W227 2004350-1•BVwG W227 2004350-1
W227 2004350-1Tribunale amministrativo federale8 apr 2016
Gegenstandslosigkeit, Lehrerbestellung, Privatschule, rechtliches<br/>Interesse, Schulbetrieb, Verfahrenseinstellung
W227 2004350-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des Vereins XXXX, Schulerhalter der Privatschule XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 21. Oktober 2013, Zl. 290.032/0010-kanz2/2013, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der Stadtschulrat für Wien gemäß § 5 Privatschulgesetz (PrivSchG) die Verwendung von XXXX als Lehrer an der Privatschule XXXX und erteilte nicht die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft. Begründend führte er zusammengefasst aus, XXXX sei seit 1. November 2007 als Lehrer an der Privatschule XXXX in den Unterrichtsgegenständen "Arabisch" bzw. "Religion" bzw. "arabische und religiöse Fächer" in der Gruppe B gemäß dem Organisationsstatut eingesetzt. Für das Schuljahr 2013/2014 sei dem Stadtschulrat für XXXX ein vom 7. September 2013 bis 7. September 2014 gültiger Aufenthaltstitel vorgelegt worden. Da XXXX mit diesem Aufenthaltstitel keine Unterrichtstätigkeit mehr an einer Schule verrichten dürfe, lägen die Voraussetzungen für eine Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht mehr vor, weshalb seine Verwendung gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG zu untersagen sei.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Begründend führte er im Wesentlichen aus, die Bedingungen unter denen XXXX gearbeitet habe, seien die gleichen geblieben - insbesondere auch sein Aufenthaltstitel.
3. Auf entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte der Stadtschulrat für Wien mit, dass der Schulbetrieb der Privatschule XXXX mit Beginn des Schuljahres 2014/2015 eingestellt wurde und übermittelte eine entsprechende Erklärung des Obmanns des Beschwerdeführers.
4. Aufgrund der Einstellung des Schulbetriebes ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mitzuteilen, welches rechtliches Interesse noch an einer Entscheidung zur Verwendung von
XXXX als Lehrer an der Privatschule XXXX bestehe.
5. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer, dass aufgrund der Einstellung des Schulbetriebes eine Verwendung von XXXX als Lehrer an der Privatschule XXXX zwar nicht mehr möglich sei, jedoch habe der Beschwerdeführer als Schulerhalter im Hinblick auf die Personalkosten der Lehrer nach § 19 PrivSchG einen Subventionsanspruch gegen den Bund. Damit bestehe weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Verwendung von
XXXX bis zur Schuleinstellung zulässig gewesen sei. Der angefochtene Bescheid greife somit in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein, weil er einem solchen Subventionsanspruch für die Zeit bis zur Schuleinstellung entgegenstehe und tatsächlich auch nicht erfüllt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Schulbetrieb der Privatschule XXXX wurde mit Beginn des Schuljahres 2014/2015 eingestellt.
Die Verwendung von XXXX als Lehrer an der Privatschule XXXX ist nicht mehr möglich.
Dies ergibt sich aus der vom Stadtschulrat für Wien dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Jänner 2016 übermittelten Niederschrift vom 22. Dezember 2010, wonach der Obmann des Beschwerdeführers vor dem Stadtschulrat für Wien mit seiner Unterschrift bestätigte und als bindend anerkannte, dass der Zweig A der XXXX im Schuljahr 2011/2012 nicht mehr geführt werde und die Führung des Zweiges B der XXXX ab dem Schuljahr 2010/2011 derart auslaufend geführt werde, dass diese mit Ende des Schuljahres 2013/2014 eingestellt werde.
Auch der Beschwerdeführer ging in seiner Stellungnahme zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit von der Schuleinstellung aus, ebenso, dass die Verwendung von XXXX als Lehrer an der Privatschule XXXX nicht mehr möglich ist.
3.1.1. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.
Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt.
Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 26.3.2007, 2006/10/0234; vgl. auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084; 24.6.2015, Ra 2015/10/0027).
3.1.2. Ein solcher Fall liegt hier vor:
Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, weil die mit dem angefochtenem Bescheid untersagte Verwendung von XXXX als Lehrer an der Privatschule XXXX aufgrund der Einstellung des Schulbetriebes nachträglich nicht mehr möglich ist.
Damit käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, es bestehe aufgrund seines Subventionsanspruches weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Verwendung von XXXX bis zur Schuleinstellung zulässig gewesen sei, ist Folgendes festzuhalten:
Abgesehen davon, dass das vorliegende Verfahren die Untersagung der Verwendung eines Lehrers betrifft und nicht ein (davon losgelöstes) Subventionsverfahren, kommt der Rechtsanspruch auf die Gewährung von Subventionen den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, nicht aber den einzelnen Schulerhaltern der konfessionellen Privatschulen zu (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 2 zu § 17 PrivSchG [S 1369] sowie FN 5 zu § 19 PrivSchG [S 1371], wonach rechtlicher Empfänger der Vergütung - unbeschadet der unmittelbaren Zahlung an den Lehrer bzw. Schulerhalter - die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft als Subventionsberechtigter gemäß § 17 ist).
Da der Beschwerdeführer als Schulerhalter somit keinen Subventionsanspruch geltend machen kann, liegt auch kein Eingriff in dessen Rechtssphäre vor.
3.1.3. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass kein Eingriff in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers vorliegt, ergibt sich aus der klaren Rechtslage, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 3.1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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