W170 2120721-1•BVwG W170 2120721-1
W170 2120721-1Tribunale amministrativo federale13 apr 2016
Bescheidqualität, Einbringungsstelle, Justizverwaltung,<br/>Säumnisbeschwerde, Zurückstellung, Zurückweisung
W170 2120721-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über
(1.) den als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 2.7.2015 des XXXX beschlossen und
(2.) die Beschwerde vom 21.9.2015 und den als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag vom 14.12.2015 des XXXX gegen das Schreiben des Bundesministers für Justiz vom 20.8.2015, Gz. BMJ-V912.441/0001-III 4/2015, sowie die als Bescheid bezeichnete Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für Justiz vom 12.11.2015, Gz. BMJ-V912.441/0002-III 4/2015, zu Recht erkannt:
A) 1. Die Beschwerde vom 2.7.2015 wird gemäß § 6 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, in Verbindung mit § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, dem Beschwerdeführer rückgemittelt und dieser hinsichtlich der allenfalls beabsichtigten Einbringung einer Säumnisbeschwerde an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gewiesen.
2. Die Beschwerde vom 21.9.2015 in der Fassung der als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag vom 14.12.2015 wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 132 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, als unzulässig zurückgewiesen und diesbezüglich die als Bescheid bezeichnete Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für Justiz vom 12.11.2015, Gz.
BMJ-V912.441/0002-III 4/2015, bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) begehrte offenbar beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz mehrfach die Neuausstellung eines Verteidigerausweises und erhielt diesbezüglich lediglich abschlägige Mitteilungen; eine bescheidmäßige Erledigung ist nicht aktenkundig.
Mit Schriftsatz vom 2.7.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesministerium für Justiz eine Beschwerde hinsichtlich der "Verweigerung der Rechtspflege"; mit Schreiben des Bundesministers für Justiz vom 20.8.2015, Gz. BMJ-V912.441/0001-III 4/2015, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass kein Grund zur Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz bestehe.
Mit Schriftsatz vom 21.9.2015 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der "Beschwerde" gegen das oben genannte Schreiben des Bundesministers für Justiz im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ausstellung des Verteidigerausweises habe.
Mit "Bescheid" des Bundesministers für Justiz vom 12.11.2015, Gz. BMJ-V912.441/0002-III 4/2015, wurde die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem "BMJ" seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 keine behördliche Zuständigkeit mehr zukomme und dieses daher unzuständig sei.
Gegen diesen "Bescheid" wurde mit Schriftsatz vom 14.12.2015 eine "Beschwerde" erhoben, die im Wesentlichen damit begründet war, dass in § 78 GOG explizit das Bundesministerium für Justiz für eine derartige Beschwerde zuständig erklärt wurde.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 5.2.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Schriftsatz vom 2.7.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesministerium für Justiz einen als "Beschwerde wegen Verweigerung der Rechtspflege" bezeichneten Schriftsatz, in dem dieser ausführte, dass der Präsident des Oberlandesgerichts Linz dem Ansuchen des Beschwerdeführers, ihm einen Verteidigerausweis neu auszustellen, nicht nachgekommen sei und der Präsident des genannten Oberlandesgerichts dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass weitere Ansuchen in dieser Angelegenheit nicht mehr bearbeitet werden würden. Der gegenständliche Schriftsatz hat den Zweck, den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung des Ansuchens des Beschwerdeführers zu bewegen.
Ohne weitere Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer und ohne Befassung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz teilte der Bundesminister für Justiz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.8.2015, Gz. BMJ-V912.441/0001-III 4/2015, mit, dass kein Grund zur Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz bestehe.
Mit als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 21.9.2015 erhob der Beschwerdeführer Rechtsmittel gegen das oben genannte Schreiben des Bundesministers für Justiz.
Mit als "Bescheid" bezeichneter behördlicher Erledigung des Bundesministers für Justiz vom 12.11.2015, Gz. BMJ-V912.441/0002-III 4/2015, wurde das oben genannte Rechtsmittel vom 21.9.2015 zurückgewiesen.
Gegen diese als "Bescheid" bezeichnete Erledigung vom 12.11.2015 wurde mit Schriftsatz vom 14.12.2015 ein als "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel erhoben.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Der dem Verfahren zu Grunde liegende als "Beschwerde wegen Verweigerung der Rechtspflege" bezeichneten Schriftsatz vom 2.7.2015 könnte als eine Dienstaufsichtsbeschwerde an die Oberbehörde oder eine (falsch eingebrachte) Säumnisbeschwerde gewertet werden.
2. Ein anderes Rechtsmittel neben einer Säumnisbeschwerde kommt im Verwaltungsverfahren auch vor den Justizverwaltungsbehörden nicht mehr in Betracht. Dies aus folgenden Gründen:
Mit BGBl. I Nr. 51/2012, kundgemacht am 5.6.2012, wurde die mit 1.1.2014 anzuwendende Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erlassen, die im Wesentlichen die Etablierung einer durchgängigen Verwaltungsgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich anordnete.
Mit der leg.cit. wurde in der Frage des administrativen Instanzenzuges ein grundsätzlicher Systemwechsel vollzogen und der administrative Instanzenzug mit einer einzigen Ausnahme - diese betrifft lediglich die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es also seitdem nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist nunmehr "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann nunmehr als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (siehe hiezu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1618 der Beilagen XXIV. GP, S. 4).
Im Wesentlichen kommt daher gegen einen Bescheid bzw. gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde nur eine - gemäß § 12 VwGVG bei dieser einzubringende - Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht in Betracht; dies ergibt sich insbesondere aus den Art. 130 Abs 1 Z 1 und 3 und 132 Abs. 1 und 3 B-VG; früher erlassenen Zuständigkeitsnormen - wie jener des § 78 GOG - wurden - so sie nicht ausdrücklich aufgehoben wurden - durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 materiell derogiert.
Daher besteht grundsätzlich die Zuständigkeit des sachlich nach Art. 131 B-VG zuständigen Verwaltungsgerichts - in der unmittelbaren Vollziehung des Bundes, etwa wie hier in der Justizverwaltung, ist das das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheid- oder Säumnisbeschwerden abzusprechen. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 12 VwGVG normiert, dass sowohl eine Säumnis- als auch eine Bescheidbeschwerde bei der Behörde - hier: dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes - einzubringen ist (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075); dieser Behörde steht die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung binnen zwei Monaten nach Einbringen der Bescheidbeschwerde (siehe § 14 VwGVG) bzw. des Nachholens des Bescheides binnen drei Monaten (§16 VwGVG) zur Verfügung. Wird die Beschwerde nicht bei der Behörde eingebracht, ist diese an jene zu übermitteln und beginnt die Frist zur Nachholung des Bescheides mit dem Einlangen der Säumnisbeschwerde bei der Behörde (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).
Soweit der als "Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz vom 2.7.2015 als Säumnisbeschwerde zu verstehen ist - der Wortlaut ist hier nicht eindeutig - ist der Beschwerdeführer daher an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz als zuständige Justizverwaltungsbehörde zu weisen; eine Weiterleitung erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht sinnvoll, weil der als "Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz vom 2.7.2015 nicht den Formvorschriften des § 9 Abs. 1 und 5 VwGVG entspricht und daher einem Mängelbehebungsverfahren zu unterziehen wäre; durch die Rückstellung an den Beschwerdeführer und durch den Hinweis aus § 9 Abs. 1 und 5 VwGVG kann dieses Mängelbehebungsverfahren tunlichst vermieden werden.
3. Soweit der als "Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz vom 2.7.2015 als Dienstaufsichtsbeschwerde zu verstehen ist, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens immer die Beschwerde ist; richtet sich diese gegen einen Nichtbescheid, ist sie zurückzuweisen; allerdings begründet auch eine solche Beschwerde die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, über diese (zurückweisend) zu entscheiden. Der Verwaltungsbehörde steht innerhalb von zwei Monaten nach Beschwerdeeinbringung die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung zur Verfügung; im Falle einer unzulässigen Beschwerde wird es sich um eine zurückweisende Beschwerdevorentscheidung handeln, die diesfalls ohne einen zuvor ergangenen Bescheid ergehen kann (arg.: § 14 Abs. 1 VwGVG: "Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung)"). Gemäß § 15 VwGVG kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung binnen zwei Wochen das Rechtsmittel des Vorlageantrags eingebracht werden. Da allerdings in der Rechtsmittelbelehrung von einer vierwöchigen Beschwerdefrist die Rede ist und gemäß § 61 Abs. 3 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist, normiert, dass wenn in einem Bescheid - hier: Beschwerdevorentscheidung - eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig gilt (zur alten Rechtslage: VwGH 27.09.2001, 2001/20/0435), ist die "Beschwerde" (richtig: der Vorlageantrag) des Beschwerdeführers als rechtzeitig zu beurteilen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Soweit der als "Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz vom 2.7.2015 als Dienstaufsichtsbeschwerde zu verstehen ist, ist vorerst zu beurteilen, ob es sich bei dem Schreiben des Bundesministers für Justiz vom 21.8.2015 um einen Bescheid handelt, da ansonsten eine Beschwerde gegen den Nicht-Bescheid als unzulässig zurückzuweisen wäre (VwGH 01.12.2015, Ra 2015/11/0096).
Ein Bescheid liegt allerdings nur vor, wenn dieser bestimmte essentielle Merkmale aufweist (siehe hiezu ausführlicher: Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 509 ff.): Ein Bescheid
1. benötigt einen individuell bestimmten, tauglichen Adressaten;
2. weist eine Verwaltungsbehörde als Urheber auf;
3. wird im Rahmen der (zumindest abstrakten) hoheitlichen Kompetenz der Verwaltungsbehörde erlassen;
5. stellt ein autoritatives Wollen der Verwaltungsbehörde dar und
Insbesondere hinsichtlich des autoritativen Wollens der Verwaltungsbehörde liegt hier kein Bescheid vor, da entscheidend für das Bestehen eines Bescheides ist, dass er ein autoritatives Wollen der Behörde (VwGH 25.1.1990, 89/16/0195) und nicht etwa eine reine Mitteilung an den Normunterworfenen darstellt (VwGH 22.9.1992, 92/07/0121). Da die Erledigung nicht als Bescheid sondern als Mitteilung bezeichnet war und keine gesetzliche Vorschrift besteht, wonach eine Partei Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über die Erledigung der von ihr gegen einen Beamten erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde hat (VwGH 16.12.1992, 92/12/0073) ist davon auszugehen, dass das Schreiben eine reine Mitteilung ohne ein dahinterstehendes autoritatives Wollen der Verwaltungsbehörde darstellt und es sich daher bei dem Schreiben des Bundesministers für Justiz vom 21.8.2015 um keinen Bescheid handelt.
Daher war und ist die Beschwerde gegen dieses Schreiben mangels dessen Bescheidcharakter unzulässig; in diesem Sinn hat auch die Behörde im Spruch der als Bescheid bezeichneten Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2015, Gz. BMJ-V912.441/0002-III 4/2015, entschieden. Da die Entscheidung binnen zwei Monate erging (Erlassung am 16.11.2015 gegen die Beschwerde vom 2.10.2015), ist diese Beschwerdevorentscheidung auch rechtzeitig und - es ist nur die Rechtmäßigkeit des Spruches zu beurteilen - liegt durch die Zurückweisung der Beschwerde vom 21.9.2015 keine Rechtswidrigkeit vor, da diese Beschwerde gegen einen Nichtbescheid zurückzuweisen war.
Daher ist die als Bescheid bezeichnete Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für Justiz vom 12.11.2015, Gz. BMJ-V912.441/0002-III 4/2015, zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) das System der Verwaltungsgerichtsbarkeit dargestellt und des Weiteren, warum es sich bei der Mitteilung des Bundesministers für Justiz vom 20.8.2015 um keinen Bescheid handelt, sowie, dass die Beschwerde gegen einen Nichtbescheid unzulässig ist. Siehe diesbezüglich auch die zitierte Rechtsprechung unter A). Daher liegt keine offene Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.