ukraine geflüchtet sind. Sie gaben auch an, dass Sie sich überlegt haben was passiert, wenn Sie keine Arbeit und Geld mehr hätten. Die Beschimpfungen hätten schon in der Schulzeit angefangen.

Schwierigkeiten mit den staatlichen Einrichtungen oder der Polizei haben Sie nie gehabt, aber Sie haben auch nie eine Hilfe bekommen (s.S. 9 der Einvernahme vom 23.04.2015).

Laut Staatendokumentation (Auskunft eines Verbindungsbeamten vom 02.06.2015) kann es durchaus sein, dass man von Ihrem Gebiet von den Separatisten flüchten muss, um nicht am Krieg teilzunehmen.

Aber im Rest der Ukraine ist man keiner Verfolgung durch die Separatisten ausgesetzt. Man wird im Rest der Ukraine "Willkommen" geheißen und auch als "Held" gefeiert, wenn man sie den Separatisten nicht anschließt.

In der Länderfeststellung ist angeführt, dass in westlichen Landesteilen die Lage grundsätzlich ruhig ist.

Wenn Sie angaben, dass Sie aufgrund Ihrer Hautfarbe Probleme in ihrer Heimat haben, darf auch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation verwiesen werden.

Darin wird angegeben, dass mögliche strafbare Handlungen bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden können und diese Anzeigen auf nachgegangen werden. Die Polizei ist verpflichtet solche Anzeigen entgegenzunehmen. Und die Verfassung und Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe.

Es ist auch nicht glaubhaft, dass in einem Ukrainischen Reisepass die Wohnadresse steht.

Da, wie sie auch angeben haben, Ihr Vater noch in der Ukraine lebt und Ihr Vater nicht wegen seiner Hautfarbe beleidigt wird, werden daher Ihre Angaben als nicht glaubhaft gewertet. Sie gaben an, dass es Ihren Vater gut geht. (s. S. 11 der Einvernahme vom 13.04.2015).

Glaubhaft sind aber Ihre Angabe bezüglich des Krieges in der Ostukraine und den Problemen mit den Separatisten. Hier darf aber auf die Innerstaatliche Fluchtalternative hingewiesen werden.

Bezüglich Ihrer Krankheit darf erwähnt werden, dass die Behörde nicht weiß ob Sie an Tuberkulose erkrankt sind. Die abgegebene Aufenthaltsbestätigung vom Krankenhaus weist lediglich auf eine Pflege hin. Näheres legten Sie bis zur Bescheiderstellung der Behörde nicht vor.

Es darf aber angeführt werden, dass Tuberkulose in der Ukraine behandle bar ist. (Information der Int. Organisation für Migration)

Zur derzeitigen Lage in Ukraine ist anzuführen, dass in der Ostukraine die Gefechte weiterhin anhalten. Umkämpft sind nach wie vor der Flughafen Donezk, die Industriestadt Debalzewe sowie Gebiete nördlich von Luhansk.

Ihnen steht jedoch in den anderen Gebieten der Ukraine (Westukraine) eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Ihre Existenzgrundlage ist durch staatliche Unterstützungsprogramme, aber auch durch andere Hilfsprogramme seitens NGOs, UNHCR und OIM gewährleistet.

Aufgrund Ihrer Arbeitsfähigkeit ist es Ihnen auch möglich, in einem sicheren Gebiet der Ukraine Arbeit anzunehmen, um so Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Wenn auch in der Ukraine eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden kann.

Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Grundversorgung in der Ukraine gewährleistet ist. Es gibt keine Fälle von Hungersnöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen.

Laut den vorliegenden Länderfeststellungen war festzustellen, dass die ärztliche Versorgung bzgl. Ihrer Krankheit im Heimatland gewährleistet ist.

(...)"

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz beschieden werden können, da er eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.

Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).

Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle seiner Rückkehr auf dem gesamten Gebiet der Ukraine, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.

In der Ukraine würden sich die "Kriegshandlungen" auf das Gebiet der "Ostukraine" beschränken und sei nicht festzustellen gewesen, dass sich die Kriegshandlungen auf das gesamte Gebiet der Ukraine ausweiten. Es gebe Unterstützungsprogramme des ukrainischen Staates aber auch von internationalen Hilfsorganisationen für die Vertriebenen aus den Kriegsgebieten. Aus den Feststellungen zu den persönlichen Eigenschaften und Lebensumständen (Alter, Berufserfahrungen) des Beschwerdeführers könne abgeleitet werden, dass dessen Lebenssituation nicht schlechter sei als die durchschnittliche Situation seiner Mitbürger, und er auch nicht zu sozialen Risikogruppen in seiner Heimat gehöre. Aus den Länderfeststellungen lasse sich entnehmen, dass in den westlichen Landesteilen der Ukraine keine Verschlechterung der grundsätzlich ruhigen Sicherheitslage bekannt geworden sei. Auch in Teilen der Ostukraine gingen die Bürger weitestgehend ihren normalen Alltagsgeschäften nach.

Zur Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe des § 9 BFA-VG und des Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt sei, zumal sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit einer verhältnismäßig kurzen Zeitspanne in Österreich aufgehalten habe und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.

Mit Verfahrensanordnung vom 22.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.08.2015 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes eingebracht. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund dessen in Kopie vorgelegter Geburtsurkunde sowie der Kopie seines Inlandspasses leicht von Amts wegen hätte ermittelt werden können. Die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sehr kurz gedauert und habe sich der Referent nicht näher mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Hinsichtlich seiner Tuberkulose-Infektion hätte der Beschwerdeführer eine Mappe mit medizinischen Befunden zur Einvernahme mitgebracht, welche seitens des Referenten jedoch nicht näher berücksichtigt worden wäre. Die entsprechenden Befunde würden der Beschwerde nunmehr beigelegt und sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer neben Tuberkulose auch an Sarkoidose leide. Es sei weiters darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich Textpassagen enthalte, welche sich nicht auf das Verfahren des Beschwerdeführers beziehen würden. Die Behörde ginge von einer Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus, verkenne jedoch, dass diesem seitens der Patrouille der XXXX sein Inlandspass, nicht sein internationaler Reisepass (einen solchen habe er nie besessen), abgenommen worden sei. Man habe dem Beschwerdeführer seinen Pass aufgrund seiner afrikanischen Herkunft abgenommen und diesen dabei beschimpft. Da der Beschwerdeführer begriffen habe, dass die Situation für ihn sehr gefährlich sei, habe er beschlossen, zu fliehen. Der Beschwerdeführer sei in der Ukraine aufgrund seiner dunklen Hautfarbe ständig diskriminiert und beschimpft worden. Bereits mehrmals sei er verprügelt und zusammengeschlagen worden und weise daher einige Narben am Körper auf. Im Falle polizeilicher Anzeigen hätten die Behörden tatenlos reagiert. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde diesem nicht offen, da er außerhalb von

XXXX über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge. Durch den in der Ukraine stark vorherrschenden Rassismus wäre der Beschwerdeführer im Falle eines innerstaatlichen Umzuges von den in den Länderberichten angeführten Hilfsleistungen für IDPs ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Behörde werde der Vater des Beschwerdeführers ebenfalls aufgrund seiner Hautfarbe diskriminiert, und sei es falsch protokolliert worden, dass der Beschwerdeführer bis zuletzt bei diesem gelebt hätte, vielmehr sei er mit 15 Jahren von zuhause ausgezogen und habe fortan bei verschiedenen Freunden gelebt; zu seinem Vater habe er auch keinen Kontakt mehr. An dessen Adresse sei er lediglich noch behördlich gemeldet. Den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid seien im Übrigen keine Feststellungen zum Thema "Rassismus in der Ukraine" zu entnehmen, obwohl der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme ausdrücklich auf schwerwiegende Diskriminierungen aufgrund seiner Hautfarbe hingewiesen habe. Diesbezüglich werde auszugsweise der Bericht "Fremdenfeindlichkeit und rechtsextreme Parteien, die neue Krise im ukrainischen Parlament" vom 10.06.2008 zitiert. Im Falle, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle dieser in eventu den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes, da diesem im Falle einer Rückkehr in seine Heimat eine reale Verletzung seiner Rechte nach Art 2 und 3 EMRK drohe.

Der Beschwerdeschrift beiliegend wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen übermittelt.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 11.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, welcher in der Stadt XXXX seinen ordentlichen Wohnsitz bzw Lebensmittelpunkt hatte. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus dem Kongo, sein Vater lebt nach wie vor in XXXX.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.

Der Beschwerdeführer gab an, seine Heimat aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage sowie rassistischer Übergriffe verlassen zu haben. Seitens einer Patrouille der XXXX (XXXX) sei ihm sein Inlandspass abgenommen worden.

Beim Beschwerdeführer wurde das Vorliegen einer Tuberkulose-Erkrankung diagnostiziert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seinem Ausreisegrund ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Unterlagen.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten nicht asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach insoweit schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive verlassen hat.

Der Beschwerdeführer berief sich auf die schlechte Sicherheitslage in seiner Heimatregion und berichtete von immer wiederkehrenden rassistischen Diskriminierungen bzw Übergriffen seitens Privater. Der Beschwerdeführer gab nicht an, seine Heimat aufgrund dieser Diskriminierungen verlassen zu haben (vgl. Aktenseite 101) und brachte in diesem Sinne auch keine Vorfälle vor, welche auf eine maßgebliche Eingriffsintensität der stattgefundenen Diskriminierungen schließen ließen. Der Beschwerdeführer gab an, verbalen Beleidigungen ausgesetzt gewesen und mehrfach verprügelt worden zu sein. Dass er diesbezüglich wiederholt behördliche Anzeige erhoben, die Polizei jedoch untätig geblieben sei, wird im Rahmen der Beschwerdeschrift erstmals, lediglich in unsubtantiierter Weise, dargelegt und bietet in Zusammenschau mit den Länderberichten und aktueller Medienberichterstattung kein Indiz darauf, dass die Behörden des Herkunftsstaates grundsätzlich nicht schutzwillig oder schutzfähig in Hinblick auf Übergriffe seitens Privater wären.

Die seitens des Beschwerdeführers als fluchtauslösend geschilderte Abnahme seines Inlandspasses durch Angehörige der XXXX stellt ebenfalls keinen Eingriff von asylrelevanter Eingriffsintensität dar bzw erweist sich vor diesem Hintergrund auch eine dem Beschwerdeführer künftig individuell drohende Verfolgung nicht als anzunehmen. Vielmehr ergab sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser nur zufällig - neben mehreren weiteren Personen - in die Kontrolle dieser Patrouille geraten sei und lässt die bloße spontane Abnahme des Ausweises, wenn diese auch aus rassistischen Motiven erfolgt sein mag, keine diesem im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende individuelle Verfolgung befürchten. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Furcht, aufgrund seiner im Pass eingetragenen Wohnadresse leicht ausfindig gemacht werden zu können, erscheint überdies deshalb zweifelhaft, da dieser zuletzt im Rahmen der Beschwerdeerhebung angab, nach wie vor an der Adresse seines Vaters behördlich gemeldet, dort jedoch seit Jahren nicht mehr wohnhaft zu sein. Der Beschwerdeführer hat durch das dargelegte Vorbringen - auch im Falle seiner Wahrunterstellung - keinen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht und konnte ein solcher auch von Amts wegen nicht festgestellt werden (vgl. Punkt 3.2.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

Zu I.

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im An-schluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht, zumal er die Ukraine seinen Angaben zufolge aufgrund der sich allgemein verschlechternden Sicherheitslage sowie rassistischer Feindseligkeiten gegenüber seiner Person verlassen hätte.

In seinem Erkenntnis vom 31.01.2002, 2000/200358, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun.

Eine Bürgerkriegssituation (bzw. die eines sonstigen bewaffneten Konfliktes) in der Heimat des Antragstellers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Antragsteller muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.7.2000, 99/20/0203).

Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich aus den in der Beweiswürdigung genannten Gründen keine dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohende individuelle Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Motive erkennen.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu II.

3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den aus der Stadt XXXX stammenden Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall mittels Verweis auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative in westlichen Landesteilen, in welchen die allgemeine Lage nach wie vor als sicher zu beurteilen zu wäre. Eine abschließende Beurteilung, ob in Bezug auf die Heimatstadt des Beschwerdeführers ein entsprechendes allgemeines Sicherheitsrisiko, anzunehmen ist, wird dabei im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen.

Die Annahme einer innerstaatlichen Schutz- oder Fluchtalternative erfordert nach der RSp im Hinblick auf das ihr ua innewohnende Zumutbarkeitskalkül insb nähere Feststellungen über die im Falle eines Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Bf (VwGH 28. 10. 2009, 2006/01/0793 = ZfVB 2010/650; 17. 3. 2009, 2007/19/0459 = ZfVB 2009/1708; zur Maßgeblichkeit auch für Entscheidungen über den Refoulementschutz: VwGH 17. 10. 2006, 2006/20/0120 = ZfVB 2007/1540; 31. 1. 2002, 99/20/0497= ZfVB 2003/383).

Ob dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im konkreten Fall möglich und zumutbar ist, hätte vor diesem Hintergrund weitergehender Ermittlungen bedurft:

So hat es die Behörde unterlassen, sich mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, obwohl sich durch das Vorbringen des Beschwerdeführers, an Tuberkulose zu leiden, konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich des Vorliegens eines jedenfalls zu berücksichtigenden Krankheitsbildes ergaben. Dennoch unterließ die belangte Behörde jegliche konkrete Ermittlungen zur Feststellung des tatsächlichen Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, welche eine Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des bei diesem bestehenden Krankheitsbildes ein innerstaatlicher Umzug möglich und zumutbar gewesen wäre, ermöglichen würde. Eine solche Beurteilung hätte jedenfalls eine konkrete Erhebung des tatsächlichen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - im Wege der Aufforderung zur Vorlage entsprechender Unterlagen bzw gegebenenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens - bedurft. Dies vor allem vor dem Hintergrund, als der Beschwerdeführer in glaubhafter Weise vorbrachte, außerhalb seiner Heimatstadt über keine familiären Anknüpfungspunkte zu verfügen und sohin im Falle der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative zunächst auf sich alleine gestellt wäre. In diesem Zusammenhang wird auch erheben zu sein, ob die vom Beschwerdeführer (allenfalls) benötigte medizinische Behandlung für diesen als Binnenflüchtling im Westen der Ukraine erhältlich wäre.

Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, in der Ukraine immer wieder von Rassismus aufgrund seiner Hautfarbe betroffen gewesen zu sein und vor diesem Hintergrund sowohl verbalen Beleidigungen, als auch körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein. Zu diesem - wenn auch nicht als zentral fluchtrelevant geltend gemachten - Themenkomplex finden sich im angefochtenen Bescheid jedoch keine Feststellungen, welche eine Beurteilung dahingehend ermöglichen würden, ob dem Beschwerdeführers ein allfälliger innerstaatlicher Umzug bzw Aufbau einer Lebensgrundlage in einem anderen Landesteil allenfalls aufgrund seiner Hautfarbe faktisch erschwert bzw verunmöglicht würde. Zwar liegt im Akt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich der Frage rassistischer Übergriffe in der Ukraine ein (vgl. Aktenseiten 71 ff), doch fand diese einerseits keinen Eingang in den angefochtenen Bescheid, andererseits datiert diese aus dem Jahr 2011, sodass nur bedingt Rückschlüsse auf die nunmehrige Situation - insbesondere jene von Binnenvertriebenen - gezogen werden können.

Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Feststellungen zur Situation von Binnenvertriebenen, insbesondere der Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Hilfs- und Versorgungsleistungen, auf die sich die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zentral stützt, datieren aus Mai 2014, erweisen sich sohin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Juli 2015 als bereits mehr als ein Jahr alt, weshalb Zweifel an deren Aktualität bestehen. Der Verfassungsgerichtshof wies zuletzt in seinem Erkenntnis vom 23.02.2015, E 882/2014-15, auf die Notwendigkeit aktuellen Berichtsmaterials zur Situation in der Ukraine hin, da im konkreten - dem hier zu beurteilenden Fall ähnlich gelagerten Sachverhalt - nur so hätte geklärt werden können, ob die Möglichkeit einer Niederlassung angesichts der als notorisch bekannten angespannten Situation in der Ukraine für den Beschwerdeführer überhaupt gegeben und/oder ihm - angesichts dessen paranoider Schizophrenie - zumutbar ist.

Dadurch, dass es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen hat, entsprechende Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Ukraine bzw der Versorgungssituation, Zugang zu medizinischer Behandlung und dem Themenkreis des Rassismus anzustellen und diese in der Begründung des Erkenntnisses mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen, hat es in einem seine Entscheidung zentral tragenden Aspekt lediglich ansatzweise Ermittlungen getätigt.

Es kann im zu beurteilenden Fall nicht vorweg ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation im Sinne des Vorliegens mehrerer möglicher Vulnerabilitätsaspekte (Tuberkuloseerkrankung, afrikanische Herkunft, fehlende familiäre Anknüpfungspunkte) ein Neubeginn in einem westlichen Landesteil wesentlich erschwert bzw als nicht zumutbar erscheinen würde und hätte der Verweis auf eine innerstaatliche Schutzalternative neben konkreten Ermittlungen hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers jedenfalls auch aktuelle Feststellungen zur Versorgungslage (insbesondere für Binnenvertriebene) in westlichen Landesteilen bedurft.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist somit im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers insofern noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen Spruchpunkt II. (sowie darauf aufbauenden Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3.4. Die im Beschwerdeschriftsatz beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2. 3. 2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23. 1. 2003, 2002/20/0533; 12. 6. 2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11. 6. 2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28. 6. 2011, Zl. 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall in Bezug auf die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde insoweit vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde Juli 2015 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18. 6. 2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger individueller asylrelevanter Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch im Rahmen der Beschwerde wird nicht dargetan, vor welchem Hintergrund der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine konkrete asylrelevante Verfolgungssituation befürchte.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen und war die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht ergänzungsbedürftig.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in dessen Spruchpunkten II. und III. aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich Spruchpunkt I. war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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