G306 1313908-2•BVwG G306 1313908-2
G306 1313908-2Tribunale amministrativo federale12 apr 2016
Angemessenheit, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung
G306 1313908-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf 1 Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX), Zl. XXXX, vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls sowie des Vergehens der Körperverletzung zu einer
16-monatigen, auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
2. Mit Schriftsatz, Zl. XXXX, vom 03.06.2015, setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF unter Verweis auf den bekannten Sachverhalt und auf das obige Straffurteil über die geplante Rückkehrentscheidung gepaart mit einem Einreiseverbot in Kenntnis und bot dem BF in einem, unter Stellung bezughabener Fragen, die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen.
3. Mit per E-Mail am 25.06.2015 beim BFA eingebrachter Eingabe, nahm der BF Stellung und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, im Oktober 2013 ins Bundesgebiet eingereist zu sein, seit November 2013 im Besitz einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" zu sein, in Mazedonien die Schule besucht und den Beruf des Zimmermanns erlernt zu haben, ledig zu sein, über keine Kinder zu verfügen, im Bundesgebiet berufstätig zu sein, bei seinem Bruder zu wohnen, im Herkunftsstaat über Anknüpfungspunkte zu verfügen und keine Probleme zu haben.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 09.07.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt II.) sowie gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass der BF zwar über familiäre und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge, diese jedoch aufgrund der strafbaren Handlungen des BF vor dem Hintergrund seines erst kurzen Aufenthaltes eine Relativierung zu erfahren hätten. Rückkehrhindernisse seien nicht fassbar und erweise sich ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als die öffentlichen Interessen Österreichs schwer gefährdend, weshalb der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit mit einem Einreiseverbot zu begegnen gewesen sei.
5. Mit per Post beim BFA am 21.07.2015 eingebrachtem, mit 16.07.2015 datierten Schriftsatz, erhob der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu beantragt, dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zuzuerkennen, den Bescheid ersatzlos zu beheben sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde begründend wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde das Verfahren mit Mängeln behaftet und es unterlassen habe, eine hinreichende Begründung für ihre Entscheidung darzulegen. Zudem erweise sich die Entscheidung insofern als rechtswidrig als die belangte Behörde bei hinreichender Beachtung der für den BF sprechenden Momente von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen und dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen gehabt hätte.
Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten wurden seitens des BFA vorgelegt und langte am 29.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der, die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der BF ist ledig und ohne Obsorgeverpflichtungen.
1.2. Der BF reiste zuletzt am 18.10.2013 im Besitz ins Bundesgebiet ein wo er am 23.10.2013 einen erfolgreichen Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" gestellt hat.
Die aktuelle Niederlassungsbewilligung des BF ("Rot-Weiß-Rot-Karteplus") verlor, nach erfolgreichem Verlängerungsantrag seitens des BF vom 27.11.2014, am 18.12.2015 deren Gültigkeit und stellte der BF am 15.12.2015 einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung dieser, über welchen bis dato von Seiten der zuständigen NAG-Behörde nicht entschieden wurde.
1.3. Ein Antrag des BF auf Zuerkennung des internationalen Schutzes wurde am 25.07.2005 als gegenstandslos abgeschlossen und wurde gegen den BF mit Bescheid der seinerzeitigen Bundespolizeidirektion XXXX, Zl. XXXX, vom 04.10.2005, die Ausweisung des BF entschieden.
Der BF wurde am XXXX nach Mazedonien abgeschoben und stellte nach erfolgter neuerlicher Einreise ins Bundesgebiet am 10.04.2007 einen erneuten Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes, welcher 2.-instanzlich am 14.11.2007 rechtskräftig negativ entschieden wurde.
1.4. Gegen den BF wurde mit Bescheid der BPD XXXX, Zl. XXXX, vom 24.01.2008, das gelindere Mittel in Form der täglichen Meldung bei einer ausgesuchten Polizeidienststelle zur Sicherung der Abschiebung des BF verhängt, welchem sich der BF am XXXX entzogen hat, bevor er das Bundesgebiet zu einem unbekannten Datum verlassen hat.
Der BF wurde am XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erneut im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FPG zur Anzeige gebracht.
1.5. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX, Zl XXXX, vom XXXX, Rk am XXXX, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls in drei Fällen und des Vergehens der Körperverletzung zu einer 16-monatigen, auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Verfügungsberechtigten dreier namentlich genannter Baufirmen, teils durch Aufschneiden der Verriegelungen von Baucontainern, bewegliche Gegenstände in einem insgesamt EUR 3000,- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz sich durch deren Aneignung, in der Absicht sich damit eine wiederkehrende dessen finanzielle Situation aufbessernde Einnahmequelle zu erschließen, widerrechtlich zu bereichern, wegnahm, sowie in Tateinheit mit einer weiteren Person auf ein Opfer mit einem Ziegelstein und einem Holzbrett eingeschlagen hat, wobei das Opfer eine Gehirnerschütterung, eine Abschürfung an der Nase, eine Rissquetschwunde an der Unterlippe und am Scheitel und einer Brustkorbprellung erlitt.
Mildernd wurde dabei die bisherige Unbescholtenheit, die Schadensgutmachung, sowie die Geständigkeit des BF, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatmehrheit sowie die Mehrfachqualifikation, angesehen.
1.6. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion XXXX, Zl. XXXX, vom 04.10.2005, wurde gegen den BF wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß §§ 31 iVm. 107 Abs. 1 Z 4 FrG, eine Geldstrafe im Ausmaß von EUR 72,- verhängt.
Zudem weist der BF eine mit 13.11.2007 in Rechtskraft erwachsene verwaltungsstrafrechtliche Belangung wegen der Übertretung des Meldegesetzes in der Höhe EUR 20,- auf.
Ein gegen den BF geführtes Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, wurde mit Aktenvermerk der BPD XXXX, Zl. XXXX, vom 15.04.2011, mangels bekannten Aufenthaltes des BF, Erfolglosigkeit der weiteren Verfolgung und Außerverhältnisstehens des erforderlichen Aufwandes hinsichtlich einer weiteren Verfolgung, gemäß § 34 VStG abgebrochen.
1.7. Der BF weist beginnend mit 09.01.2014 durchgehende Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet auf.
Im Bundesgebiet hält sich der Bruder des BF, mit welchem der BF im gemeinsamen Haushalt lebt, auf, wobei jedoch ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem nicht festgestellt werden konnte.
1.8. Der BF verfügt aufgrund von im Herkunftsstaat lebender Familienangehöriger über ebendortige familiäre Anknüpfungspunkte.
1.9. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, verfügt über eine langjährige herkunftsstaatliche Schul- sowie Berufsausbildung als Zimmermann, und weist Berufserfahrung im Baugewerbe auf.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, zur Obsorgefreiheit, zur Niederlassungsbewilligung, zur letzten Einreise, und zu den erfolglosen Asylanträgen des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Antragstellungen auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung des BF sowie deren bisherige Nichterledigung der letzten, beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Die Ausweisungsentscheidung gegen den BF, die Verhängung des gelinderen Mittels und der Nichtbeachtung diese seitens des BF sowie die erfolgten Ein- und Ausreisen des BF beruhen auf den bezughabenden dem Akt beiliegenden jeweiligen behördlichen Entscheidungen und auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die strafgerichtliche Verurteilung des BF sowie die bezughabenden Ausführungen, beruhen auf einer dem Akt beiliegenden gekürzten Urteilsausfertigung sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die verwaltungsstrafrechtlichen Belangungen des BF beruhen auf den dem Akt beiliegenden bezughabenden obzitierten Straferkenntnis der BPD XXXX sowie einer Mitteilung des Magistrat XXXX, Zl. XXXX, vom 29.11.2007.
Die Betretung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX beruht auf einer bezughabenden Anzeigenschrift der LPK XXXX, PI XXXX, Zl. XXXX, vom 09.11.2010 und ergibt sich der Abbruch des Verwaltungsstrafverfahrens aus dem obzitierten, dem Akt beiliegenden Aktenvermerk.
Die Erwerbstätigkeiten des BF ergeben sich aus einem aktuellen Sozialversicherungsauszug, und beruhen die Feststellungen zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF auf dem Nichtvorbringen entgegenstehender Sachverhalte sowie auf dem Umstand, dass der BF in Österreich erwerbstätig ist.
Die familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und im Herkunftsstaat sowie der gemeinsame Haushalt mit dem Bruder des BF beruhen auf den Angaben des BF in dessen Stellungahme und den Ausführungen in der Beschwerde, sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und beruhen die Feststellungen zum fehlenden Bestand eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem BF und dessen Bruder auf dem Nichtvorbringen begründeter Abhängigkeitstatbestände sowie dem - vom BF eingestandenen - Umstand des Lukrierens von seinen Lebensunterhalt zu sichern vermögender Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.
Die herkunftsstaatliche Schul- und Berufsausbildung beruht auf den Angaben des BF in seiner Stellungnahme und ergibt sich dessen Berufserfahrung im Baugewerbe aus den im Bundesgebiet nachgewiesenen Erwerbstätigkeiten in dieser Sparte.
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verbleiben im Bundesgebiet und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Vorab ist festzuhalten, dass insofern der BF in der Beschwerde vermeint, bei schriftlichen Einbringungen sei der Postlauf nicht auf die von der Behörde gesetzte Frist einzurechnen, diesem zwar grundsätzlich Recht zu geben ist. Jedoch ist dieser in einem darauf hinzuweisen, dass der besagte Schriftsatz, nämlich die Stellungnahme des BF vom 25.06.2015, vom BF per E-Mail eingebracht wurde und sich sohin ein Postlauf gar nicht ergeben hat.
Dennoch hätte die belangte Behörde, selbst im Falle der Verfristung der Stellungnahme des BF, da diese noch vor Erlassung des Bescheides bei der belangten Behörde eingelangt ist, die bezughabenden Angaben des BF ihrer Entscheidung zu Grunde legen müssen (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9,Rz 413).
Insofern der BF dahingehend eine Verletzung des Parteiengehörs zu erkennen vermeint, ist festzuhalten, dass angesichts der im Zuge der Beschwerde dem BF zugestandenen Möglichkeit der bezughabenden Stellungnahme und der nunmehr verfahrensgegenständlichen Einbeziehung der vom BF in dessen Stellungnahme getätigten Vorbringen, von einer Sanierung dieses Mangels ausgegangen werden kann. (vgl. VwGH 10.09.2015, RA 2015/09/0056)
Darüber hinaus ist anzumerken, dass der BF weder in seiner Stellungahme noch in seiner Beschwerde, und auch nicht darüber hinaus, von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wesentlich abweichende Angaben vorgebracht hat, weshalb die unsubstantiierte Monierung von Ermittlungsmängeln, ohne nähere Darlegung inwiefern der tatsächliche Sachverhalt vom, vom BFA erhobenen abweicht, allein zur Begründung eines solchen nicht hinreicht.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren
binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel" betitelte § 11 NAG lautet wie folgt:
"§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar
große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat
und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Aufgrund der Antragstellung des BF auf Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung und der bis dato nicht erfolgten Erledigung dieser durch die zuständigen NAG-Behörden, gestaltet sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemäß § 24 Abs. 1 3. Satz NAG gegenwärtig weiterhin als rechtmäßig.
Sohin ist die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung aufgrund des rechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet gegenständlich anhand § 52 Abs. 4 FPG idgF. zu bewerten.
3.1.4. Es steht unbestritten fest, dass der BF wegen am XXXX.2014, XXXX.2014 bis XXXX.2014, XXXX.2014 und XXXX.2011 begangener Straftaten vom LG XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eingedenk des Umstandes, dass der BF im Zeitpunkt des Erhalts/der Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung bereits straffällig geworden war, lag sohin grundsätzlich schon seinerzeit ein Versagungsgrund hinsichtlich der Erteilung der besagten Niederlassungsbewilligung vor, welcher die zuständige NAG-Behörde im Falle deren bezughabenden Kenntnis gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG zur Abweisung des Antrages des BF veranlasst hätte.
Wie in weiterer Folge noch dargelegt wird - erweist sich nämlich der - weitere - Aufenthalt des BF im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen Österreichs zuwiderläufend, weshalb die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.
3.1.5. Wie den Angeben des BF entnommen werden kann, verfügt dieser über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, weshalb - mangels bestehender Abhängigkeiten (vgl. Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860) - vom Vorliegen eines schützenwerten Privatlebens im Sinne des Art 8 EMRK im Bundesgebiet auszugehen ist.
Wenn der BF auch zudem noch wirtschaftliche Integrationsmomente im Bundesgebiet aufweist und sich dessen Aufenthalt bisher als rechtmäßig erwiesen hat, haben diese Sachverhalte durch das aus fremdenrechtlicher Sicht schwer zu verurteilende, in den Bereich der Gewalt- und Eigentumsdelikte fallende teilweise auf Gewerbsmäßigkeit ausgerichtete straffällige Verhalten des BF (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050) eine Relation hinzunehmen.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende darüber hinausgehende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF ist im Hinsicht auf die kurze Dauer seines bisherigen - durchgehenden - Aufenthalts in Österreich (nachweislich erst seit 18.10.2013) nicht erkennbar. So vermeint der VwGH das selbst ein Aufenthalt von
3 1/2 Jahren noch als kurz anzusehen ist (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354) und weist das vom BF gezeigte, österreichische Strafrechtsnormen und Gesellschaftsregeln wiederholt negierende Verhalten, auf einen fehlenden Integrationswillen des BF hin, weshalb dessen allfälligen Integrationsmomente hinter das rechtswidrige Verhalten des BF zurückzutreten haben.
So vermochten weder die familiären Anknüpfungspunkte und bereits in der Vergangenheit erfahrene fremden- und verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen den BF von der wiederholten Verletzung österreichischer Rechtsnormen, diesmal jedoch sogar im strafrechtlichen Bereich, abzuhalten, sondern hat dieser den allfälligen Verlust seines Aufenthaltsrechtes bzw. Nichtverlängerung dieses, und die damit einhergehende Möglichkeit seine im Bundesgebiet allfällig vorherrschenden sozialen, familiären und wirtschaftlichen Beziehungen nicht weiterführen zu können in Kauf genommen und bewusst aufs Spiel gesetzt. Dem BF hätte nämlich spätestens nach Erhalt einer Ausweisungsentscheidung im Jahre 2005, sowie der seinerzeitigen Verhängung des gelinderen Mittels und dessen Abschiebung nach Mazedonien, bewusst sein müssen, dass ein Festhalten an einem rechtsnegierenden Verhalten zu wiederholten, weit strengeren, fremdenrechtlichen und schlussendlich strafrechtlichen Sanktionen führen wird müssen.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin der Umstand - wie in weiterer Folge noch ausgeführt wird - die aufgrund seiner in seinen wiederholten fremdenrechtlichen Vergehen sowie seines in Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere gewerbsmäßiger Eigentumsdelikte (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das große öffentliche Interesse an einem geregelten Fremdenwesen (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) und der Hintanhaltung der Begehung von Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050) das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. So erachtet auch der VwGH selbst die Ausweisung eines nicht straffällig gewordenen Fremden nach einem 8-jährigen Aufenthalt mangels kernfamiliärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet als zulässig (vgl. VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316).
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Letztlich, unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Mazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).
Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermag - insbesondere vor dem Hintergrund des Nichtvorbringens von einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehender Sachverhalte seitens des BF - angesichts dessen herkunftstaatlichen Bezugspunkte, dessen Sozialisation in Mazedonien und dessen Gesundheit, Arbeitsfähigkeit sowie Berufsausbildung und -erfahrung, vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht erkannt werden.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Mazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
3.1.6. Sohin war, mangels vorgebrachter überwiegender besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG, die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. und II. des angefochtenen Bescheides, gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm. 9 FPG sowie § 55 AsylG und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
3. 2 Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines Einreiseverbotes).
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es
sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren
Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot insoweit stattzugeben.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Wie sich aus § 53 Abs. 2 und 3 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit Tatsachen den Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend gefährdend oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufend erkennen lassen.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Dabei gilt es auch das sich dabei abzeichnende Persönlichkeitsbild des BF zu beachten (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Es steht unbestritten fest, dass der BF mit Urteil des LG XXXX wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls sowie des Vergehens der Körperverletzung zu einer 18-monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dabei fallen nicht nur die damit verwirklichten Rechtsverletzungen an sich, sondern auch der Umstand sich zur Tat mit weiteren Tätern verabredet und wiederholt Einbruchsdiebstähle begangen sowie sich damit eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen versucht zu haben ins Auge. Mit Blick auf die vom BF gezeigte Bereitschaft sich über Hindernisse hinwegzusetzen um seinen Willen zur unrechtmäßigen Bereicherung zum Erfolg zu verhelfen sowie auf das Fehlen von Skrupel in Bezug auf die Verletzung einer Person unter Zuhilfenahme eines, schwere Verletzungen herbeiführen könnenden, Holzbrettes in Tatgemeinschaft mit einer weiteren, einen Ziegelstein benutzenden, Person, lässt dieses Verhalten auf ein nicht unbeträchtliches Potenzial an krimineller Energie, Gewaltbereitschaft und damit einhergehend auch eine herabgesetzte Hemmschwelle beim BF schließen. Die Neigung des BF österreichischen Rechtnormen wenig Aufmerksamkeit schenken zu wollen, wird durch dessen fremden- und verwaltungsrechtliche Bestimmungen verletzendes Verhalten in der Vergangenheit untermauert.
Da den BF selbst Erwerbstätigkeiten und die damit lukrierten Einkünfte sowie dessen sozialen und familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet von der Verwirklichung strafrechtlich relevanter Tatbestände abgehalten vermocht haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF auch in Zukunft bei ihm gebotener Möglichkeit auf kriminelle Maßnahmen zur Aufstockung seiner finanziellen Einkünfte zurückgreifen werde.
Damit, und insbesondere mit den dem BF anlastenden Verstößen gegen das österreichische Fremdenrecht, aber auch des Unionsrechtes, was sich durch wiederholte rechtswidrige Einreisen nach Österreich trotz bereits erfahrener fremdenrechtlicher Sanktionen in Form einer Ausweisung, Abschiebung und der Verhängung eines gelinderen Mittels zur Sicherung dieser, nicht nur seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung sondern auch zur Negierung der einem gedeihlichen und nachhaltigen Zusammenleben dienlichen Gesellschaftsregeln, eindrucksvoll zum Ausdruck bringend, lässt das aus strafrechtlicher und fremdenrechtlicher Sicht schwer zu verurteilende Verhalten des BF vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltens keine positive, den Ausschluss einer neuerlichen Aufnahme strafrechtswidriger Handlungen im Bundesgebiet annehmen lassende Prognose zu. Vielmehr legen die vom BF gesetzten Verhalten die Annahme nahe, dass dieser bei sich ihm bietender Gelegenheit erneut die Befriedung seines Bereicherungswillens durch die Begehung strafbarer Handlungen zu bewirken und sich mit diesen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen versuchen wird. Diese Annahme verschärft sich vor dem Umstand, dass der BF seine Taten nicht aus - ebenfalls keinen Rechtsfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen würdender - finanzieller Not heraus, sondern trotz bestehender Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten begangen hat, was den Schluss nahe legt, dass der BF über einen auf Bereicherung ausgelegten kriminellen Charakter verfügt. Auch lassen sich gegenständlich keine Anhaltspunkte fassen, welche dafür sprechen würden, dass der BF seine Taten bereut und/oder sich mit diesen reflektierend auseinandergesetzt hätte. Vielmehr sparen die Stellungnahme des BF vor der belangten Behörde sowie die Beschwerde jegliche Thematisierung der Schuld und Verantwortung des BF hinsichtlich der gegenständlichen Straftaten aus, und kann sohin eine relevante Wesensänderung auf Seiten des BF nicht erkannt werden. Insofern, vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten, kann dem BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Daran vermag auch der Umstand, dass der BF sich seit seiner Verurteilung wohl verhalten hat nichts zu ändern, zumal - wie bereits erwähnt - der BF es an einer Auseinandersetzung mit seinen Taten missen lässt, und der, aufgrund bestehender Probezeit unter strafgerichtlicher Beobachtung - bisher verstrichene Zeitraum eingedenk der dem BF anlastenden Straftaten als nicht hinreichend lang angesehen werden kann, als daraus auf ein zukünftig anhaltendes Wohlverhalten des BF schließen zu können.
Mit dem Verweis darauf, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096), es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119) und es daher dem erkennenden Gericht obliegt festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht, kann in der bedingten Strafnachsicht des BF angesichts der verordneten Probezeit, vor dem Hintergrund des bisher Dargelegten, allein noch kein Beweis für ein zukünftiges Wohlverhalten des BF aufgezeigt gesehen werden.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen Einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Eigentumsdelikte (vgl. VwGH 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Auch allfällige sonstige im Sinne des Art 8 EMRK relevante, zu einer anderen Entscheidung führen könnende Umstände wie familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich liegen gegenständlich nicht vor. So muss - wie bereits oben ausgeführt - die vom BF ins Treffen geführte, den BF von seiner Straffälligkeit nicht abzuhalten vermocht habenden, Integrationsmomente im Bundesgebiet angesichts seines fremden- und strafrechtswidrigen Verhaltens eine Relativierung hinnehmen und hinter das Verhalten des BF zurücktreten.
Hält man sich jedoch die Ausgangslage auf Seiten des BF vor Augen, so sind, trotz negativer Zukunftsprognose, das Eingeständnis im Strafverfahren, die Schadensgutmachung sowie die bisherige strafgerichtliche Unbescholtenheit, die Höhe und Modalität der Freiheitsstrafe sowie die - wenn auch geschmälerten - Integrationsmomente, ebenfalls in die Bewertung einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund, und der eine verhältnismäßige Beachtung weit schwerwiegender oder zahlenmäßig überwiegender, Rechtsverletzungen nur schwer zulassenden, die Hälfte der gegenständlich zulässigen Höchstbefristung ausschöpfenden Entscheidung der belangten Behörde, hat mit Blick auf die in § 52 Abs. 3 Z 2ff FPG normierten Tatbestände, die gegenständliche Einreiseverbotsdauer jedenfalls eine angemessene Reduzierung zu erfahren. So vermeint auch der VwGH, dass sich die Dauer des Einreiseverbotes an dem sich aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild zu orientieren hat. (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310)
3.2.3. Da sich das Einreiseverbot an sich als rechtmäßig, jedoch hinsichtlich seiner Dauer als unrechtmäßig erweist, war diese vor dem Hintergrund des soeben Gesagten, unter Beachtung der vom BF ausgehenden Gefährdung und dessen gezeigten Verhaltens, angemessen zu reduzieren und auf 1 Jahr herabzusetzen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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