G305 2124250-1•BVwG G305 2124250-1
G305 2124250-1Tribunale amministrativo federale15 apr 2016
Beitragsgrundlagen, Beitragsrückstand, Berechnung
G305 2124250-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, vom 14.10.2013, VSNR: XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX, vom 11.11.2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 14.10.2013, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (in der Folge: belangte Behörde) auf Grund des Antrages des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 01.10.2013 den Beitragsrückstand des BF (inklusive Kostenanteile, Verzugszinsen und Nebengebühren) mit EUR 399,80 (Stand: 09.10.2013) fest und sprach aus, dass die offenen Beiträge fällig und unverzüglich einzuzahlen seien.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm ausgeübten Gewerbeberechtigungen lautend auf "Unternehmensberater" und "Handelsgewerbe" Mitglied der Wirtschaftskammer Kärnten gewesen sei und gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG vom 01.04.2009 bis 31.01.2011 in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sei. Vom 01.04.2009 bis 31.01.2011 sei er wegen geringer Einkünfte und Umsätze gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen und nur in der Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen teilversichert gewesen. Im Anschluss an die Pflichtversicherung nach dem GSVG sei er ab dem 01.01.2011 gemäß § 8 GSVG in der Krankenversicherung freiwillig weiterversichert gewesen. Die freiwillige Weiterversicherung in der Krankenversicherung habe auf Grund seiner Kündigung (vom 27.03.2013) am 31.03.2013 geendet. An diese Ausführungen schloss die belangte Behörde eine mathematische Herleitung der Beiträge an.
2. Gegen diesen, dem BF am 17.10.2013 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid, richtete sich dessen zum 11.11.2013 datierter, am 14.11.2013 rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachter Einspruch an den Landeshauptmann von Kärnten(dieser ist nunmehr als Beschwerde zu betrachten und so zu behandeln), mit dem er den Antrag auf sofortige Behebung des Bescheides und die Eventualanträge verband, den Akt an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen bzw. den Bescheid wegen offener Forderungen des BF zu kompensieren.
Begründend führte der BF sinngemäß aus, dass er im Rahmen einer Vorsprache am 01.10.2013 um bescheidmäßige Feststellung der Beiträge ersucht habe, da er in den Jahren 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 "rechtswidrige" und "unregelmäßige" Abrechnungen, sowie "Fehlabrechnungen" und "Fehlberechnungen" festgestellt habe.
Es sei richtig, dass er sein Gewerbe ab dem 01.02.2011 ruhend gemeldet habe, da seine Firma in Entwicklungsarbeit für zwei Patent- und zwei Franchiseprojekte gestanden habe. Richtig sei weiters, dass er ab dem 01.02.2011 in der Krankenversicherung nach GSVG freiwillig weiterversichert gewesen sei. Es sei jedoch nicht richtig, dass die freiwillige Weiterversicherung in der Krankenversicherung durch eigene Kündigung am 27.03.2013 geendet habe. Er habe niemals eine Kündigung oder ein Kündigungsschreiben an die belangte Behörde gerichtet. Als die belangte Behörde Anfang April /Mai 2013 eine völlig falsche Vorschreibung über EUR 1.000,-- per Erlagschein samt "Zettelschreiben" einzufordern versucht habe, habe er aus "juristischer Vorsicht" jegliche Zahlungen vorerst eingestellt und per E-Mail eine Abrechnung angefordert. Weiters widersprach er der von der belangten Behörde im Bescheid (ohne Gewährung des Parteiengehörs) vorgenommenen Wertung der Abmeldung des ordentlichen Wohnsitzes und der auf die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland gerichteten Vorbereitungsfahren als Kündigung der freiwilligen Weiterversicherung. Auch wären "diverse Zahlbeträge" von der belangten Behörde völlig unkoordiniert und nicht nachvollziehbar berechnet worden und fänden diese nicht einmal im Gesetz eine korrekte Grundlage; die Berechnungen würden überdies dem "Denksporterkenntnis" des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs widersprechen und seien schon aus diesen Gründen nicht und absolut rechtswidrig. Der Grundsatz der Offizialmaxime und des Legalitätsprinzips verlange zwingend die Einräumung des Parteiengehörs, die amtliche und transparente Darlegung der Entscheidungsgrundlagen sowie die zwingende Berücksichtigung der Replik, sprich der sachverhaltsmäßigen Gegendarstellung der Partei nach einer zwingenden Aufforderung zur Rechtfertigung, was in diesem Verfahren nicht erfolgt sei.
3. Eine von der belangten Behörde in der Folge eingeholte ZMR-Abfrage ergab, dass der BF unbekannten Aufenthalts nach Italien verzogen sei.
4. Am 06.04.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerdeschrift des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt.
In dem zur Beschwerdevorlage ergangenen Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie auf den gegenständlichen Beschwerdefall die §§ 25, 25a, 27, 27a und 27d, 35 Abs. 5, 37 Abs. 4 und 86 GSVG angewendet habe. Sodann referierte die belangte Behörde ein weiteres Mal den entscheidungsrelevanten Sachverhalt entsprechend den im angefochtenen Bescheid vom 14.10.2013 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen.
Weiter heißt es, dass das Bundesrechenzentrum zur Steuernummer XXXX folgende Einkommensnachweise übermittelt habe:
den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX für das Kalenderjahr 2008 vom 28.04.2009, der Einkünfte in Höhe von - EUR 16.537,73 ausgewiesen habe;
den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX für das Kalenderjahr 2009 vom 01.10.2010, der Einkünfte in Höhe von - EUR 30.479,19 ausgewiesen habe;
den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX für das Kalenderjahr 2010 vom 25.09.2013, der Einkünfte in Höhe von EUR 0,00 ausgewiesen habe; und
den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes XXXX für das Kalenderjahr 2011 vom 03.09.2013, der Einkünfte in Höhe von EUR + 500,-- ausgewiesen habe.
Zur "Bemessungsgrundlage" heißt es zu den für die Kalenderjahre 2008 und 2009 ausgewiesenen Verlusten, sowie zu dem für das Jahr 2010 ausgewiesenen "Null"-Einkommen, dass hier die Mindestbeitragsgrundlage zur Anwendung gekommen sei. Hinsichtlich der im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 ausgewiesenen positiven Einkünfte heißt es, dass hier unter Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrages in Höhe von EUR 135,25 ein Betrag in Höhe von EUR 635,25 zu berücksichtigen gewesen sei. Weiter heißt es, dass für die Dauer der Pflicht- bzw. Weiterversicherung Beiträge zu leisten seien. Es folgt eine Darstellung der für die Bemessung der Beiträge in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach GSVG maßgeblichen Beitragsgrundlagen, und der Beiträge. Dieser schloss die belangte Behörde eine mathematische Herleitung der jeweiligen Beitragsvorschreibungen an.
5. Eine vom erkennenden Verwaltungsgericht in der Folge eingeholte Meldeabfrage ergab, dass der BF seinen letzten Hauptwohnsitz im Inland am 27.03.2013 abgemeldet hat und in der Folge unbekannten Aufenthalts nach Italien verzogen ist.
6. Der Versuch, den BF im Rahmen des Parteiengehörs über eine im Akt einliegende E-Mailadresse, über die er noch im Jahr 2013 mit der belangten Behörde kommuniziert hatte, vom hg. Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen, blieb ebenfalls ohne Erfolg. Eine in der Folge am 15.04.2016 neuerlich eingeholte Abfrage im Zentralen Melderegister zeigte ebenfalls keine Veränderung in den Meldedaten des BF auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger. Er hat seinen Hauptwohnsitz im Inland am 27.03.2013 abgemeldet und ist unbekannten Aufenthalts nach Italien verzogen.
1.2. Er war im Zeitraum 01.09.2008 bis 31.01.2011 Inhaber von Gewerbeberechtigungen lautend auf "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation" und "Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Gewerbe) gemäß § 5 Abs. 2 GewO" und auf Grund dieses Umstandes Mitglied der Wirtschaftskammer Kärnten.
1.3. Zwischen dem 01.09.2008 und dem 31.03.2009 war er gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG wegen geringer Einkünfte und Umsätze von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
Demnach erzielte er auf Grund der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes XXXX vom 28.04.2009 (für 2008), vom 01.10.2010 (für 2009), vom 25.09.2013 (für 2010) und vom 05.07.2013 (für 2011)
Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv. - EUR 16.537,73
im Jahr 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. - EUR 30.479,19
im Jahr 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. EUR 0,00
im Jahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv. EUR 500,--
1.4. Vom 01.04.2009 bis einschließlich 31.01.2011 unterlag er der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.
1.5. Mit Wirkung 01.02.2011 legte der BF die Gewerbeberechtigung lautend auf "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" befristet bis 01.06.2010 und die Gewerbeberechtigung lautend auf "Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe) gemäß § 5 Abs. 2 GewO" definitiv still.
1.6. Am 14.03.2011 reichte er bei der belangten Behörde einen Antrag gemäß § 8 GSVG auf freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ein.
Mit Informationsschreiben vom 18.03.2011 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass dieser mit Wirkung 01.02.2011 in der Pensionsversicherung weiterversichert sei und gab sie ihm die monatliche Beitragsgrundlage zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung mit EUR 549,56, der Beitragssatz mit 22,8% und der Monatsbeitrag mit EUR 125,30 bekannt.
Mit einem weiteren, zum 18.03.2011 datierten Schreiben teilte die belangte Behörde mit, dass er auch in der Krankenversicherung mit Wirkung 01.02.2011 weiterversichert sei. Auch in diesem Fall wurde die monatliche Beitragsgrundlage zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung mit EUR 4.900,-- (für den Beitragszeitraum 01.02.2011 - 31.12.2011), der Beitragssatz mit 7,65% und der Monatsbeitrag mit EUR 374,85 bekannt gegeben.
1.7. Mit E-Mail vom 27.03.2013 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass er seine Gewerbeberechtigungen "ruhend gemeldet" habe und ersuchte er 1) um die Refundierung sämtlicher Arztkosten, 2) um die Berücksichtigung der Ruhendmeldung seines Gewerbes und des Umstandes, dass "der Versicherungsraum über einen überwiegenden Zeitraum" nicht mehr in Österreich gelegen habe und er auch keine Leistungen aus der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft in Österreich in Anspruch genommen habe und 3) um die Berichtigung einer allfälligen Rückstandsrechnung.
Dieses E-Mail des BF wurde von der belangten Behörde als Beendigung des Versicherungsverhältnisses gewertet.
1.8. Mit niederschriftlich dokumentiertem Antrag vom 01.10.2013 begehrte der BF die Ausstellung eines Bescheides über sämtliche Beitragsvorschreibungen und deren Berechnung. Eine Aufstellung begehrte er weiters über die freiwillige Weiterversicherung. Sodann erging das Ersuchen auf Ausstellung eines Bescheides über den aktuellen Saldo.
1.9. Mit Erlassung des Bescheides vom 14.10.2013 trug die belangte Behörde dem Begehren des BF Rechnung.
1.10. Im Hinblick auf die Versicherungszeiten des BF ergeben sich nachstehende Beiträge und Saldi:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Beiträge, Vorschreibungen und Berechnung des Beitragsrückstandes:
Pensionsversicherungsbeitrag PV-B Krankenversicherungsbeitrag KV-B Beitrag zur Weiterversicherung in WV- der Krankenversicherung KV
Unfallversicherungsbeitrag UV Beitrag zur Selbständigenvorsorge SeVo Kostenanteile KoA Verzugszinsen VZ
Vorschreibung 4. Quartal 2008:
UV-B: von 01.09.2008 bis 31.12.2008 Fixbetrag € 7,65 x 4 Monate - 30,60 €
Saldo per 30.11.2008 (Fälligkeit) - 30,60 €
Vorschreibung 1. Quartal 2009:
Einzahlung: vom 04.11.2008 + 30,60 €
UV-B: von 01.01.2009 bis 31.03.2009 € 7,84 x 3 Monate - 23,52 €
Saldo per 28.02.2009 - 23,52 €
Vorschreibung 2. Quartal 2009:
Einzahlung vom 26.02.2009: +23,52 €
PV-B: von 01.04.2009 bis 30.06.2009 BGL € 537,78 x 16,00 % x 3 Monate - 258,12 €
KV-B: von 01.04.2009 bis 30.06.2009 BGL € 537,78 x 07,65 % x 3 Monate - 123,42 €
SeVo: von 01.04.2009 bis 30.06.2009 BGL € 537,78 x 01,53 % x 3 Monate - 24,69 €
UV-B: von 01.04.2009 bis 30.06.2009 € 7,84 x 3 Monate - 23,52 €
Saldo per 31.05.2009 - 429,75 €
Vorschreibung 3. Quartal 2009:
Einzahlung vom 18.05.2009 + 429,75 €
PV-B: von 01.07.2009 bis 30.09.2009 - 258,12 €
KV-B: von 01.07.2009 bis 30.09.2009 - 123,42 €
SeVo: von 01.07.2009 bis 30.09.2009 - 24,69 €
UV-B: von 01.07.2009 bis 30.09.2009 - 23,52 €
Saldo per 31.08.2009 - 429,75 €
Vorschreibung 4. Quartal 2009:
Einzahlung vom 31.08.2009: + 429,75 €
PV-B: von 01.10.2009 bis 31.12.2009 - 258,12 €
KV-B: von 01.10.2009 bis 31.12.2009 - 123,42 €
SeVo: von 01.10.2009 bis 31.12.2009 - 24,69 €
UV-B: von 01.10.2009 bis 31.12.2009 - 23,52 €
KoA: Abrechnung für 2. Quartal 2009 - 135,70 €
Saldo per 30.11.2009 - 565,45 €
Vorschreibung 1. Quartal 2010:
Einzahlung vom 03.12.2009: + 565,45 €
PV-B: von 01.01.2010 bis 31.03.2010 BGL € 537,78 x 16,25 % x 3 Monate - 262,17 €
KV-B: von 01.01.2010 bis 31.03.2010 BGL € 537,78 x 07,65 % x 3 Monate - 123,42 €
SeVo: von 01.01.2010 bis 31.03.2010 BGL € 537,78 x 01,53 % x 3 Monate - 24,69 €
UV-B: von 01.01.2010 bis 31.03.2010 € 8,03 x 3 Monate - 24,09 €
KoA: Abrechnung für 3. Quartal 2009 - 3,24 €
Saldo per 28.02.2010 - 437,61 €
Vorschreibung 2. Quartal 2010:
Einzahlung vom 24.02.2010: + 437,61 €
PV-B: von 01.04.2010 bis 30.06.2010 - 262,17 €
KV-B: von 01.04.2010 bis 30.06.2010 - 123,42 €
SeVo: von 01.04.2010 bis 30.06.2010 - 24,69 €
UV-B: von 01.04.2010 bis 30.06.2010 - 24,09 €
KoA: Abrechnung für 4. Quartal 2009 - 65,34 €
Saldo per 31.05.2010 - 499,71 €
Vorschreibung 3. Quartal 2010:
Offener Saldo aus Vorquartal - 499,71 €
Einzahlung vom 07.05.2010: + 499,00 €
PV-B: von 31.07.2010 bis 30.09.2010 BGL € 537,78 x 16,25 % x 3 Monate - 262,17 €
KV-B: von 31.07.2010 bis 30.09.2010 BGL € 537,78 x 07,65 % x 3 Monate - 123,42 €
SeVo: von 31.07.2010 bis 30.09.2010 BGL € 537,78 x 01,53 % x 3 Monate - 24,69 €
UV-B: von 31.07.2010 bis 30.09.2010 € 8,03 x 3 Monate - 24,09 €
KoA: Abrechnung für 4. Quartal 2009 bis 2 . Quartal 2010 - 91,94 €
Saldo per 31.08.2010 - 527,02 €
Vorschreibung 4. Quartal 2010:
Einzahlung vom 01.09.2010: - 527,02 €
PV-B: von 01.10.2010 bis 31.12.2010 w.o. - 262,17 €
KV-B: von 01.10.2010 bis 31.12.2010 - 123,42 €
SeVo: von 01.10.2010 bis 31.12.2010 - 24,69 €
UV-B: von 01.10.2010 bis 31.12.2010 - 24,09 €
KoA: Abrechnung für 02. Quartal 2010 - 63,99 €
Saldo per 30.11.2010 - 498,36 €
Vorschreibung 1. Quartal 2011:
Einzahlung vom 01.12.2010: + 527,02 €
PV-B: von 01.01.2011 bis 31.03.2011 BGL € 537,78 x 17,50 % x 3 Monate - 282,33 €
KV-B: von 01.01.2011 bis 31.03.2011 BGL € 537,78 x 07,65 % x 3 Monate - 123,42 €
SeVo: von 01.01.2011 bis 31.03.2011 BGL € 537,78 x 01,53 % x 3 Monate - 24,69 €
UV-B: von 01.01.2011 bis 31.03.2011 € 8,20 x 3 Monate - 24,60 €
KoA: Abrechnung für 3. Quartal 2010 - 5,55 €
Saldo per 28.02.2011 - 431,93 €
Vorschreibung 2. Quartal 2011:
Einzahlung vom 22.03.2011: + 128,57 €
VZ vom 19.03.2011 bis 21.03.2011 - 0,09 €
PV-B: von 02.2011 bis 03.2011 STORNO BGL € 537,78 x 17,50 % x 2 Monate + 188,22 €
KV-B: von 02.2011 bis 03.2011 STORNO BGL € 537,78 x 07,65 % x 2 Monate + 82,28 €
SeVo: von 02.2011 bis 03.2011 STORNO BGL € 537,78 x 01,53 % x 2 Monate + 16,46 €
UV-B: von 02.2011 bis 03.2011 STORNO € 8,20 x 2 Monate + 16,40 €
WV-KV: von 02.2011 bis 06.2011 BGL € 4.900,00 x 7,65 % x 6 Monate - 1.874,25 €
KoA: Abrechnung für 3. Quartal 2010 - 57,59 €
Saldo per 31.05.2011 - 1.931,93 €
Vorschreibung 3. Quartal 2011:
Einzahlung vom 03.06.2011: + 263,38 €
WV-KV: von 02/2011 bis 06/2011 € 374,85 - (€537,78 x 7,65 %) x 5 Monate + 1.668,55 €
WV-KV: von 07/2011 bis 09/2011 BGL € 537,78 x 7,65 % x 3 Monate - 123,42 €
KoA: Abrechnung 1. Quartal 2011 - 21,79 €
Saldo per 31.08.2011 - 145,21 €
Vorschreibung 4. Quartal 2011:
Einzahlung vom 05.09.2011: + 145,21 €
WV-KV: von 10/2011 bis 12/2011 BGL € 537,78 x 7,65 % x 3 Monate - 123,42 €
Saldo per 30.11.2010 - 123,42 €
Vorschreibung 1. Quartal 2012:
Offener Saldo aus Vorquartal -123,42 €
Einzahlung vom 06.12.2011: + 123,42 €
WV-KV von 01/2012 bis 03/2012; 1. Qu. BGL € 671,02 x 7,65 % x 3 Monate - 154,02 €
Saldo per 29.02.2012 - 154,02 €
Vorschreibung 2. Quartal 2012:
Einzahlung vom 21.02.2012: + 154,02 €
WV-KV von 04/2012 bis 06/2012; 2. Quartal - 154,02 €
Saldo per 31.05.2012 - 154,02 €
Vorschreibung 3. Quartal 2012:
Einzahlung vom 12.06.2012: + 154,02 €
WV-KV von 07/2012 bis 09/2012; 3. Quartal - 154,02 €
KoA Abrechnung 1. Quartal 2012 - 50,42 €
Saldo per 31.08.2012 - 204,44 €
Vorschreibung 4. Quartal 2012:
Einzahlung vom 07.09.2012: + 204,44 €
WV-KV von 10/2012 bis 12/2012; 4. Quartal - 154,02 €
Saldo per 30.11.2012 - 154,02 €
Vorschreibung 1. Quartal 2013:
Mahngebühren vom 19.12.2012 - 1,00 €
VZ von 19.12.2012 bis 25.01.2013 - 1,36 €
WV-KV von 01/2013 bis 03/2013 BGL € 5.180,00 x 07,65 % x 3 Monate - 1.188,81 €
KoA von 22.08.2012 bis 22.10.2012 - 38,07 €
Saldo per 28.02.2013 - 1.383,26 €
Vorschreibung 2. Quartal 2013:
Mahngebühren vom 19.03.2013 - 1,00 €
VZ von 26.01.2013 bis 19.04.2013 - 4,14 €
WV-KV von 01.01.2013 bis 31.03.2013 € 396,27 - (€689,81 x 7,65 %) x 3 Monate - 1.030,50 €
KoA von 01.07.2012 bis 03.01.2013 - 29,49 €
Saldo per 19.07.2013 - 393,91 €
VZ von 20.07.2013 bis 09.10.2013 - 5,89 €
Saldo per 09.10.2013 - 399,80 €
Für das Jahr 2010 liegt noch kein Einkommensnachweis (Steuerbescheid) vor, weshalb eine endgültige Bemessung der Beiträge nicht möglich war. Der EStB 2011 ist bei der belangten Behörde am 05.07.2013 eingelangt Die Nachbelastung von € 24,52 erfolgte daher im 4. Quartal 2013 (§ 35 Abs. 3 GSVG).
Nachbelastung für Jänner 2011:
PV-B: BGL € 635,25 x 17,50 % = € 111,17 endg. Beitrag - € 94,11
vorl. Beitrag = € 17,06
KV-B: BGL € 635,25 x 07,65 % = € 48,60 endg. Beitrag-€ 41,14 vorl.
Beitrag = € 7,46
€ 24,52
11. Aus der Saldenaufstellung ergibt sich, dass der BF am 07.09.2012 die letzte Beitragszahlung leistete.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zur Höhe der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen ergeben sich aus Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes XXXX vom 28.04.2009 (für 2008), vom 01.10.2010 (für 2009), vom 25.09.2013 (für 2010) und vom 05.07.2013 (für 2011).
Die zum Umstand getroffenen Feststellungen, dass der BF im Zeitraum 01.09.2008 bis 31.01.2011 Inhaber von Gewerbeberechtigungen war, die einerseits auf "Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation" und andererseits auf "Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Gewerbe) gemäß § 5 Abs. 2 GewO" lauteten, und er diese (zum Teil befristet) mit Wirkung 01.02.2011 zurücklegte, ergibt sich aus dem Bestätigungsschreiben der Wirtschaftskammer Kärnten, das hinsichtlich seines Inhalts von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen wurde, weshalb es dem Beschwerdeverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnte.
Die zum Umstand getroffenen Feststellungen, dass der BF eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG beantragt hat, ergeben sich aus dem vom BF eigenhändig unterfertigten Antragsformular vom 14.03.2011. Die zum Beginn der Weiterversicherung und zu dem Umstand getroffenen Feststellungen, denen zufolge der BF von der belangten Behörde über die Beitragsgrundlage und die jeweiligen Monatsbeiträge in der (freiwilligen) Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG in Kenntnis gesetzt wurde, ergeben sich aus den Informationsschreiben der BF vom 18.03.2011.
Die zu den Beiträgen und Saldi getroffenen Feststellungen beruhen auf den entsprechenden Berechnungen der belangten Behörde. Da die vom erkennenden Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Überprüfung ergab, dass diese Berechnung sachlich und rechnerisch richtig ist und der BF in dessen Beschwerdeschrift die Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit der Beitrags- bzw. Saldenberechnung lediglich einer unsubstantiierten Kritik unterzog, konnte die Berechnung den getroffenen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG kam es mit 1. Jänner 2014 zur Auflösung der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, des Bundesvergabeamtes und der unabhängigen Finanzsenate; ferner wurden mit diesem Datum die in der Anlage zum B-VG genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren und der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen im Sinne des Art. 119a Abs. 5 B-VG ging auf die Verwaltungsgerichte über; dies galt bzw. gilt auch für die bei den sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Auf Grund dieser Bestimmung ging auch das im gegenständlichen Fall vor dem Landeshauptmann von Kärnten vor dem 31.12.2013 anhängig gemachte und mit Ablauf dieses Tages anhängige Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Mit Bescheid vom 14.10.2013, VSNR: XXXX, stellte die belangte Behörde nach einer mathematischen Ermittlung der Beitragsgrundlagen in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach GSVG und in der Selbständigenvorsorge den Beitragsrückstand des BF (inklusive Kostenanteile, Verzugszinsen und Nebengebühren) mit insgesamt EUR 399,80 (Stand: 09.10.2013) fest und sprach hinsichtlich der offen und unberichtigt aushaftenden Beiträge aus, dass diese unverzüglich einzuzahlen seien.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des BF, mit der im Kern eine nicht gesetzeskonforme und unrichtige Berechnung der Beiträge rügte. Weiters rügte er, dass die freiwillige Weiterversicherung nicht durch eigene Kündigung geendet habe. Allerdings lässt die Beschwerde eine substantiierte Auseinandersetzung mit der gerügten Beitrags- bzw. Saldoberechnung vermissen.
Vorliegend ist daher zunächst zu prüfen, ob und inwieweit die belangte Behörde korrekte Beitragsgrundlagen angenommen hat und ob die Beiträge korrekt ermittelt wurden.
3.2.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauteten in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wie folgt:
Die Bestimmung des § 25 GSVG lautet in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt:
"Beitragsgrundlage
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 667,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 296,94 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 667,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 296,94 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 667,02 €
der in Z 2 lit. a genannte Betrag.
2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4
a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;
b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 374,02 €;
3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.
Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.
(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres - mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre - die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.
(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.
(8) Aufgehoben.
(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.
Die Bestimmung des § 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 GSVG lautet in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt "Beiträge zur Pflichtversicherung
§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05
[...]
(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
[...]
[...]"
Die Bestimmung des § 27a GSVG lautet in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt:
"Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
§ 27a. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.
[...]"
Die Bestimmung des § 27d GSVG lautet in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt:
"§ 27d. (1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
[...]"
3.2.3.1. Gemäß § 25 Abs. 2 ist Beitragsgrundlage der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen (Z1); zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 lit. a) EStG 1988 gelten (Z2); vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
§ 25 Abs. 4 GSVG bestimmt, dass die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten darf. Die Mindestbeitragsgrundlage betrug für die Jahre 2009, 2010 und 2011 jeweils EUR 537,78. 2012 betrug sie EUR 671,02 und 2013 belief sie sich auf EUR 689,91.
§ 25 Abs. 5 GSVG bestimmt, dass die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten darf.
Gemäß § 25 Abs. 6 GSVG tritt die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
Der Beitragssatz in der Krankenversicherung nach GSVG setzt sich zusammen aus dem Beitragssatz gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 GSVG in Höhe von 7,05%, dem Beitragssatz gemäß § 27a Abs. 1 Höhe von 0,5% und dem Beitragssatz gemäß § 27d Abs. 1 in Höhe von 0,1%, woraus sich in Summe der Beitragssatz in Höhe von 7,65% ergibt.
In der Pensionsversicherung bestimmte sich der Beitragssatz gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 GSVG. Hierzu wird auf die in der oben zitierten Bestimmung wiedergegebenen Beitragssätze hingewiesen.
In der Pensionsversicherung bestimmte sich der Beitragssatz gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 GSVG. Hierzu wird auf die in der oben zitierten Bestimmung wiedergegebenen Beitragssätze hingewiesen.
Gemäß § 35 Abs. 5 GSVG sind, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
3.2.3.2. Mit seiner (wie schon oben ausgeführt) im nicht näher begründeten Rüge, dass die Beiträge nicht gesetzeskonform und unrichtig berechnet worden seien, vermag der BF in der Beschwerdeschrift gegen den Bescheid der belangten Behörde keinen Fehler aufzuzeigen. Er verkennt, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 unterliegen, heranzuziehen sind; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Unterschreitet die gemäß § 25 Abs. 2 GSVG errechnete Beitragsgrundlage den Wert der im Einzelfall geltenden Mindestbeitragsgrundlage, so sind die Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage der Mindestbeitragsgrundlage zu entrichten. Letzteres trifft auf jene Zeiträume zu, in denen der BF entweder Negativeinkünfte oder keine Einkünfte erzielte. Wie schon in den Feststellungen näher ausgeführt, erzielte der BF im Kalenderjahr 2008 Negativeinkünfte in Höhe von - EUR 16.537,73 und im Kalenderjahr 2009 in Höhe von - EUR 30.479,19. Im Kalenderjahr 2010 erzielte er keine Einkünfte. Aus diesen Gründen hat die belangte Behörde die Beitragsberechnung zu Recht auf der Mindestbeitragsgrundlage in der in diesen Jahren gültigen (Mindest-)beitragsgrundlage von EUR 537,78 und mit den jeweils gültigen Beitragssätzen sowie mit der Anzahl der pro Quartal anfallenden (drei) Monate vervielfacht.
Im Jahr 2011 war der BF lediglich im Jänner pflichtversichert und überschritt hier die errechnete endgültige Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage, weshalb hier die Beitragsberechnung von den tatsächlich erzielten Beiträgen zuzüglich eines Hinzurechnungsbeitrag auszugehen war.
In Ermangelung eines substantiierten Vorbringens in der Beschwerdeschrift vermochte der BF weder eine fehlerhafte, noch eine den gesetzlichen Bestimmungen widersprechende Beitragsberechnung für den Zeitraum 2008 bis 2011 aufzuzeigen.
3.2.4. Zum Ende der Weiterversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG
3.2.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 GSVG in der für den Beschwerdezeitraum geltenden Fassung können Personen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgeschieden sind, sich und ihre mitversicherten Familienangehörigen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland hatten und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren.
Gemäß § 8 Abs. 7 endet die Weiterversicherung in der Krankenversicherung mit dem Wegfall der Voraussetzungen mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat (Z 1) und durch Ausschluss gemäß § 11 (Z 2).
Gemäß § 11 Abs. 1 können die gemäß § 8 freiwillig versicherten Personen vom Versicherungsträger aus der in Betracht kommenden freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn die hiezu zu entrichtenden Beiträge für mehr als drei aufeinanderfolgende Monate ganz oder teilweise rückständig sind, mit dem Ende des dritten Monates.
Gemäß § 12 Abs. 1 GSVG können Personen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgeschieden sind oder ausscheiden (lit. a) und die in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben hatten (lit. b), sowie Personen, die aus der Versicherung gemäß lit. a) einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten, sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert waren oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung hatten.
Die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung endet gemäß § 12 Abs. 7 GSVG außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen mit dem Monat in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat (Z 1), und wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates (Z 2).
3.2.4.2. Mit E-Mail vom 27.03.2013 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass er seine Gewerbeberechtigungen "ruhend gemeldet" habe und ersuchte er 1) um die Refundierung sämtlicher Arztkosten,
Schon mit der Nichtentrichtung der Beiträge verwirklichte der BF einen Ausschließungstatbestand im Sinne des § 11 Abs. 1 ASVG.
3.2.5. Aus den angeführten Gründen erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
4. Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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