BVwG W111 1408234-3

W111 1408234-3Tribunale amministrativo federale12 apr 2016

Regest

Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung

Testo completo

BVwG W111 1408234-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W111.1408234.3.00

Spruch

W111 1408234-3/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DAJANI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2015, Zl. 790554308-1143217, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 sowie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9, § 46 und § 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.05.2009 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

2. Mit Bescheid vom 23.07.2009, Zl. 09 05.543-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung seines Antrages die Republik Polen zuständig sei. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2009, Zl. S4 408.234-1/2009/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2010, Zl. 09 05.543-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Russischen Föderation jeweils nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10.08.2010 Beschwerde erhoben.

5. Am 24.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Urkunde hinsichtlich seiner Trauung nach islamischem Ritus vom 28.09.2013, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2013, ein Unterstützungsschreiben einer Privatperson vom 25.03.2014 sowie einen Arbeitsvorvertrag vom 16.06.2014 vor.

6. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2015, Zl. W190 1408234-2, gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Das angeführte Erkenntnis erwuchs infolge am 28.04.2015 ordnungsgemäß erfolgter Zustellung an den Beschwerdeführer in Rechtskraft.

7. Am 18.09.2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin niederschriftlich vor dem Bundesamt und Fremdenwesen und Asyl einvernommen (zum detaillierten Inhalt der Befragung vgl die Seiten 731 bis 739 des Verwaltungsaktes). Der Beschwerdeführer legte anlässlich dieses Termins ein Konvolut an Unterlagen zum Nachweis gesetzter Integrationsschritte vor (darunter insbesondere die bereits anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Akt genommenen Unterlagen).

8. Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenen - nunmehr angefochtenen - Bescheid vom 30.09.2015 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wird. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen. Unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist, die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidungen aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Falle der beschwerdeführenden Partei keine Umstände erkennbar gewesen seien, welche auf eine außergewöhnliche Integration schließen ließen und gesamtbetrachtend das öffentliche Interesse an einer Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers überwiege.

9. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.10.2015 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde darin im Wesentlichen auf die erfolgten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers verwiesen, welcher sich hinsichtlich einer Erlernung der deutschen Sprache, Aufnahme einer Arbeitstätigkeit und sozialen Eingliederung bestrebt zeige. Außerdem sei die bereits überlange Dauer seines Asylverfahrens zu berücksichtigen. Beiliegend wurden mehrere Unterstützungsschreiben sowie ein Arbeitsvorvertrag des Beschwerdeführers übermittelt.

9. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 14.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Eingabe vom 19.10.2015 wurde ein weiteres Unterstützungsschreiben durch einen Priester übermittelt. Mit Eingabe vom 27.11.2015 wurde das im Spruch bezeichnete Vollmachtsverhältnis bekanntgegeben, gleichzeitig wurde ein Konvolut an Unterlagen zum Nachweis gesetzter Integrationsschritte betreffend den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin vorgelegt. Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme wurde auf die seitens des Beschwerdeführers gesetzten Integrationsbemühungen hingewiesen, dieser habe während der - ihm nicht zuzurechnenden - bereits mehr als sechsjährigen Verfahrensdauer ein soziales Netzwerk in Österreich aufgebaut, er bemühe sich, ebenso wie seine Lebensgefährtin, redlich um die Erlangung von Deutschkenntnissen, sie würden an Deutschkursen teilnehmen und sich aktiv am gesellschaftlichen Leben in ihrer Umgebung beteiligen. Auch würden sie ehrenamtlich in jenem Kloster, in welchem sie untergebracht seien, aushelfen. Zu seinen Angehörigen in der Russischen Föderation liege demgegenüber kein enger Bezug mehr vor, finanzielle Unterstützung von deren Seite sei nicht zu erwarten. Aufgrund der Geschehnisse in seiner Heimat leide der Beschwerdeführer an Gedächtnislücken und psychischen Problemen. Im Falle eines positiven Ausgangs seines Verfahrens wäre es dem unbescholtenen Beschwerdeführer voraussichtlich möglich, binnen kurzer Zeit einen Arbeitsplatz zu erlangen.

10. Am 03.12.2015 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine gewillkürte Vertreterin sowie eine Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits zuvor schriftlich mitgeteilt, nicht an der Verhandlung teilzunehmen und aufgrund der Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde zu beantragen.

Die gegenständlich relevanten Auszüge der Verhandlungsniederschrift gestalten sich wie folgt:

"(...)

R: Möchten Sie sich zu Ihrem bisherigen Verfahren äußern?

BF: Ich will hier in Österreich bleiben und hier arbeiten. Ich möchte auch weiterhin gut die deutsche Sprache lernen. Ich möchte einen Beruf erlernen. Ich möchte einen Beruf erlernen, der sich mit Wasser bzw. Wasserschäden beschäftigt. Ich möchte diesbezügliche Kurse absolvieren. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nichts hinzuzufügen habe zu meinem bisherigen Verfahren.

R: Im Rahmen des bisherigen Verfahrens wurde Ihnen umfangreiche Länderberichte vorgelegt. Insbesondere wird auf den Bescheid des BFA vom 30.09.2015 sowie auf das Erkenntnis des BVwG vom 22.04.2015 verwiesen. Haben Sie diesen Länderberichten etwas hinzuzufügen bzw. hat sich an Ihrer persönlichen Situation im Falle einer Rückkehr etwas verändert?

BF: Ich habe massive Gedächtnisstörungen, zu Hause wird meine Mutter wegen meiner Probleme verfolgt. Ich kann nicht nach Tschetschenien zurückkehren, weil ich weiterhin dort verfolgt werde. Wenn ich zurückkehren würde, würde ich verhaftet werden und verschwinden.

R: Haben Sie Beweismittel, die Ihr Vorbringen belegen würden?

BF: Nein.

BFV: In der Beschwerde vom 10.08.2010 werden auf Seite 4 zwei Brüder erwähnt, dabei war davor die Rede von einem Bruder in Österreich, einem Bruder der verstorben ist und einem Bruder unbekannten Aufenthaltes. Dabei handelt es sich vermutlich um einen Flüchtigkeitsfehler. Nachgefragt gibt die BFV an, eine Wiederaufnahme nicht anzuregen.

R: Können Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf schildern?

BF: Ich bin XXXX geboren, mit 7 Jahren habe ich angefangen die Schule zu besuchen. Ich habe drei Klassen der Volksschule abgeschlossen. Ich habe mit meinem Vater immer wieder gearbeitet. Ich habe meinen Eltern geholfen, meine Geschwister großzuziehen.

R: Haben Sie eine Berufsausbildung?

BF: Ich bin Hilfsarbeiter und arbeite in sämtlichen Sparten.

R: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich.

BF: Ich besuche zurzeit einen Deutschkurs, lerne Deutsch, ich habe auch österreichische Freunde. Ich treffe mich oft mit ihnen, wir schauen zusammen einen Film, diskutieren miteinander, wir unterhalten uns oft. Das ist eine gute Übung für mich Deutsch zu lernen und Fortschritte zu machen. Ich habe sonst keine Bindung, außer meinen Freunden und meiner Integrationsbemühung.

R: Sie haben angegeben Deutschkurse zu besuchen. Haben Sie bisher Prüfungen abgelegt?

BF: Ich bin auf dem Weg. Ich muss den Deutschkurs zu Ende machen und da mache ich dann eine Prüfung.

R: Sie sind jetzt mehr als 6 Jahre in Österreich. Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ja.

Die Einvernahme wird in deutscher Sprache fortgesetzt, ohne Zuhilfenahme der Dolmetscherin.

R: Bitte schildern Sie mir, wie Sie heute in das BVwG gekommen sind.

BF gibt keine Antwort.

R: Nennen Sie mir Ihre Adresse.

BF: XXXX .

R: Wie heißt die Gasse oder Straße, in der Sie wohnen?

BF: Straße.

R: Nennen Sie mir Ihr Geburtsdatum.

BF: Eintausend... XXXX (BF denkt dabei länger nach) XXXX .

R: Sind Sie verheiratet?

BF: 2013 und März, 28 diese Heirat.

R: Wo haben Sie Ihre Frau kennengelernt?

BF: Dagestan. (sonst keine Antwort)

R wiederholt die Frage.

BF: Diese Frau aus Dagestan gekommen.

Festgehalten wird, dass die Kenntnisse der deutschen Sprache des BF nur äußerst rudimentär sind und eine Verständigung auch auf einfachem Niveau zurzeit nicht möglich ist.

R befragt die BFV ob Sie sich dazu äußern möchte.

BFV: Ich habe den BF auf die VH heute vorbereitet, mit einer Dolmetscherin aber auch teilweise in deutscher Sprache. Es lief eigentlich alles recht gut, ich war auch sehr zuversichtlich, dass bei der VH heute es gut laufen würde. Vielleicht ist er nervös, was ich stark annehme. Zu Beginn der VH hat er schon gesagt, dass er unter Gedächtnisverlust leidet. Ich habe einen entsprechenden Befundbericht, dass er sich in therapeutischer Behandlung befindet und ein paar weitere Unterlagen zur Integration.

Vorgelegt wird ein Befundbericht vom 26.11.2015. Dieser beinhaltet die Diagnose Angst und depressive Störung.

Verhandlung wird mit Dolmetscherin fortgesetzt.

R: Seit wann leiden Sie unter den Symptomen?

BF: Seit dem Verlassen meines Heimatlandes, haben die Probleme angefangen.

R: Warum haben Sie im bisherigen Verfahren diese Probleme nicht angeführt? Beispielhaft sei hier die Niederschrift zur öffentlichen mündlichen VH vor dem BVwG vom 24.06.2014 angeführt, Sie haben damals angegeben im Beisein Ihrer Rechtsvertreterin, dass Sie weder psychische noch physische Probleme hätten (Seite 3).

BF: Ich bin physisch gesund gewesen, aber über die psychischen Probleme habe ich nicht nachgedacht und deshalb nicht geschildert.

R: Ich verweise in diesem Zusammenhang auch auf die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, wo keine krankheitswertige psychische Störung bzw. sonstige psychischen Krankheitssymptome festgestellt werden konnten (Aktenseite 59).

Die BFV ersucht um eine Unterbrechung der VH um sich mit Ihrem Klienten besprechen zu dürfen. Die VH wird daher für 5 Minuten unterbrochen.

BF: Ich möchte etwas mehr über mein Privatleben erzählen. Ich habe eine Ordensfrau namens Schwester XXXX kennengelernt. Ich helfe ihr und unterstütze sie in allen Bereichen. Bei schwerer körperlicher Arbeit, auch bei Pflanzen. Sie hat mir versprochen, sobald ich eine Arbeitserlaubnis habe, wird sie mich einstellen. Sr. XXXX hat gesagt: "Du bist ein sehr guter Mensch, ich möchte dich beim Deutschlernen unterstützen!". Ich habe Ihr von meiner Situation erzählt, dass ich in Österreich lebe und Österreich liebe. Sie hat mir bestätigt, sobald ich eine Arbeitserlaubnis habe, wird sie mir eine Arbeit ermöglichen. Ich habe einen Freund, XXXX , ich gehe oft zu ihm. Er hat Tauben, ich helfe ihm beim Putzen der Häuschen. Auch er hat versucht, eine Arbeit für mich zu suchen, doch ich habe keine Möglichkeit. Er kommt zu mir, wir essen zusammen, ich gehe auch oft zu ihm und wir essen dort zusammen. Wir unterhalten uns oft. Mein Freund XXXX hat mich zum BVwG begleitet, wo ich wohne gibt es einen Stammtisch, dort gehe ich mit XXXX hin. So verläuft meine Freizeit. Wir besprechen auch das multikulturelle Leben. Reden über Wien, die österreichische Geschichte. Ich erzähle über mein Heimatland und er erzählt mir über Österreich.

R: Was wissen Sie über Österreich?

BF: Sie erzählen über schöne Orte in Österreich. Über die sauberen Orte, wo es sehr viel Grün gibt. Über die Arbeit, wie es ist in Österreich zu arbeiten und welche Möglichkeiten es gibt. Es ist für mich sehr wichtig, dass ich meine Deutschkenntnisse verbessere, durch diese Unterhaltungen.

R: Was können Sie mir über die österreichische Geschichte erzählen?

BF: Wir haben über die österreichische Geschichte noch nicht gesprochen. Wir werden in Zukunft über die Geschichte Österreichs sprechen.

R: Können Sie mir eine aktuelle schriftliche Bestätigung eines potentiellen Arbeitgebers bringen?

BFV legt eine Bestätigung vom 02.12.2015 vor. Diese wird in Kopie zum Akt genommen.

R: Können Sie eine Prüfung über Ihre Deutschkenntnisse ablegen?

BF: Am 7. endet mein Deutschkurs. Sie haben mir noch nicht gesagt, dass ich eine Prüfung habe, aber ich nehme an, dass ich eine haben werde.

Nach Rücksprache und mit Zustimmung der BFV wird eine Frist bis 30. Jänner 2016 eingeräumt, um eine Bestätigung über die Absolvierung einer Deutschprüfung beizubringen.

R: In welchem Verhältnis stehen Sie zu Frau XXXX ?

BF: Das ist meine Ehefrau, wir haben nach islamischem Ritus geheiratet.

R: Warum haben Sie nicht nach österreichischem Recht geheiratet?

BF: Ich muss für die Urkunde bezahlen, zurzeit kann ich das nicht finanzieren.

R: Welchen aufenthaltsrechtlichen Status hat Ihre Partnerin?

BF: Sie ist im Asylverfahren. Sie hat keine fixe Aufenthaltsberechtigung.

R: Sie haben aber nach Ihrer islamischen Trauung 400 Euro an Brautgeld übergeben. Für diesen Betrag hätten Sie auch die Gebühren einer österreichischen, staatlichen Eheschließung bezahlen können. Wovon leben Sie gegenwärtig?

BF: Ich arbeite nicht, ich lebe von der Sozialhilfe.

R: Leiden Sie unter psychischen oder physischen Krankheiten?

BF: Physisch habe ich keine Probleme, aber psychisch habe ich Probleme.

R: Stimmen Sie einer fachärztlichen Begutachtung durch XXXX zu?

BF: Ich bin einverstanden.

R: Möchten Sie noch etwas ergänzen?

BF: Ja, ich möchte etwas hinzufügen. Ich möchte weiter Deutsch lernen, ich werde auch die Prüfung ablegen. Ich möchte als Schweißer arbeiten. Hätte ich eine Arbeitserlaubnis, würde ich schon anfangen zu arbeiten, auch mit meiner Ausbildung beginnen.

R an BFV: Möchten Sie noch etwas hinzufügen?

BFV: Ich lege noch weitere Dokumente vor.

R an BFV: Möchten Sie sonst noch etwas hinzufügen?

BFV: Ich möchte noch anfügen, dass der BF zwei Brüder in Österreich hat.

BF: Ein Bruder von mir wohnt in XXXX und arbeitet, er lebt seit 10 Jahren in Österreich. Er hat einen positiven Asylbescheid. Sein Name ist XXXX . Das Geburtsdatum weiß ich nicht, er ist ca. 33 Jahre alt. Ein weiterer Bruder wohnt in XXXX . Er hat auch einen positiven Bescheid bekommen und lebt seit 2 Jahren in Österreich. Er ist 27 Jahre alt und heißt XXXX .

R: Welchen Berufen gehen Ihre Brüder nach?

BF: XXXX besucht einen Deutschkurs, er arbeitet nicht. XXXX arbeitet als Hilfsarbeiter in einem großen Geschäft. Beide sind verheiratet und haben Kinder. Wir haben guten Kontakt und telefonieren regelmäßig.

R: Wie oft sehen Sie einander?

BF: Wir sehen uns ca. einmal im Monat.

Zum Schluss der VH weist der R nochmals auf die Frist zur Übermittlung eines Deutschzertifikates hin, diese Frist endet mit 30. Jänner 2016.

(...)"

Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurden insbesondere ein Arbeitsvorvertrag vom 02.12.2015, wonach dem Beschwerdeführer im Falle der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis eine Vollzeitbeschäftigung in einem Installations- und Handelsunternehmen in Aussicht gestellt werde, sowie ein Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 26.11.2015 mit der Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2), in Vorlage gebracht.

Mit Eingabe vom 29.01.2016 wurde eine schriftliche Stellungnahme seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers erstattet, in welcher insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass diese, wie auch der bei der Verhandlung als Zuhörer zugegen gewesene Freund des Beschwerdeführers, von dessen Unvermögen, sich im Zuge der Verhandlung auf Deutsch zu verständigen, angesichts deren bisherigen Erfahrungen im Umgang mit dem Beschwerdeführer sehr überrascht gewesen seien. Auch wenn der Beschwerdeführer zuletzt eine Deutschprüfung nicht bestanden hätte, so verständige sich dieser im Alltagsleben fast ausschließlich auf Deutsch und zeige große Bemühungen in Hinblick auf eine Integration in die österreichische Gesellschaft. Dem Beschwerdeführer falle der Umgang mit psychischen Drucksituationen - als solche sich auch die Beschwerdeverhandlung für ihn dargestellt hätte - sichtlich schwer, weshalb er sich auch in therapeutischer Behandlung befände.

12. Aus einem seitens des Bundesverwaltungsgerichts in Auftrag gegebenem psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen-Gutachten vom 14.01.2016 ergibt sich zusammenfassend, dass sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Befindlichkeitsstörung im Sinne von Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD.10: F43.22) finde. Diese sei als nachvollziehbare Reaktion auf die derzeitige Migrationssituation des Beschwerdeführers zu sehen und nicht als eine im eigentlichen Sinne psychiatrische Erkrankung. Im Zuge der Untersuchung sei eine Ausdrucksfähigkeit des Beschwerdeführers in Deutsch auf lediglich sehr einfachem Niveau möglich gewesen, dies sei jedoch nicht auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen, sondern wohl auf den Umstand seiner verhältnismäßig geringen Schulbildung in Zusammenschau mit der Nichtteilnahme an entsprechenden Kursen. Es sei desweiteren keine psychische Erkrankung in einem Ausmaß fassbar, welches die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen oder diesen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation außer Lage versetzen würde, den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen, oder eine Eigen- oder Fremdgefährdung in Bezug auf seine Person möglich erscheinen ließe.

Der Beschwerdeführer wurde mit hg. Schreiben vom 03.02.2016 Ergebnis der stattgefundenen Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 1.3.2016 teilte XXXX mit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin einen seit einem Monat stattfindenden Deutschkurs, welcher zweimal pro Woche stattfinden würde, besuchen würde und er mit dem Beschwerdeführer Kontakte pflegen würde, er einem Gelingen der Integration mit Optimismus entgegensehen und eine positive Erledigung empfehlen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2008 in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 11.05.2009 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und ist seither ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2015, W190 1408234-2, hinsichtlich der Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz jeweils rechtskräftig negativ abgesprochen.

Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin, einer russischen Staatangehörigen, welche er in Österreich kennenlernte, in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Lebensgefährtin ist ebenfalls nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Beschwerdeführer ging bislang keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Für den Fall der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung verfügt er über eine Einstellungszusage als Hilfsarbeiter auf Vollzeitbasis. Der Beschwerdeführer zeigte sich hinsichtlich einer sozialen Integration bemüht und verfügt über einen Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Er verfügt über lediglich geringe Basiskenntnisse der deutschen Sprache, Bestätigungen über positiv absolvierte Deutschprüfungen wurden im Verfahrensverlauf nicht vorgelegt. Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben als Asylberechtigte in Österreich, zu diesen steht der Beschwerdeführer etwa einmal monatlich in Kontakt, es besteht kein finanzielles oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis zu den Genannten. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Festzuhalten ist, dass die beschwerdeführende Partei sämtliche der oben genannten Integrationsbemühungen zu einem Zeitpunkt setzte, als sie sich der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst war und sohin nicht darauf vertrauen konnte, ihr derart begründetes Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können. So wurde insbesondere auch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem sich beide der Unsicherheit und vorübergehender Natur ihres jeweiligen Aufenthaltsrechts bewusst waren.

Beim Beschwerdeführer wurde aus psychiatrischer Sicht eine Befindlichkeitsstörung im Sinne von Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) diagnostiziert, darüber hinaus ist dieser gesund.

Im Herkunftsstaat leben die Mutter und drei Schwestern des Beschwerdeführers, wobei seine Mutter im familieneigenen Haus wohnt. Der Beschwerdeführer verfügt über (geringe) Schulbildung und hat in seiner Heimat zuletzt als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet, er spricht die Landessprache und ist ihm die neuerliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat möglich.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf den Inhalt der dem angefochtenen Bescheid zugrundliegenden, in Hinblick auf die entscheidungswesentlichen Aspekte nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, welche sich inhaltlich weitgehend mit jenen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2015 zugrundeliegenden Feststellungen decken. Die beschwerdeführende Partei erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihr vor dem Hintergrund einer allfälligen Lageänderung im Herkunftsstaat drohenden Gefährdung im Falle einer Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise. Insbesondere ergibt sich aus der zitierten Berichtslage zweifelsfrei das Bestehen medizinischer Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel und Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, im Rahmen derer der Beschwerdeführer zu Aspekten seines Familien- und Privatlebens befragt wurde.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den dem angefochtenen Bescheid zugrundliegenden, in Hinblick auf das gegenständliche Verfahren nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten. Auf die Frage nach allenfalls zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen hinsichtlich der (in Hinblick auf gegenständliches Verfahren relevanten) Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete dieser kein substantiiertes dahingehendes Vorbringen. Insoweit dieser auf das Fortbestehen der fluchtrelevanten Verfolgungssituation verwies, ist festzuhalten, dass über jenes Vorbringen im hg. Erkenntnis vom 22.04.2015, W190 1408234-2, bereits rechtskräftig abgesprochen wurde und dieses daher nicht Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens sein kann.

Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten, den im Verfahrensverlauf vorgelegten Unterlagen (zahlreiche Unterstützungsschrieben, Einstellungszusage) und insbesondere aus der zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung und dem dabei seitens des Gerichts gewonnen persönlichen Eindruck. Festzuhalten bleibt, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeverhandlung eine Verständigung in deutscher Sprache nicht bzw lediglich in ausgesprochen rudimentärer Weise möglich gewesen ist. Es gelang ihm auch nicht, innerhalb einer ihm anschließend gewährten Frist, eine Bestätigung über die positive Absolvierung einer Deutschprüfung in Vorlage zu bringen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den durch diesen vorgelegten unbedenklichen medizinischen Unterlagen in Zusammenschau mit dem zuletzt seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten vom 14.01.2016. Den darin getroffenen Ausführungen ist auch insbesondere zu entnehmen, dass sich das anlässlich der Beschwerdeverhandlung gewonnene Bild lediglich rudimentär vorhandener Deutschkenntnisse, damit in Zusammenhang auch die bislang nicht erfolgte positive Absolvierung einer Deutschprüfung, nicht auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers rückführen lässt (vgl. Seite 11 des Sachverständigen-Gutachtens vom 14.01.2016).

Aus diesem Grund hatte die Negativfeststellung in Bezug auf vorhandene Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zu erfolgen (persönlicher Eindruck anlässlich der Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit der Nichtvorlage entsprechender Nachweise und dem Ergebnis des medizinischen Sachverständigen-Gutachtens) und konnte die zuletzt angeregte zeugenschaftliche Befragung im sozialen Umfeld des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund unterbleiben. Auch das im Verfahrensgang erwähnte Schreiben vom 1.3.2016 konnte an dieser Einschätzung im Ergebnis nichts ändern..

Die Feststellungen hinsichtlich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister.

Zur rechtlichen Begründung, weshalb eine Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen hatte, darf im Übrigen auf die Punkte II.3.2 ff verwiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2009 (nachweislich) im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600; 26.1.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

In Österreich befinden sich zwei Brüder des Beschwerdeführers, denen der Status von Asylberechtigten zukommt, gemeinsam mit deren Familien. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Brüdern nicht im gemeinsamen Haushalt, auch besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Geschwistern. Eine besondere Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu seinen Brüdern, welche über die zwischen Verwandten dieser Art üblicherweise bestehende Bindung hinausgeht, konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden und wurde darüber hinaus vom Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht behauptet. So führte der Beschwerdeführer aus, seine Brüder etwa einmal monatlich zu sehen. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe ebenso nicht. Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers zu seinen Brüdern im oben dargestellten Sinn liegt daher nicht vor.

In Österreich lernte der Beschwerdeführer die russische Staatsangehörige XXXX kennen, welche er im September 2013 nach islamischem Brauch heiratete und mit welcher er nunmehr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, deren Verfahren auf internationalen Schutz wurde in erster Instanz negativ beschieden, eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ist derzeit am Bundesverwaltungsgericht zu Zl. W226 1434104-1 anhängig. Als die Beziehung eingegangen wurde, waren sich sowohl der Beschwerdeführer, als auch seine Lebensgefährtin, ihres jeweils unsicheren Aufenthaltsstatuts bewusst. Das vor diesem Hintergrund begründete Familienleben genießt sohin nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine verminderte Schutzwürdigkeit.

Sonstige familiäre Bindungen zu bzw. ein sonstiges Familienleben mit in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Angehörigen hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Mit der erlassenen Rückkehrentscheidung geht sohin kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers einher.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte am 11.05.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt beruhte ausschließlich auf der damit verbundenen vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und musste ihm bekannt sein, dass es im Falle eines negativen Verfahrensausgangs zu einer Aufenthaltsbeendigung kommen würde. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit knapp sieben Jahren im Bundesgebiet und bestritt seinen Lebensunterhalt in diesem Zeitraum aus staatlichen Unterstützungsleistungen. Für den Fall der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung gelang es ihm, einen Arbeitsvorvertrag über eine Vollzeitanstellung als Hilfsarbeiter vorzulegen, darüber hinaus zeigte er sich während seines Aufenthaltes zur Leistung von Hilfstätigkeiten in seinem sozialen Umfeld bemüht, auch nimmt er regelmäßig an in seiner Heimatgemeinde stattfindenden Freizeitaktivitäten und Veranstaltungen teil. Der Beschwerdeführer zeigte sich hierdurch hinsichtlich einer sozialen Integration in seiner Heimatgemeinde bemüht, er verfügt über Freunde und Bekannte in Österreich, wie auch die zahlreich vorgelegten Unterstützungsschreiben belegen. Wie dargelegt, lebt der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft mit einer (ebenfalls nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigten) russischen Staatsangehörigen, außerdem befinden sich zwei seiner Brüder und deren Familien in Österreich, zu welchen der Beschwerdeführer in gelegentlichem Kontakt steht.

Im Falle des Beschwerdeführers können aufgrund der dargelegten Umstände sohin durchaus gewisse Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet erkannt werden, doch haben sich im Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen einer außergewöhnlichen Integrationsverfestigung bzw. das Vorliegen von engen Bindungen zu Österreich ergeben, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise überwiegen würden. Insbesondere muss dabei im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet werden, dass dieser sich trotz seiner bald siebenjährigen Aufenthaltsdauer kaum (nachweisbare) Deutschkenntnisse angeeignet hat. Wenn auch im Rahmen der vorgelegten Unterstützungsschreiben die Bemühungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Erlernung der deutschen Sprache betont werden, so war es auffällig, dass diesem im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eine grundlegende Verständigung in deutscher Sprache nicht möglich gewesen ist, ebensowenig gelang es ihm im Verfahrensverlauf, einen Nachweis über eine positiv absolvierte Deutschprüfung vorzulegen. Ein nachvollziehbare Rechtfertigung weswegen ihm die Erlernung der deutschen Sprache zumindest auf einfachem Niveau nicht möglich gewesen wäre, konnte im Verfahren nicht eruiert werden (vgl. dazu auch das psychiatrische Gutachten im nunmehrigen Beschwerdeverfahren). Gesamtbetrachtend war sohin keine außergewöhnliche Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich zu erkennen, welche den Ausspruch der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung fallgegenständlich, auch vor dem Hintergrund höchstgerichtlicher Judikatur, geboten erscheinen ließe.

Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen selbst nach langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit;

Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt;

Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;

Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;

arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;

Vereinsmitglied).

Das Bundesverwaltungsgericht kann auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien erkennen. Dieser verfügt in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, noch über Familienangehörige sowie über tschetschenische Sprachkenntnisse und Berufserfahrung als Arbeiter in unterschiedlichen Bereichen und wird es ihm daher auch problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass im Falle der beschwerdeführenden Partei zwar gewisse Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sowie Aspekte einer beginnenden Integration erkannt werden können. Von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, kann im Falle der beschwerdeführenden Partei jedoch nicht gesprochen werden und mussten sich dieser der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatuts auch jedenfalls bewusst sein, weshalb die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitlich begründeten Privatlebens im Zuge der vorzunehmenden Interessensabwägung als gemindert angesehen werden muss.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hielt zuletzt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach § 75 Abs 20 AsylG) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof hielt insbesondere fest, dass dem Fremden ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FPG verwehrt sei, zumal über dieses Thema ohnehin - und ausschließlich - im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei.

Im Fall der beschwerdeführenden Parteien erfolgte mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2015 ein rechtskräftig negativer Ausspruch der Nichtzuerkennung von Asyl und subsidiärem Schutz, weshalb die Zulässigkeit ihrer Abschiebung im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu bejahen ist. Unabhängig davon, haben sich im konkreten Fall keinerlei Anhaltspunkte auf eine zwischenzeitliche maßgebliche Änderung der (Sicherheits)lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei (vgl. oben Punkt II.1.2.) sowie deren gesundheitlicher Situation ergeben, welche allenfalls auch im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nach Art. 8 EMRK zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen wären. Zwar wurde bei diesem Zuletzt aus psychiatrischer Sicht das Vorliegen einer Befindlichkeitsstörung im Sinne von Angst und depressiver Reaktion diagnostiziert, doch wird im Rahmen des seitens des erkennenden Gerichts eingeholten psychiatrisch-neurologischen Sachverständigen-Gutachtens dezidiert festgehalten, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Symptomatik vielmehr eine nachvollziehbare Reaktion auf dessen gegenwärtige (unsichere) Migrationssituation, als eine psychiatrische Krankheit im eigentlichen Sinne, darstellen würde. Eine psychische Erkrankung, welche diesen im Falle einer Rückkehr an der Führung seiner Alltagsgeschäfte hindern oder dessen Reisefähigkeit beeinträchtigen würde, sei anlässlich der stattgefundenen Befunderhebung nicht fassbar gewesen. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zufolge der herangezogenen Länderberichte jedenfalls auch in der Russischen Föderation Möglichkeiten einer (Weiter)Behandlung in Hinblick auf seine psychische Erkrankung offen stünden.

Im Herkunftsstaat leben ferner noch Angehörige der beschwerdeführenden Partei, welche diese - sofern notwendig - anfänglich finanziell unterstützen können, auch steht ihr eine Wohnmöglichkeit an ihrer früheren Anschrift bzw bei ihren Angehörigen zur Verfügung; dem Beschwerdeführer ist, wie dargelegt, in Anbetracht seines Alters und Gesundheitszustandes eine Teilnahme am Erwerbsleben und damit eine Bestreitung seines Lebensunterhaltes aus eigenen Mitteln grundsätzlich möglich. Die beschwerdeführende Partei verfügt über Kenntnisse der Landessprache und kann aufgrund der dort lebenden Angehörigen von keiner vollständigen Entwurzelung von ihrer Heimat ausgegangen werden. Es gibt in der Russischen Föderation auch Organisationen, an die sich Bedürftige wenden können; dies steht auch dem Beschwerdeführer offen.

Die Behörde sprach daher zu Recht die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat aus.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Ein derartiges Vorbringen wurde im Verfahren nicht erstattet, weshalb die Frist zu Recht mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt worden ist.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und § 46 FPG und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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