W166 2002582-1•BVwG W166 2002582-1
W166 2002582-1Tribunale amministrativo federale12 apr 2016
Abwesenheit, Einstellung, Untersuchung
W166 2002582-1/15E
BEScHLuss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerhard GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.
Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein und legte medizinische Beweismittel vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Lfd.Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
Encephalomyelitis disseminata Oberer Rahmensatz, da armbetonte Hemiparese links von leichter Ausprägung und organische Wesensveränderung
567
60
Gesamtgrad der Behinderung
60 v.H.
Dauerzustand."
In einem Schreiben vom XXXX beschwerte sich der Beschwerdeführer über den Ablauf und die Art der durchgeführten Untersuchung, welche er auf eigenen Wunsch vorgenommen habe, und brachte vor, dass die medizinische Sachverständige seine Figur kritisiert habe.
Dazu führte die fachärztliche Gutachterin in einer Stellungnahme vom XXXX Nachfolgendes aus:
"AW beklagt die Art, wie er von mir untersucht worden sei, die aufgezählten Handlungen sind Teil des neurologischen Status und daher Teil der Untersuchung, auf eine detaillierte Erklärung kann nicht eingegangen werden, da es sich um fachlichen Standard handelt. Die Figur ist nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen und ich habe daher auch nichts dokumentiert, sie ist mir nicht erinnerlich und für die Beurteilung bedeutungslos. Da der AV sich hier beklagt ist noch zu ergänzen, dass sein Verhalten bei der Untersuchung in einer Weise unkooperativ war, dass die Beurteilbarkeit darunter gelitten hat und eine Verdeutlichungstendenz nicht von der Hand zu weisen war."
Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX die Stellungnahme der fachärztlichen Sachverständigen mit, und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er von seinem Einspruchsrecht Gebrauch machen könne, sollte der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Untersuchung nicht einverstanden sein.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis 12.07.2013 Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab.
Beweiswürdigung wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ergeben habe, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. betrage. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gehabt, eine Stellungnahme abzugeben. Da eine Stellungnahem innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis nicht abgegangen werden können, und sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und legte einen neurologischen Arztbrief vom XXXX vor.
Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde für einen neuerlichen Untersuchungstermin bei einem medizinischen Sachverständigen der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie am XXXX vorgeladen. Diesem Untersuchungstermin ist der Beschwerdeführer mit der Begründung ferngeblieben, die diesbezügliche Vorladung nicht erhalten zu haben.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer neuerlich für den XXXX vorgeladen. Diesem Untersuchungstermin ist der Beschwerdeführer unentschuldigt fern geblieben. Eine weitere Vorladung zu einem Untersuchungstermin am XXXX hat der Beschwerdeführer entschuldigt nicht wahrgenommen.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des XXXX bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren ging mit XXXX auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Mit ergänzendem Schreiben vom XXXX hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bei ihm einige vorliegende Leiden und Krankheiten anlässlich der persönlichen Untersuchung überhaupt nicht angesprochen und daher auch nicht beurteilt worden seien.
Zur Überprüfung des anlässlich der Beschwerde vorgelegten neurologischen Befundes und der Einwendung wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Neurologie/Psychiatrie und dem Bereich Allgemeinmedizin mittels persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers in die Wege geleitet, und der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu einem weiteren Untersuchungstermin am XXXX vorgeladen.
Mit Schreiben des Ärztlichen Dienstes vom XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer dem Untersuchungstermin am XXXX wiederum unentschuldigt fern geblieben ist.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer mit RSa-Schreiben vom XXXX letztmalig aufgefordert sich am XXXX zu ärztlichen Untersuchungen beim Ärztlichen Dienst einzufinden.
In dem Schreiben wurde der Beschwerdeführer nachweislich darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz eingestellt wird, sollte der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund der Aufforderung zu den ärztlichen Untersuchungen nicht nachkommen.
Das gegenständliche Schreiben vom XXXX wurde vom zuständigen Postamt am XXXX mit dem Vermerk "Wegen Ortsabwesenheit vom XXXX - XXXX zurück" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt, dass die Ladung zur "letztmalige Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung" auf Grund der vorgebrachten Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden könne. Weiters wurde die belangte Behörde um Bekanntgabe eines neuen Untersuchungstermins ersucht.
Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde mit, dass der nächste Untersuchungstermin für den Beschwerdeführer am XXXX möglich sei.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerdeführer neuerlich mit RSa-Schreiben vom XXXX letztmalig aufgefordert sich am XXXX zu ärztlichen Untersuchungen beim Ärztlichen Dienst einzufinden.
Auch in dem Schreiben wurde der Beschwerdeführer nachweislich darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz eingestellt wird, sollte der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund der Aufforderung zu den ärztlichen Untersuchungen nicht nachkommen.
Der Beschwerdeführer hat den genannten Untersuchungstermin wiederum nicht wahrgenommen, und wurde sodann von der belangten Behörde nochmals zu einem Untersuchungstermin am XXXX vorgeladen.
Mit E-Mail vom XXXX hat der Beschwerdeführer dem Büro des Ärztlichen Dienstes mitgeteilt, dass er nicht zur Untersuchung am XXXX erscheinen werde, da er sich eventuelle Fragen bzw. Verdächtigungen ersparen wolle. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er sei in den letzten vier Wochen fünf Mal gestürzt, und er müsse außerdem eine Cortisonkur machen. Daher wolle der Beschwerdeführer noch einige Wochen abwarten, bis sein Aussehen wieder jenem vor den Stürzen gleiche. Mit dem Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer bereits bekannte und größtenteils nicht mehr aktuelle medizinische Unterlagen.
Auf Grundlage dieses Schreibens wurde der Beschwerdeführer vom Ärztlichen Dienst nochmals zu ärztlichen Untersuchungen am XXXX vorgeladen.
Der gegenständliche Akt langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht mit einem Vermerk der belangten Behörde vom XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer nicht zur den ärztlichen Untersuchungen erschienen ist.
Auf telefonische Nachfrage am XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Ärztlichen Dienstes mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund und unentschuldigt der schriftlichen Aufforderung zum persönlichen Untersuchungstermin keine Folge geleistet hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senat zu erfolgen.
Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder wenn er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom XXXX letztmalig aufgefordert sich am XXXX zu ärztlichen Untersuchungen beim Ärztlichen Dienst einzufinden, wobei er auf die Folgen eines Nichterscheinens hingewiesen wurde.
Da der Beschwerdeführer diesen und einen weiteren Untersuchungstermin am XXXX, unter Vorgabe eines Grundes nicht wahrgenommen hat, wurde der Beschwerdeführer nochmals zu ärztlichen Untersuchungen am XXXX vorgeladen.
Mit Schreiben vom XXXX bzw. mit Telefonat vom XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Ärztlichen Dienstes mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund und unentschuldigt der schriftlichen Aufforderung zum persönlichen Untersuchungstermin keine Folge geleistet hat.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund und unentschuldigt der letztmaligen schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu zumutbaren ärztlichen Untersuchungen keine Folge geleistet hat, war spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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