I403 1426259-2•BVwG I403 1426259-2
I403 1426259-2Tribunale amministrativo federale12 apr 2016
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
I403 1426259-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Algerien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016, Zl. 810386204-1890888 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, hatte am 21.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Bescheid vom 10.04.2012, Zl. 1103.862 vom Bundesasylamt abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde. Diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2014, GZ: I405 1426259-1/8E als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.10.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er wurde mit einem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2015 neuerlich geladen und zwar für eine Einvernahme am 07.01.2016. Diese Ladung wurde an die im zentralen Melderegister gespeicherte Adresse, R.-Straße 18/4, 5020 Salzburg mittels RSa versandt und bei dem örtlich zuständigen Postamt durch Hinterlegung zugestellt. Beginn der Abholfrist war der 18.12.2015. Diese Ladung wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben, entsprechend erschien der Beschwerdeführer auch nicht zur Einvernahme am 07.01.2016. Die Ladung wurde am 09.01.2016 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert.
In der Folge gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.01.2016 ein Erhebungsersuchen an die örtlich zuständige Polizeiinspektion XXXX. Am 13.01.2016 wurde durch die Polizeiinspektion XXXX im Rahmen einer Hauserhebung festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Unterkunft in der XXXX, unter der er gemeldet war, aufhältig sei. Er sei unbekannt verzogen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Ein Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 20.01.2016 ergab, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht gemeldet war. In der Folge wurde der Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Die Hinterlegung erfolgte am 21.01.2016, neben dem Bescheid wurde auch die Verfahrensanordnung gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG, mit welcher dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
Am 02.02.2016 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber informiert, dass sich der Beschwerdeführer wieder in der Unterkunft in der XXXX aufhalte.
Mit einem Begleitschreiben, in dem der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wurde, dass der Bescheid nunmehr nur zur gefälligen Kenntnisnahme übersandt werde und die Hinterlegung im Akt bereits am 21.01.2016 erfolgt sei, wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid nochmals übermittelt, wobei Beginn der Abholfrist der 05.02.2016 war.
Am 23.02.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde des Beschwerdeführers ein, wobei auf ein Zustelldatum am 10.02.2016 verwiesen wurde. Es wurde beantragt, dass die Rechtsmittelbehörde den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde abändere und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 und § 57 Asylgesetz erteile, dass die Rechtsmittelbehörde in eventu den angefochtenen Bescheid behebe und zur neuerlichen Behandlung an die erste Instanz zurückverweise, sowie die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung, Abschiebung, Rückkehrentscheidung und das vierjährige Aufenthaltsverbot [gemeint wohl: Einreiseverbot] aufhebe. Zudem wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Dem waren vier Seiten, handschriftlich verfasst, in arabischer Sprache beigelegt. Zudem findet sich als Beilage auch der Nachweis über ein freiwilliges Engagement des Beschwerdeführers bei der Caritas.
Bescheid und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2016 vorgelegt.
Der Versuch des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Beschwerdeführer einen Verspätungsvorhalt zuzustellen, scheiterte an dem Umstand, dass eine Abfrage im Zentralen Melderegister am 21.03.2016 ergab, dass der Beschwerdeführer wiederum nicht mehr gemeldet war und bereits am 22.02.2016 in der XXXX abgemeldet worden war. Von Seiten des Vereins Menschenrechte Österreich, der Rechtsberatung des Beschwerdeführers, wurde nach telefonischer Rückfrage eine Telefonnummer des Beschwerdeführers bekanntgegeben. Die erkennende Richterin versuchte am 29.03.2016 den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen, es meldete sich aber nur die Mobilbox. Die erkennende Richterin hinterließ eine Nachricht, dass dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich eine Abgabestelle bekanntzugeben und eine ordentliche Meldung vorzunehmen sei. Eine Abfrage im Zentralen Melderegister am 11.04.2016 ergab, dass der Beschwerdeführer über keine aktuelle Meldung im Bundesgebiet verfügt. Eine Kontaktaufnahme mit dem Bundesverwaltungsgericht unterblieb ebenfalls.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 21.01.2016 zugestellt. Im Vorfeld hatte das Bundesamt versucht, dem Beschwerdeführer an der Adresse, an der er gemeldet war, eine Ladung zuzustellen. Nachdem diese nicht behoben worden war, wurde die Polizei beauftragt zu erheben, ob sich der Beschwerdeführer noch an der Meldeadresse aufhält. Am 13.01.2016 wurde das Bundesamt informiert, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an dieser Adresse aufhält. Der Bescheid wurde in der Folge durch Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch am 21.01.2016 rechtswirksam zugestellt. In der Folge wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und zwar eingebracht per Fax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.02.2016.
Die Beschwerde wurde nach Ende der Beschwerdefrist am 04.02.2016 eingebracht.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Erhebungsbericht der Polizeiinspektion Salzburg Bahnhof.
In der Beschwerde wird auf den 10.02.2016 als Zustelldatum hingewiesen, ohne dies aber näher auszuführen. Der Bescheid wurde aber am 21.01.2016 durch Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch zugestellt, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seine Abgabestelle verlassen und keine neue bekanntgegeben hatte. Dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie des Bescheides übermittelt, wobei von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl explizit darauf hingewiesen wurde, dass die neuerliche Zustellung keine Rechtsfolgen auslösen würde. Die Kopie des Bescheides wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 04.02.2016 beim zuständigen Postamt hinterlegt, Beginn der Abholfrist war der 05.02.2016. Wie sich daraus eine Zustellung am 10.02.2016 ergeben kann, erschließt sich der erkennenden Richterin nicht. Der Beschwerdeführer begab sich selbst der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, ist er zum Entscheidungszeitpunkt doch wieder unbekannten Aufenthaltes.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 21.01.2016 auszugehen. Laut Faxkennung wurde der Beschwerdeschriftsatz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.02.2016 eingebracht. Dieses Datum trägt auch der auf der Beschwerde vorhandene Eingangsstempel des Bundesamtes.
Bei einer Zustellung am 21.01.2016 und einer zweiwöchigen Beschwerdefrist endet diese am 04.02.2016. Selbst wenn man hypothetisch davon ausginge, dass die Zustellung erst am 05.02.2016 (mit Zustellung der Kopie des Bescheides) erfolgt wäre, wäre am 23.02.2016 die zweiwöchige Beschwerdefrist ebenfalls verstrichen gewesen. Die Angabe des 10.02.2016 als Zustelldatum erscheint als der zum Scheitern verurteilte Versuch, ein fiktives Datum heranzuziehen, dass die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht erscheinen lassen würde.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Die Bestimmung zur Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG wurde, soweit sie Verfahren in Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung von internationalem Schutz betrifft, mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2016, G 589/2015-6 als verfassungswidrig aufgehoben (BGBl. I Nr. 17/2016 vom 31.03.2016). Hinsichtlich Verfahren zur Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005 und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG gilt aber weiterhin eine Beschwerdefrist von zwei Wochen.
Gegenständlich ist daher eine zweiwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides gegeben, dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch korrekt angeführt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Nach dieser Bestimmung endete die zweiwöchige Beschwerdefrist am 04.02.2016.
Die Beschwerde wurde allerdings erst am 23.02.2016 und damit verspätet eingebracht.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.
Zur Zustellung des gegenständlichen Beschlusses:
Wie bereits im Verfahrensgang ausgeführt wurden sowohl am 21.03.2016 als auch am 11.04.2016 Abfragen im Zentralen Melderegister durchgeführt, die ergaben, dass seit der Abmeldung am 22.02.2016 keine Meldung des Beschwerdeführers mehr vorliegt. Auch eine telefonische Kontaktaufnahme war ergebnislos. Aus dem Akt ergibt sich auch sonst kein Hinweis auf seinen Aufenthaltsort.
Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist daher nicht feststellbar, und er hat es unterlassen, seine Abgabestelle bekanntzugeben. Zunächst ist die Möglichkeit einer Zustellung des Beschlusses durch Hinterlegung gemäß § 8 iVm. § 23 ZustG zu prüfen:
Die Wirksamkeit einer solchen Zustellung erfordert, dass die Partei es "während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat", unterlassen hat, der Behörde eine Änderung ihrer "bisherigen Abgabestelle" bekannt zu geben. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs voraus, dass es bisher eine Abgabestelle gegeben hat, an der die Behörde Zustellungen vorgenommen oder die die Partei der Behörde zur Kenntnis gebracht hat (VwGH 20.06.2002, 2000/20/0285 [= VwSlg. 15.847 A/2002]) und von der der Beschwerdeführer (daher) weiß, dass sie der Behörde bekannt war (vgl. VwGH 24.11.2000, 2000/19/0115, VwGH 15.03.2011, 2010/05/0165, wo darauf abgestellt wird, dass "dem Beschwerdeführer bekannt [war], dass [die] Adresse [von der Behörde] als seine Abgabestelle angesehen wird"]). Es ist daher im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im laufenden Beschwerdeverfahren eine derartige Abgabestelle hatte; bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 23.02.2016 war der Beschwerdeführer aber nicht gemeldet. Dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht im ganzen Beschwerdeverfahren keine Abgabestelle bekannt war und der Beschwerdeführer daher auch keine solche "ändern" bzw. "aufgeben" konnte. Daher sind die Voraussetzungen des § 8 ZustellG nicht erfüllt.
Es wird daher die Zustellung des Beschlusses durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG verfügt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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