BVwG W112 2007525-1

W112 2007525-1Tribunale amministrativo federale8 apr 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung, Familieneinheit, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W112 2007525-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W112.2007525.1.00

Spruch

W112 2007525-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2014, Zl. 831022604-1690803, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2015,

A)

I. beschlossen:

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides insofern abgewiesen, als mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zuerkannt wurde.

2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 FPG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

3. Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 bis 08.04.2017 gültig erteilt.

4. Der angefochtene Bescheid wird behoben, insoweit gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 FPG erlassen wurde und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt wurde.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Awaren, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.07.2013 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, ihre Eltern hätten sie zwangsverheiraten wollen. Da sie jedoch von ihrem zukünftigen Ehemann, der bereits seit etwa neun Jahren in Österreich lebe, schwanger sei, würde sie damit eine große Schande über ihre Familie bringen und möglicherweise getötet werden. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Eltern und drei Geschwister leben. Sie habe die Grundschule absolviert.

Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes legte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief vom 17.07.2013 mit der Diagnose Abortus incompletus sowie Cystovar dext. (Eierstockzyste rechts) vor.

2. In ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 01.10.2013 brachte die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Verhältnissen vor, sie habe ihren nunmehrigen Ehemann im Jahr 2011 über das Internet kennengelernt. Im Mai 2013 hätten sie sich zum ersten Mal in Italien getroffen, danach sei sie wieder nach Hause zurückgekehrt.

In Österreich lebe sie mit ihrem Ehemann in einer Privatunterkunft und werde sie von ihm finanziell unterstützt. Im Herkunftsstaat sei sie von ihren Eltern unterstützt worden, da sie keinen Beruf erlernt habe und keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.

Zum Nachweis ihrer Ehe legte die Beschwerdeführerin die Heiratsurkunde vom XXXX vor. Zudem legte sie den Konventionspass ihres Ehegatten XXXX vor.

Am 16.01.2014 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und dabei ausführlich zum Kennenlernen der Beschwerdeführerin und dem Italienaufenthalt befragt.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.01.2014 wurde die Beschwerdeführerin eingehend zu ihrem Aufenthalt in Italien, wo sie ihren Ehemann getroffen habe, befragt. Zudem erklärte sie gesund zu sein und seit einem Monat einen Deutschkurs zu besuchen.

3. Mit Bescheid vom 10.04.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist; unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreisegründen als nicht glaubhaft erweise.

Zur Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weder Verfolgung noch anderswertige Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Die Rückkehrentscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass aus ihrem erst kurzen Aufenthalt in Österreich eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat keinesfalls abgeleitet werden könne. Auch sonst lägen keine Umstände vor, die eine besonders berücksichtigungswürdige Integration herbeiführten. Außer ihrem Ehemann habe sie keine Angehörigen in Österreich. Mit ihrem Ehemann sei sie erst seit kurzem verheiratet und sei diese Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als sie lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügt habe. Die Beschwerdeführerin habe somit nicht damit rechnen können, dass ein Zusammenleben mit dem Ehemann in Österreich auf Dauer möglich sein werde. Eine Ausweisung würde daher nicht auf unzulässige Weise in ihr durch Art. 8 Abs. 2 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben eingegriffen.

Mit Verfahrensanordnung vom 10.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-RECHTSBERATUNG DIAKONIE UND VOLKSHILFE als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Mit Eingabe vom 14.04.2014 legte die Beschwerdeführerin eine Teilnahmebestätigung an einem Basisbildungskurs des Vereins menschen.leben vom 31.03.2014 bis 17.07.2014 vor.

4. Die von der Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung am 15.04.2014 erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 02.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 29.01.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unentschuldigt nicht teilnahm. Der Gatte der Beschwerdeführerin, der sich als in Österreich Asylberechtigter mit seinem Konventionsreisepass auswies, gab am Ende seiner Befragung nach Belehrung über die Wahrheitspflicht Folgendes zu Protokoll:

"R: Sie heißen XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, moslemischer Glaube. Ist das korrekt?

Z: Ja.

R: Sind Sie verheiratet?

Z: Ja.

R: Haben Sie Kinder?

Z: Noch nicht.

[...]

Z: Ich möchte die ganze Wahrheit angeben wie sie ist, ich bin schon sehr müde. Ich war in Russland. Wir haben in Russland geheiratet. Ich wollte meine Frau nach Österreich kommt. Wir haben nach dem muslimischen Ritus geheiratet.

R: Ihre Frau hat heute eine Bestätigung der muslimischen Eheschließung in Österreich vorgelegt. Haben Sie zweimal geheiratet?

Z: Ja, wir haben auch in Österreich nach dem muslimischen Ritus geheiratet, aber in Russland haben wir keine Bestätigung bekommen.

R: Wann haben Sie in Russland geheiratet?

Z: Das war 2012. In meinem Pass befindet sich das Visum der Ukraine, das wurde für diesen Zweck angefertigt.

R: Gab es die geplante Zwangsheirat der Beschwerdeführerin nach dem Ramadan 2013?

Z: Nichts davon hat gestimmt."

Im Anschluss an die Zeugenvernehmung gab die Beschwerdeführerin in der fortgesetzten Verhandlung Folgendes an:

"BF: Ja. Ich war nicht in Italien. Alles andere ist wahr. Ich bin nach Österreich gekommen.

R: Was ist mit der Zwangsheirat?

BF: Ich bitte um Entschuldigung, ich habe meinen Mann in Russland geheiratet und dann bin ich hierher gekommen. Er ist nach Hause gekommen und wir haben dort geheiratet.

R: Was ist mit der Zwangsheirat mit dem unbekannten Mann?

BF: Das ist nicht wahr.

R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie in die Russische Föderation zurückkehren müssten?

BF: Ich weiß es nicht, aber ich möchte nicht zurück.

R: Gibt es Probleme mit Ihren Eltern?

BF: Nein.

R: Wo befindet sich Ihr Auslandsreisepass wirklich?

BF: Ich habe keinen Auslandspass, nur den Inlandspass.

BFV legt vor: eine Passkopie.

[...]

R: Warum legen Sie die Passkopie erst jetzt vor?

BF: Ich hatte Angst. Ich weiß es nicht. Ich hatte Angst, dass man mich zurückschicken wird.

R: Verfügen Sie nun über den Inlandsreisepass oder nicht?

BF: Ja.

R: Können Sie ihn vorlegen?

BF: Ich habe ihn nicht mitgenommen.

R räumt BF eine 2-wöchige Frist zur Vorlage des Originalinlandsreisepasses vor.

R: Halten Sie vor dem Hintergrund dieser Angaben den Antrag auf Status des Asylberechtigten bzw. des Status eines subs. Schutzberechtigten aufrecht?

BF: Nein.

R: Ziehen Sie ihn im Hinblick auf beide Anträge zurück oder nur im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten?

BFV: Auf beide.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Mir ist heute ein bisschen schlecht, aber ansonsten ist alles ok.

R: Laut dem vorgelegten Befund besteht bei Ihnen eine Risikoschwangerschaft.

BF: Ja, die Ärzte haben mir das gesagt, eben deshalb, weil das schon die 4. Schwangerschaft ist.

R: Wie oft sind Sie in med. Kontrollen wegen Ihrer Schwangerschaft?

BF: Alle 2 Wochen muss ich zum Arzt gehen. Aber es gibt Zweifel, ich weiß nicht, was passieren wird.

R fordert BF auf, unaufgefordert alle 2 Wochen einen med. Befund vorzulegen.

BF: Den Mutter-Kind-Pass habe ich auch, den kann ich vorlegen. (eine Kopie wird zum Akt genommen) Ich wurde bis jetzt alle 2 Wochen überprüft, man hat mir jetzt gesagt, dass ich erst in 5 Wochen wieder kommen muss, aber ich soll sofort kommen, wenn es Schwierigkeiten gibt.

R: Haben Sie noch Verwandte im Herkunftsstaat?

BF: Ja. Meine Eltern, mein Bruder und meine Schwester, alle Verwandten.

R: Wie geht es Ihren Verwandten im Herkunftsstaat?

BF: Normal.

R: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Ich habe nur 9 Klassen abgeschlossen.

R: Welchen Beruf haben Sie ausgeübt?

BF: Ich habe keinen Beruf ausgeübt. Ich habe nur 9 Klassen Grundschule abgeschlossen.

R: Wie haben Sie in der Russischen Föderation Ihr Leben finanziert?

BF: Ich habe bei meinen Eltern gelebt und meine Eltern sind für meinen Unterhalt aufgekommen.

R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Es gibt nur das Elternhaus, sonst nicht.

R: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?

BF: Juli 2013.

R: Wann sind Sie wirklich eingereist?

BF: Wir haben geheiratet und mein Mann ist ausgereist. Einen Monat später. Ich bin dann nachgekommen. Das mit der Anreise ist wirklich wahr.

R: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?

BF: Nein.

R: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

BF: Nein.

R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

BF: Soweit ich weiß, nicht.

R: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

BF: Ich habe hier nicht gearbeitet, ich habe nur Kurse besucht.

R: Welche Kurse haben Sie besucht?

BF: Beim "Blitz" Grunddeutschkurse.

R: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich bekomme 200 Euro im Monat (Grundversorgung) und mein Mann sorgt für meinen Unterhalt.

R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?

BF: Man hat mir gesagt, dass ich kein Recht habe, hier zu arbeiten. Die Tante meines Mannes ist vor Kurzem nach Russland gefahren und sie hat in einem privaten Haus gearbeitet. Ich habe sie während ihrer Ausreise vertreten.

R: War das eine legale Beschäftigung?

BF: Sie geht in ein Haus 2 Mal in der Woche und putzt dort. Ich habe sie aber nur vertreten.

R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?

BF: Ich würde arbeiten.

R: Was würden Sie arbeiten?

BF: Ich weiß nicht, ich weiß nicht, wo man mich zur Arbeit aufnehmen wird.

R: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Ein bisschen.

R: Wie verbringen Sie den Alltag?

BF: Ich besuche Kurse und zwar von 9-13h und den Rest des Tages bin ich zu Hause.

R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

BF: Ich besuche nur Kurse.

R: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?

BF: Nein.

R: Sind Sie in Österreich und Ihrem Herkunftsland strafgerichtlich unbescholten?

BF: Ja.

R: Wie würden Sie sich Ihr weiteres Leben in Österreich vorstellen?

BF: Wenn ich eine positive Antwort bekomme, möchte ich hier arbeiten und mein weiteres Leben hier führen, mit meinem Mann.

R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zur Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. Ihrer Integration äußern?

BF: Nein. Mein Mann arbeitet, ich bin zu Hause.

R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?

BF: Ja.

R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?

BF: Nein.

BFV: Nein."

In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin ihren russischen Inlandspass im Original in Vorlage, welcher hg. übersetzt wurde und laut der hg. beauftragten kriminaltechnischen Überprüfung keine Anhaltspunkte einer verfälschten oder falschen Urkunde aufwies.

Ferner kam die Beschwerdeführerin dem Auftrag, regelmäßig ärztliche Befunde hinsichtlich ihrer Risikoschwangerschaft vorzulegen, nach.

Am XXXX wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , im Bundesgebiet geboren und stellte die Beschwerdeführerin stellte für diese als gesetzliche Vertreterin am 18.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei die Beschwerdeführerin auf ihre eigenen Ausreisegründe verwies.

Am 15.09.2015 legte die Beschwerdeführerin die Geburtsurkunde ihrer Tochter vor, in der ihr Gatte XXXX als Vater eingetragen ist.

Das Bundesamt verfügte die Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Gatten der Beschwerdeführerin gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG, da der Bescheid vom 24.08.2005 durch Ablegen eines falschen Zeugnisses erschlichen wurde, stellte fest, dass der Gatte der Beschwerdeführerin nicht XXXX sondern XXXX heißt, wies seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 23.10.2004 mit Bescheid vom 29.10.2015 sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation ab und stellte unter einem fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 57 und 55 AsylG 2005 wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016 wurde der Antrag der Tochter der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zuerkannt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG 2005 wurde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt und der Genannten gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 iVm § 57 und 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Aufenthalt des Vaters in Österreich bereits so stark verwurzelt sei, dass eine Fortsetzung der Vater-Kind-Beziehung im Herkunftsstaat nicht zumutbar sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität der volljährigen Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist russische Staatsangehörige und Angehörige der awarischen Volksgruppe. Sie bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX geboren und lebte zuletzt in XXXX , Dagestan. Die Beschwerdeführerin verbrachte ihr gesamtes Leben bis zur Einreise nach Österreich in ihrem Herkunftsstaat, wo sie die Grundschule besuchte und im Familienverband mit ihren Eltern lebte, die auch für ihren Unterhalt aufkamen. Ihr Bruder, ihre Schwestern und alle Verwandten leben weiterhin im Herkunftsstaat.

Die Beschwerdeführerin reiste 2012 illegal in Österreich ein und stellte am 16.07.2013 einen Antrag auf internationalem Schutz. Seitdem hält sich die Beschwerdeführerin ununterbrochen in Österreich auf. Sie verfügt über keine Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens; ihr Aufenthalt war auch nie gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet.

Die Beschwerdeführerin wurde nicht Opfer häuslicher Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG. Sie wird nicht als Zeugin oder Opfer von gerichtlich strafbaren Handlungen in offenen Verfahren geführt.

Die unbescholtene Beschwerdeführerin spricht nur ein wenig Deutsch. Sie besucht Deutsch- und Basisbildungskurse. Über einen Sprachnachweis auf dem Niveau A2 verfügt sie nicht. Sie ist nicht Mitglied in Vereinen und engagiert sich nicht ehrenamtlich. Sie verbringt ihre Freizeit zuhause und bestreitet ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Ehemann XXXX alias XXXX bereits im Jahr 2012 in der Russischen Föderation nach islamischem Ritus geheiratet, ein weiteres Mail 2013 in Österreich. In Österreich folgte im August 2013 die standesamtliche Verehelichung.

Das Asylverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2015 von Amts wegen wiederaufgenommen, da der Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2005 durch Ablegen eines falschen Zeugnisses erschlichen wurde. Gleichzeitig wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG 2005 wurde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt und dem Genannten gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 iVm § 57 und 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt.

Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter im Bundesgebiet geboren und wurde dieser mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016 aufgrund des Familienlebens mit dem Vater eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt.

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann und der Tochter im gemeinsamen Haushalt. Ihr Lebensunterhalt wird durch die Grundversorgung und das Einkommen des Ehemannes gesichert.

Die Beschwerdeführerin ist gesund.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stehen aufgrund der Vorlage ihres russischen Inlandspasses fest. Die Angaben zur Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

Die Angaben zum Asylverfahren der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihrer Tochter ergeben sich aus den beigeschafften Entscheidungen aus deren Verfahren. Die Angaben zur Familiensituation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung sowie aus der vorgelegten Heirats- und Geburtsurkunde. Dass die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde, hat sie selbst nie behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Es ist auch weder hervorgekommen noch von der Beschwerdeführerin releviert worden, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Der Bezug von Grundversorgung durch die Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem GVS-Auszug. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin wird durch den Strafregisterauszug dokumentiert.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat beruhen auf ihren Angaben im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung, soweit diese glaubwürdig waren.

Die Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren Angaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zu A.I.) Einstellung des Verfahrens gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 28 Anm. 5).

Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klar, dass es gesetzlich geboten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bei ihm anhängige Verfahren über Beschwerden infolge rechtswirksam erklärter Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einstellt.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde betreffend Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2015 ist der im Spruch genannte Bescheid vom 10.04.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu A.II.) Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG):

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit 2012 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht iSd § 46 FPG geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren, noch im verwaltungsgerichtlichen behauptet wurde.

Da der Beschwerdeführerin zu Recht keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 54 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 zuerkannt wurde, ist die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen.

3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist liegt auch kein Fall des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.

4. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

5. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde nicht unverhältnismäßig in das Recht der Beschwerdeführerin auf Privatleben eingreifen:

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführerin, der sich erst seit 2012 - sohin seit weniger als drei Jahren - in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um ein schützenswertes Privatleben in Österreich entstehen zu lassen.

Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Die Beschwerdeführerin verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Bis zur Asylantragstellung im Juli 2012 hielt sie sich unrechtmäßig in Österreich auf. Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit weniger als drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Die Beschwerdeführerin verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo sie den Großteil ihres Lebens verbracht hat, die Landessprachen Russisch und Andi spricht, ihre gesamte Schulbildung absolvierte und wo sie über zahlreiche Verwandte verfügt, insbesondere ihre Eltern, mit denen die Beschwerdeführerin vor der Ausreise in Hausgemeinschaft lebte. Es besteht auch weiterhin Kontakt zum Herkunftsstaat.

Im Gegensatz dazu ist die Beschwerdeführerin über ihre Familie hinaus in Österreich nur schwach integriert: Sie spricht nach mehr als drei Jahren Aufenthalt nur wenig Deutsch, und nimmt abgesehen vom Deutsch- und Basisbildungskurs nicht am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil: Sie war nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Grundversorgung. Sie keine ehrenamtliche Arbeit und engagiert sich nicht in Vereinen. Sie gibt ausdrücklich an, ihre Tage zuhause zu verbringen. Sie verfügt abgesehen von den Kontakten zu Gatten und ihrer Tochter über keine intensive Beziehung zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen.

Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

6. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde nicht unverhältnismäßig in das Recht der Beschwerdeführerin auf Familienleben mit ihrem Gatten eingreifen:

Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte, der russischer Staatsangehöriger und nicht mehr asylberechtigt ist, heirateten 2012, während er unter falschem Namen als in Bezug auf die Russische Föderation Asylberechtigter in Österreich lebte, in der Russischen Föderation nach muslimischem Ritus; in Österreich wiederholten sie ihre traditionelle Eheschließung und heirateten standesamtlich. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte umgingen absichtlich die fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen, indem die Beschwerdeführerin ihrem Gatten nach Österreich folgte, illegal einreiste, längere Zeit unrechtmäßig aufhältig war und einen Antrag auf Internationalen Schutz unter Angabe eines wissentlich falschen Sachverhaltes stellte. Unter diesen Voraussetzungen duften die Beschwerdeführerin und ihr Gatte nicht darauf vertrauen, ihr Familienleben in Österreich fortzusetzen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde daher nicht unverhältnismäßig in das Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten eingreifen.

7. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde aber unverhältnismäßig in das Recht der Beschwerdeführerin auf Familienleben mit ihrer Tochter eingreifen:

Ihrem Gatten wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2015 eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Im August 2015 wurde die gemeinsame Tochter, XXXX , im Bundesgebiet geboren und ihr mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2016 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt, weil der Aufenthalt des Vaters in Österreich bereits so stark verwurzelt sei, dass eine Fortsetzung der Vater-Kind-Beziehung im Herkunftsstaat nicht zumutbar sei. Es liegt Familienleben iSd Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vor, mit der sie im gemeinsamen Haushalt lebt und für die sie sorgt.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Entscheidung, die im Asylverfahren ihrer Tochter erging, zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.

8. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.

Gemäß § 55 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

"Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt (Z 1); "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt (Z 2); "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt (Z 3). Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Da die Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, ist ihr gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 nur eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

9. Da der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation nicht mehr vor; der angefochtene Bescheid ist daher in diesem Umfang zu beheben.

Da keine Rückkehrentscheidung zu verhängen ist, ist die angefochtene Bescheid auch insoweit zu beheben, als er die Frist für die freiwillige Ausreise im Hinblick auf Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrifft.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Zu I.A. ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der freiwilligen Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, mit der einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und entspricht auch den Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Zu II.A. ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt II.A wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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