W225 2010020-1•BVwG W225 2010020-1
W225 2010020-1Tribunale amministrativo federale12 apr 2016
Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Gutachten, Haltefrist, Kalb,<br/>Mindestanforderung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige<br/>Mutterkuh, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Verweildauer
W225 2010020-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 potenziell prämienfähige Rinder.
Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX , Zl. XXXX , wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von EUR XXXX gewährt. Eine Mutterkuhprämie könne nicht gewährt werden, da aufgrund der geringen Anzahl von Abkalbungen am Betrieb bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber am Betrieb die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien. Die Mutterkuhprämie werde nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung halten würden. Es handle sich daher nicht um Mutterkühe im Sinne des Art 109 lit d VO 73/2009.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom XXXX . Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Verweildauer rund vier bis sechs Monate betrage. Das Kalb mit der Ohrmarkennummer XXXX habe am 19.10.2013 das Kalb mit der Ohrmarkennummer XXXX geboren. Aufgrund von Fruchtbarkeitsproblemen habe sich zudem der Abkalbezeitpunkt verschoben. Das Tier mit der Ohrmarkennummer XXXX habe das Kalb erst am XXXX bekommen. Die Beschwerdeführerin ersuche daher die Kälber dieser Rinder für die Erreichung der Verweildauer anzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat am Antragsstichtag 01.01.2013 unter Berücksichtigung der Haltefrist insgesamt sieben Fleischrassekühe gehalten. Somit galten für das Antragsjahr 2013 sieben Fleischrassekühe als beantragt. Die Beschwerdeführerin verfügte für das Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote in Höhe von drei Stück.
Im Antragsjahr 2013 erfolgten sechs Abkalbungen am Betrieb der Beschwerdeführerin. Lediglich eines dieser Kälber wurde länger als zwei Monate am Betrieb gehalten. Das Kalb mit der Ohrmarkennummer XXXX wurde am XXXX geboren. Das Tier mit der Ohrmarkennummer XXXX kalbte am 19.10.2013 zum ersten Mal ab.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt von den Beschwerdeführern in der Beschwerde nicht bestritten wird und konnten durch Einschau in die Rinderdatenbank nachvollzogen werden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Zu A)
Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
§ 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, (in der Folge: Direktzahlungs-VO) lautet:
Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
§ 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO lautet:
Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Die Mutterkuhprämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen und unter bestimmten insbesondere in den VO (EG) Nr. 73/2009, VO (EG) Nr. 1122/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung näher geregelten Voraussetzungen gewährt. Eine Mutterkuh ist gemäß Art. 109 lit. d leg. cit. eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Gemäß Art. 59 der VO (EG) Nr. 1121/2009 gelten Kühe, die den in Anhang IV dieser VO genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse. Darüber hinaus enthält die zitierte VO keine Definition des Begriffes "Mutterkuh".
Im Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.11.2003, Nr. 2003/07, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission mit, dass wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen ist, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden,
um die Milcherzeugung zu steigern. ... Die wichtigste "Aufgabe"
liegt in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziert auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehören demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität bezieht sich, für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gilt, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein kann.
In der Entscheidung des EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06, erläutert der Gerichtshof bezogen auf die damals in Geltung stehende Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1254/1999, welche ihrem Wortlaut nach diesbezüglich gleichlautend mit der gegenständlich anwendbaren VO (EG) Nr. 73/2009 ist, dass die Kommission den Mitgliedstaaten die Aufgabe zuweist, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Durchführungsverordnung zu gewährleisten. Ihnen (den Mitgliedstaaten) obliegt es den Begriff "Mutterkuh" näher zu bestimmen. Fehlt es in der Durchführungsverordnung, so weiter in der Entscheidung, an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedsstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die üblichen Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. Die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit ermöglichen es, den Begriff der Mutterkuh genauer zu bestimmen. Es werde dadurch auch nicht ausgeschlossen, dass außergewöhnliche Umstände Berücksichtigung finden.
Das Merkblatt der belangten Behörde "Tierprämien 2013" sieht, auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich, vor, dass die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe bildet. Grundsätzlich müssen 50% der ermittelten Fleischrassekühe im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Lediglich bei Kleinbetrieben (bis zu 7 Stück Kühe) gilt die Abkalbequote für 2013 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2012 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend. Für die Gewährung einer Mutterkuhprämie müssen sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber eingehalten werden. Diese von der belangten Behörde auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich herangezogenen Voraussetzungen finden auch Deckung in einem vom Gericht in einer anderen Rechtssache eingeholten Gutachten zu Fragen nach der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich (BVwG 05.11.2014, Zl. W104 2010023-1/6E).
Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdeführerin, um die geforderten Voraussetzungen für die Qualifikation ihres Betriebes als "Mutterkuhbetrieb" zu erfüllen, im Antragsjahr 2013 mindestens vier Abkalbungen (50% von sieben Fleischrassekühen) vorweisen muss sowie die Mindestverweildauer bei vier Kälbern (80% von vier Kälbern) einzuhalten war. Ausgehend von drei Mutterkuhquoten ist es jedoch ausreichend wenn die Verweildauer bei drei Kälbern eingehalten wurde. Mit sechs Abkalbungen hat die Beschwerdeführerin zwar die festgelegte Mindestabkalbequote erfüllt, nicht jedoch die Verweildauer, da diese lediglich bei einem Kalb eingehalten wurde.
Auch das Beschwerdevorbringen vermag an diesem Ergebnis nichts ändern. Im Rahmen der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Kalbin mit der Ohrmarkennummer XXXX am 19.10.2013 abgekalbt habe. Dieses Kalb mit der Ohrmarkennummer XXXX sei immer noch am Betrieb der Beschwerdeführerin aufhältig, weshalb das Kalb zu berücksichtigen sei.
Hierzu ist auszuführen, dass sich Begriff der Mutterkuh erschließt aus der Definition des Begriffs der Färse erschließt. Die Färse wird in Art. 109 lit d) VO (EG) 73/2009 als ein mindestens acht Monate altes weibliches Rind vor der ersten Abkalbung definiert. Aus dieser Definition folgt, dass eine Mutterkuh bereits einmal abgekalbt haben muss (vgl. auch BVwG 06.03.2014, W118 2001020). Auch dem Merkblatt der AMA "Tierprämien 2013" ist in Punkt 2.1 zu entnehmen, dass prämienbegünstige Tiere (im Zusammenhang mit der Gewährung einer Mutterkuhprämie) bis zu ihrer Beantragung mindestens einmal abgekalbt haben müssen. Auch wenn das Tier mit der Ohrmarkennummer XXXX am 01.01.2013 am Betrieb der Beschwerdeführerin aufhältig war, gilt es darauf hinzuweisen, dass das Rind das erste Mal am 19.10.2013 abgekalbt hat. Da das Tier somit vor der Beantragung am 01.01.2013 noch nie abgekalbt hatte, erfüllte es nicht die erforderlichen Voraussetzungen, um im Antragsjahr 2013 als prämienbegünstigtes Tier anerkannt und im Rahmen der Gewährung der Mutterkuhprämie berücksichtigt zu werden.
Dem Ersuchen in der Beschwerde, das am XXXX geborene Kalb mit der Ohrmarkennummer XXXX zu berücksichtigen kann nicht nachgekommen werden. Gemäß Art. 111 der VO (EG) 73/2009 wird die Mutterkuhprämie nämlich auf Jahresbasis je Kalenderjahr gewährt und kann daher nur der Zeitraum des betreffenden Kalenderjahres für die Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen herangezogen werden. Für eine Mutterkuhprämie im Kalenderjahr 2013 kann daher das Kalb aus dem Jahr 2014 keine Berücksichtigung finden.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2013 daher zu Recht keine Mutterkuhprämie gewährt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage welche Voraussetzungen nach Art. 111 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 iVm § 12 der Direktzahlungs-VO für das Vorliegen eines Mutterkuhbestandes und in der Folge für den Erhalt einer Mutterkuhprämie erfüllt sein müssen. Der EuGH hat jedoch in einem Erkenntnis bereits festgestellt, dass nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Kalbungshäufigkeit und Dauer der Säugezeit iVm der in einem Mitgliedstaat üblichen Rinderzuchtpraxis die Voraussetzungen für die Beurteilung darstellen, ob es sich um einen Mutterkuhbestand handelt (EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06). Das vorliegende Erkenntnis baut auf dieser Rechtsprechung auf. Dies führt dazu, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt (vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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