BVwG W139 2110631-1

W139 2110631-1Tribunale amministrativo federale15 apr 2016

Regest

Antragsänderung, Bescheidabänderung, Beschwerdemängel, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Frist, Fristablauf, Mängelbehebung, Rückforderung,<br/>Unterfertigung, Verbesserungsauftrag

Testo completo

BVwG W139 2110631-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W139.2110631.1.00

Spruch

W139 2110631-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache der AXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120307554, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm §§ 17 und 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt

1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104653539, wurde der - potentiell als Urheberin der Berufung (nunmehr: Beschwerde) in Betracht kommenden - AXXX für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 9.128,51 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

2. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-20307554, wurde für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 8.255,48 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 873,03 ausgesprochen. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt dieser ganz offensichtlich auf der nachträglichen Antragsänderung durch den Almbewirtschafter.

3. Gegen den letztgenannten Bescheid wurde mit bei der AMA am 28.11.2013 eingelangtem Schreiben Beschwerde erhoben, wobei die verfahrensgegenständliche Beschwerde von der im Briefkopf genannten AXXX an der hierfür vorgesehenen Stelle nicht unterfertigt wurde. Als Absender scheint auf dem Briefkuvert der eingeschrieben per Post übermittelten Beschwerde BXXX auf. Die Beschwerde besteht aus lediglich im Punkt der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides individualisierten Textbausteinen.

4. Mit Schreiben vom 31.03.2016 wurde AXXX seitens des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 13 Abs. 4 iVm Abs. 3 AVG ein Mängelbehebungsauftrag dahingehend erteilt, binnen gesetzter Frist (14.04.2016, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend) die in Kopie beiliegende Beschwerde eigenhändig unterfertigt an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Weiters wurde im Rahmen dieses Mängelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass das Anbringen gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG als zurückgezogen gilt, sofern die eigenhändig unterschriebene Beschwerde nach Ablauf der gesetzten Frist dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorliegt.

5. Der betreffende Mängelbehebungsauftrag wurde am 05.04.2016 von CXXX, der Tochter von AXXX, übernommen.

6. Bis zum 14.04.2016 wurde der aufgetragenen Übermittlung einer eigenhändig unterfertigten Beschwerde nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der unter I. wiedergegebene für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Gegen die ordnungsgemäße Zustellung des erteilten Mängelbehebungsauftrages, welche mit dem im Akt befindlichen Zustellnachweis dokumentiert wird, haben sich keine Bedenken ergeben.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 13 Abs. 4 AVG gilt Abs. 3 bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

Schriftliche Anbringen bedürfen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus § 13 Abs. 4 AVG, der nur bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens einen Nachweis vorsieht (VwGH 26.04.2013, 2012/07/0236; Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014), § 13 Rz 23).

Wie zuvor ausgeführt wurde, mangelt es der verfahrensgegenständlichen Beschwerde an einer eigenhändigen Unterschrift des Einschreiters. Als Absender der Beschwerde wird auf dem Briefkuvert nicht die im Briefkopf der Beschwerde bezeichnete AXXX sondern BXXX bezeichnet. Zudem ist die Beschwerde durch lediglich im Punkt der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides individualisierte Textbausteine gekennzeichnet. Aus diesen Gründen war für das Bundesverwaltungsgericht zweifelhaft, ob das Anbringen tatsächlich von der darin angegebenen AXXX stammt. Da die Authentizität des Anbringens bzw. die Identität des Einschreiters iSd § 13 Abs. 4 AVG demnach nicht zweifelsfrei gegeben war, wurde ein Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Diesem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wurde im verfahrensgegenständlichen Fall - trotz des Hinweises auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung - nicht entsprochen. Die gesetzte Frist ist fruchtlos verstrichen. Die Beschwerde gilt daher als zurückgezogen, weshalb das Verfahren einzustellen war (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gegen Spruchpunkt A) ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die angewendete Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; vgl auch OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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