BVwG L503 2006502-1

L503 2006502-1Tribunale amministrativo federale14 apr 2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Testo completo

BVwG L503 2006502-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2006502.1.00

Spruch

L503 2006502-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 23.01.2014, GZ.: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 23.01.2014 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) ausgesprochen, dass seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin, XXXX (im Folgenden auch kurz: "BF") auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 1.300 Euro an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111 Abs 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.

Die SGKK führte begründend aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 01.12.2013 festgestellt worden sei, dass die BF hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX , geb. XXXX , gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe.

Der Beitragszuschlag setze sich in diesem Fall gemäß § 113 Abs 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf 500 Euro je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf 800 Euro.

2. Dem vorliegenden Verwaltungsakt der SGKK ist eine "Anzeige gem. § 27 AuslBG an Sozialversicherungsträger" betreffend die BF samt einem Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme der BF enthalten, wonach von der Finanzpolizei Salzburg-Stadt zur Anzeige gebracht wurde, dass am 1.12.2013 im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei

XXXX im Lokal " XXXX " als Hilfskraft mit Reinigungstätigkeiten unter Zuhilfenahme eines Nassstaubsaugers arbeitend angetroffen worden sei.

Die BF habe anlässlich der Kontrolle zu Protokoll gegeben, XXXX sei der Sohn ihrer Schwester. XXXX sei mit einem Freund in der Altstadt unterwegs gewesen und hätte sie telefonisch nach ihrem Aufenthaltsort gefragt. Er sei dann gegen 10 Uhr vorbeigekommen und hätte ihr, da sie gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, geholfen, indem er das Lokal mit dem Nassstaubsauger gereinigt habe. Um etwa 12:45 Uhr hätten sie die Reinigungsarbeiten beendet und gemeinsam die im Eingangsbereich abgestellten Müllsäcke hinausgetragen. Danach hätten sie sich zur Schwester der BF begeben. XXXX sei für seine Tätigkeit nicht bezahlt worden. Dass XXXX laut ZMR seit 05.07.2011 in Österreich gemeldet sei, rühre daher, dass sich dieser während der Ferien in Österreich aufhalte, weshalb ihn seine Mutter durchgehend angemeldet habe. Er würde sich am 06.01.2014 wieder nach Rumänien begeben, um dort mit seinem Vater gemeinsam eine kleine Landwirtschaft zu betreiben. Sein Vater sei auch zugleich Fabriksarbeiter. Sie wisse, dass XXXX nicht in Österreich arbeiten dürfe, doch hätte ihr dieser nur geholfen und zwischenzeitlich auch einige Zigaretten geraucht. Die BF habe im Vorhinein nicht gewusst, dass XXXX vorbeikommen würde.

Der Anzeige zufolge war XXXX im Hinblick auf seine Tätigkeit im " XXXX " nicht zur Sozialversicherung angemeldet, was aber notwendig gewesen wäre. Es sei auch bereits ein Strafantrag an den Magistrat Salzburg ergangen.

3. Mit Schreiben vom 05.02.2014 wurde gegen den oben erwähnten Bescheid innerhalb offener Frist Einspruch an die SGKK erhoben. Darin wurde seitens der BF die ihr zu Last gelegte "Ordnungswidrigkeit" bestritten und ausgeführt, sie sei ein angemeldetes Ein-Personen-Kleinunternehmen. Am Tag der Kontrolle hätte sie wie immer die Räumlichkeiten alleine gereinigt. Ihr Neffe hätte sich wegen der Ferien in Österreich aufgehalten und sie an ihrer Arbeitsstätte besucht. Zum Zeitpunkt des Eintreffens ihres Neffen sei die BF mit der Reinigung - bis auf einige Kleinigkeiten und der Müllentsorgung - fast fertig gewesen. Ihr Neffe hätte ihr aus reiner Höflichkeit geholfen, wohl auch aus dem Grund, um danach gemeinsam etwas unternehmen zu können. Gebeten wurde um Einstellung des Strafantrags. Dass die Hilfe eines ihr nahestehenden Verwandten strafbar sei, hätte sie nicht gewusst.

4. Seitens der SGKK wurde am 31.03.2014 der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass die BF eine Beschäftigung ihres Neffen nicht bestreite. Auch die kurze Zeitspanne der Tätigkeit vermöge weder die Versicherungspflicht, noch die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger aufzuheben. Es wäre die Aufgabe der Dienstgeberin gewesen, den Dienstnehmer korrekt bei der Kasse anzumelden. Bezüglich des Entgelts werde auf das Anspruchslohnprinzip verwiesen. Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Erkenntnis vom 07.04.2014, GZ LVwG-7/207/6-2014 und LVwG-7/208/6-2014, wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Beschwerde der BF gegen zwei Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 29.1.2014 wegen Übertretung des ASVG anlässlich der Beschäftigung von XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Das Landesverwaltungsgericht kam im Rahmen einer ausführlichen Begründung insbesondere zum Ergebnis, dass XXXX in einem Dienstverhältnis im Sinne des ASVG bei der BF stand.

6. Auf Anfrage des BVwG vom 13.4.2016 teilte das LVwG Salzburg mit, dass gegen das soeben erwähnte Erkenntnis keine Revision bzw. Beschwerde an den VwGH bzw. VfGH erhoben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am Sonntag, dem 1.12.2013, um ca. 10:50 Uhr in den Räumlichkeiten des Lokals " XXXX " wurden sowohl die BF, als auch deren Neffe, Herr XXXX , bei der Reinigung des Lokales angetroffen.

Die BF nahm im vorderen Eingangsbereich des nicht geöffneten Lokales eine Nassreinigung des Bodens mittels eines Wischmopps vor, Herr XXXX bediente im hinteren Teil des Lokales ebenso zu Zwecken der Bodenreinigung einen Nassstaubsauger.

Die BF übte die Reinigungstätigkeit gestützt auf eine Gewerbeberechtigung auf selbständiger Basis aus.

Herr XXXX war für die BF am 01.12.2013 unter deren Anleitung zumindest seit ca. 10:00 Uhr tätig.

Herr XXXX war in Österreich nicht zur Sozialversicherung gemeldet.

1.2. Mit Erkenntnis vom 07.04.2014, GZ LVwG-7/207/6-2014 und LVwG-7/208/6-2014, wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Beschwerde der BF gegen zwei Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 29.1.2014 wegen Übertretung des ASVG anlässlich der Beschäftigung von XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Das Landesverwaltungsgericht kam in seiner Entscheidung zum Ergebnis, dass XXXX in einem Dienstverhältnis im Sinne des ASVG bei der BF stand.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK. Weiters wurde in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 07.04.2014, GZ LVwG-7/207/6-2014 und LVwG-7/208/6-2014, Einsicht genommen, dem der identische Sachverhalt - nämlich die Beschäftigung von XXXX durch BF, wie sie anlässlich der Betretung am 1.12.2013 hervorkam - zugrunde liegt. In diesem Erkenntnis sind auch die Aussagen diverser Zeugen vor dem Landesverwaltungsgericht wiedergegeben.

2.2. Die Betretung von XXXX im Lokal bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten gemeinsam mit der (selbständig erwerbstätigen) BF sowie der Umstand, dass XXXX seitens der BF nicht bei der SGKK gemeldet worden war, sind unbestritten. Die BF ist der Argumentation der SGKK, wonach es sich gegenständlich um ein Dienstverhältnis im Sinne des ASVG handle, nur insofern entgegen getreten, als sie von XXXX am Tag der Kontrolle mehr oder weniger zufällig aufgesucht worden sei und er ihr lediglich aus Höflichkeit ganz kurz geholfen habe.

2.3. Zu diesem Vorbringen der BF, Herr XXXX habe ihr nur kurz aus Höflichkeit geholfen, ist Folgendes anzumerken:

2.3.1. Wenngleich für das BVwG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Bindungswirkung an die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts im Verwaltungsstrafverfahren zur Feststellung des Bestehens eines Dienstverhältnisses besteht, so ist doch anzumerken, dass § 46 AVG hinsichtlich der Beweismittel bestimmt, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Die Behörde [das Gericht] kann gemäß dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (VwGH v. 28.01.1992, Zl. 91/04/0224).

2.3.2. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg führte gegenständlich beweiswürdigend wie folgt aus:

"Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und auch den diesbezüglich zeugenschaftlichen Angaben von Herrn P., dieser habe sich am 01.12,2013 lediglich "zufällig'' zumindest seit ca 10:00 Uhr in der gegenständlichen Lokalität befunden und habe dieser seiner Tante bei der Reinigung lediglich deshalb geholfen, weil es dieser "nicht gut gegangen sei", wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt. Dies gilt insbesondere auch für das Vorbringen, Herr P. habe seiner Tante den Nassstaubsauger bei seinem Eintreffen im Lokal gewissermaßen "entrissen" und habe in der Folge jedoch lediglich einige Sekunden diesen betätigen können, da unmittelbar nachfolgend die Kontrolle der Organe der Finanzpolizei begonnen habe.

Die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin muss in zentralen Punkten begründet in Zweifel gezogen werden. Herr P. ist laut eigenen (ursprünglichen) Angaben der Beschwerdeführerin bereits gegen 10:00 Uhr in das Lokal " XXXX " gekommen (Niederschrift vom 02.12.2013). Diese Aussage konnte weder im Zuge des Rechtsmittelvorbringens noch im Zuge der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gestützt auf in sich schlüssige und nachvollziehbare Beweise oder zumindest glaubwürdige Angaben widerlegt werden. Vielmehr gab Herr P. selbst an, sogar bereits um ca 09:30 Uhr in das Lokal gekommen zu sein. Die Beschwerdeführerin - zudem für sich von vornherein bestenfalls bedingt schlüssig - brachte zudem sowohl am 02.12.2013 und auch noch im Zuge der Beschwerdeschrift die "zufällige Anwesenheit" ihres Neffen vorrangig mit einer bloß ferien- bzw urlaubsbedingten Anwesenheit in Österreich in Verbindung. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der laufenden polizeilichen Meldung ihres Neffen im Inland hat bzw konnte die Beschwerdeführerin ihre Angaben, dieser sei sonst zu Zwecken des Schulbesuchs und des Betreibens einer Landwirtschaft in Rumänien ständig aufhältig, nicht mehr beibehalten. Vielmehr bestand für den Neffen in Zusammenhang mit seinem Schulbesuch in Rumänien gerade keine dortige Anwesenheitspflicht sondern musste dieser lediglich ca alle zwei Monate in Rumänien diverse Prüfungen absolvieren. Das ursprüngliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches im Übrigen auch durch die Zeugenaussage des Herrn P. nicht getragen wird, muss demzufolge als Schutzbehauptung angesehen werden. Gleiches gilt ebenso für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die im Rahmen der Lokalreinigung durch ihren Neffen durchgeführten Hilfstätigkeiten seien lediglich von einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ihrer eigenen Person ausgegangen. Die reine substanzlose Behauptung, es sei ihr zu diesem Zeitpunkt "nicht gut gegangen", sowie habe sie (noch) am 02.12.2013 bei der Vernehmung durch die Finanzpolizei eine "Fieberblase" gehabt, rechtfertigen keinesfalls die Annahme dahingehend, dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer Reinigungstätigkeit derart beeinträchtigt war, dass diese ohne ihren Neffen nicht durchgeführt hätte werden können. Auch seitens der Kontrollorgane der Finanzpolizei konnten keine einschlägigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erkannt werden.

Vor allem aber hat die Kontrolle der Finanzpolizei unstrittig erst um ca. 10:50 Uhr begonnen. Somit war Herr P. zumindest bereits knapp eine Stunde mit den Reinigungstätigkeiten beschäftigt und hat darüber hinaus noch nach Beendigung der ca 20 bis 30 minütigen Kontrolle zumindest den Müll in Säcken zum Abtransport bereitgestellt. Wobei die Reinigungstätigkeiten laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (Niederschrift vom 02.12.2013) erst um etwa 12:45 Uhr beendet wurden. Die Beschwerdeführerin gab hierzu bezogen auf ein von der Finanzpolizei zu Beweiszwecken vorgelegtes Lichtbild im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der Finanzpolizei am 02.12.2013 selbst wörtlich an: ''Die Müllsäcke im Eingangsbereich haben wir gemeinsam rausgetragen". Unter anderem auch diese Aussage konnte im Beschwerdeverfahren nicht mit ausreichender Substanz widerlegt werden.

Zumal der Neffe der Beschwerdeführerin außer von seiner Tante, der Beschwerdeführerin, keinerlei Bezug zum gegenständlichen Lokal hatte, muss weiters davon ausgegangen werden, dass diesem einschlägige (und bis zu einem gewissen Grad auch notwendige) Unterweisungen und Anleitungen ausschließlich von der Beschwerdeführerin erteilt werden konnten."

2.3.3. Dieser ausführlichen und nachvollziehbaren, auf der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung basierenden Beweiswürdigung schließt sich das BVwG an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 113 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde

[...]

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

[...]

3.2.2. § 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

[....]

3.2.3. § 33 ASVG lautet:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

3.2.4. § 35 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Zur Dienstnehmereigenschaft von XXXX :

Mit der gegenständlichen Rechtsfrage hat sich bereits das Landesverwaltungsgericht Salzburg in seinem Erkenntnis vom 07.04.2014, GZ LVwG-7/207/6-2014 und LVwG-7/208/6-2014, ausführlich wie folgt auseinandergesetzt:

"Seitens der Beschwerdeführerin wird - im Sinn der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und den sich daraus ergebenden unter anderem verwaltungsstrafrechtlichen Folgen - die Stellung ihres Neffen als unselbstständiger beschäftigter Dienstnehmer (§ 4 ASVG) sowie ihre eigene Stellung als dessen Dienstgeberin (§ 35 Abs 1 ASVG) jedoch verneint. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Vorbringen im Ergebnis lediglich auf kurzfristig stattgefundene, gesundheitsbedingt notwendige familiäre Hilfeleistungen. Insofern wäre auch von keiner Beschäftigung, respektive von keinem Arbeitsverhältnis bzw einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis im Sinn des § 2 Abs 2 lit a oder lit b AuslBG auszugehen.

Diesem Vorbringen kann im Ergebnis sowohl hinsichtlich der einschlägigen Bestimmungen des ASVG als auch des AuslBG aus nachgenannten Gründen nicht gefolgt werden:

Gemäß § 539 Abs 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz und damit auch für die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft im Sinn des § 4 ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (vertragliche Gestaltung) maßgebend. Ein Sachverhalt ist gemäß § 539a Abs 3 ASVG so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Gleiches gilt im Ergebnis für die Annahme einer Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs 2 AuslBG. Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs 2 AuslBG vorliegt, ist ebenso gemäß § 2 Abs 4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Bei der gegenständlichen Reinigungstätigkeit handelt es sich zweifellos um eine einfache manuelle Hilfstätigkeit, welche in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlaubt und typischerweise den Inhalt eines Dienstverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet. Mangels gegenläufiger Anhaltspunkte kann demzufolge das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses vorausgesetzt und von einer der Meldepflicht nach dem ASVG unterworfenen Beschäftigung ausgegangen werden. Einschlägige Tätigkeiten wurden vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bis dato als Dienst- bzw (zumindest) arbeitnehmerähnliches Verhältnis qualifiziert (VwGH 02.09.1993, 92/09/0322; 04.09.2003; 2001/09/0060).

Dass der aufgezeigten rechtlichen Beurteilung atypische Umstände entgegenstünden, konnte seitens der Beschwerdeführerin nicht mit ausreichender Substanz geltend gemacht werden. Dies gilt einerseits für die tatsächliche Art der Tätigkeit als auch hinsichtlich des Vorbringens einer bloß familiären Hilfestellung. Ob die Tätigkeit wie ein Beschäftigter oder als "Familiendienst" verrichtet wird, entscheidet sich nach dem Gesamtbild der den Einzelfall prägenden Umstände. Wobei in diesem Zusammenhang auch der Verwandtschaftsgrad als teilweise entscheidungsrelevant angesehen werden kann. Je enger die Beziehungen sind, umso mehr spricht dafür, dass die Tätigkeit durch diese Beziehung geprägt ist und nicht wie von einem Beschäftigten verrichtet wird. Ob eine Leistung bloß im Rahmen einer familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht erbracht wurde und damit kein Arbeitsverhältnis begründet, ist anhand aller Umstände des Falles, insbesondere auch unter Einbeziehung der Behauptungen und Zugeständnisse der Betroffenen zu beurteilen. Nichts desto trotz kann jedoch auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung als (der Sozialversicherungs- und Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis angesehen werden. Das Tatbestandselement ist nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform zu beurteilen (§ 539a Abs 1 ASVG und § 2 Abs 4 AuslBG). Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diesem (etwa in Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (VwGH 23.05.2002, 2000/09/0190, mwN).

Kein Dienstverhältnis bzw arbeitnehmerähnliches Verhältnis ist bei Verwandten anzunehmen, wenn es sich lediglich um Gefälligkeitshandlungen handelt, die ihr gesamtes Gepräge, insbesondere nach Art, Umfang und Zeitdauer von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten. Dabei sind die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beachten, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeiten, die Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen sowie die Motive des Betroffenen. So hat der Verwaltungsgerichtshof befunden, dass die sonntägliche Tätigkeit an einem Marktstand durch "bloße einfache Handgriffe (Auflegen von Waren auf einem Verkaufstisch)" keine Beschäftigung darstellen würde (VwGH 25.03.2010, 2009/09/0140). Verglichen mit der soeben dargestellten Handlung kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes bei einer knapp dreistündigen intensiven Reinigungstätigkeit eines Lokales zudem mit Hilfe vergleichsweise komplex zu bedienender technischer Geräte (Wasserstaubsauger) und ebenso der abschließenden Entsorgung von Lokalmüll nicht von "bloß einfachen Handgriffen" wie etwa dem "Auflegen von Waren auf einem Verkaufstisch" ausgegangen werden. Bei der hier verfahrensgegenständlichen intensiven Reinigungstätigkeit des XXXX für die Beschwerdeführerin kann demzufolge nicht bloß von reinen familiären Gefälligkeitshandlungen ausgegangen werden.

Auch in seinem Erkenntnis vom 25.03.2010, 2010/09/0052, beschäftigt sich der VwGH mit der Konkretisierung des Begriffs der sogenannten "Gefälligkeitsdienste". Dies konkret im Zusammenhang mit "Küchenaushilfsarbeiten". Auch hier handelt es sich um einfache manipulative Tätigkeiten, welche nach deren wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen sind. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Dies wiederum unabhängig von arbeitsvertraglichen Aspekten. Bei der Beurteilung der Frage, ob im jeweils konkreten Fall ein Gefälligkeitsdienst anzunehmen ist, trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes - eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Dies zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts-, Familien- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, erforderlichen Umständen um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und die der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist daher in diesen Fällen hauptsächlich Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 09.10.2006, 2006/09/0089). Das Landesverwaltungsgericht Salzburg vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass es sich - wie vom VwGH gefordert - mit den Angaben der in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommenen Personen (und hier insbesondere auch mit den hiezu im Vorfeld widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin) respektive in der Beweiswürdigung ausführlich und in ausreichendem Umfang auseinandergesetzt hat.

Vor allem ist in diesem Zusammenhang auch unbestritten, dass Herr P. zum Zeitpunkt des Eintreffens der Kontrollorgane der Finanzpolizei unmittelbar bei der Lokalreinigung betreten wurde. Und dieser auch nach Beendigung oder trotz der Kontrolle noch weitere Reinigungstätigkeiten (Müllentsorgung) durchgeführt hat. Es kann daher keinen Bedenken begegnen, wenn angesichts der aufgezeigten Widersprüche ausgehend vom Beschwerdevorbringen und dessen insgesamt mangelnder Substanz angenommen wird, dass im gegenständlichen Fall die von XXXX für die Beschwerdeführerin durchgeführten Reinigungstätigkeiten keinen bloßen familiären Hilfs- und Gefälligkeitsdienst darstellen. Auch das Argument der bloß gesundheitsbedingten Mithilfe kann die Beschwerdeführerin hiebei mangels vorgelegter Beweise bzw zumindest Beweisangebote nicht zum Erfolg führen."

Dieser zutreffenden und umfassenden rechtlichen Beurteilung ist seitens des BVwG nichts hinzuzufügen. Zusammengefasst handelt es sich bei den von XXXX für die BF durchgeführten Reinigungsarbeiten sehr wohl um Tätigkeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne von § 4 ASVG. Von einem kurzen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst kann im konkreten Fall in Anbetracht der Umstände und insbesondere der Art der von XXXX durchgeführten Tätigkeiten (vor allem Reinigung des Lokals mit einem Nassstaubsauger) nicht gesprochen werden.

Die SGKK ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass XXXX in einem Dienstverhältnis bei der BF stand.

3.3.2. Zur Vorschreibung des Beitragszuschlags:

Die BF hat somit als Dienstgeberin am 1.12.2013 den Dienstnehmer XXXX entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 € je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 €, somit insgesamt 1.300 €, wurden daher von der SGKK gem. § 113 Abs. 1 Z 1 u. Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.

Schließlich wird nicht verkannt, dass § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."

Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist der BF zwar zuzugestehen, dass es sich mangels gegenteiliger Hinweise um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung des Dienstnehmers war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge nicht die Rede sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der SGKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gem. § 113 Abs. 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 € herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.

Es ist für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 (iVm Abs. 2) ASVG im Übrigen weder dem Grunde noch der Höhe nach entscheidend, ob die nicht rechtzeitig gemeldete Beschäftigung die Vollversicherung oder lediglich die Teilversicherung in der Unfallversicherung begründet (VwGH 4.9.2013, 2011/08/0037).

Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde folglich abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft und zur Verhängung eines Beitragszuschlags von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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