I403 2119599-1•BVwG I403 2119599-1
I403 2119599-1Tribunale amministrativo federale11 apr 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I403 2119599-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, mit Bescheid vom 17.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch im angefochtenen Bescheid zu lauten hat: "Mit einem Grad der Behinderung von 30% erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht, sodass Ihr Antrag vom 25.09.2015 abzuweisen ist".
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 25.09.2015 die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG).
2. Im Antrag brachte die Beschwerdeführerin vor, seit 1997 an Zöliakie zu leiden und sie legte dazu einen Untersuchungsbefund vom 05.07.1997 mit der Diagnose: "Coelakie - Erwachsenenform; sekundäre Eisenmangelanämie, Vitamin B12-Mangel" vor.
Zudem waren dem Antrag ein Ambulanzbericht von 30.06.2004 mit der Diagnose "Zöliakie" sowie ein internistischer Befund vom 01.06.2005 mit den Diagnosen: "Zöliakie, Neigung zum Selenmangel, Chlamydia pneumoniale Infektion; Immunität gegenüber Varizellen, Röteln, Masern; prälatente Hypothyreose; v.a. partielles Malabsorptionssyndrom; Allergien/ Unterträglichkeiten: wurde nicht getestet" angeschlossen.
3. In dem vom leitenden Arzt des Sozialministeriumservice am 06.11.2015 validierten Sachverständigengutachten vom 02.11.2015 wurde aufgrund der Aktenlage festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v. H. vorliege.
Dies wurde von der Sachverständigen, einer Ärztin für Allgemeinmedizin, folgendermaßen begründet (nach der Einschätzungsverordnung):
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und Rahmensätze
Pos. Nr.
GdB %
1
Zöliakie Begründung: Zöliakie, Erstdiagnose 1997, mit Notwendigkeit einer strengen lebenslangen glutenfreien Diät. Unter dieser kommt es zur völligen Normalisierung der Dünndarmschleim-haut, sodass durch die Zöliakie keinerlei funktionelle Beschwerden mehr bedingt werden. Außer der Diät sind keine weiteren therapeutischen Maßnahmen nötig und die Erkrankung ist auf höchstem Niveau stabil. Daher RS im unteren Bereich.
20
Zur Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde von der Sachverständigen ohne weitere Ergänzungen auf die vorangestellten Ausführungen verwiesen.
4. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 17.11.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 20% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt und ihr Antrag vom 25.09.2015 abzuweisen war.
5. Am 24.12.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin das mit "Beschwerde und Einspruch BP: 6711759, VN: 2533 080671" titulierte E-Mail und führte darin das Nachfolgende aus:
" [...] ich beeinspruche (beschwere) mich fristgerecht über den ablehnenden Bescheid vom 17.11.2015 (das Schreiben habe ich am 20.11.2015 erhalten). BP: 6711759; VN: 2533 080671. Bedauerlicherweise geben Sie, ohne weitere amtsärztliche Untersuchung, pauschal allen Zöliakiepatienten nur 20%, ich habe hier entsprechende Erkundigungen eingezogen. Ich halte mich an eine strenge Diät und bin daher im täglichen Leben sehr eingeschränkt, zudem bin ich durch meine Krankheit gezwungen, sehr teure Lebensmittel zu kaufen, was einen erheblichen finanziellen Mehraufwand bedeutet. Nach langer Überlegung habe ich mich entschlossen einen Antrag zu stellen, denn es war für mich nicht einfach, als behindert eingestuft zu werden. Die Krankheit wurde 1997 diagnostiziert und erst im Jahr 2015 stellte ich den Antrag. Die Zöliakievereinigung hat mir auf Nachfrage mitgeteilt, dass früher sehr wohl 25% vergeben worden sind und jetzt durch diverse gesetzliche Änderungen nur noch pauschal 20% vergeben werden. Nicht zuletzt aufgrund dieser Tatsache fühle ich mich massiv benachteiligt, denn die Krankheit hat sich in den letzten Jahren auch nicht "verändert", sie gilt nach wie vor als unheilbar und wie oben angeführt, muss ich mit Einschränkungen leben. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich einer Schlechterstellung nicht zustimmen kann und daher ersuche ich, den ablehenden Bescheid nochmals zu prüfen und mich gegebenenfalls amtsärztlich vorzuladen, denn nur so kann auch eine faire Diagnose gestellt werden. [...]"
6. Am 15.01.2016 wurden Beschwerde und Bezug habender Akt dem Bundesverwaltungs-gericht vorgelegt.
7. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2016 wurde Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, beauftragt, ein Sachverständigengutachten zu erstellen.
8. Nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am 23.02.2016 kam der Sachverständige mit Gutachten vom 7. März 2016 zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin neben der Zöliakie auch eine Fruktosemalabsorption vorliege, wobei beide Leiden jeweils mit einem Grad der Behinderung von 20vH zu bewerten seien. Aufgrund der negativen wechselseitigen Beeinflussung erhöhe sich der Gesamtgrad um eine Stufe, so dass insgesamt von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30vH auszugehen sei. Das Gutachten wurde zum Parteiengehör versandt; eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde nicht eingebracht, von Seiten der belangten Behörde wurde mit Email vom 17.03.2016 darauf hingewiesen, dass die Zöliakie nicht, wie vom Sachverständigen vorgenommen, unter der Positionsnummer 07.04 sondern unter 09.03 einzuordnen sei. Der Sachverständige korrigierte sein Gutachten mit Email vom 18.03.2016 dahingehend, dass er ausführte: "Die Zuordnung für Zoeliakie sollte natürlich unter 09.03.01 erfolgen, dies bedeutet, dass die Zoeliakie eine Stoffwechselstörung leichten Grades mit entsprechender lebenslanger Notwendigkeit zu diätetischen Maßnahmen und regelmäßigen ärztlichen Konsultationen aufgrund eines erhöhten Risikos für Bildung von Lymphomen ist. Das Arbeits- und Alltagsleben sind weitgehend ungehindert möglich. Unter strikter glutenfreier Ernährung besteht Beschwerdefreiheit, mittlerer Rahmensatz innerhalb der Position. Somit einem Grad der Behinderung von 20% entsprechend.
[...] Aufgrund einer negativen wechselseitige Beeinflussung Leiden Nummer 2 auf das führende Leiden, habe ich eine Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe somit 10%, auf insgesamt 30% vorgesehen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte aufgrund einer seit 1997 bei ihr attestierten Zöliakie einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, welcher mit Bescheid vom 17.11.2015 abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 20% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
1.2. Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin ebenfalls vorliegenden Fruktosemalasorption, welcher ebenfalls ein Grad der Behinderung von 20% zuzuordnen ist, wird das führende Leiden aber um eine Stufe erhöht.
1.3. Es liegt somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% vor.
Diese Feststellung beruht auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten. Weder sind an der Person des Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch kann das Gutachten des Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden: Das Gutachten erging nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und wurde von einem Facharzt für innere Medizin erstattet. Soweit im Gutachten die Zöliakie ursprünglich fälschlicherweise der Positionsnummer 07.04.04. zugeordnet worden war, konnte nach Rücksprache mit dem Sachverständigen geklärt werden, dass es sich tatsächlich um Positionsnummer 09.03.01 handeln muss. Dies ändert aber nichts daran, dass im Gutachten, welches im Gegensatz zum Aktengutachten des Verwaltungsverfahrens nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin erfolgt war, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde, dass aufgrund der festgestellten Fruktosemalabsorption eine Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung anzunehmen ist, so dass insgesamt von einem Gesamtgrad von 30% auszugehen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde
Die Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid vom 17.11.2015, in dem der Grad der Behinderung mit 20% festgesetzt und gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten wird vom erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30%. Die Beschwerdeführerin brachte nichts vor, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Es bleibt daher festzustellen, dass die Beschwerde abzuweisen ist, da die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetzes zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind. Es muss allerdings festgehalten werden, dass - entgegen dem Spruch des angefochtenen Bescheides - nicht von einem Gesamtgrad der Behinderung von 20%, sondern vielmehr von 30% auszugehen ist.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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