W217 2123564-1•BVwG W217 2123564-1
W217 2123564-1Tribunale amministrativo federale12 apr 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W217 2123564-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 09.02.2016, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Für Frau XXXX (in der Folge BF) wurde auf Grund ihres am 17.12.2010 eingelangten Antrages mit Bescheid vom 14.02.2011 durch das Bundessozialamt, Landesstelle Wien, festgestellt, dass sie ab 17.12.2010 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrug 50 von Hundert. In dem dem Bescheid zugrunde liegenden Gutachten war eine Nachuntersuchung für 12/2015 im Hinblick auf die Heilungsbewährung festgehalten.
2. Nach einer Begutachtung der BF am 17.12.2015 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2016 ein Grad der Behinderung von 20 von Hundert festgesetzt. Die Zugehörigkeit der BF zum Kreis der begünstigten Behinderten wurde mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, für beendet erklärt.
3. Dagegen erhob die BF mit Schriftsatz vom 22.02.2016 Beschwerde.
4. Mit Schriftsatz vom 11.04.2016 zog die BF ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2016 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A):
Da die gegenständliche Beschwerde vom 22.02.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2016 von der BF mit Schriftsatz vom 11.04.2016 zurückgezogen worden ist, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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