BVwG I403 2124227-1

I403 2124227-1Tribunale amministrativo federale12 apr 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung,<br/>staatlicher Schutz

Testo completo

BVwG I403 2124227-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2124227.1.00

Spruch

I403 2124227-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2016, Zl. 10906021/151527514, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 11.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, der christlichen Glaubensgemeinschaft anzugehören und Ibibio zu sprechen. Er sei in XXXX in Nigeria geboren, und 2014 habe er mit dem Flugzeug seine Heimat verlassen und sei von Lagos aus in die Türkei geflogen. Er habe damals einen nigerianischen Reisepass bei sich gehabt, diesen habe er später im Meer verloren. Von der Türkei aus sei er nach Griechenland gelangt. Dort habe er auf der Straße schlafen müssen. In Ungarn habe er bereits um Asyl angesucht und sei sein Antrag negativ entschieden worden. Ungarn sei nicht "o.k." für ihn. Nach dem Fluchtgrund befragt erklärte der Beschwerdeführer, dass er sein Land aufgrund von Familienproblemen verlassen habe. Sein Bruder habe das Elternhaus, in welchem er mit seinem Onkel gewohnt habe, verkauft. Er selbst habe einen Teil des Geldes bekommen. Er und sein Onkel hätten danach jedoch ausziehen müssen. Danach habe ihn sein Onkel mit dem Umbringen bedroht. Im Falle der Rückkehr fürchte er, getötet zu werden.

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 19.02.2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er gesund sei. Er erklärte, dass er in Nigeria 6 Jahre die Grundschule und 6 Jahre die Mittelschule besucht habe. Danach habe er 5 Jahre eine HTL mit Schwerpunkt Kfz-Wesen besucht und diese abgeschlossen. Schließlich habe er bei einer Security-Firma gearbeitet. Ein Jahr, bevor er das Land verlassen habe, habe er seinen Job aufgegeben, weil dieser zu gefährlich gewesen sei. In seiner Heimat sei er nie straffällig geworden. Er habe mehrere Geschwister, seine Familie sei polygam und er kenne nur einen Bruder. Den Kontakt mit ihm habe er vor einem Jahr verloren. Seine Eltern seien verstorben, er habe noch einen Onkel, den er aber nicht kenne. In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Er sei arbeitsfähig und könne jede Arbeit machen, außerdem sei er Fußballspieler bei einem Verein, derzeit noch ohne Bezahlung und auf Probe. In Österreich habe er keine Familienangehörigen oder Verwandte und lebe in keiner Lebensgemeinschaft.

Konkret zum Fluchtgrund befragt brachte er vor (Fehler im Original):

"1992 ist mein Vater verstorben, die Verwandtschaft meines Halbbruders hat beschlossen, dass mein Onkel in das Haus meines Vaters einzieht. Ich besuchte gerade die Mittelschule, als sich mein Onkel geweigert hat, mich weiterhin finanziell zu unterstützen. Ich war gezwungen als Security zu arbeiten um mich selbst zu erhalten, da mein Onkel mich nicht mehr unterstützt hat. Ich habe selbst ein kleines Haus gemietet, da ich nicht mehr bei meinem Onkel leben konnte. Ich habe die HTL Schule ausgemacht, dass ich Ihnen die Unterrichtskosten nach Beendigung der Ausbildung bezahlen werde, in der Zwischenzeit habe ich meinen Halbbruder zu dem ich Kontakt hatte verständigt und ihm erzählt, dass mein Onkel nicht für mich Sorgen will. Er hat gesagt er wird ihn dazu zwingen, weil das Haus schließlich uns gehört, da es das Haus unseres verstorbenen Vaters ist. Nachdem ich mit der Schule fertig war hat mir mein Bruder Geld gegeben und ich konnte die Schule damit bezahlen. Danach habe ich eine Handelsfirma für Bekleidung mit einem Freund gegründet sind oft nach Sri Lanka gefahren um Ware zu besorgen. In dieser Zeit hat mich mein Bruder oft angerufen und gesagt ich soll ihm das Geld zurück geben, da seine Familie darauf besteht. Er hat mir sogar gedroht mich zu töten wenn ich ihm das Geld nicht gebe. Anschließend habe ich ein Visum für die Türkei bekommen und wollte Waren besorgen, aber wegen meiner Probleme bin ich nicht mehr nach Nigeria zurück gekommen."

Auf Vorhalt, dass er zunächst angegeben habe, lediglich einen Onkel zu haben, den er nicht kenne und er plötzlich einen weiteren Onkel vorbringe, replizierte der Beschwerdeführer, dass er mit ihm seit 2003 keinen Kontakt mehr habe.

Hingewiesen auf den Widerspruch, dass er zunächst angegeben habe, vor der Ausreise ein Jahr lang keiner Arbeit mehr nachgegangen zu sein und nunmehr angebe, eine Bekleidungsfirma betrieben zu haben, brachte er vor, dass er diese Firma erst mit dem Geld gegründet habe, welches er 2013 von seinem Bruder bekommen habe. Zuerst habe er die Schule bezahlt und danach die Firma gegründet. Er habe damit gemeint, dass er nicht beschäftigt gewesen sei, weil es ja dabei ja um seine eigene Firma gehandelt habe. Die Firma sei gut gegangen, er sei nur einmal für drei Monate Sri Lanka gewesen und einmal in der Türkei. Auf Nachfrage zur Bedrohung durch seinen Bruder brachte er vor, dass ihm sein Bruder gesagt habe, dass er das Geld der Familie von seinem Bruder zurückzahlen müsse, da ansonsten sein Bruder getötet werde.

Als er von Sri Lanka zurückgekommen sei, sei er von Familienmitgliedern seines Bruders angerufen und bedroht worden. Er sei von einem Mann und einer Frau - bei den beiden habe es sich um Verwandte seines Bruders gehandelt - angerufen und mit dem Umbringen bedroht worden. Im März und im April 2014 sei er erstmals von diesen unbekannten Personen angerufen und bedroht worden.

Diese Drohanrufe würden, bis er Nigeria verlassen habe, angedauert haben. Er habe niemals diese Personen, von denen er bedroht worden sei, gesehen oder getroffen. Diese Personen würden nicht gewusst haben, wo er sich aufhalte. Nur sein Bruder habe seinen Aufenthaltsort gekannt. Er habe diese Drohanrufe nicht bei der Polizei gemeldet, zumal er nicht gewusst habe, von wem er angerufen und bedroht worden sei.

Auch sein Bruder habe nicht gewusst, von wem diese Drohanrufe stammten. Er habe bezüglich dieser Drohanrufe keine Beweise, weil er sein nigerianisches Handy zwischenzeitlich verloren habe. Seinen Reisepass habe er auf der Fahrt von der Türkei nach Griechenland verloren. Aufgrund des überfüllten Bootes, das zu sinken gedroht habe, sei man gezwungen gewesen, das Gepäck über Bord zu werfen. Er verfüge über keine Informationen, was die Familie seines Bruders mache bzw. wo sie sich aufhalte. Er habe keinen Kontakt mit ihm. Auf die Frage, wie es sein könne, dass sein Bruder nicht wisse, wo sich seine Familie aufhalte, seine Familie aber wisse, dass der Beschwerdeführer seinem Bruder Geld schulde, replizierte er, dass vielleicht nur sein Bruder wisse, wer diese Leute seien. Er habe ihm (Anm.: dem Beschwerdeführer) nur gesagt, dass ihn die Familie angerufen habe und er diese Familie nicht kenne. Auf die Frage, wie die Familie des Bruders den Beschwerdeführer finden soll, wenn der Beschwerdeführer selbst keine Ahnung habe, wer diese Leuten seien und er zudem auch in einen anderen Teil Nigeria gehen könne, antwortete er, dass er im Falle der Rückkehr sich gezwungen sehe, seinen Handel wieder zu eröffnen. Dabei müsse er reisen und werde wieder von dieser Familie gefunden. Bei seiner Rückkehr von Sri Lanka habe er das Geld von Kunden nicht einsammeln können, weil die meisten Kunden aus seiner Heimatstadt stammten und er Angst gehabt habe, dort gefunden zu werden. Er sei zwar noch nicht gefunden worden, diese Familie seines Bruders habe aber ein Foto von ihm und sie werde ihn finden. Er sei bedroht worden und habe Angst. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er aus, dass es schwierig werde für ihn. Ein Neubeginn sei schwer, da er jeden Kontakt zu seiner Heimat verloren habe.

Auf die Übersetzung und Aushändigung der Länderfeststellungen zu Nigeria verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich und führte aus, dass er sich in Nigeria auskenne. Er wolle auch keine Stellungnahme dazu abgeben. Schließlich führte er aus, dass er sich seit Monaten in Österreich aufhalte, ihm das Land gefalle und er gerne in Österreich bleiben wolle.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde im Spruchpunkt IV. mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien. Eine konkrete, gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden oder dem Militär sei nicht behauptet worden. Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte, er sei arbeitsfähig und die elementare Grundversorgung im Herkunftsland sei gewährleistet. Er halte sich erst seit kurzer Zeit in Österreich auf und habe hier keine Angehörigen bzw. Verwandten. Über soziale Kontakte, die ihn an Österreich binden würden, verfüge er nicht. Er sei in Österreich nicht berufstätig, lebe in einer staatlichen Unterkunft für Asylbewerber und befinde sich in der Grundversorgung. Er besuche keinen Deutschkurs und spreche auch nicht Deutsch. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation. Ein Großteil seiner Angehörigen lebe noch im Heimatland. Bei einer Gesamtabwägung aller Interessen ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria gerechtfertigt sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gestellt.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.03.2016 durch Hinterlegung zugestellt.

Dagegen wurde mit dem am 01.04.2016 beim BFA eingebrachten Schriftsatz fristgerecht Beschwerde erhoben. Zunächst wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz vom 11.10.2015 Folge gegeben und der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde;

2. in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt werde;

3. in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen;

4. in eventu die erlassene Rückkehrentscheidung aufheben, weil eine Rückkehr nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK bedeute;

5. jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.

Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei und deshalb seine Beschwerdegründe seiner Rechtsberaterin zur Niederschrift ansage. Der Bescheid werde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Er sei Staatsangehöriger Nigerias und habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels der Fähigkeit seines Heimatlandes, ihn vor Übergriffen sowohl von privater als auch von staatlicher Seite zu schützen, verlassen. Entgegen der Ansicht der Behörde sei Asyl zu gewähren. Es seien gegen ihn Verfolgungshandlungen gesetzt worden und seien solche in Zukunft zu erwarten. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Sachverhalt Außenhandel gesetzt.

Sein Vater sei im Jahr 1992 vergiftet worden, worauf die Mutter des Beschwerdeführers geflohen sei und ihn zurückgelassen habe. Er habe keine Eltern mehr. Nach dem Tod des Vaters habe es einen heftigen Erbstreit innerhalb der Familie gegeben. Er habe seine Kindheit in sehr schlechten Umständen beim Onkel verbracht. Sein Onkel sei mit seiner Familie auf das Grundstück seiner Eltern gezogen und er sei von ihm sehr schlecht behandelt worden. Erst als er älter geworden sei, habe er verstanden, dass das Grundstück und das Haus ihm gehören. Er habe seinen Onkel darauf angesprochen und von ihm eine Miete gefordert, damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Schulausbildung damit finanzieren könne. Eine Zeit lang habe sich die Familie seines Onkels daran gehalten. Eines Tages habe sein Halbbruder damit begonnen, mit Gewalt das gezahlte Geld einzufordern. Er habe nicht mehr weiter gewusst und sich eine Arbeit als Security gesucht, die aber sehr gefährlich gewesen sei. Er sei dabei immer wieder von Kriminellen bedroht worden. Er habe sich entschlossen, etwas Handel zu treiben, sei nach Sri Lanka und auch in die Türkei geflogen, um dort Bestellungen einzukaufen. Diese Sachen habe er nach Hause geschickt, daheim habe er dann das Geld einkassiert. Während der Zeit seiner Abwesenheit, aber auch während seiner Anwesenheit in seiner Heimat, habe er erfahren, dass man ihn bedrohe. Seine Angst sei immer größer geworden und daher habe er sich entschlossen, seine Heimat zu verlassen.

Er habe bei der Einvernahme angegeben, dass er eine polytechnische Schule besucht habe. Er habe nie angegeben, auf das Kfz-Wesen spezialisiert zu sein. Es sei manchmal zu Missverständnissen zwischen ihm und dem Dolmetscher gekommen.

Die Behörde habe in ihrem Bescheid sehr allgemein argumentiert. Sie habe auch die erforderlichen Nachfragen hinsichtlich der Fluchtgründe nicht getätigt. Sie habe sich nicht mit seiner Tätigkeit bei der Security-Firma beschäftigt und sich ebenso wenig mit der familiären Lage und seinen sozialen Anknüpfungspunkten auseinandergesetzt. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei nicht ermittelt worden. Komplett fehle die Beurteilung hinsichtlich der sozialen Gruppe und dem möglichen Weiterverbleib in Nigeria. Eine interne Relokation sei nicht möglich. In den anderen Landesteilen würde die Boko Haram ihr Unwesen treiben. Vollkommen außer Acht gelassen worden sei, dass er in Nigeria einer gesellschaftlichen, politischen bzw. sozialen Gruppe angehöre, die keineswegs erwünscht sei. Die Behörde lege sehr oberflächlich gehaltene Analysen vor, die keineswegs der Realität entsprächen. In der Entscheidung fänden sich jedenfalls keine auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers abgestimmten Länderberichte. Ebenso wenig sei die bereits erfolgte Integration in Österreich berücksichtigt worden. Er habe schon Freunde und lebe in einem Familienverband. Er spiele unter anderem in einem (Anm.: namentlich genannten) Fußballverein. Ebenso sei ein subsidiärer Schutz nicht ausreichend geprüft worden. Angesichts der nach wie vor katastrophalen Sicherheitslage in Nigeria würde eine Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 bzw. 3 EMRK mit sich bringen. Eine Rückkehr sei ihm nicht zuzumuten. Im Fall der Rückkehr werde ihm die Lebensgrundlage entzogen. Er behalte sich ausdrücklich vor, weitere Dokumente in Vorlage zu bringen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.04.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der (spätestens) im Oktober 2015 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe Ibibio und bekennt sich zum christlichen Glauben.

1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2016 negativ entschieden wurde.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch und besucht keine Deutschkurse. Er spielt Fußball in einem Fußballverein. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Insbesondere aufgrund der sehr kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich besteht für die Annahme einer nachhaltigen Verfestigung im Bundesgebiet kein Raum.

1.1.6. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.1.7. Entgegen seinem Fluchtvorbringen ist der Beschwerdeführer weder von einer Verfolgung durch seinen Onkel noch durch seinen Bruder und auch nicht durch die Familie seines Bruders bedroht. Feststellungen zu den Gründen, die den Beschwerdeführer letztlich zur Ausreise aus Nigeria bewogen haben, können nicht getroffen werden. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.2. Zur Situation in Nigeria:

1.2.1. Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 9 bis 52 umfassende Feststellungen (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation mit Stand vom 14.07.2015) getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten des Landes konzentrieren. Von einer generellen Gefahr für alle Rückkehrer im Sinne einer Verletzung der in Art. 3 EMRK geschützten Rechte kann nicht ausgegangen werden. Die medizinische Versorgung in Nigeria ist mit Europa nicht zu vergleichen. Zahlreiche Krankenhäuser sind aber gut ausgestattet. Rückkehrer finden in den meisten Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein und sind von den Patienten selbst zu bezahlen. In der Regel sind alle geläufigen Medikamente erhältlich. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria aber auch eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

1.2.2. Das BFA stützte sich dabei insbesondere auf die folgenden frei zugänglichen Quellen:

1.2.3. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram im Norden bzw. Nordosten des Landes und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Der Beschwerdeführer brachte zudem wiederholt im Beschwerdefahren vor, aus der Stadt Oyo aus dem gleichnamigen nigerianischen Bundesstaat Oyo, sohin aus dem Südwesten Nigerias und nicht aus der Krisenregion im Norden bzw. Nordosten des Landes zu stammen. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Vorbringen in der Erstbefragung vom 11.10.2015, der niederschriftlichen Vernehmung vom 19.02.2016 sowie auf den diesbezüglichen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vom 01.04.2016.

2.2.3. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.4. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

2.2.5. Dass der Beschwerdeführer von öffentlichen Mitteln lebt, spiegelt sich in einem aktuellen Grundversorgungsauszug wider.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Das BFA hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria wegen der Verfolgung durch seinen Onkel, seinen Bruder bzw. der Familie seines Bruders verlassen zu haben, als unglaubhaft befunden, weil es widersprüchlich und unplausibel gewesen sei.

2.3.2. Dem BFA ist zuzustimmen, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Zunächst ist hervorzustreichen, dass sich der erste unauflösliche Widerspruch bereits im Vergleich der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung vom 11.10.2015 und der Vernehmung vom 19.02.2016 manifestiert.

Wie im Bescheid der belangten Behörde dargestellt - und diesen Ausführungen kann vom Bundesverwaltungsgericht beigetreten werden - schilderte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung, dass sein Bruder das Elternhaus, in welchem der Beschwerdeführer und sein Onkel gewohnt hätten, verkauft und sein Bruder den Verkaufserlös mit ihm geteilt habe. Als er und sein Onkel nach dem Verkauf aus dem Haus ausziehen hätte müssen, habe sein Onkel ihn und seinen Bruder bedroht. Diese Bedrohung habe ihn zur Flucht bewogen.

Anlässlich der Vernehmung vom 19.02.2016 zeigt sich jedoch ein weitgehender Austausch der Fluchtgeschichte, indem der Beschwerdeführer nunmehr vorbrachte, dass nach dem Tod seines Vaters die Familie des Halbbruders bestimmt habe, dass er und sein Onkel in das Haus des Vaters einziehen sollten. Sein Onkel habe ihn bei seiner Schulausbildung nicht mehr unterstützt, sodass er sich selbst kein Haus gemietet und als Security gearbeitet hat. Sein Halbbruder habe ihm Geld für die Rückzahlung der Schulausbildung vorgestreckt und dieses später vehement zurückgefordert, zumal die Familie des Halbbruders darauf bestanden habe. Schließlich sei er von seinem Halbbruder mit dem Umbringen bedroht worden, während von einer Bedrohung durch seinen Onkel nicht mehr die Rede war.

2.3.3. Auch die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers beinhalten wesentliche Inkohärenzen, die ebenfalls zu Recht von der belangten Behörde zur Untermauerung der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens herausgehoben wurden. So brachte der Beschwerdeführer zunächst unmissverständlich vor, im letzten Jahr vor seiner Ausreise keiner Arbeit nachgegangen zu sein, revidierte diese Behauptung jedoch später, indem er vorbrachte, während dieser Zeit selbstständig eine Handelsfirma betrieben und dabei Reisen nach Sri Lanka und in die Türkei unternommen zu haben.

Auch hinsichtlich der Verwandtschaftsverhältnisse hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid zutreffend auf Widersprüche hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer zunächst vorgebracht hatte nur einen ihm unbekannten Onkel im Herkunftsstaat zu haben, während er später divergierend dazu aussagte, mit einem Onkel ein Haus bewohnt zu haben, und diesen Widerspruch schließlich mit der Behauptung aufzulösen versuchte, dass er mit dem (erstgenannten) Onkel seit 2003 keinen Kontakt mehr habe.

Auch ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer mehrmals unterschiedliche und widersprüchliche Bedrohungsszenarien dargestellt hat. Nach dem Aussagegehalt der Erstbefragung seien er und sein Bruder noch vom Onkel bedroht worden, während sich die Bedrohungslage in der späteren Einvernahme dahingehend änderte, dass ihn sein Halbbruder mit dem Umbringen bedroht hätte, falls er das Geld nicht zurückzahle. In der Folge erfuhr das Bedrohungsszenario eine weitere Wende, zumal der Beschwerdeführer sodann ausschließlich von Drohanrufen durch ihm völlig unbekannte Familienmitglieder seines (Halb)Bruders berichtete. Auch erscheint es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - und auch nicht sein Halbbruder Angaben zu jenen Personen, von denen er (telefonisch) bedroht worden sei, machen konnten, zumal es sich ja - ebenfalls wie vom Beschwerdeführer behauptet - dabei um Personen aus dem engsten Familienkreis seines Halbbruders gehandelt haben würde.

Hervorzustreichen gilt es auch, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, dass sein Vater 1992 vergiftet worden und seine Mutter geflohen sei. Diese Behauptung wurde erstmalig im Beschwerdeverfahren dargetan und steht nicht nur im Widerspruch zu den Angaben in der Erstbefragung, wo der Beschwerdeführer noch angegeben hatte, dass ihm seine Mutter "unbekannt" sei, sondern weist zudem auf eine Steigerung und damit auf eine unglaubhafte Fluchtgeschichte hin.

All diese Umstände sprechen sohin in der Gesamtschau eindeutig dafür, dass sich der Beschwerdeführer - wie bereits von der belangten Behörde zutreffend konstatiert - einer konstruierten Fluchtgeschichte bediente und seinem Vorbringen die Glaubhaftigkeit zu versagen war.

2.3.4. Selbst wenn man aber der Geschichte des Beschwerdeführers Glauben schenken wollte, wäre es dem Beschwerdeführer möglich, aufgrund der privaten Verfolgung durch Familienangehörige sich des Schutzes des nigerianischen Behörden zu bedienen, zumal sich weder aus den Länderberichten noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers Hinweise dafür ergeben, dass keine Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der nigerianischen Behörden bei privater Verfolgung vorläge. Zudem stünde dem Beschwerdeführer allenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Der Beschwerdeführer ist jung, ungebunden und gesund und besteht kein Grund zur Annahme, dass es ihm nicht möglich sein sollte, sich in jenen Gebieten, in denen Boko Haram nicht aktiv ist, eine neue Existenz aufzubauen, auch wenn er dort über keinen familiären Rückhalt verfügen sollte.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.3.5. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist, wie bereits unter Punkt 2.3.4. (zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative) ausgeführt wurde, letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass es ohne familiären Rückhalt schwierig ist, sich eine neue Existenz aufzubauen, doch ist dies für einen arbeitsfähigen und gesunden Mann in der Lage des Beschwerdeführers durchaus möglich und zumutbar. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer über eine überdurchschnittlich gute Schulbildung verfügt und in der Vergangenheit in Nigeria schon bewiesen hat, dass er als Angestellter einer Sicherheitsfirma bzw. sogar als selbstständiger Händler seinen Unterhalt eigenständig erwirtschaften konnte. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht, vielmehr brachte er unglaubhaft vor, von Verwandten mit dem Umbringen bedroht worden zu sein bzw. weiterhin bedroht zu werden. Zudem stünde es ihm frei, die Hilfe nigerianischer Behörden in Anspruch zu nehmen bzw. würde ihm - als Angehöriger der Volksgruppe der Ibibio und als Christ - eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen (vgl. oben Punkt II.2.3.4.).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268).

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Die Rückkehr nach Nigeria ist nicht unabhängig von der Region, aus der der Fremde stammt, zu beurteilen. So wurde für Teile Nigerias im Jahr 2013 der Ausnahmezustand verhängt und rief die UNHCR im Oktober 2013 dazu auf, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Einzelfalles zu erwägen. Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Der Beschwerdeführer stammt aber nicht aus dieser Region und ist daher auch keine unmittelbare Bedrohung seiner Person durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierende instabile Sicherheitslage im Norden bzw. Nordosten Nigerias erkennbar bzw. steht es ihm frei, sich im Süden des Landes niederzulassen.

Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des (etwaigen) Fehlens eines familiären Netzwerkes ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er gesund, jung und erwerbsfähig ist. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Besondere Umstände, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK erscheinen lassen würden, sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.

§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Daran ändert die Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, er lebe in einem - nicht näher definierten - "Familienverband" nichts. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.

Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, spricht nicht Deutsch und hat bis dato auch nicht vorgebracht, Deutschkurse besucht zu haben bzw. solche zu besuchen. Es wird nicht verkannt, dass er in einem Verein Fußball spielt und sich diesbezüglich bereits erste soziale Anknüpfungspunkte ergeben haben. Dies vermag aber keine nachhaltige Integration darzulegen, welche nach einem Aufenthalt von rund sieben Monaten in Österreich auch kaum zu erwarten ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt - und wie bereits ausgeführt wurde, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist.

3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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