W153 2120042-2•BVwG W153 2120042-2
W153 2120042-2Tribunale amministrativo federale8 apr 2016
Behebung der Entscheidung, Fristablauf, Kassation,<br/>Überstellungsfrist, Zuständigkeit
W153 2120042-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2015 (Anm.: richtig 11.01.2016), Zl. 1085580907-151253210, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der
bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Afghanistan, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.09.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Anfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 19.08.2015 in Bulgarien und später auch in Ungarn Asylanträge gestellt hat.
Bei der Erstbefragung am 04.09.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei über die Türkei illegal in ein ihm unbekanntes Land der Europäischen Union gelangt. Er sei nach einem Aufgriff durch die Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden und habe sich dort 3 bis 4 Tage aufgehalten. Dann sei er unterstützt durch Schlepper nach Österreich gelangt. Dabei sei er noch in einem zweiten Land von der Polizei aufgegriffen worden. Er wolle in Österreich bei seiner Ehefrau, einer österreichischen Staatsbürgerin, bleiben.
Am 08.09.2015 wurde ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet.
Bulgarien wurde am 24.09.2015 auf die Verfristung aufmerksam gemacht und aufgefordert alles für die Übernahme des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten.
Bei der Einvernahme durch das BFA am 03.12.2015 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er in Bulgarien einen Asylantrag gestellt habe. Er sei dazu gezwungen worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.01.2016 wirksam zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde erst am 25.01.2016 Beschwerde erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Mit Schreiben vom 18.02.2016 wurde im Falle, dass die Wiedereinsetzung nicht bewilligt werde, auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Nunmehr sei eine Nachbeurkundung der am 20.10.2009 in XXXX geschlossenen Ehe erfolgt. Diese sei nunmehr in das österreichische Personenstandsregister eingetragen und am 04.02.2016 eine österreichische Heiratsurkunde ausgestellt worden. Das Verfahren wäre somit wiederaufzunehmen, da mittlerweile eine entscheidungswesentliche Vorfrage, nämlich die Gültigkeit der Ehe, von der zuständigen Behörde anders entschieden worden ist.
Mit Bescheid vom 18.03.2016 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.
In der nunmehr fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen im Ermittlungsverfahren wiederholt.
Eine Rücksprache mit dem BFA am 07.04.2016 hat ergeben, dass die Überstellungsfrist nach Bulgarien bereits abgelaufen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Afghanistan, verließ Mitte 2015 seine Heimat und gelangte über die Türkei illegal nach Bulgarien, wo er am 19.08.2015 einen Asylantrag stellte. Anschließend reiste er nach Ungarn und stellt auch dort einen Asylantrag. Dann brachte er nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.09.2015 in Österreich den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Am 08.09.2015 wurde ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet und Bulgarien wurde mittels Verfristung mit 22.09.2015 für den Beschwerdeführer zuständig. Erst nach Ablauf der Frist lehnte Bulgarien die Übernahme des Beschwerdeführers ab, da die bulgarischen Behörden der Ansicht sind, dass die in Afghanistan geschlossene Ehe rechtmäßig ist.
Der Beschwerdeführer wurde innerhalb der bis 22.03.2016 laufenden sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht nach Bulgarien überstellt.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Abs. 1:
"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."
Art. 7 Abs. 1 und 2:
"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."
Art. 13 Abs. 1:
"Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Art. 18 Abs. 1:
"(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen."
Artikel 25:
"(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
Art. 29 Abs. 2:
"Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
Unabhängig von der Frage einer Zuständigkeit Bulgariens, wurde eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt. Somit ging gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung die Zuständigkeit mit Ablauf des 22.03.2016 auf die Republik Österreich über. Es ergaben sich auch keine Hinweise auf eine Fristverlängerung gemäß Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-Verordnung.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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