W226 2122613-2•BVwG W226 2122613-2
W226 2122613-2Tribunale amministrativo federale15 apr 2016
Beschwerdefrist, Fristen, Rechtzeitigkeit, Wiedereinsetzung,<br/>Wiedereinsetzungsantrag, Zurückweisung
W226 2122613-2/2E
W226 2122615-2/2E
W226 2122612-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Anträge 1.) des XXXX , geb. XXXX , 2.) der XXXX, geb. XXXX und 3.) des XXXX , geb. XXXX , alle StA. Ukraine auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25.03.2016 beschlossen:
A) Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden
gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:
1.1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Ukraine, reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 14.11.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag).
1.2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 05.02.2016 wurde jeweils der Asylantrag der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer jeweils gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist; unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 11.02.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
1.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde den Beschwerdeführern am 10.02.2016 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
2.1. Mit Schriftsatz vom 02.03.2016, am 03.03.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht, erhoben die Beschwerdeführer gegen die genannten Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie verwiesen darauf, dass die angefochtenen Bescheide am 18.02.2016 zugestellt worden seien.
2.2. Mit Schreiben vom 04.03.2016 wurden die Beschwerden samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
3.3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2016 wurde den Beschwerdeführern im Rahmen eines Verspätungsvorhalts zur Kenntnis gebracht, dass die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des am 11.02.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheide bereits am 25.02.2016 abgelaufen, die gegenständlichen Beschwerden aber erst am 03.03.2016 eingebracht worden seien. Dazu wurde ihnen die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen eingeräumt.
3.5. Am 25.03.2016 wurde von den Beschwerdeführern mittels E-Mail bei der belangten Behörde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht und in einem weiteren Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht auf diesen Antrag hingewiesen.
3.6. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2015, G 589/2015-6,
G 653/2015-4, G 9/2016-4, wurde in § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 der Ausdruck "1," als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Diese Aufhebung wurde im BGBl. I 17/2016 vom 31.03.2016 kundgemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat in erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Dies ist hier der Fall, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der diesbezüglich eindeutigen Aktenlage ergibt.
Zu A)
Gemäß § 33 (1) VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (VwGH 12.06.1986, 86/02/0034 mwH).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen, nicht auch einer materiell-rechtlichen Frist zulässig (vgl. VwGH 15.03.1995, 95/01/0035). Eine Frist ist versäumt, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist, dh. wenn die geforderte Prozesshandlung vor ihrem Ablauf nicht in der für sie (zwingend) vorgeschriebenen Form gesetzt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 AVG Rz 22 mwN).
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.02.2016, G 589/2015-6,
G 653/2015-4, G 9/2016-4, den Ausdruck "1," in § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Diese Aufhebung gilt daher auch für den vorliegenden Beschwerdefall.
Der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltende Ausdruck "1," in § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015, der die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Freunde in Österreich gemäß dem AsylG 2005 (§ 3 Abs. 2 BFA-VG) mit zwei Wochen festlegte, ist daher verfassungswidrig.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen und diese Bestimmung ist nunmehr auf die vorliegende Beschwerde anzuwenden.
Vor dem Hintergrund der vierwöchigen Beschwerdefrist in § 7 Abs. 4 VwGVG wurden die gegenständlichen Beschwerden binnen offener Frist eingebracht und sind daher die Wiedereinsetzungsanträge der Beschwerdeführer vom 25.03.2016 mangels einer Fristversäumung nicht zulässig.
Die Anträge vom 25.03.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - welche im Übrigen gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen wären - sind daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG (mangels Fristversäumung) zurückzuweisen.
Hinsichtlich der mit 03.03.2016 datierten, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr rechtzeitig) eingebrachten Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2016 wird jeweils ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ergehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen (Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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