G305 2121998-1•BVwG G305 2121998-1
G305 2121998-1Tribunale amministrativo federale13 apr 2016
Einkommenssteuerbescheid, Einkünfte, Gewerbebetrieb,<br/>Pflichtversicherung, Versicherungspflicht
G305 2121998-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 27.01.2016, VSNR: XXXX, erhobene, zum 09.02.2016 datierte Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 27.01.2016, VSNR: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterliege.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 31.780,68 auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 16.425,91 aufweise. Der BF habe die Behörde am 22.09.2015 schriftlich informiert, dass es sich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb um eine Entschädigung handle, die er für Fahrten mit seinem Kraftfahrzeug für die XXXX (in der Folge kurz: GmbH) von dieser erhalten habe. In einer Niederschrift der Abgabenbehörde sei festgehalten worden, dass es sich bei der Vermietung des PKW um Einkünfte aus einer selbständigen nachhaltigen Betätigung mit Gewinnabsicht gehandelt habe und deshalb Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen würden. Auch werde der BF laut Mitgliederverzeichnis der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als Mitglied mit aktiver Steuerbefugnis geführt. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die vom BF erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb unstrittig aus seiner Tätigkeit stammten, die er für die GmbH durchgeführt habe. Die vom BF vorgelegten Unterlagen, dass die langfristige Vermietung einer Segelyacht bzw. die Vermietung eines Motorbootes oder PKWs an die Gattin noch nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führten, sage umso mehr aus, dass es bei seiner Tätigkeit um eine selbständige Tätigkeit mit Gewinnabsicht gehandelt habe. Er habe daher im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und liege für diesen Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vor. Der Einkommensteuerbescheid für 2013 sei rechtskräftig. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich, dass für die ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bzw. nach einer anderen Bestimmung des GSVG bestehe und sei dies auch nicht behauptet worden. Da der BF im Mitgliederverzeichnis noch als Mitglied mit aktiver Steuerbefugnis geführt werde, eine Pension beziehe, die die Krankenversicherungspflicht begründe, sei eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b GSVG für den genannten Zeitraum festzustellen gewesen.
2. Gegen diesen, dem BF am 29.01.2016 zugestellten Bescheid erhob dieser seine zum 09.02.2016 datierte, am 15.02.2016 (rechtzeitig) bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, mit der er den Antrag verband, seinem Rechtsmittel stattzugeben.
Begründend führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er lediglich für die Vermietung eines in seinem Privatvermögen befindlichen PKW eine Entschädigung je gefahrenem Kilometer erhalten habe. Im Gegensatz zur belangten Behörde verstehe die Finanzverwaltung unter einer nachhaltigen Betätigung eine "nachhaltige Zurverfügungstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern", ohne dass der Eigentümer des vermieteten Fahrzeuges tätig werden bzw. dieser selbständig tätig geworden sein müsse. Im Gegensatz zu einem Mitglied der Wirtschaftskammer, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG auch ohne Tätigkeit versicherungspflichtig werden, beginne die Versicherungspflicht eines Wirtschaftstreuhänders erst mit der Ausübung der Tätigkeit. Dass bei ihm (Anm.: der BF) keine selbständige Tätigkeit vorliege, werde durch die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012, 2013 und 2014 belegt.
Zur Auffassung der belangten Behörde, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Tätigkeit für die XXXX stammten, führte er aus, dass es bei einer Tätigkeit zu Einkünften aus selbständiger Arbeit und nicht zu solchen aus Gewerbebetrieb gekommen wäre. Dies habe die Finanzbehörde richtig erkannt, und hätte die Beurteilung nach den Verwaltungsgerichtshofentscheidungen ausschließlich nach steuerlichen Gesichtspunkten und nicht nach der Ansicht der Sozialversicherungsanstalt erfolgen müssen. Weiter heißt es, dass die Lehre die vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Bindung der belangten Behörde an die im Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres vorgenommene Einkünftequalifikation in Zweifel ziehe, da nach der ständigen Rechtsprechung der mit Steuersachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs die Subsumtion eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges unter eine bestimmte Einkunftsart kein Bestandteil des Spruchs des Einkommensteuerbescheides ist. Wenn eine unrichtige Einkünftequalifikation keine Auswirkung auf die Steuerschuld zeige, wie dies hier der Fall sei, bestehe ein Rechtsanspruch auf Abänderung der im Steuerbescheid unrichtig vorgenommenen Einkünftequalifikation nicht. Eine absolute Bindungswirkung zwischen der Qualifikation "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" und Versicherungspflicht liege nicht vor. Den Ausführungen der belangten Behörde, dass gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Personen von der Pflichtversicherung ausgenommen seien, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr aus sämtlichen der Pflichtversicherung unterliegenden Tätigkeiten nicht den in § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG angeführten Betrag übersteigen (EUR 6.453,36), sei auszuführen, dass die Finanzbehörde drei Jahresergebnisse in ein Veranlagungsjahr zusammengezogen habe. Weiters führte er aus, dass es im gegenständlichen Fall nicht um die Vermietung und Verpachtung von ehemaligem Betriebsvermögen gehe, sondern um die Vermietung und Verpachtung von privaten Wirtschaftsgütern, die ein Entgelt nur für die Nutzungsüberlassung erzielt hätten. Hier habe es sich um die gelegentliche Vermietung eines KFZ gehandelt.
Mit seiner Beschwerdeschrift brachte der BF nachstehende Urkunden zur Vorlage:
einen Konvolut an Kilometergeldabrechnungen für einen PKW der Marke XXXX für die Zeiträume 31.05.2010 bis 09.11.2010, 07.05.2010 bis 31.05.2010, 01.01.2011 bis 31.12.2011, 01.01.2012 bis 31.12.2012 und 01.01.2013 bis 31.12.2013,
den Einkommensteuerbescheid vom 10.05.2011 für das Kalenderjahr 2010,
den Einkommensteuerbescheid vom 25.06.2012 für das Kalenderjahr 2011,
den Einkommensteuerbescheid vom 25.06.2013 für das Kalenderjahr 2012
und den Einkommensteuerbescheid vom 15.06.2015 für das Kalenderjahr 2013,
einen Bericht gemäß § 150 BAO des Finanzamtes XXXX vom 12.06.2015,
eine von der genannten Abgabenbehörde vorgenommene "Steuerliche Feststellung" betreffend "Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Kalenderjahre 2010 bis 2013 betreffend Einkünfte aus der Vermietung eines PKW der Marke XXXX an die Firma XXXX,
eine Darstellung der genannten Abgabenbehörde zu den im Jahr 2013 erzielten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften.
3. Am 24.02.2016 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 27.01.2016 gerichtete Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.
Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.
4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 02.03.2016 wurde der BF vom Ergebnis des hg. Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt; jedoch ließ dieser die ihm im Rahmen des Parteiengehörs gegebene Gelegenheit, sich innerhalb festgesetzter Frist dazu zu äußern, ungenützt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer befindet sich seit dem XXXX im Ruhestand und bezieht eine Pension nach dem GSVG ("KV-Pensionist GSVG Sachleistung"). Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum war er Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
1.2. Der BF hat am 07.05.2010 einen PKW der Marke XXXX mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX angeschafft.
In den Zeiträumen 07.05.2010 bis 31.05.2010, 31.05.2010 bis 09.11.2010, 01.01.2011 bis 31.12.2011, 01.01.2012 bis 31.12.2012 sowie 01.01.2013 bis 31.12.2013 stellte er dieses Fahrzeug der Firma XXXX dergestalt zur Verfügung, dass er für die GmbH Fahrten durchführte.
Dafür erhielt er von der GmbH eine Entschädigung in der Höhe von EUR 0,50 pro zurückgelegtem Kilometer ausgezahlt.
An Einnahmen lukrierte er für den Zeitraum 07.05.2010 bis 31.05.2010 EUR 1.692,--, für den Zeitraum 31.05.2010 bis 09.11.2010 EUR 4.790,--, für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 EUR 8.846,50, für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 EUR 7.850,-- und für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 EUR 6.500,-- (in den angeführten Beträgen sind die in Abzug gebrachten Privatfahrten bereits berücksichtigt).
1.3. Der Einkommensteuerbescheid vom 15.06.2015 des Finanzamtes XXXX für das Kalenderjahr 2013 weist
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 31.780,68
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von EUR 928,61
und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 16.425,91
aus.
1.4. Die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 ausgewiesenen Einkünfte in Höhe von EUR 16.425,91 wurden von der Abgabenbehörde (entgegen der bisherigen Erklärung des BF als Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände gemäß § 29 Z 3 EStG) der Einkunftsart "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" zugeordnet und liegen über der für den BF maßgeblichen Versicherungsgrenze nach § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG (im Jahr 2013: EUR 4.641,60 jährlich).
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
1.5. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG abgegeben hätte.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die getroffenen Feststellungen dazu, dass sich der BF in Pension befindet, beruhen auf der eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die zum Umstand getroffenen Feststellungen, dass der BF am 07.05.2010 ein Kraftfahrzeug erwarb, das er in den Zeiträumen 07.05.2010 bis 31.05.2010, 31.05.2010 bis 09.11.2010, 01.01.2011 bis 31.12.2011, 01.01.2012 bis 31.12.2012 sowie 01.01.2013 bis 31.12.2013 der Firma XXXX dergestalt zur Verfügung stellte, dass er für sie Fahrten durchführte und dafür Einnahmen lukrierte basieren auf dem Schreiben des BF vom 22.09.2015, in dem er schrieb: "Ich möchte Ihnen auch weiters mitteilen, dass es sich um die Entschädigung für die von mir mit meinem PKW gefahrenen Kilometer handelt, welche ich im Sinne der XXXX durchführe." Wenn der BF in der Folge in der Beschwerdeschrift vom 09.02.2016 ausführte "Die Sozialversicherungsanstalt führt im ‚Sachverhalt' aus, dass ich eine Entschädigung erhalten hätte, und zwar für Fahrten, welche ich im Sinne der XXXX durchführte. Diese Darstellung ist unrichtig, da ich ad personam nie eine Entschädigung halten habe, sondern lediglich für die Vermietung meines im Privatvermögen befindlichen PKW eine Entschädigung je gefahrenen Kilometer erhielt.", so ist diese Darstellung, die auf die Vermietung des PKW abstellt, weder glaubwürdig noch richtig.
Dagegen erscheinen dessen im Widerspruch dazu stehenden Ausführungen im Schreiben an die belangte Behörde vom 22.09.2015, worin er zum Ausdruck brachte, dass es sich bei den von ihm erzielten Einnahmen um eine Entschädigung für die von ihm mit seinem PKW gefahrenen Kilometer handle, die er für die XXXX durchführt habe, nachvollziehbar und glaubwürdig. Dass die Auskunft des BF im Schreiben vom 22.09.2015 der Wahrheit näher kommt, als die (gegensätzlichen) Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergibt sich schon daraus, dass der BF zu diesem Zeitpunkt die rechtliche Einschätzung dieses Sachverhaltes durch die belangte Behörde nicht erkannte bzw. erkennen konnte. Im Gegensatz zu der nun vom BF in Punkt 1.) der Beschwerdeschrift erhobenen Behauptung, dass er eine Entschädigung lediglich für die Vermietung seines im Privatvermögen befindlichen PKW je gefahrenem Kilometer erhalten habe, ergibt sich aus den beiliegenden Fahrtenabrechnungen dafür kein Anhaltspunkt.
Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben vom 22.09.2015 klar, dass er für die GmbH selbst Fahrten durchführte und dafür die in den Abrechnungsbelegen dargestellten (den Feststellungen zu Grunde gelegten) Entschädigungen erhielt.
Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die Abgabenbehörde die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 ausgewiesenen Einkünfte des BF in Höhe von EUR 16.425,91 der Einkunftsart "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" zugeordnet hat, auf der Grundlage des rechtskräftigen (sohin vom BF anerkannten) Einkommensteuerbescheides vom 15.06.2015 für das Kalenderjahr 2013 zu treffen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 194 GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.
§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern Frage, ob die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 zu Recht erfolgte.
Im Kern stützte die belangte Behörde die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG darauf, dass dieser auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach GSVG unterliege.
3.2. 2 § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 in der für den beschwerdegegenständlichen Fall geltenden Fassung der wörtlich wie folgt lautet:
"§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[...]
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
[...]"
Demnach unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach GSVG selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszwei(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
§ 4 Abs. 1 und 2 GSVG in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung, der auszugsweise wiedergegeben wörtlich wie folgt lautet, sah Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG unter bestimmten Umständen vor:
"§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
[...]
6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder
b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;
dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
[...]
(2) Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies ausgenommen:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2012)
2. die Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz,
a) wenn der Pensionsbezug im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit - bei Hinterbliebenen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen - zurückgeht, die nicht die Pflichtversicherung in einer Krankenversicherung begründet hat;
b) wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, auf Grund eines Antrages nach § 5 keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht.
[...]"
Demnach sind Personen, die neben ihrer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG noch sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Einkünfte im Sinne des § 4 Abs.1 Z 6 lit. b) beziehen (Pension, Kranken- oder Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung etc.) von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgenommen, wenn die Beitragsgrundlage aus Einkünften aus dieser Tätigkeit die zwölffache monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (im Jahr 2013 waren dies EUR 4.641,60 jährlich) nicht übersteigt.
Gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 leg. cit. genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat der Versicherte jedoch nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 (Gemäß § 18 Abs. 1 haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden) mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat. Bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung (Z 2), sonst mit dem Tag nach Wegfall des Ausnahmegrundes (Z 3).
Gemäß 14b Abs. 1 GSVG unterliegen Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben (Z 1) oder eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pensions(Ruhegenuss)leistung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz (Z 2) oder eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach § 26 AlVG (Weiterbildungsgeld) beziehen (Z 3) und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
Gemäß § 5 Abs. 1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung Personen ausgenommen, die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind und zwar
1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz
und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat von dem gemäß § 5 GSVG ermöglichten "Opting Out" aus der Krankenversicherung Gebrauch gemacht. Sie ist gemäß § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausnahme der Mitglieder von Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. II Nr. 471/2005 von der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
Die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ("neuer Selbständiger") ist als subsidiärer Tatbestand ausgestaltet und kommt immer dann zum Tragen, wenn die Erwerbstätigkeit des Auftragnehmers unter keinen anderen (vorrangigen) Pflichtversicherungstatbestand zu subsumieren ist. Der Tatbestand des neuen Selbständigen ist dann erfüllt, wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die eine betriebliche Tätigkeit ausübt, Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 bzw. § 23 EStG 1988 erzielt und mit dieser Tätigkeit nicht bereits unter eine andere Pflichtversicherung fällt (siehe dazu ASOK, Sozialversicherung 2015, 18). Die vom neuen Selbständigen ausgeübte Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit, sohin eine Betätigung voraus, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist (Scheiber in Sonntag, GSVG 2. Aufl., Rz. 55 zu § 2.).
3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.2.3.1. Der BF ist insofern im Recht, als die bloße Mitgliedschaft in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder noch keine Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG auslöst. Er übersieht in diesem Zusammenhang jedoch, dass die belangte Behörde die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gestützt hat.
3.2.3.2. Mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid vom 15.06.2015 stellte das Finanzamt XXXX fest, dass der BF im Kalenderjahr 2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (im Sinne des § 23 EStG 1988) in Höhe von EUR 16.425,91 bezogen habe. Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs daher in Rechtskraft.
Unter Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988 werden insbesondere Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist, verstanden (Scheiber in Sonntag, GSVG, 2. Aufl., Rz. 61 und Rz. 71 zu § 2).
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass es sich dabei um Einkünfte aus einer Tätigkeit handelt, im Zuge der er seinen eigenen PKW der Firma XXXX zur Verfügung und für sie Fahrten durchführte, wofür er eine Entschädigung pro zurückgelegtem Kilometer erhielt.
3.2.3.3. Wenn nun der BF ausführt, dass er die Tätigkeit des Wirtschaftstreuhänders (im beschwerdegegenständlichen Zeitraum) nicht mehr ausausgeübt habe, verkennt er, dass sich die Versicherungspflicht nach § 2 Abs.1 Z 4 GSVG nach der Einkommensteuerpflicht richtet, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG besteht oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (siehe dazu unter vielen VwGH vom 21.02.2007, 2004/08/0257 und vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139). Einkünfte, die steuerlich den in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG angeführten Einkunftsarten (darunter Einkünfte gemäß § 23 EStG) zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0339; vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307 und vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139 ua.).
Hinsichtlich der vom BF im Jahr 2013 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb war noch keine Versicherungspflicht nach anderen Bestimmungen des GSVG, oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten. Somit geht der Einwand des BF, dass es bei einer entsprechenden Tätigkeit seinerseits zu keinen Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern zu solchen aus selbständiger Arbeit gekommen wäre, ins Leere. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, geht auch der in der Beschwerde erhobene Einwand des BF, dass eine absolute Bindungswirkung zwischen der Qualifikation "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" und Versicherungspflicht nicht vorläge, ins Leere (u.a. VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139).
Aus den genannten Gründen vermag auch sein Einwand, dass die Abgabenbehörde im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 drei Jahresergebnisse in ein Veranlagungsjahr zusammengezogen habe, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
3.2.3.4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. 3 Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten bereits erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und weiter einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 nicht entgegenstehen.
3. 4 Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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