BVwG W147 1405993-2

W147 1405993-2Tribunale amministrativo federale14 apr 2016

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand,<br/>non refoulement, strafrechtliche Verurteilung

Testo completo

BVwG W147 1405993-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W147.1405993.2.00

Spruch

W147 1405993-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. Lennart BINDER LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. November 2015, Zl. 780952405/14897035/RDNÖ, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, § 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 4. Oktober 2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 5. Oktober 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. März 2009, Zl. 08 09.524-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. März 2011, Zl. D3 405993-1-2009/6E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Asylgerichtshof führte in seinem Erkenntnis begründend zusammengefasst aus, dass die drei älteren Brüder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat verfolgt und bedroht worden seien und der Beschwerdeführer wegen deren Probleme zusammen mit seinen Brüdern den Herkunftsstaat verlassen hätte.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2. Infolge einer polizeilichen Anzeige wurde am 20. August 2014 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

3. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig mit 29. Juni 2015, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

4. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen

5. Im Zuge des nunmehr verfahrensgegenständlichen Aberkennungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der XXXX niederschriftlich einvernommen und gab zu Beginn der Befragung an, dass er keinerlei gesundheitlichen Probleme habe und an keiner lebensbedrohenden physischen und psychischen Erkrankung leide. Er lebe seit dem Jahr 2008 in Österreich und habe nach islamischem Recht im Jahr 2014 geheiratet. Weiters habe er eine Tochter. Ob er in der Geburtsurkunde als Vater ausgewiesen sei, wisse er nicht. Derzeit "wohne" er in der Justizanstalt, davor habe er gemeinsam mit seiner Ehegattin und Tochter zusammengelebt. Befragt nach Erwerbstätigkeiten führte der Beschwerdeführer aus, dass er vor seiner Inhaftierung soziale Unterstützung bezogen habe. Nach seiner Haftentlassung werde er wieder bei seinen Eltern Unterkunft nehmen. Im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat befürchte er zuerst befragt und im Anschluss getötet zu werden. Sein Bruder sei auf einer Liste von Rebellen gestanden. Der Bruder sei in Georgien an der Grenze zu Russland erschossen worden. Er habe eine Schwester in Tschetschenien, welche über den Beschwerdeführer und dessen Brüder befragt worden sei. Die Schwester meide seither den Kontakt.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. November 2015, Zl. 780952405/148897035/RDNÖ, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 2. März 2011, Zl. D3 405993-1-2009/6E, zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte begründend zusammengefasst aus, dass die Unterstützung einer terroristischen Organisation zweifelsohne ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Artikel 1 Abschnitt F der GFK darstelle. Durch seine Beteiligung an der Vereinigung IS-Islamic State und der in Angriff genommenen Ausreise von Österreich nach Syrien habe sich der Beschwerdeführer eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht. Der Beschwerdeführer habe bereits - wie im Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , ersichtlich - Österreich am XXXX mit dem Ziel Syrien, und zwar jenes Gebiet, welches vom IS kontrolliert werde, verlassen, wobei er an der Grenze Türkei/Syrien von der türkischen Polizei festgenommen und nach Österreich abgeschoben worden sei. Am XXXX sei der Beschwerdeführer erneut aus Österreich mit dem Ziel Syrien ausgereist, sei jedoch an der rumänisch-bulgarischen Grenze zurückgewiesen worden. Am XXXX habe der Beschwerdeführer erneut versucht nach Syrien auszureisen, wäre jedoch am österreichischen Grenzübergang festgenommen worden. Durch den wiederholten Antritt der Reise nach den Anwerbungen habe der Beschwerdeführer unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, den IS in seinen terroristischen Zielen zu unterstützen und zu fördern. Im gegenständlichen Fall liege ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention vor und sei der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt. Weiters ergebe sich hinsichtlich der Verurteilung des Beschwerdeführers unstreitig, dass er eine terroristische Vereinigung, konkret den IS-Islamic State, unterstützt habe und sei somit auch der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 erfüllt.

Weil ein in Artikel 1 Abschnitt F der GFK genannter Asylausschlussgrund vorliege, sei auch die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten von Vornerhein ausgeschlossen.

Im Verfahren hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 rechtfertigen würden.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet werde gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.

7. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 18. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.

8. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 20. November 2015 durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, focht den Bescheid zur Gänze, mit Ausnahme der Unzulässigkeitserklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an und führte im Wesentlichen aus, dass der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliege. Art. 1 Abschnitt f der Genfer Flüchtlingskonvention beziehe sich auf Personen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hätten. Der Beschwerdeführer sei nicht wegen § 321a StGB verurteilt worden, obwohl diese Bestimmung als Umsetzung der völkerrechtlichen Strafnorm auf der Basis der genannten Bestimmung der Genfer Flüchtlingskonvention bereits seit dem 1. Januar 2015 in Kraft sei. Der Beschwerdeführer habe somit laut Strafurteil kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen, zumal er auch nicht in Syrien gewesen sei. Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die der IS allenfalls begangen habe, könnten dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden. Auch seien Aktionen von Terrorkommandos nicht von Vornherein als Völkermord zu qualifizieren. Auch gebe es keinen Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Republik Österreich darstelle, insbesondere da die im Strafurteil genannten relevanten Zeitpunkte XXXX , XXXX und XXXX berücksichtigt worden seien, Zeitpunkte zu denen noch keine Listung des IS als Terrororganisation durch die EU erfolgt gewesen sei. Der angefochtene Bescheid stehe in Widerspruch zu der Richtlinie 2004/83/EG. Weiters sei die Feststellung der Nicht-Involvierung des Beschwerdeführers in terroristische Handlungen verabsäumt worden, sodass darin ein Ermittlungsfehler erblickt werde. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im bekämpften Umfang, allenfalls die Aufhebung und Zurückverweisung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

9. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 3. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe sowie Moslem, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 5. Oktober 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. März 2009, Zl. 08 09.524-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichthof erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. März 2011, Zl. D3 405993-1-2009/6E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Infolge einer polizeilichen Anzeige wurde am 20. August 2014 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig mit 29. Juni 2015, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Bescheid vom 18. November 2015, Zl. 780952405/148897035/RDNÖ, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführerin den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. März 2011, Zl. D3 405993-1-2009/6E, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Im genannten Urteil wird in Bezug auf den Beschwerdeführer festgestellt, dass er sich in Wien und anderen Orten als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt hat, indem er jeweils am XXXX , XXXX und XXXX die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in Angriff genommen hat, um sich am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei der Beschwerdeführer in dem Wissen handelte, durch seine Beteiligung die terroristischen Vereinigung IS-Islamic State oder deren strafbaren Handlungen zu fördern.

In der Bemessung des Strafausmaßes wertete das Gericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers sowie den Umstand, dass er die Tat zwar nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat und den Beitrag zur Wahrheitsfindung durch Zugestehen des Reiseziels als mildernd; erschwerend demgegenüber die wiederholte gleichartige Beteiligung.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch seine Beteiligung wissentlich die terroristische Organisation IS-Islamic State unterstützt hat und sich somit eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit im Sinne des Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention schuldig gemacht hat.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass das Bundesverwaltungsgericht diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekanntgeworden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden strafgerichtlichen Urteils. Die zu erörternde rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers scheint im aktuellen Strafregister der Republik Österreich auf.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien an, da sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.? 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

3.2. Zu A)

Gemäß § 6 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist ein/eine Fremder/Fremde von der Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er/sie Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er/sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er/sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz nach § 6 Abs. 2 AsylG in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 leg. cit. gilt.

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der/die Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Nach § 7 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des/der Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der/die Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 kann das Bundesamt einem/einer Fremden, der/die nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005), den Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der/die Fremde seinen/ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem/der Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem/einer solchen Fremden der Status eines/einer Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

Nach § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem/der Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser/Diese hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des/der Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

3.3. Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005:

Im Fall des Beschwerdeführers ist die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zur Anwendung zu bringen. Demnach ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt und sich der Beschwerdeführer durch seine, zwecks Beteiligung an der Vereinigung IS-Islamic State mit dem Ziel Syrien in Angriff genommene Ausreise aus Österreich, eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht hat.

Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind dadurch charakterisiert, dass sie Teil eines groß angelegten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung sein müssen. Auch eine einzelne Handlung kann ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, wenn sie Teil eines kohärenten Systems oder einer Reihe systematischer oder wiederholter Handlungen ist (Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 6 AsylG 2005, Stand: 1.1.2015, rdb.at).

Der Begriff "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" ist anhand des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien 1993, des Internationalen Strafgerichtshofes für Ruanda 1994 und des IStGH-Statuts aus 1998 auszulegen.

Gemäß Art. 5 des Status des Internationalen Strafgerichtshofes für

das ehemalige Jugoslawien ist "der Gerichtshof ... befugt, Personen,

strafrechtlich zu verfolgen, die für folgende Verbrechen verantwortlich sind, wenn diese in einem, ob internationalen oder internen, bewaffneten Konflikt begangen wurden und gegen die Zivilbevölkerung gerichtet sind:

a) Mord;

b) Ausrottung;

c) Versklavung;

d) Deportierung;

e) Freiheitsentziehung;

f) Folter;

g) Vergewaltigung;

h) Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen;

i) andere unmenschliche Handlungen."

Gemäß Art. 3 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes für Ruanda ist dieser befugt "Personen strafrechtlich zu verfolgen, die für folgende Verbrechen verantwortlich sind, wenn diese im Rahmen eines breit angelegten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung aus nationalen, politischen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gründen begangen werden:

a) Mord;

b) Ausrottung;

c) Versklavung;

d) Deportierung;

e) Freiheitsentziehung;

f) Folter;

g) Vergewaltigung;

h) Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen;

i) andere unmenschliche Handlungen."

Gemäß Art. 7 des Römischen Status des Internationalen Strafgerichtshofes sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit:

"jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:

a) vorsätzliche Tötung; (...)

e) Freiheitsentzug oder sonstige schwer wiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts; (...)

h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts im Sinne des Absatzes 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen;

k) andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) bedeutet "Angriff gegen die Zivilbevölkerung" eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat; (...)

g) bedeutet "Verfolgung" den völkerrechtswidrigen, vorsätzlichen und schwer wiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft;(...).

In den Verbrechenselementen die dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Artikel 6, 7 und 8 helfen, ist zu den Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgeführt:

"Einleitung

1. Da Artikel 7 sich auf das internationale Strafrecht bezieht, sind seine in Übereinstimmung mit Artikel 22 stehenden Bestimmungen strikt auszulegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie in Artikel 7 angeführt, zu den schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, zählen, individuelle strafrechtliche Verantwortung rechtfertigen und nach sich ziehen und eine Verhaltensweise voraussetzen, die nach allgemein geltenden Völkerrecht, wie dies von den führenden Rechtssystemen der Welt anerkannt wird, unzulässig ist.

2. Die letzten beiden Tatbestandsmerkmale jedes Verbrechens gegen die Menschlichkeit beschreiben den Kontext, in dem die Verhaltensweise stattfinden muss. Diese Elemente stellen die erforderliche Teilnahme an und Wissen um einen ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung klar. Das letzte Element sollte jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Täter von allen Merkmalen des Angriffs wusste oder die genauen Details des Planes oder der Politik des Staates oder der Organisation kannte. Im Falle eines sich entwickelnden ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung weist die Vorsatzklausel des letzten Elements darauf hin, dass dieses mentale Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, wenn der Täter beabsichtigte, einen derartigen Angriff zu fördern.

3. Ein "gegen die Zivilbevölkerung gerichteter Angriff" bedeutet in diesem Zusammenhang eine Vorgangsweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Artikel 7 Absatz 1 des Statuts genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat. Die Handlungen müssen keinen militärischen Angriff darstellen. Es bedeutet, dass die "Politik zur Verübung eines derartigen Angriffs" es erfordert, dass die Zivilbevölkerung aktiv unterstützt oder ermutigt ...".

Die Tatbestandsmerkmale zu Artikel 1 (e) "Verbrechen gegen die Menschlichkeit - Freiheitsentzug oder sonstige schwer wiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts führen aus:

1. Der Täter sperrte eine oder mehrere Personen ein oder beraubte eine oder mehrere Personen sonst des Gebrauchs der persönlichen Fortbewegungsfreiheit.

2. Aufgrund der Schwere der Handlung wurden durch diese Grundregeln des Völkerrechts verletzt.

3. Dem Täter waren die Tatsachen, die die Schwere der Handlung begründeten, bewusst.

4. Die Verhaltensweise wurde als Teil eines ausgedehnten oder systematischen gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Angriffs begangen.

5. Der Täter wusste, dass die Verhaltensweise Teil eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung war oder als solcher beabsichtigt war.

(Abrufbar unter:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen-Gesetzesnummer=20002156).

"Verbrechen gegen die Menschlichkeit" stellen also nach derzeitigem Stand des internationalen Strafrechts mehrfache Angriffe bestimmter Art gegen die Zivilbevölkerung dar, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat.

Der Beschwerdeführer hat sich, wie festgestellt, in Wien und anderen Orten als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, indem er jeweils am XXXX , XXXX und XXXX die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in Angriff genommen hat, um sich am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei der Beschwerdeführer in dem Wissen handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung IS-Islamic State oder deren strafbaren Handlungen zu fördern und wurde rechtskräftig verurteilt.

Die Taten des Beschwerdeführers wurden durch die Beteiligung an der Vereinigung IS-Islamic State, die zahlreiche Anschläge auf die Zivilbevölkerung verübte, gesetzt. Es fanden wiederholte Angriffe auf die Zivilbevölkerung statt, die eine unmenschliche Behandlung gegenüber der Zivilbevölkerung darstellen. Auch, wenn dem Beschwerdeführer nicht von vornherein die genauen Details des Planes gekannt haben sollte, beabsichtigte dieser zumindest einen gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Angriff zu fördern.

Es liegt im gegenständlichen Fall also ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention vor und ist der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 somit erfüllt.

Insofern der Beschwerdeführer moniert, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass er eine Gefahr für die Republik Österreich darstelle, insbesondere da die im Strafurteil genannten relevanten Zeitpunkte XXXX , XXXX und XXXX noch vor Listung des IS als Terrororganisation durch die EU erfolgt sei und der angefochtene Bescheid im Widerspruch zur Richtlinie 2004/83/EG stehe, bleibt auszuführen:

Der Beschwerdeführer hat sich der in der UN-Sanktionsliste (Quelle: UN-Sanktionslisten, www.un.org, Punkt QDe.115) aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State, wobei der IS-Islamic State aus der seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisation Al Qaida im Irak hervorging, also einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten ([richtig:] § 278c Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2011, somit Mord [§ 75 StGB], Körperverletzungen nach den §§ 84 bis 87 StGB, erpresserische Entführung [§ 102 StGB], schwere Nötigung [§ 106 StGB], gefährliche Drohung nach § 107 Abs 2 StGB, schwere Sachbeschädigung [§ 126 StGB] und Datenbeschädigung [§ 126a StGB], durch welche eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen können, vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte [§§ 169, 171, 173, 175, 176, 177a, 177b, 178 StGB] oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt [§ 180 StGB], Luftpiraterie [§ 185 StGB], vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt [§ 186 StGB], Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten [§ 282a StGB] oder eine nach § 50 des Waffengesetzes 1996 oder § 7 des Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung, welche geeignet sind, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen werden bzw. wurden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören) ausgeführt werden, beteiligt und zwar indem er jeweils am XXXX , XXXX und XXXX die Ausreise aus Österreich mit dem Ziel Syrien in Angriff nahm, um sich am bewaffneten Kampf, durch logistische Unterstützungshandlungen, finanziell oder auf sonstige Art und Weise durch Stärkung der Gruppenmoral zu beteiligen, wobei er in dem Wissen (§ 5 Abs. 3 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung IS-Islamic State oder deren strafbare Handlungen zu fördern.

Die Erläuternden Bemerkungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, Regierungsvorlage 582 der Beilagen XXV. GP, betreffend § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 sieht vor:

"... Genannter Artikel der Statusrichtlinie sowie Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention bilden den unions- und völkerrechtlichen Rahmen für diese Regelung, wonach bei einer Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich ein Asylausschlussgrund vorliegt (näher dazu: Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 im Fremdenrechtspaket 2005, RV 952 XXII. GP). Sollte der Fremde über den Status des Asylberechtigten verfügen, ist ihm dieser bei Vorliegen eines Aberkennungstatbestandes nach § 6 abzuerkennen (§ 7 Abs. 1 Z 1). Vor dem Hintergrund aktueller Vorkommnisse und Herausforderungen ist zu beachten, dass unter den Tatbestand der Gefahr für die Sicherheit auch extremistische und terroristische Handlungen bzw. das Unterstützen einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung fallen können. In dieser Hinsicht stellt auch Erwägungsgrund 37 der Statusrichtlinie klar: "Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung gilt auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt."

Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer durch seine nachgewiesene Beteiligung an der terroristischen Organisation IS-Islamic State eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt und somit der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt ist.

Ob die Straftat des Beschwerdeführers, wegen denen er im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt worden ist, auch besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellen, kann dahingestellt bleiben. Wie oben bereits ausführlich dargestellt, liegen bei dem Beschwerdeführer jedenfalls die Ausschlussgründe der § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sowie § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vor, sodass ihm bereits aus diesen Gründen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen war.

3.4. Zur Entscheidung über die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Laut § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.

§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 sieht dazu ergänzend vor: "Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 zufolge ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Z 1) einer der in Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; (Z 2) der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (Z 3) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB BGBl. I Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wie bereits weiter oben ausgeführt, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 jedenfalls erfüllt, da der Beschwerdeführer vor einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit rechtskräftig verurteilt worden ist.

Im konkreten Fall liegt somit ein Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, vor, sodass der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht entgegenzutreten war.

3.5. Zur Entscheidung über Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§§ 57 und 55 AsylG 2005):

§ 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 55 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist. Die Prüfung des Schutzes des Privat- oder Familienlebens setzt jedoch voraus, dass durch eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot ein Eingriff droht. Gemäß § 10 Abs. 1 letzter Halbsatz AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Wie bereits die belangte Behörde zu Recht festgehalten hat, ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet und kam, weil im Falle des Beschwerdeführers eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht erlassen wird, eine Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG und die damit verbundene Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen schon von vornherein nicht in Betracht.

3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde -zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.6.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.6.2011, Zl. 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde am 18. November 2015 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer, das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender, Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.6.2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen. Auch wird den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen in der Beschwerde nicht in ausreichend konkreter Weise entgegengetreten.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen und war die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht ergänzungsbedürftig.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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