L513 2123420-1•BVwG L513 2123420-1
L513 2123420-1Tribunale amministrativo federale8 apr 2016
Bemessungsgrundlage, Krankenversicherung, Rückforderung,<br/>Selbstversicherung
L513 2123420-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA XXXX u. XXXX , 4650 Lambach, Marktplatz 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 02.02.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs 1 und 2, § 69 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als GKK) hat mit oa. Bescheid ausgesprochen, dass die monatliche Beitragsgrundlage für Herrn XXXX (im Folgenden auch kurz bezeichnet als bP [beschwerdeführende Partei]) für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 Abs 1 ASVG für das Kalenderjahr 2015 gemäß § 76 Abs 1 und 2 ASVG den Wert der jeweils im Gesetz festgelegten Höchstbeitragsgrundlage betrug, womit sich ein monatlicher Beitrag in Höhe von € 388,04 ergab.
Bezüglich der Rechtsnormen verwies die GKK auf die Bestimmungen der §§ 16 Abs 1 und 76 Abs 1 und 2 ASVG iVm den Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlagen für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge (RBGKV).
Die GKK legte ihrer Entscheidung dabei folgenden Sachverhalt zu Grunde:
"Die bP ist seit vielen Jahren bei der GKK gem. § 16 Abs 1 ASVG selbstversichert. Als Beitrag zur freiwilligen Selbstversicherung wurde gem. § 76 Abs 1 und 2 ASVG die im Gesetz festgelegte Höchstbeitragsgrundlage herangezogen.
Einlangend mit 20.11.2015 stellte die bP einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung ab 1.8.2015 und legte u.a. ihren Bescheid der Rechtsanwaltskammer über die Festsetzung der Altersrente bei.
Mit Schreiben vom 4.12.2015 wurde die bP von der GKK über die Herabsetzung der Beitragsgrundlage gem. § 76 Abs 2 ASVG informiert und der ab 1.1.2016 herabgesetzte Beitrag in Höhe von € 203,34 mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 15.12.2015 ersuchte die bP nochmals um rückwirkende Beitragsermäßigung ab 1.8.2015 und um Gutbuchung des Differenzbetrages im Ausmaß von € 923,50 auf ihr Konto.
Diesem Antrag wurde von der GKK mit Wirkung ab 1.12.2015 Folge gegeben und mitgeteilt, dass keine zu Ungebühr entrichteten Beiträge gem. § 69 Abs 1 ASVG vorliegen würde.
Mit Schreiben vom 16.12.2015 stellte die bP den Antrag, einen Bescheid wegen der zu Ungebühr entrichteten Beiträge zu erlassen.
Mit Antwortschreiben vom 8.1.2016 erklärte ihr die GKK, dass ein Bescheid innerhalb der vorgesehenen 6 Monate erlassen werde.
Weiters wurde der bP mitgeteilt, dass die Angaben der bP über Beginn und Höhe der Altersrente unstrittig wären. Strittig wäre, ob für die Monate August 2015 bis November 2015 "zu Ungebühr entrichtete Beiträge" vorgelegen wären und somit von der bP rückgefordert werden können.
Die Herabsetzung wirkt ab Beginn der Selbstversicherung, wenn der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, sonst mit dem auf den Herabsetzungsantrag folgenden Monatsersten und gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Eine rückwirkende Herabsetzung ist aus diesem Grund nicht möglich.
Mit Schreiben vom 07.08.2012 ersuchte die bP nunmehr um bescheidmäßige Feststellung der Unmöglichkeit der rückwirkenden Herabsetzung der Beitragsgrundlage."
Zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der festgestellte Sachverhalt auf dem Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung, auf den Einkommensteuerbescheiden 2007 bis 2010 sowie dem Schriftverkehr mit der bP beruhe.
Rechtlich argumentierte die GKK folgendermaßen:
"Gemäß § 76 Abs 1 Z 1 ASVG beläuft sich die tägliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte (mit Ausnahme des Personenkreises iS § 16 Abs 2 ASVG) im Jahr 2007 auf € 143,97, im Jahr 2008 auf € 147,28, im Jahr 2009 auf € 150,96, im Jahr 2010 auf € 154,58, im Jahr 2011 auf € 157,83 und im Jahr 2012 auf € 158,78.
Gemäß § 76 Abs 2 ASVG sind die Beträge für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach § 16 Abs 2 ASVG auf Antrag des Versicherten von einer niedrigeren als der in § 76 Abs 1 Z 1 ASVG genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten gerechtfertigt erscheint. Die Beitragsgrundlage darf jedoch den Betrag nach § 76 Abs 1 Z 2 (2012: täglich € 22,14) nicht unterschreiten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine Herabsetzung der grundsätzlich anzuwendenden täglichen Höchstbeitragsgrundlage von derzeit € 158,78 ihre Begründung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Selbstversicherten haben muss.
Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt gemäß § 76 Abs 2 vierter Satz ASVG, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs 1 Z 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs 1 Z 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
Bei Anträgen auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte sind die gemäß § 31 Abs 5 Z 9 ASVG vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erlassenen Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzung für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge (RBGKV) anzuwenden.
Die bP forderte nun gem. § 69 ASVG die von ihr entrichteten Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung insoweit zurück, als die GKK für die Monate August bis November 2015 bis zur Antragstellung ihrer Meinung nach eine zu hohe Bemessungsgrundlage angenommen hat. Die bP ist der Meinung, dass auch für diesen Zeitraum die auf Grund ihres Antrages vom 16.11.2015 mit Wirkung ab 01.08.2015 festgestellte Beitragsgrundlage rückwirkend gelten zu habe.
Gemäß § 79 Abs 1 ASVG sind auf die Beiträge zur freiwilligen Versicherung die Bestimmungen des § 69 über die Rückforderung von Beiträgen mit näher umschriebenen, im vorliegenden nicht gegebenen Maßgaben entsprechend anzuwenden. Gemäß § 69 Abs 1 ASVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Gegenstand bei der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen ist somit die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen geschuldeten Beitrag. Es ist daher zu prüfen, ob die von der bP entrichteten Beiträge für den betreffenden Zeitraum auch geschuldet waren.
Die bP ist bei der GKK gemäß § 16 Abs 1 ASVG in der Krankenversicherung selbst versichert. Nach dieser Bestimmung können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung selbst versichern. Die Beitragsgrundlage einer solchen Versicherung ist nach § 76 ASVG zu ermitteln.
Aus diesen Bestimmungen des § 76 Abs 1 und 2 ASVG ergibt sich, dass die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 76 Abs 1 Z 1 leg.cit. ist, wenn und solange ein Herabsetzungsantrag nicht gestellt wurde.
Die GKK hat daher zunächst für die in der Krankenversicherung selbst versicherte bP die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 76 Abs 1 Z 1 ASVG herangezogen, dies entsprach der gesetzlichen Regelung. Von der Festlegung einer zu hohen Bemessungsgrundlage, wie die bP meint, kann nicht gesprochen werden.
Ein Abgehen von dieser zwingend anzunehmenden Höchstbeitragsgrundlage war nur über Antrag der bP und dann auch nur für die Zukunft möglich. Die bP hat daher die auf Grund der herangezogenen gesetzlichen Höchstbeitragsgrundlage entrichteten Beiträge geschuldet, sodass bereits die Grundvoraussetzung des § 69 Abs 1 ASVG, der von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen spricht, nicht vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
2. Mit Schriftsatz vom 23.02.2016 erhob die bP innerhalb offener Frist Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Zunächst wurde festgehalten, dass die GKK die ab dem Zeitpunkt der Pensionierung (1.8.2015) überhöht geleisteten Krankenversicherungsbeiträge rückzuerstatten habe. Bei richtiger und vollständiger Feststellung, Würdigung der relevanten Beweise und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde den Änderungsstichtag mit 1.8.2015 festsetzen müssen. Dementsprechend hätte die belangte Behörde die bis einschließlich Dezember 2015 bezahlten Differenzbeträge in Höhe von € 923,50 rückzuersetzen. Dass eine Rückforderung rechtlich möglich sei, gehe deutlich aus § 69 Abs 1, 1. und 2. Satz ASVG hervor.
Dazu begründe die GKK ihre Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass zur Herabsetzung der Beitragsgrundlage ein Antrag erforderlich und die Herabsetzung daher nur für die Zukunft möglich wäre.
Dabei übersehe die Behörde allerdings, dass § 69 ASVG eine Rückforderung zu hoher Beiträge der ab Antragstellung letzten fünf Jahre vorsehe.
Die Bestimmung des § 69 ASVG sei eine lex specialis, die die nachträgliche Rückforderung von Beiträgen ermögliche, die aufgrund einer zu hohen Bemessungsgrundlage angesichts der erst nachträglich feststehenden Einkommensverhältnisse ermögliche. Das Rückforderungsverbot gelte gem. § 69 Abs 4 ASVG ausdrücklich nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch - wie hier - von einer zu hohen Beitragsgrundlage ausgegangen worden wäre (ab 1.8.2015).
Es wurde daher beantragt, der Herabsetzung der Beitragsgrundlage von € 388,04 auf € 203,34 mit Wirkung 1.8.2015 stattzugeben und die zu Ungebühr entrichteten Beiträge von monatlich € 184,70, insgesamt sohin € 923,50 zurückzubezahlen.
3. Mit Stellungnahme vom 15.3.2016 legte die GKK die Verwaltungsakte samt Vorlagebericht dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Ab 01.12.2015 hatte die bP aufgrund der von ihr nachgewiesenen wirtschaftlichen Verhältnisse (Rentenbescheid vom 22.7.2015) einen herabgesetzten Beitrag zu ihrer Selbstversicherung iHv € 203,34 monatlich zu entrichten.
Die bP beantragte mit Schreiben vom 16.11.2015 die Herabsetzung der monatlichen Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung ab 1.8.2015. Ferner wurden von der bP die zu viel bezahlten Beiträge zurückgefordert.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Dass der bP im Zeitraum ab 1.12.2015 eine Beitragsermäßigung zugestanden wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der GKK vom 16.12.2015. Die beschwerdeführende Partei führt in ihrem Rechtsmittelschriftsatz selbst aus, dass der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen den Tatsachen entspricht. Der Sachverhalt ist somit in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig.
Eine allfällige Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens kann - auch aufgrund des regen Schriftverkehrs - der GKK nicht vorgeworfen werden. Die GKK hat ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
§ 414 Abs 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit der Landeshauptfrau von Salzburg, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet gegenständlich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat liegt nicht vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 16 ASVG
(1) Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.
(2) Abs.1 gilt für
1. ordentliche Studierende an einer Lehranstalt oder eines Fachhochschul-Studienganges im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) sind,
2. Personen, die im Hinblick auf das Fehlen der Gleichwertigkeit ihres Reifezeugnisses Lehrveranstaltungen, Hochschulkurse oder Hochschullehrgänge, die der Vorbereitung auf das Hochschulstudium dienen, besuchen,
3. Personen, die zur Studienberechtigungsprüfung im Sinne des Studienberechtigungsgesetzes zugelassen sind oder sich auf Prüfungen zwecks Zulassung zu einem Fachhochschul-Studiengang vorbereiten und die zwecks Vorbereitung auf diese Prüfungen Kurse bzw. Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchführen, oder staatlich organisierte Lehrgänge besuchen, sowie
4. Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie in Wien mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wohnsitzes im Inland der gewöhnliche Aufenthalt im Inland tritt; zum Studien(Lehr)gang zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades.
[...]
§ 76 ASVG
(1) Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich
1. für alle mit Ausnahme der in Z 2 genannten Selbstversicherten auf 171,32 €;
2. für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 angehören, auf 23,89 €; an die Stelle dieser Beitragsgrundlage tritt jedoch die Beitragsgrundlage nach Z 1, wenn der Selbstversicherte
a) ein Einkommen bezieht, das den im § 49 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Betrag übersteigt, oder
b) vor dem gegenwärtigen Studium das Studium im Sinne des § 17 des Studienförderungsgesetzes 1992 gewechselt hat oder die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des § 18 Abs. 1 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 ohne wichtige Gründe (§ 19 Abs. 2 bis 4 des Studienförderungsgesetzes 1992) um mehr als vier Semester überschritten hat oder
c) vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne der §§ 13bis 15 des Studienförderungsgesetzes 1992 absolviert hat;
lit. c ist nicht anzuwenden für Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Die lit. a und b sind auf Bezieher eines Studienabschluss-Stipendiums nach § 52b des Studienförderungsgesetzes 1992 nicht anzuwenden.
3. für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach § 16 Abs. 2a angehören, auf 23,89 ; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag;
An die Stelle der in den Z 1 und 2 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.
(2) Für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 sind die Beiträge unbeschadet des Abs. 3
a) auf Antrag der/des Versicherten,
b) in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,
c) in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch nach § 18 Abs. 3 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat,
von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der lit. b nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint. Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die gegenüber einem Wohlfahrtsfonds auf Grund einer satzungsmäßigen oder vertraglichen Regelung ganz oder teilweise Anspruch auf Ersatz der Beiträge haben, gilt jedenfalls die nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommende Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage darf jedoch den Betrag nach Abs. 1 Z 2 nicht unterschreiten; in den Fällen der lit. b muss sie überdies mindestens so hoch sein wie der zu leistende Unterhaltsbetrag. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
[...]
§ 79 ASVG
(1) Auf die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind die Bestimmungen des § 69 über die Rückforderung von Beiträgen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Rückforderung von Beiträgen ungeachtet einer allfälligen Leistungserbringung auch dann möglich ist, wenn eine Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 7 für den gleichen Zeitraum ausgestellt worden ist, für den Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung entrichtet wurden, desgleichen auch im Falle einer rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz. Auf die Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung sind überdies die Bestimmungen der §§ 59, 62, 64 bis 66 und 68 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Träger der Krankenversicherung haben die bei ihnen von den Selbstversicherten nach § 19a eingezahlten Beiträge zur Pensionsversicherung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 63 an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung abzuführen.
§ 69 ASVG
(1) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.
(2) Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.
(3) Wenn statt des Versicherungsträgers, an den die Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden sind, ein anderer Versicherungsträger zur Leistungserbringung zuständig war und dem ersteren Versicherungsträger gegenüber dem letzteren ein Ersatzanspruch für zu Unrecht erbrachte Leistungen gemäß § 320b zusteht, hat der unzuständige Versicherungsträger die ungebührlich entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf die Verjährungsfrist (Abs. 1) für den gesamten Zeitraum, für den an den zuständigen Versicherungsträger nachträglich Beiträge zu entrichten sind, an den zuständigen Versicherungsträger zu überweisen. Der überwiesene Betrag ist auf die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge anzurechnen. Der zuständige Versicherungsträger hat einen hiedurch allenfalls entstehenden Überschuss an Beiträgen dem Beitragsschuldner gutzuschreiben bzw., falls dies nicht möglich ist, zu erstatten.
(4) Abs. 2 gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.
(5) Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige Versicherungsträger vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach § 411 Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzufragen, ob gemäß Abs. 2 im Hinblick auf erbrachte oder zu erbringende Leistungen aus der Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung ein Einwand gegen die Rückerstattung der ungebührlich entrichteten Unfall- Pensions- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge besteht.
(6) Die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge steht dem Versicherten zu, soweit er die Beiträge selbst getragen hat, im übrigen dem Dienstgeber.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die bP forderte gemäß § 76 iVm § 69 ASVG die von ihr entrichteten Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.12.2015 zu senken bzw. diese Beiträge insoweit zurück, als die GKK ihrer Meinung nach eine zu hohe Bemessungsgrundlage angenommen habe.
Die GKK und die bP gehen offensichtlich davon aus, dass die bP bei der GKK gemäß § 16 Abs 1 ASVG in der Krankenversicherung selbst versichert ist und sie im genannten Zeitraum Beiträge auf Grund der gemäß § 76 Abs 1 Z 1 ASVG in der jeweils geltenden Fassung gebildeten Beitragsgrundlage entrichtet hat.
Den Ausführungen im Verfahren vor der GKK und den Beschwerdebehauptungen kann entnommen werden, dass die bP meint, dass auch für den gegenständlichen Zeitraum die auf Grund ihres Antrages vom 16.11.2015 mit Wirkung ab 1.8.2015 festgestellte Beitragsgrundlage rückwirkend zu gelten habe; jedenfalls die Beiträge zur Selbstversicherung ab 1.8.2015 neu zu berechnen, zu senken und die zu viel gezahlten Beiträge an die bP zurückzuzahlen seien.
Mit dieser Behauptung kann die beschwerdeführende Partei jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Die bP ist bei der GKK gemäß § 16 Abs 1 ASVG in der Krankenversicherung selbst versichert. Nach dieser Bestimmung können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung selbst versichern. Die Beitragsgrundlage einer solchen Versicherung ist nach § 76 ASVG in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sie beträgt für die in § 16 Abs 1 ASVG Selbstversicherten (mit Ausnahme des Personenkreises iSd § 16 Abs 2 ASVG) im Jahr 2015 € 388,04 monatlich. Es ist jedoch gemäß § 76 Abs 2 ASVG die Selbstversicherung auf Antrag des Versicherten von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten gerechtfertigt erscheint (und es sich nicht um bestimmte, im Gesetz näher genannte selbstversicherte Personen handelt, die von dieser Herabsetzungsmöglichkeit ausgenommen sind; keiner dieser Fälle liegt hier vor). Nach dem dritten Satz des § 76 Abs 2 ASVG darf die Beitragsgrundlage jedoch nicht den Betrag nach Abs 1 Z 2 unterschreiten. Damit ist die in § 76 Abs 1 Z 2 ASVG näher umschriebene Beitragsgrundlage für in der Krankenversicherung selbst versicherte Studenten gemeint. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt gemäß § 76 Abs 2 vierter Satz ASVG, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs 1 Z 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs 1 Z 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
Aus diesen Bestimmungen des § 76 Abs 1 und 2 ASVG ergibt sich, dass die Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 76 Abs 1 Z 1 leg. cit. ist, wenn und solange ein Herabsetzungsantrag nicht gestellt wurde.
Wenn daher die GKK für die in der Krankenversicherung selbst versicherte bP zunächst die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 76 Abs 1 Z 1 ASVG herangezogen hat, entsprach dies der gesetzlichen Regelung. Von der Festlegung einer zu hohen Bemessungsgrundlage, wie die bP meint, kann nicht gesprochen werden. Ein Abgehen von dieser zwingend anzunehmenden Höchstbeitragsgrundlage war nur über Antrag der bP und dann auch nur für die Zukunft möglich. Eine derartige Antragstellung für den gegenständlichen Streitzeitraum - 1.8. bis 30.11.2015, da von GKK ab 1.12.2015 Herabsetzung vorgenommen wurde - wird nicht einmal behauptet.
Gemäß § 79 Abs 1 ASVG sind auf die Beiträge zur freiwilligen Versicherung die Bestimmungen des § 69 über die Rückforderung von Beiträgen mit näher umschriebenen, im Beschwerdefall nicht gegebenen Maßgaben entsprechend anzuwenden. Gemäß § 69 Abs 1 ASVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Gegenstand bei der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen ist die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag. Es ist daher zu prüfen, ob die von der beschwerdeführende Partei entrichteten Beiträge für den betreffenden Zeitraum auch geschuldet waren. Unter Berücksichtigung der zuvor getroffenen Ausführungen hat die bP die auf Grund der herangezogenen gesetzlichen Höchstbeitragsgrundlage entrichteten Beiträge geschuldet, sodass auch die Grundvoraussetzung des § 69 Abs 1 ASVG, der von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen spricht, nicht vorliegt (vgl. auch VwGH vom 21.02.2001, 98/08/0219).
Insoweit es daher im gegenständlichen Fall an der Grundvoraussetzung des § 69 Abs 1 ASVG, den von zu Ungebühr entrichteten Beiträgen, mangelt, erübrigt es sich auch auf die weiteren Beschwerdeausführungen der bP zur Rechtsnatur des § 69 ASVG einzugehen. Nach Antrag vom 16.11.2015 wurde der von der bP zu leistende Betrag für die Zukunft ab 01.12.2015 bis 31.12.2016 von einer niedrigeren Beitragsgrundlage bemessen. Eine entsprechende Vorgehensweise wäre der bP ebenso bereits im Zeitraum Juli 2015 aufgrund ihres damals erhaltenen Bescheides der Rechtsanwaltskammer über die Zuerkennung der Altersrente mit 1.8.2015 möglich gewesen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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