BVwG W137 2123548-1

W137 2123548-1Tribunale amministrativo federale12 apr 2016

Regest

Festnahme, Festnahmeauftrag, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W137 2123548-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W137.2123548.1.00

Spruch

W137 2123548-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter Hammer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.:

Armenien, vertreten durch RA XXXX , vom 08.03.2016 gegen den Festnahmeauftrag vom 23.02.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 22a und 34 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der (zweite) Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ist rechtskräftig durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.07.2015, L519 1436453-2/10E, abgewiesen worden. Zudem wurde eine Rückkehrentscheidung bezüglich Armenien getroffen. Inhaltsgleiche Entscheidungen erfolgten hinsichtlich der übrigen drei Mitglieder ihrer Kernfamilie. Die Behandlung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss (betreffend die gesamte Kernfamilie) vom 19.11.2015, E 2144-2147/2015-8, abgelehnt.

2. Am 23.02.2016 erging - aufgrund einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und eines vorliegenden Heimreisezertifikats - ein Abschiebeauftrag (für 26.02.2016) sowie ein Festnahmeauftrag betreffend die Beschwerdeführerin (und die übrigen Mitglieder der Kernfamilie).

Die Beschwerdeführerin wurde - gemeinsam mit einem Mitglied ihrer Kernfamilie - am 24.02.2016 festgenommen und am 26.02.2016 nach Armenien abgeschoben. Die beiden verbleibenden Mitglieder der Kernfamilie wurden nicht angetroffen und haben sich in weiterer Folge der Abschiebung durch Untertauchen entzogen.

3. Am 08.03.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt verfasste - Beschwerde "wegen Festnahmeauftrag" ein. Dieser sei "aus unerklärlichen Gründen" erfolgt, zudem "rechtswidrig" und "willkürlich". Der "Festnahmeauftrag und die Abschiebung" würden vehement in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin eingreifen. Überdies habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG gestellt. Es werde daher beantragt, "gegenständlichen Festnahmeauftrag" und "die in weiterer Folge erfolgte Abschiebung" für rechtswidrig zu erklären.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2016 wurde der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin (insbesondere) ersucht auszuführen, auf welche Rechtsgrundlage er eine Beschwerde gegen den (bloßen) Festnahmeauftrag stützt. Zudem wurde ihm ausdrücklich mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht derzeit davon ausgeht, dass eine Beschwerde gegen einen Festnahmeauftrag mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen ist.

6. Am 07.04.2016 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter eine Beschwerdeergänzung, in der zunächst ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin sei "durch gegenständlichen und angefochtenen Festnahmeauftrag" sowie "durch die erfolgte Abschiebung" in ihrem Recht auf persönliche Freiheit und ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden. Die Beschwerdeführerin habe ein Recht auf "eine inhaltliche Entscheidung", eine Zurückweisung sei "im gegenständlichen Fall nicht indiziert".

7. Die Beschwerdeführerin lebt mittlerweile wieder in ihrem Herkunftsstaat Armenien; die in Österreich verbliebenen Familienmitglieder sind aktuell untergetaucht und entziehen sich dem Zugriff der österreichischen Behörden. Ihre Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Festnahmeauftrag vom 23.02.2016 sowie gegen die am 26.02.2016 erfolgte Abschiebung in den Herkunftsstaat.

II. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage (Verwaltungsakt des BFA sowie Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts), insbesondere der Beschwerde vom 08.03.2016 und der Beschwerdeergänzung vom 07.04.2016 - jeweils ausgeführt von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt. Hinsichtlich des Umfanges der Beschwerde geht aus dem Wortlaut der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung zweifelsfrei hervor, dass ausschließlich der (bloße) Festnahmeauftrag und die vollzogene Abschiebung in den Herkunftsstaat angefochten worden sind.

III. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Im gegenständlichen Fall hat der von der Beschwerdeführerin als Vertreter bevollmächtigte Rechtsanwalt zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass er ausschließlich die Rechtmäßigkeit des (bloßen) Festnahmeauftrages sowie der vollzogenen Abschiebung in Zweifel zieht. Auf welcher Rechtsgrundlage (abgesehen von Art. 8 EMRK) er dies tut - und auf welcher er das Bundesverwaltungsgericht für zuständig erachtet - wurde (auch auf ein Auskunftsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts hin) nicht bekannt gegeben. Entscheidend ist im gegenständlichen Fall, dass die hier relevanten gesetzlichen Bestimmungen (BFA-VG, FPG) ausführlich zwischen unterschiedlichen Formen des Behördlichen Handelns (etwa Festnahmeauftrag, Maßnahme, Festnahme, Bescheid) unterscheiden und diese Unterscheidung unter Berücksichtigung der §§ 9 und 27 VwGVG (Inhalt der Beschwerde / Prüfungsumfang) sowie § 9 FPG (Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem Fremdenpolizeigesetz) hinsichtlich der Struktur der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine entscheidende Bedeutung zukommt.

Das entsprechende Wissen über diese Struktur, den Umfang der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und insbesondere die erforderliche Konkretisierung des angefochtenen Verwaltungshandelns muss bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter vorausgesetzt werden.

2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Eine Beschwerde gegen einen (bloßen) Festnahmeauftrag ist damit von § 22a Abs. 1 BFA-VG zweifelsfrei nicht erfasst.

3. Der mit "Festnahmeauftag" betitelte § 34 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben."

"Bei der Beurteilung der Rechtsnatur des Festnahmeauftrages wird - auch wenn der Wortlaut des Abs. 5 in erster Linie an eine Maßnahme denken ließe - von einem behördeninternen Akt im Sinne einer generellen Weisung bzw. Ermächtigung des Bundesamtes gegenüber behördlichen Organen auszugehen ist. Als Adressat des Festnahmeauftrages ist sohin nicht der betroffene Fremde anzusehen, korrespondierend verfügt dieser auch über keine Möglichkeit einer gesonderten Anfechtung eines ergangenen Festnahmeauftrages, zumal das Rechtsschutzbedürfnis erst mit erfolgter Festnahme als gegeben anzusehen sein wird (vgl im Detail die Kommentierung zu § 40)."

(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer "Asyl- und Fremdenrecht", NWV 2016, S. 364)

"Der Festnahmeauftrag als solcher kann vom Betroffenen nicht angefochten werden. Dies ist erst nach erfolgter Festnahme aufgrund eines Festnahmeauftrages mittels Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 möglich."

(Szymanski in Schrefler-König/Szymanski "Fremdenpolizei- und Asylrecht" § 34 BFA-VG, Anm. Allg. Z4)

4. Im gegenständlichen Fall kann nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin bereits durch die bloße Erlassung eines Festnahmeauftrages - der jedenfalls auch keinen Bescheid darstellt - in ihren Rechten verletzt worden wäre.

5. Eine Interpretation des Wortlauts der Beschwerde (samt Ergänzung), die über die Beschwerdeinhalte "Festnahmeauftrag" und "Abschiebung" hinausgeht, stünde im Widerspruch zu § 27 VwGVG. Angesichts der eindeutigen und konkreten Bezeichnung der Beschwerdeinhalte und des Beschwerdebegehrens ergibt sich auch keine Erfordernis eines Verbesserungsauftrages.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Über den Antrag auf Kostenersatz war an dieser Stelle schon deswegen nicht abzusprechen, dieser eine meritorische Entscheidung voraussetzt. Da der Antrag auf Kostenersatz in der gegenständlichen Beschwerde (inhaltlich) untrennbar mit der meritorischen Erledigung der Beschwerde verbunden ist, ist auch eine gesonderte Zurückweisung dieses Antrags (in Bezug auf die Beschwerde gegen den Festnahmeauftrag) nicht angezeigt.

IV. Zur Beschwerde gegen die Abschiebung:

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Abschiebung (§ 46 FPG) liegt eine fristgerecht eingebrachte Maßnahmenbeschwerde vor, für deren Prüfung das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG auch zuständig ist.

Da diese in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Beschwerde gegen den Festnahmeauftrag steht, ergeht diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie oben dargelegt ist die Frage einer Beschwerdemöglichkeit gegen einen (bloßen) Festnahmeauftrag durch die höchstgerichtliche Judikatur hinreichend geklärt. Zudem kann über einen Antrag auf Kostenersatz im Rahmen einer Beschwerde nicht entschieden werden, wenn diese Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Darüber hinausgehende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind anlässlich der gegenständlichen Entscheidung nicht zu Tage getreten.

Es bestehen darüber hinaus keine Zweifel, dass die Einschränkung der Kognitionsbefugnis eines Verwaltungsgerichts grundsätzlich zulässig ist. Ebenso ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt, dass voneinander unabhängige Beschwerdeinhalte (die formal in einer Beschwerde zusammengefasst wurden) auch getrennten Entscheidungen zugeführt werden können.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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