BVwG W227 2013389-1

W227 2013389-1Tribunale amministrativo federale15 apr 2016

Regest

Ausbildung, Bachelorstudium, Bescheidbegründung, Ermittlungspflicht,<br/>Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Masterstudium

Testo completo

BVwG W227 2013389-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2013389.1.00

Spruch

W227 2013389-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Karl-Franzens-Universität Graz vom 24. Juli 2014, Zl. 25/42214, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am 22. Jänner 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, zum Masterstudium Angewandte Ethik an der Karl-Franzens-Universität Graz zugelassen zu werden. Dazu gab sie an, dass sie am 2. Oktober 2006 an der Medizinisch-technischen Akademie für den physiotherapeutischen Dienst am Landeskrankenhaus Klagenfurt die dreijährige Ausbildung zur Physiotherapeutin absolviert habe.

2. In Folge hielt der Studiendirektor der Karl-Franzens-Universität Graz der Beschwerdeführerin vor, dass bei ihrer Ausbildung nicht von einer Gleichwertigkeit mit einem universitären Bachelor- oder Diplomstudium auszugehen sei, weil die Praktika ihrer absolvierten Ausbildung ca. 44 Prozent (2.525 Stunden theoretische Ausbildung und 2.000 Stunden Praxisausbildung) des Gesamtumfanges ausmachen würden. Demgegenüber würden universitäre Bachelor- oder Diplomstudien nur einen sehr geringen Teil an Praktika beinhalten, weil dort die wissenschaftliche Berufsvorbildung im Vordergrund stehe. Damit unterscheide sich ihre Ausbildung grundsätzlich in Aufbau und Ausrichtung von universitären Bachelorstudien.

3. Dazu nahm die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt Stellung:

Laut Schreiben des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 31. Juli 2007 würden die Diplome der Medizinisch-technischen Akademien als Abschlüsse einer postsekundären Bildungseinrichtung anerkannt, "alle akademischen und berufsrechtlichen Wirkungen für den Bereich der betreffenden Berufssparte" besitzen und in der internationalen akademischen Wertigkeit grundsätzlich als "Bachelor level" eingestuft. Auch übersteige das Workload ihres Studiums an der Medizinisch-technischen Akademie sowohl in der Theorie (2.525 Stunden an der Akademie versus 2.068 Stunden an der Fachhochschule) als auch in der Praxis (2.000 Stunden an der Akademie versus 1.160 Stunden an der Fachhochschule) das Ausmaß des aktuell angebotenen Bachelorstudiums Physiotherapie an der Fachhochschule Kärnten. Überdies gehe aus dem Schreiben des Koordinators des angestrebten Masterstudienganges vom 16. April 2014 hervor, dass in der Vergangenheit zumindest 2 Personen mit physiotherapeutischen Qualifikationen unter Auflagen zum Masterstudium Angewandte Ethik zugelassen worden seien.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Rektorat der Karl-Franzens-Universität Graz den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 (UG) ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass die Medizinisch-technische Akademie für den physiotherapeutischen Dienst am Landeskrankenhaus Klagenfurt zwar eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung i.S.d. § 51 Abs. 2 Z 1 UG sei, dieser Umstand aber für die Beurteilung nach § 64 Abs. 5 UG keine Rolle spiele, da es neben diesem formalen Aspekt auch auf das Vorliegen der inhaltlichen Gleichwertigkeit ankomme. Da die praktische Ausbildung im absolvierten Studium der Beschwerdeführerin etwa 44 Prozent umfasse, unterscheide sich dieses Studium in Aufbau und Ausrichtung grundsätzlich von einem Bachelor- oder Diplomstudium an einer Universität, wo die wissenschaftliche Berufsvorbildung im Vordergrund stehe. Das von der Beschwerdeführerin absolvierte Studium sei daher weder ein fachlich in Frage kommendes Studium, das die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 4 Curriculum für das Masterstudium Angewandte Ethik erfülle, noch sei eine grundsätzliche Gleichwertigkeit mit einem solchen Studium gegeben. Ein Vergleich mit dem Bachelorstudium Physiotherapie an der Fachhochschule Kärnten ändere an dieser Beurteilung nichts, da dieses Studium von der Beschwerdeführerin nicht absolviert worden sei und damit nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. Weiters lasse sich kein Recht auf Zulassung zum Studium ableiten, nur weil in der Vergangenheit Personen mit (nicht näher bezeichneten) physiotherapeutischen Qualifikationen zum Masterstudium Angewandte Ethik zugelassen worden seien.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht:

Das Bachelorstudium Physiotherapie an der Fachhochschule Kärnten sei einem fachlich in Frage kommenden Studium für die Zulassung zum Masterstudium Angewandte Ethik grundsätzlich gleichwertig. Das von ihr absolvierte Studium habe wiederum die grundsätzlich gleiche fachliche Ausrichtung wie das Fachhochschul-Bachelorstudium Physiotherapie, da der Praxis-Anteil ähnlich hoch sei. Laut (unbelegter) Auskunft der Studien- und Prüfungsabteilung der Universität Graz seien Absolventen des Fachhochschul-Bachelorstudiums Physiotherapie unter Auflagen von zusätzlichen 9 ECTS-Anrechnungspunkten zum Masterstudium Angewandte Ethik zugelassen worden. Die Nichtzulassung von Absolventen der Medizinisch-technischen Akademie stelle somit eine Ungleichbehandlung dar.

6. Der Senat der Karl-Franzens-Universität Graz erstellte gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 UG ein - auf eine Stellungnahme des Vorsitzenden der Curricula-Kommission an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Graz gestütztes - Gutachten und kam zum Schluss, dass die Ausbildung zur Physiotherapeutin als berufsspezifische Ausbildung mit hohem Praxisanteil zu bewerten sei. Es könne daher nicht von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit mit den im Curriculum als Zulassungsvoraussetzungen genannten Studien gesprochen werden. Weiters setze das Masterstudium bestimmte geistes- und kulturwissenschaftliche Basiskompetenzen in fachlicher und methodischer Hinsicht voraus. In einigen medizinischen und gesundheitswissenschaftlichen Grundlagenfächern könne die Beschwerdeführerin einige Basiskenntnisse vorweisen. Ihre Ausbildung enthalte darüber hinaus rudimentäre Ansätze in folgenden Fächern:

Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Berufsethik, Psychologie, Soziologie, Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten. Sie beinhalte aber keine theoretische Auseinandersetzung mit einem bestimmten Fachgebiet, vergleichbar mit einer Bachelorarbeit. Im Vergleich zu den Studien, die eine Zulassung zum Masterstudium ermöglichten, fehlten in der Ausbildung der Beschwerdeführerin die theoretischen Grundlagen für die Hauptfächer des Masterstudiums Angewandte Ethik. Um den zu geringen Anteil an theoretischer Berufsvorbildung auszugleichen, müssten deutlich mehr als 30 ECTS-Anrechnungspunkte als Auflagen aufgetragen werden. Die Ausbildung zur Physiotherapeutin stelle daher keinen für die Zulassung zum Masterstudium Angewandte Ethik in Frage kommenden Studiengang dar.

7. Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst wie folgt:

Auch der Senat berücksichtige nicht, dass der Theorieanteil ihrer Ausbildung gemessen am Bachelorstudium an der Fachhochschule "sogar" höher sei. In fachlicher Hinsicht sei von einer gleichen Ausrichtung der beiden Studien auszugehen. Das insgesamt höhere Maß an theoretischen Inhalten an der Akademie müsste den Ansprüchen einer wissenschaftlichen Berufsvorbildung umso eher gerecht werden. Dass zudem das Ausmaß ihrer Praxisstunden im Vergleich zum Fachhochschul-Bachelorstudium höher gewesen sei, könne nicht zu ihren Ungunsten gewertet werden.

Weiters habe sie "sehr wohl" eine Diplomarbeit verfasst, die hinsichtlich ihrer Ansprüche in wissenschaftlicher und methodischer Hinsicht einer Fachhochschul-Bachelorarbeit genüge.

Bei der Ausbildung zum Physiotherapeuten handle es sich um eine "akademische Berufsausbildung im Gesundheitswesen", weshalb sie auch dem Qualifikationsprofil für das Masterstudium Angewandte Ethik entspreche.

Die Ansicht des Senats, wonach die Erteilung von Auflagen zur Erreichung der Gleichwertigkeit nicht möglich sei, da diese den Umfang eines Semesters (30 ECTS-Anrechnungspunkte) deutlich übersteigen würden, erschließe sich ihr nicht, weil dies ungenügend begründet worden sei. Den bereits zugelassenen Fachhochschulabsolventen seien jeweils Auflagen von nur 9 ECTS-Anrechnungspunkten aufgetragen worden. "Selbstverständlich" sei sie bereit, ebenso Auflagen zur Zulassung zu akzeptieren. Jedoch sei nicht nachvollziehbar, wodurch sich eine derartige Schlechterstellung (in Form einer mehr als dreifach höheren Auflage) begründen ließe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach § 64 Abs. 5 UG setzt die Zulassung zu einem Masterstudium den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.

§ 2 Abs. 4 des Curriculums für das Masterstudium Angewandte Ethik an der Karl-Franzens-Universität Graz, veröffentlicht am 16. Juni 2015 im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz, 36.b Stück, Nr. 45, lautet:

"(4) Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium Angewandte Ethik ist die Absolvierung eines geistes- oder kulturwissenschaftlichen, theologischen, rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor- oder Diplomstudiums oder eines beliebigen universitären Lehramtsstudiums, des Bachelor- oder Diplomstudiums der Pharmazie, der Bachelorstudien Biologie, Psychologie oder Pädagogik, des Bachelor- oder Diplomstudiums der Humanmedizin oder eines fachlich in Frage kommenden und gleichwertigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung, welches mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst (vgl. § 64 Abs. 5 UG). Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums Gesundheits- und Pflegewissenschaft oder eines fachlich in Frage kommenden und gleichwertigen Bachelorstudienganges an Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen sowie Absolventinnen und Absolventen eines mindestens dreijährigen Lehramts-Studiengangs an Pädagogischen Akademien können mit Auflagen von bis zu 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen werden. Über die Gleichwertigkeit und die Erteilung von Auflagen entscheidet gemäß § 60 Abs. 1 UG das Rektorat. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht. Personen mit nicht-deutscher Mutter- oder Bildungssprache haben vor Zulassung zum Studium die für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (§ 63 Abs. 10 und 11 UG 2002)."

1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

1.3. Aus folgenden Gründen hat das Rektorat den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt:

Zunächst fehlen nachvollziehbare Feststellungen, warum die von der Beschwerdeführerin an der Medizinisch-technischen Akademie absolvierte Ausbildung zur Physiotherapeutin nicht unter die Zulassungsgruppe "Bachelorstudium Gesundheits- und Pflegewissenschaft" fällt, die auch schon im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestand (vgl. § 2 Abs. 4 des Curriculums für das Masterstudium Angewandte Ethik an der Karl-Franzens-Universität Graz, veröffentlicht am 5. Mai 2010 im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz, 30.c Stück, Nr. 29).

Insbesondere fehlen Feststellungen, warum ein Absolvent des Bachelorstudiums Gesundheits- und Pflegewissenschaft bestimmte geistes- und kulturwissenschaftliche Basiskompetenzen in fachlicher und methodischer Hinsicht erworben habe, die Beschwerdeführerin als Absolventin der Medizinisch-technischen Akademie aber nicht.

Sollte das Rektorat bei der erneuten Prüfung zum Ergebnis kommen, dass von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit des Studiums der Beschwerdeführerin mit dem Bachelorstudium Gesundheits- und Pflegewissenschaft ausgehen ist, hat es in Folge weiters schlüssig festzustellen, unter welchen konkreten Auflagen eine Zulassung erfolgen kann und ob diese Auflagen tatsächlich mehr als 30 ECTS-Anrechnungspunkte ausmachen.

Erst dann kann abschließend geklärt werden, ob die Beschwerdeführerin zum Masterstudium Angewandte Ethik zuzulassen ist.

1.4. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

2. Zu Spruchpunkt B)

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 1.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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