W133 2117975-1•BVwG W133 2117975-1
W133 2117975-1Tribunale amministrativo federale12 apr 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W133 2117975-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 20.10.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Das Sozialministeriumservice (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) stellte dem Beschwerdeführer am 07.08.2015 einen Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) aus.
Der Beschwerdeführer beantragte am 10.08.2015 unter Vorlage ärztlicher Befunde insbesondere auf Grund seiner bestehenden Krebserkrankung (multiples Myelom, Plasmozytom) mit Stammzellentransplantation die Ausstellung eines Parkausweises bei der belangten Behörde.
Die belangte Behörde leitete in der Folge - offenbar im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer - ein Ermittlungsverfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für die, für einen Parkausweis nach § 29b StVO erforderliche Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein und räumte dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör zum Sachverständigengutachten vom 13.05.2015 ein. In diesem Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, welches für das Passverfahren erstellt worden war, wurde aus medizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als für den Beschwerdeführer zumutbar beurteilt.
Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Schreiben vom 14.09.2015 mit diesem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden und legte weitere medizinische Befunde vor.
Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge der Ärztliche Dienst um Stellungnahme zu den erhobenen Einwendungen ersucht.
In einem ergänzenden Gutachten vom 30.09.2015 nahm der sachverständige Arzt für Allgemeinmedizin Stellung und führte zusammengefasst aus, dass unter Berücksichtigung des erhobenen Gesamtbefundes eine Änderung der bisherigen Beurteilung nicht vorgeschlagen werde, da die objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen mit ihren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den 56-jährigen Antragsteller korrekt bewertet und berücksichtigt worden seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigengutachtens abgewiesen. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich keine Änderung der ärztlichen Entscheidung ergeben habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.11.2015 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der belangten Behörde, verweist zusammengefasst auf seine mehrfachen Leidenszustände und legte neue ärztliche Befunde vor.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine Neubegutachtung durch einen sachverständigen Facharzt für Innere Medizin veranlasst.
In dem daraufhin nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 01.03.2016 wird nach Wiedergabe des Untersuchungsbefundes in Beantwortung der Fragen des Gerichtes auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"......
Diagnosen:
1. Multiples Myelom (Plasmozytom) unter laufender Chemotherapie
2. Z. n. Stabilisierungs-OP der Wirbelsäule, ausgeprägte Muskelschwäche des linken Beines und Gehstörung
5. Diabetes mellitus, ohne Insulinbehandlung
Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes gestellten Fragen:
Frage 1:
Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Der Antragswerber ist lediglich in der Lage, wenige Schritte und (gemeint wohl: ohne) Stock zu gehen, verunmöglicht werden dadurch sowohl das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels als auch das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung, da schon beim normalen Fahrbetrieb einer Straßenbahn oder eines Autobusses ausreichend sicheres Stehen und Gehen nicht möglich sind. Schwäche des linken Beines und Schmerzsyndrom wirken dabei ungünstig zusammen, zusätzlich sind die Behandlungsfolgen belastend.
Frage 2:
Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor?
Das Immunsystem des Beschwerdeführers ist sowohl durch die Grundkrankheit als auch durch die notwendige Behandlung beeinträchtigt, dies aber nicht in einem derartigen Ausmaß, dass jede Beteiligung am öffentlichen Leben - und damit auch die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels - zu untersagen wäre.
Frage 3:
Ist bereits in der Antwort zu Frage 2 beantwortet.
Frage 4:
Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers:
Allgemeine Schwäche und Verminderung der Gehfähigkeit sind im Zuge der Untersuchung festgestellt worden und bedingen eine Antwort zu Frage 1. Die sonstigen Feststellungen betreffend den psychischen Zustand, Tinnitus, etc. bleiben im internistischen Fachgebiet unkommentiert. Weiter Feststellungen sind nicht medizinischer Natur.
Frage 5:
Aktenblatt 141: knöcherner Durchbau des Implantates noch nicht ausreichend, erhöhtes Frakturrisiko.
Aktenblatt 144: Medikationsdokumentation Aktenblatt 145 Bericht über Therapie und Verlauf.
Aktenblatt 146 Zusammenfassung der Diagnosen
Diese Unterlagen wurden berücksichtigt, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im konkreten Fall wird vom Unterzeichneten nicht durch einzelne Fakten, sondern durch das Gesamtbild, welches eine erhebliche Beeinträchtigung zeigt, argumentiert.
Zu den nervenärztlichen Befunden wird aus internistischer Sicht nicht Stellung genommen.
Frage 6:
Stellungnahme zum angefochtenen Gutachten.
Hinsichtlich der Stellungnahme zum Immunsystem (Aktenblatt 114) keine Änderung, Gehfähigkeit und Kraft sind nun aber wesentlich schlechter als in dem damaligen Gutachten festgestellt."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2016 wurde beiden Parteien in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Am 12.04.2016 teilten beide Parteien dem Bundesverwaltungsgericht mit, keine Einwendungen gegen das Gutachten vorbringen zu wollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.
Er brachte am 10.08.2015 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bei der belangten Behörde ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2015 wurde dieser Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr zumutbar.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten vom 01.03.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten vom 01.03.2016 eines Facharztes für Innere Medizin, in welchem sich der medizinische Sachverständige umfassend und nachvollziehbar mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung und der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befunde auseinandergesetzt hat. Dieses Gutachten wurde von beiden Parteien nicht bestritten.
Der Gutachter kommt zum Ergebnis, dass eine deutliche Verschlechterung im Gesamtzustand des Beschwerdeführers eingetreten ist. Gehfähigkeit und Kraft sind nun wesentlich schlechter als diese noch im Gutachten erster Instanz festgestellt wurden. Das Gesamtbild des Beschwerdeführers zeigt nun einen Zustand, welcher aus medizinischer Sicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen,
StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH - vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; VwGH vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 01.03.2016 zugrunde gelegt, in welchem die dauernde Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Im Gutachten wird schlüssig dargelegt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nun dauerhaft unzumutbar ist, womit die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen im Fall des Beschwerdeführers erfüllt sind.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Die genannte Zusatzeintragung wird daher in weiterer Folge von der belangten Behörde vorzunehmen sein.
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das von den Verfahrensparteien nicht beeinsprucht wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren von keiner Partei beantragt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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