W166 2106863-1•BVwG W166 2106863-1
W166 2106863-1Tribunale amministrativo federale12 apr 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W166 2106863-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H., und stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer diverse medizinische Beweismitteln vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Nachfolgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten.
Es wird der Zusatzeintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beantragt.
Zwischenanamnese: unauffällig
Derzeitige Beschwerden:
Ich habe ständig Durchfall, Tag und Nacht. Ich bin kälteempfindlich. Ich habe immer wieder Bauchschmerzen. Ich muss Diät halten, operiert kann ich nicht mehr werden. Ich kann die linke Schulter nicht bewegen, trotz Therapie. Ich habe wetterbedingt Schmerzen an der Wirbelsäule. Ich bin kurzatmig.
Behandlungen/ Medikamente/ Hilfsmittel:
Medikamente: Tramal, Parkemed, Pantoloc alle 3 Monate
Laufende Therapie: physikalische Therapie
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in knöchelhohen festen Schuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, elastisch flott. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Funktionseinschränkungen:
1 hochgradige Funktionsbehinderung an der linken Schulter nach Implantation einer Prothese
2 Zustand nach Hemicolektomie wegen Krebs 1990, Divertikulose
3 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fusion L5/S1
4 mittelgradige Hörstörung beidseits
5 Tinnitus Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine wesentliche Änderung, insbesondere keine Änderung hinsichtlich Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel.
Es handelt sich um einen Dauerzustand.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.
Begründung:
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zu den üblichen Transportzeiten und beim üblichen Betrieb zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen, kurze Wegstrecken problemlos möglich sind, Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern nicht verwendet werden, ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten besteht und somit das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich sind.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen ebenso wenig wie schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würden.
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300-400m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine
2a. Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Nein. Im Befund vom XXXX vom XXXX wird der Stuhl als normal beschrieben.
Als Diagnose wurde eine Diverdikulitis ohne Perforation angeführt.
3a. Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
Nein
3b. Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Nein
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Trifft nicht zu.
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Nein."
Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Am XXXX langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Darin führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahr XXXX wegen Darmkrebs operiert worden, und dabei seien ihm vierzig Zentimeter Dickdarm entfernt worden. Der Beschwerdeführer habe einige Jahre lang ständig Durchfall gehabt und Immodium nehmen müssen. Bis zum Jahr XXXX sei der Beschwerdeführer sechs Mal an der Bauchdecke operiert worden und habe jetzt zwei Lagen Goretex wegen der Narbenbrüche. Seit sechs Jahren habe der Beschwerdeführer wieder einen Bruch, der wegen hoher Infektions- und Verwucherungsgefahr inoperabel sei. Vor zweieinhalb Jahren sei eine Darmuntersuchung abgebrochen worden, weil sich sehr viele Divertikel im Darm befunden hätten. Dem Beschwerdeführer sei geraten worden, seinen Stuhl so dünn wie möglich zu halten, weil jede Anstrengung eine Gefahr für den Darm sei, und betreffend die Bauchdecke nur mehr Notoperationen durchgeführt werden könnten. Der Stuhlgang werde bei ihm deshalb als normal bezeichnet, da der Stuhl immer schon dünn gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei seit vierundzwanzig Jahren im Krankenstand. Die Stuhlprobleme des Beschwerdeführers würden durch Nässe, Kälte, Temperaturwechsel, Stehen, längere Aufenthalte im Freien, Essen, Trinken und Bewegung ausgelöst. Es sei schön öfters passiert, dass durch Husten oder Heben Kot abgegangen sei. Das sei unangenehm und führe zu Geruchsbelästigung. Daher fahre der Beschwerdeführer nur mit dem Auto.
Zur Überprüfung der im Rahmen der Stellungnahme vorgebrachten Einwendungen wurde der Akt seitens der belangten Behörde dem Ärztlichen Dienst vorgelegt. Der medizinische Sachverständige führte in seiner Stellungnahme vom XXXX aus, dass die Stuhlprobleme des Beschwerdeführers durch Verwendung entsprechender Sanitärartikel vermeidbar seien, und es daher keine Kriterien für die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung gebe.
Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es keine Kriterien für die Zuerkennung der gegenständlichen Zusatzeintragung gebe, da die Stuhlprobleme durch Verwendung entsprechender Sanitärartikel vermeidbar seien. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung lägen somit nicht vor. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, im Sachverständigengutachten seien keinerlei Tests zu Punkt 1 und 2 gemacht worden, die aber durch den ärztlichen Sachverständigen bestätigt worden seien. Anbei übermittle der Beschwerdeführer fachärztliche Befunde.
Zur Überprüfung der im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich dem medizinischen Sachverständigen vorgelegt.
In dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wird Folgendes ausgeführt:
"Das eigene GA ist hinsichtlich Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu ergänzen.
Vorgelegt werden eine Reihe von Befunden Abl. 70-81.
Bei den Befunden handelt es sich ausschließlich um internistisch-fachärztliche (incl. Lungenfachärztliche) Befunde.
Der Endgefertigte ist lediglich als FA für Unfallchirurgie gerichtlich zertifiziert und nicht als Arzt für Allgemeinmedizin oder FA für interne Medizin.
Aus Gründen der Fachüberschreitung und der nicht vorhandenen ausreichenden Qualifikation als Allgemeinmediziner für die Erstellung eines Gerichtsgutachtens, erlaubt sich der Endgefertigte dem Gericht zu empfehlen, die Meinung eines FA für Interne Medizin einzuholen."
In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wird Folgendes ausgeführt:
"Sachverhalt:
Es wird ein Aktengutachten mit der Fragestellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung gefordert.
Dabei geht es überwiegend um das Darmleiden.
Im Vorgutachten, Abl. 57, vom XXXX wurde an internistischen Leiden festgestellt:
Z. n. Hemikolektomie wegen Krebs XXXX, Divertikulose
In der Anamnese ist internistisch verwertbar: ständiger Durchfall, Tag und Nacht, Kälteempfindlichkeit, Bauchschmerzen, Diäterfordernis, keine OP mehr möglich. Kurzatmigkeit.
Medikamente:
Analgetika, Pantoloc.
In den Einwendungen, Abl. 70-81, werden zusätzliche Befunde übermittelt, außerdem ein Schreiben des Beschwerdeführers in Abl. 80:
Darin beschreibt der Kläger die Darm-OP, es wurden 40 cm Dickdarm entfernt. Mehrere Re- Operationen.
Neben der Hemikolektomie wird auch auf eine Divertikulose mit entzündlichen Veränderungen hingewiesen. Er verweist darauf, dass Nässe, Kälte, Temperaturwechsel, Stehen und längere Zeit im Freien Aufhalten (30 Minuten) seine Stuhlbeschwerden auslösen, er würde dann unwillkürlich Stuhl verlieren, so etwa beim Husten und auch beim Heben von Lasten.
Weitere Befunde: normale Echokardiografie, in einer Ergometrie verminderte Leistungsfähigkeit, jedoch kein sonstiger relevanter krankhafter Befund, in Abl. 71 ein lungenfachärztlicher Befund, welcher eine COPD Stadium II beschreibt.
Beurteilung:
Die Diagnose COPD II ist der Diagnoseliste anzufügen.
Sonstige Erkrankungen, die hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel relevant sind, konnten nicht festgestellt werden.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angegebenen immer wieder vorkommenden Stuhlverlustes ist festzustellen, dass laut Verordnung zur Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen und Erläuterungen dazu Inkontinenz nicht zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Analoges gilt für häufigen und imperativen Stuhlgang, zumal diese Angaben nicht objektivierbar sind.
Im internistischen Fachbereich ist daher die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben, insbesondere da auch (unter Berücksichtigung der nun ebenfalls in die Diagnoseliste aufgenommene COPD II) Allgemein- und Ernährungszustand nicht reduziert sind. Mobilität und körperliche Leistungsfähigkeit reichen aus, um die geforderten Wegstrecken zurückzulegen, die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie das Ein- und Aussteigen sind möglich."
Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer, nachweislich am XXXX zugestellt, und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Die belangte Behörde gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.
Der Beschwerdeführer übermittelte mit E-Mail vom XXXX eine Stellungnahme und führte aus, dass er zusätzliche bisher noch nicht genannte Medikamente einnehmen müsse. Die Einschränkung der linken Schulter bezogen auf öffentliche Verkehrsmittel sei schon ein Problem, da er sich mit der linken Hand nicht festhalten könne, wenn er in der rechten Hand ein Einkaufssackerl oder eine Tasche habe. Die Problematik seines Stuhlganges sei, dass er unkontrollierbaren Durchfall habe und das dies überall passieren könne, und dadurch Geruchsbelästigung gegeben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, der ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom XXXX sowie dem internistischen Sachverständigengutachten vom XXXX, basierend auf der Aktenlage.
In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen.
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Leiden wurden, unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, ausreichend berücksichtigt und beurteilt.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten Darmerkrankung, der damit einhergehenden langjährigen Krankengeschichte und der vorgebrachten Stuhlinkontinenz, hat bereits der ärztliche Sachverständige im Gutachten vom XXXX ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine Harn- oder Stuhlinkontinenz oder erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung besteht. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund vom AKH vom XXXX ist zu entnehmen, dass der Stuhl als normal beschrieben wird. Als Diagnose wurde eine Diverdikulitis (Darmentzündung) ohne Perforation angeführt.
Zum Einwand des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom XXXX, es sei schon öfters passiert, dass durch Husten oder Heben Kot abgegangen sei und dies zu Geruchsbelästigung führe, hielt der medizinische Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom XXXX fest, dass derartige Stuhlprobleme des Beschwerdeführers durch Verwendung entsprechender Sanitärartikel vermeidbar sind.
Diesbezüglich wurde auch vom Facharzt für Innere Medizin im Gutachten vom XXXX bekräftigt, dass Inkontinenz nicht zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Analoges gilt für häufigen und imperativen Stuhlgang, zumal diese Angaben nicht objektivierbar sind.
Festzuhalten ist jedoch, dass beim Beschwerdeführer keine Stuhlinkontinenz festgestellt wurde und der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht hat, Inkontinenzprodukte zu verwenden.
Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen lungenfachärztlichen Befund vor, welcher eine COPD Stadium II beschreibt.
Dazu führte der internistische Sachverständige im Gutachten vom XXXX aus, dass dieses Leiden der Diagnoseliste neu hinzuzufügen ist, sich dadurch allerdings nichts an der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ändert.
Zusammenfassend kommt der Sachverständige im Gutachten vom XXXX zu dem Ergebnis, dass aus internistischer Sicht die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist, insbesondere da auch unter Berücksichtigung der nun ebenfalls in die Diagnoseliste aufgenommene COPD II der Allgemein- und Ernährungszustand nicht reduziert sind. Die Mobilität und die körperliche Leistungsfähigkeit reichen aus, um die geforderten Wegstrecken zurückzulegen, die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie das Ein- und Aussteigen sind möglich.
In der Stellungnahme vom XXXX wendete der Beschwerdeführer ein, die Einschränkung der linken Schulter sei bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schon ein Problem, da er sich mit der linken Hand nicht festhalten könne, wenn er in der rechten Hand eine Tasche trage.
Im unfallchirurgischen Gutachten vom XXXX hat der Sachverständige bereits ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer ausreichend Kraft und Beweglichkeit in den oberen Extremitäten besteht, sodass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu den üblichen Transportzeiten und beim üblichen Betrieb zumutbar ist. Der Sachverständige hat weiters festgestellt, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen, kurze Wegstrecken problemlos möglich sind, Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern nicht verwendet werden, und somit das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich sind. Medizinische Befunde, die diese Einschätzung widerlegen, hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt.
Die im Rahmen der Beschwerde und der Stellungnahmen zum Parteiengehör erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten.
Das unfallchirurgisch-allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX, die ergänzende medizinische Stellungnahme vom XXXX sowie das internistische Sachverständigengutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. Den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. Den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. Eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochrangig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamts. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wird unter anderem - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
.....
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
...
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
...
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Da unter Zugrundelegung der medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, der ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom XXXX sowie dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer ein guter Allgemein- und Ernährungszustand vorliegt, weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen, kurze Wegstrecken problemlos möglich sind, Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern nicht verwendet werden, das Gangbild als symmetrisch und elastisch flott beschrieben wird, und ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten, insbesondere auch im Hinblick auf die Funktionsbehinderung an der linken Schulter, besteht und somit das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich sind, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.
Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Stuhlproblemen ist auf die dargelegten Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen, wonach keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei Inkontinenz besteht, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Beim Beschwerdeführer liegt laut den ärztlichen Gutachten und den entsprechend vorgelegten Befunden eine Diverdikulitis (Darmentzündung) vor, und wird Stuhl als normal beschrieben. In Fällen von allenfalls auftretendem häufigem Stuhlgang oder Durchfällen ist die Verwendung entsprechender Sanitärartikel ausreichend sicher. Beim Beschwerdeführer liegt, wie bereits ausgeführt, keine Stuhlinkontinenz vor, und der Beschwerdeführer hat die Verwendung von Inkontinenzprodukten nicht angegeben.
Betreffend das neu zur Diagnoseliste hinzugefügte Leiden "COPD II" ist auf die angeführten Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen, wonach beim Vorliegen einer "COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie" die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist.
Laut ergänzendem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.06.2015 leidet der Beschwerdeführer an einer COPD II wodurch der Allgemeinzustand nicht reduziert ist, und die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausreichend ist um die erforderliche Wegstrecke zurückzulegen sowie die sichere Beförderung und das Ein- und Aussteigen in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes zwei medizinische Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende ärztliche Stellungnahme eingeholt. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die Sachverständigengutachten zu entkräften. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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