G311 2102611-1•BVwG G311 2102611-1
G311 2102611-1Tribunale amministrativo federale8 apr 2016
Blutrache, häusliche Gewalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung
G311 2102611-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 13.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Z 13 AsylG 2005.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Dabei gab sie an, sie sei am XXXX in XXXX (Albanien) geboren, traditionell und standesamtlich verheiratet, Staatsangehörige Albaniens, spreche albanisch, gehöre der Volksgruppe der Albaner an, bekenne sich zum moslemischen Glauben und habe von 1998 bis 2006 die Grundschule, von 2006 bis 2010 eine allgemein bildendende höhere Schule, sowie von 2010 bis 2013 die Universität besucht, jedoch nicht absolviert. Am 11.02.2015 habe sie mit ihrer Tochter legal ihren Herkunftsstaat verlassen. In Albanien lebten weiterhin ihre Eltern und ihr Ehemann, und sei der Bruder sowie die Schwester in Frankreich aufhältig. In Österreich lebe ihr Cousin.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, ihr Schwiegervater habe seine Lebensgefährtin und sich selbst im Juli 2013 ermordet. Die Familie der Lebensgefährtin habe sich an ihrem Mann dafür rächen wollen. Deswegen seien die Beschwerdeführerin, ihr Mann und die gemeinsame Tochter im November 2014 nach Norwegen geflohen und hätten dort einen Asylantrag gestellt. Als sie von den dortigen Behörden abgeschoben worden seien, sei ihr Mann verrückt geworden. Er habe angefangen, die Beschwerdeführerin ständig zu schlagen. Zu ihren Eltern habe die Beschwerdeführerin nicht zurückkehren können, weil diese von Anfang an gegen ihre Ehe gewesen wären. Vor ungefähr 3 Wochen habe die Beschwerdeführerin ihre Tochter mitgenommen und sei mit dieser nach XXXX geflohen. Falls sie in ihr Herkunftsland zurückkehre, werde der Ehemann sie töten.
Die minderjährige Tochter befinde sich darüber hinaus seit ihrer Geburt in der Obhut der Beschwerdeführerin, weshalb sie als Mutter für diese ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stelle. Für die Tochter würden dieselben Fluchtgründe gelten, wie für die Beschwerdeführerin.
In ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA), am 18.02.2015, gab die Beschwerdeführerin an, dass sowohl sie selbst als auch ihre minderjährige Tochter gesund seien. Sie habe im bisherigen Verfahren allerdings nicht ganz die Wahrheit gesagt, denn sie werde zu Hause nur von Armut bedroht. Sie habe nicht gewusst, was sie der Exekutive sagen sollte und bitte um Verzeihung. Sie wiederholte sodann, in Albanien geboren und verheiratet zu sein sowie ein Kind zu haben. Sie sei Hausfrau gewesen und habe im Haus des Schwiegervaters gelebt. Am 11.02.2015 habe sie ihre Heimat verlassen, sei mit ihrer Tochter legal in das Bundesgebiet eingereist und lebe nun von der Grundversorgung. In Österreich lebe ein Cousin, zu welchem zwar Kontakt jedoch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Sie absolviere in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen, spreche kein Deutsch, und sei in Österreich kein Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder sonstigen Organisation.
Sie habe ihre Heimat verlassen, da sie mit ihrem Mann in Norwegen kein Asyl bekommen habe und zurück nach Albanien geschickt worden war. Der Ehemann sei deswegen so zornig gewesen, dass er sie ständig erniedrigt und auch geschlagen habe, sonst habe sie keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Sie könne mit ihrem Mann nicht mehr zusammenleben, jedoch alleine auch nicht wirtschaftlich überleben. Daher habe sie sich ein wenig Geld geborgt und sei nach Österreich ausgereist. Ihr Mann sei kein guter Mensch und verrückt. Er habe sie gezwungen, mit ihm zusammen zu leben. In Österreich habe sie für sich und ihre Tochter ein neues Leben beginnen wollen, einen direkten fluchtauslösenden Moment habe es aber nicht gegeben. Ihre Fluchtgründe seien wirtschaftlicher Natur und fürchte sie im Falle einer Rückkehr die Armut. Das nunmehr erstattete Vorbringen sei korrekt und entspreche der Wahrheit. Sie habe nichts hinzuzufügen.
Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat vorgelegt und mit ihr erörtert. Sie gab dazu an, die Wahrheit gesagt zu haben. Sie wolle nicht nach Hause zurückkehren und stattdessen weiter in Europa herumreisen. Die Beschwerdeführerin wurde ebenfalls in Kenntnis gesetzt, dass sie ins gelindere Mittel genommen werde.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, welcher der Beschwerdeführerin mittels RSa-Schreiben an ihren Rechtsvertreter am 23.02.2015 zugestellt wurde, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig sei.(Spruchpunkt III.) Weiters wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin aufgrund von Widersprüchlichkeiten sowie Änderung des Sachverhalts von einer Einvernahme zur nächsten sowie der extrem vagen Art und Weise, wie sie Fluchtgeschichte vor der belangten Behörde schließlich geschildert habe, kein Glauben geschenkt werden könne. Bei konkreter Befragung habe die Beschwerdeführerin ihre Angabe, von ihrem Ehegatten bedroht und geschlagen worden zu seien, zur Gänze revidiert und angegeben, nur nicht mehr mit ihm zusammenleben zu wollen und sich daher wirtschaftliche Probleme ergeben würden. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Fluchtgründe werde der Beschwerdeführerin geglaubt und diese der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Aus dem geistig und örtlich völlig orientierten Verhalten der Beschwerdeführerin werde geschlossen, dass sie das Asylverfahren dazu missbrauchen wolle, um sich unrechtmäßig einen Aufenthalt zu erschleichen.
Mangels Bedrohung der Beschwerdeführerin sei sie im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien, wo sie familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte aufweise und außerdem arbeitsfähig sei, in der Lage ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Aufgrund fehlender Integration und familiärer Anknüpfungspunkte stünden einer Rückkehrentscheidung angesichts des seit Mitte Februar 2015 illegalen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nichts entgegen. Auch lägen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels iSd §§ 55 und 57 nicht vor, sodass mangels Bedrohung der Beschwerdeführerin, nichts gegen deren Abschiebung nach Albanien spreche und aufgrund der Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
Mit per Telefax am 04.03.2015 eingebrachtem Schriftsatz, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid sowie den Bescheid ihrer Tochter und beantragte, der Beschwerde Folge zu geben, die Bescheide der belangten Behörde ersatzlos zu beheben und den Anträgen auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien zu entsprechen; in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Rechtssachen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen, den gegenständlichen Beschwerden jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung unter Vorladung der Beschwerdeführer und Aufnahme der beantragten Beweise anberaumen.
Die Beschwerdeführerin habe nachvollziehbare und nachprüfbare Angaben gemacht und dargelegt, von ihrem Ehemann ständig erniedrigt und geschlagen worden zu sein und entsprechende Hilfestellung durch die Behörden in Albanien ausgeblieben wäre. Die belangte Behörde verweise lediglich auf die sehr allgemein gehaltenen Länderfeststellungen, welche aber selbst darauf verweisen würden, dass die Zahl häuslicher Gewalt im Ansteigen sei, ebenso wie Gewalt gegen Kinder. Die belangte Behörde sei nicht weiter auf die Problematik eingegangen und von allein wirtschaftlichen Fluchtgründen ausgegangen. Die Beschwerdeführerin würde als Angehörige der sozialen Gruppe der Frauen in Albanien als Alleinstehende mit Kind weder ein entsprechendes Fortkommen finden, noch mangels Schutzwilligkeit der innerstaatlichen Behörden entsprechenden Schutz vor den Gewalttaten ihres Ehemannes. Es werde des Weiteren auf die zitierten aktuellen Berichte zur Lage in Albanien von Amnesty International und der Flüchtlingshilfe verwiesen. Es werde zudem die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der nach wie vor herrschenden patriarchalischen Strukturen der Willkür ihres Ehemannes und auch der Behörden ausgesetzt sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 05.03.2015 vorgelegt und sind am 09.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2015, Zl. XXXX, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung wieder zuerkannt.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des erkennenden Gerichtes richtete dieses eine Anfrage zum Betreff "Informationen zu Frauenhäusern in Albanien" das Österreichische Rote Kreuz/ACCORD mit folgendem Inhalt:
"Anfrage zu Herkunftsländerinformationen an ACCORD
Kurze Beschreibung des Fallhintergrundes/Kontextes:
Die Beschwerdeführerin hat ein dreijähriges Kind. Sie gibt an, dass sie von ihrem Ehegatten ständig geschlagen wurde. Sie könne nicht nach Hause zurückkehren. Bei einer Rückkehr werde er sie töten. Sie könne auch nicht zu ihren Eltern zurück.
Wortlaut der konkreten Fragestellung:
Wieviele Frauenhäuser gibt es in Albanien? Wo sind diese eingerichtet?
Wer betreibt die Frauenhäuser?"
Die entsprechende Anfragebeantwortung des Österreichischen Roten Kreuzes/ACCORD mit Stand 28.01.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2016 ein.
Darin wird Folgendes festgehalten:
"WAVE (Women Against Violence Europe), ein Netzwerk europäischer Frauenrechts-NGOs und anderer Organisationen, die im Bereich Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Kinder tätig sind, schreibt in einem im Jahr 2015 veröffentlichten Bericht, dass es acht Frauenhäuser in Albanien gebe, die insgesamt über rund 200 Plätze verfügen würden:
"Furthermore, there are eight women's shelters in Albania, with approximately 200 shelter places available. Currently, 29 % of recommended shelter places are missing." (WAVE, 2015, S. 54)
In einem im März 2014 veröffentlichten Bericht derselben Quelle wird ebenfalls erwähnt, dass es in Albanien acht Frauenhäuser mit rund 200 Plätzen gebe. Dabei handle es sich um das staatliche Nationale Behandlungszentrum für Opfer häuslicher Gewalt ("National Treatment Center for Domestic Violence") in Tirana, das staatliche Zentrum für Opfer von Menschenhandel ("Host Center for Victims of Trafficking"), ebenfalls in Tirana, sowie folgende von NGOs betriebene Einrichtungen: das Frauenhaus für misshandelte/missbrauchte Frauen und Kinder ("Shelter for Abused Wonnen and Girls") in Tirana, das Vatra-Vlore-Frauenhaus ("Vatra Vlore Shelter") in Vlore, das "Different and EquaT-Frauenhaus in Tirana, das "Tjeter Vision/Another Vision"-Frauenhaus in Elbasan, ein Frauenhaus in Gjirokastra sowie ein vom Woman Forum Elbasan betriebenes Frauenhaus.
Wie der Artikel anführt, handle es sich bei zwei der sechs von NGOs betriebenen Frauenhäuser um Notunterkünfte. Die zwei staatlichen Frauenhäuser würden insgesamt über 100 Plätze (Betten) für Überlebende geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt verfügen.
Das älteste bestehende Frauenhaus (das Frauenhaus für misshandelte/missbrauchte Frauen und Kinder) sei im Jahr 1998 von einer NGO eingerichtet worden. Ein staatliches Frauenhaus und zwei von NGOs betriebene Frauenhäuser würden sich vor allem um Überlebende von Menschenhandel kümmern. Das Frauenhaus für misshandelte/missbrauchte Frauen und Kinder in Tirana und das "Tjeter Vision/Another Vision Shelter" in Elbasan hätten sich auf die Versorgung von weiblichen Überlebenden häuslicher Gewalt und deren Kinder spezialisiert. Alle Frauenhäuser würden auch die Kinder der Überlebenden aufnehmen, allerdings hätten die meisten Altersbeschränkungen für Jungen, Ein Frauenhaus sehe eine Aufenthaltsdauer von vier bis sechs Monaten vor, während man in den anderen Frauenhäusern solange bleiben könne, wie es nötig sei. Die Frauenhäuser würden vorrangig durch Spenden aus dem Ausland (67 Prozent) und durch den Staat (33 Prozent) finanziert:
"There are eight women's shelters in Albania with approximately 200 shelter places available. There are four shelters operated by NGOs, two emergency shelters run by NGOs, and two government-run shelters offering 100 places (beds) in total for survivors of gender-based violence and domestic violence. The first shelter opened for domestic violence survivors (Shelter for Abused Women and Girls) was established in 1998 by an NGO. One state-run shelter and two NGO-run shelters primarily aid survivors of trafficking. Two shelters, the Shelter for Abused Women and Girls in Tirana and the Tjeter Vision/Another Vision Shelter in Elbasan are specialized in serving women survivors of domestic violence and their children. All the shelters accept children of the survivors, with most having age limits for boys. One shelter has a stay period of between four to six months, whereas the other shelters accommodate women for as long as it is necessary.
The shelters are predominantly funded by foreign donations (67%) and by the state (33%)." (WAVE, März 2014, S. 33)
"State-run women's shelters are National Treatment Center for Domestic Violence in Tirana and Host Center for Victims of Trafficking in Tirana. NGO-run women's shelters are Shelter for Abused Women and Girls in Tirana, Vatra Vlore Shelter in Vlore, Different and Equal Shelter in Tirana, Tjeter Vision/Another Vision Shelter in Elbasan, NGO Gjirokastra, and Woman Forum Elbasan."
(WAVE, März 2014, S. 35, Endnote 19)
Auf der undatierten Website von WAVE findet sich zudem eine Auflistung von Frauenhäusern in Albanien, die alle im obigen Bericht angeführten Frauenhäuser umfasst, bis auf jenes in Gjirokastra. Bei den meisten der in der Liste genannten Frauenhäuser sind Kontaktdaten (Adresse und/oder Telefonnummer) angegeben:
WAVE - Women Against Violence Europe: Get Help: Albania: Women's shelters, ohne Datum
http://www.wave-network.org/type-service/al/32
In einer Mitteilung vom Dezember 2015 berichtet die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter anderem über die Verleihung eines Preises in Tirana an eine nationale Koalition von Schutzunterkünften für Opfer von Menschenhandel. Wie in der Mitteilung angeführt wird, bestehe die nationale Koalition aus drei von NGOs ("Different and Equal" in Tirana, "Vatra" in Vlora und "Tjeter Vizion" in Elbasan) betriebenen Unterkünften und einer staatlichen Unterkunft (staatliche Unterkunft "Linza"). Seit 1997 hätten rund 4.000 Frauen und Kinder in diesen Unterkünften Unterstützung erhalten:
"The National Coalition, composed of three NGO-run and one state-run shelter, was launched in 2007, The NGOs 'Different and Equal' in Tirana, 'Vatra' in Vlora, 'Tjeter Vizion' in Elbasan, together with the 'Linza' state reception shelter, share a common goal to provide protection, support, rehabilitation and reintegration to women and children who have been victims of human trafficking. Since 1997, these four shelters have assisted around 4,000 women and children - most of whom now enjoy a normal life." (OSZE, 8. Dezember 2015)
Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) führt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Juni 2015 (Berichtszeitraum 2014) an, dass das staatliche Frauenhaus für Opfer häuslicher Gewalt in Tirana von Jänner bis inklusive August 2014 insgesamt 21 Frauen und 36 Kinder unterstützt habe. Allerdings habe es keine Opfer ohne einen Gerichtsbeschluss aufnehmen können. NGOs hätten vier Frauenhäuser zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt betrieben, zwei in Tirana und zwei außerhalb der Hauptstadt:
"The government shelter for domestic violence victims in Tirana assisted 21 women and 36 children through August but could not accept victims without a court order. NGOs operated four shelters to protect victims from domestic violence, two in Tirana and two outside the capital,'' (USDOS, 25. Juni 2015, Section 6)
Das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) geht in einer Anfragebeantwortung vom April 2014 unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen auf häusliche Gewalt in Albanien und verfügbare Unterstützungsdienste für Opfer ein. Unter anderem führt das IRB an, dass es mehreren Quellen zufolge keine ausreichende Anzahl an Frauenhäusern für Opfer häuslicher Gewalt gebe. Laut dem in Albanien ansässigen Marktforschungsinstitut Data Centrum hätten die Frauenhäuser eine begrenzte Kapazität, außerdem gebe es einen besonderen Mangel an Not- und Langzeitunterkünften im Norden.
Im Abschnitt zu öffentlichen Frauenhäusern erwähnt das IRB, dass es Quellen zufolge ein nationales staatliches Frauenhaus für Opfer häuslicher Gewalt in Tirana gebe, das im Jahr 2011 eröffnet worden sei. Laut einem Bericht des UNO-Sonderberichterstatters zu außergerichtlichen, summarischen oder willkürlichen Hinrichtungen vom April 2013 könnten in dem Frauenhaus bis zu 30 Personen untergebracht werden. Eine Forscherin, die an der Universität Tirana unterrichtet und sich ausführlich mit den Themen häusliche Gewalt und Geschlechtergleichheit beschäftigt habe, habe im April 2014 allerdings angegeben, dass die Einrichtung über 40 Betten verfüge. Dem USDOS-Länderbericht für das Jahr 2013 zufolge hätten im Zeitraum von Jänner bis November 2013 insgesamt 27 Frauen und 27 Kinder Unterstützung in dem staatlichen Frauenhaus in Tirana erhalten. Wie das IRB weiters anführt, hätten Quellen angegeben, dass Opfer häuslicher Gewalt über eine Schutzanordnung verfügen müssten, um in dem nationalen Frauenhaus aufgenommen zu werden.
Laut Data Centrum würden die Gemeinden Korga und Dürres Opfer häuslicher Gewalt in Mietwohnungen unterbringen. Weitere Informationen zur Unterbringung in Mietwohnungen seien vom IRB bei der zeitlich begrenzten Recherche nicht gefunden worden.
Im Abschnitt zu von NGOs betriebenen Frauenhäusern schreibt das IRB, dass es Quellen zufolge einige NGOs gebe, die Frauenhäuser für Opfer häuslicher Gewalt betreiben würden. So gebe es solche Frauenhäuser in Berat, Korea, Elbasan, Vlora sowie zwei in Tirana. Der UNO-Sonderberichterstatter habe in seinem Bericht vom April 2013 auch ein von einer NGO
betriebenes Frauenhaus in Gjirokastra erwähnt. Ein für die albanische Non-Profit- Organisation Center for Legal Civic Initiatives (CLC!) tätiger Anwalt habe im April 2014 außerdem ein zusätzliches, von der NGO "Women's Forum" ' betriebenes Frauenhaus in Elbasan erwähnt, das befristete Notfallhilfe anbiete. Dem Anwalt zufolge würden das Frauenhaus in Vlora von der NGO "Vatra", das Frauenhaus in Elbasan von der NGO "Other Vision" und die Frauenhäuser in Tirana von "Different but Equal" und "Shelter for Women and Girls" betrieben. Laut dem Bericht des UNO-Sonderberichterstatters hätten die von den NGOs betriebenen Frauenhäuser eine "sehr begrenzte Aufnahmekapazität". So könne das Frauenhaus in Elbasan 21 Personen und das Frauenhaus in Vlora 20 Personen aufnehmen. Der Forscherin zufolge gebe es vier NGO-Frauenhäuser mit einer Gesamtkapazität von 60 Betten, wobei Albanien rund 300 Betten benötigen würde, um europäische Standards einzuhalten. Laut der Forscherin betreibe "Refleksione Tirana" ein Frauenhaus in Tirana, "Tjeter Vision" eines in Elbasan und "Vatra" eines in Vlora. Auch "Different but Equal" betreibe ein Frauenhaus.
Weiters habe die Forscherin angeführt, dass die NGO-Frauenhäuser ein wenig flexibler seien als das nationale Frauenhaus und Opfer häuslicher Gewalt auch ohne Schutzanordnung aufnehmen könnten, wenn die betreffende Person angebe, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, und den Prozess zur Erlangung einer Schutzanordnung gestartet habe:
"Several sources indicate that there is not a sufficient number of shelters for victims of domestic violence (UN 22 Aug. 2013, para. 11; EU 16 Oct. 2013, 43; UN 23 Apr. 2013, 48). According to Data Centrum, the current shelters have a limited capacity, and there is a particular lack of emergency and long-term shelters in the north (Oct. 2012, 75).
Sources indicate that there is a national government-run shelter for victims of domestic violence located in Tirana, which opened in 2011 (Albania and UN Nov. 2013, 11; Researcher 22 Apr. 2014; UN 23 Apr. 2013, para. 47). A report by the UN Special Rapporteur on Extrajudicial, Summary or Arbitrary Executions indicates that the shelter can accommodate up to 30 people (ibid.).However, the researcher said that it offers 40 beds (Researcher 22 Apr. 2014). Country Reports 2013 states that 27 women and 27 children were assisted at the government-run shelter in Tirana between January and November 2013 (US 27 Feb. 2013, 18). [...] Sources indicate that victims of domestic violence are required to have a protection order to stay at the national shelter (Albania [2013], 167; CLC! 15 Apr. 2014; Researcher 24 Apr. 2014). [...]
Data Centrum indicates that the municipalities of Korga and Dürres offer shelter to victims of domestic violence in rented apartments (Oct. 2012, 75). Further information about accommodations in rented apartments could not be found among the sources consulted by the Research Directorate within the time constraints of this Response.
Sources indicate that there are some NGOs that operate shelters for victims of domestic violence (US 27 Feb. 2014, 18; CLCI 15 Apr. 2014; UN 23 Apr. 2013, para. 47). Sources indicate that there are NGOs that provide shelter for victims of domestic violence located in Berat, Korea, Elbasan, Vlora and two in Tirana (UN 23 Apr. 2013, para. 47; CLCI 15 Apr. 2014), The UN Special Rapporteur also mentioned a shelter run by an NGO in Gjirokastra (UN 23 Apr. 2013, para. 47). The attorney from CLCI [Center for Legal Civic Initiatives] mentioned an additional shelter in Elbasan operated by the NGO 'Women's Forum' that provides temporary emergency service (CLCI 15 Apr. 2014). According to the CLCI attorney, the shelter in Vlora is operated by the NGO 'Vatra,' the one in Elbasan by the NGO 'Other Vision,' and the ones in Tirana are operated by 'Different but Equal' and 'Shelter for Women and Girls' (ibid.). According to the UN Special Rapporteur, the NGOs have 'very limited hosting capacity' (UN 23 Apr. 2013, para. 47). He indicated that the Elbasan shelter has a capacity to accommodate 21 people and the Vlora shelter has a capacity of 20 people (ibid.). According to the researcher, there are four NGO shelters with a total capacity of 60 beds, whereas Albania would need approximately 300 beds to meet European standards (Researcher 22 Apr. 2014). She said that 'Refleksione Tirana' offers a shelter and hotline in Tirana and a hotline in other towns in the country, that 'Different but Equal' offers a shelter, that 'Tjeter Vision' offers a shelter in Elbasan and 'Vatra' offers a shelter in Vlora (ibid, 24 Apr. 2014). [...]
She said that the NGO shelters are a bit more flexible than the national shelter and can accommodate victims without a protection order if the victim 'denounces' the domestic violence and starts the process of obtaining a protection order (ibid.). A police officer interviewed by Data Centrum also indicated that NGOs can accommodate victims before the protection order is secured (Data Centrum Oct. 2012, 65)." (IRB, 30. April 2014)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 28. Jänner 2015)
IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Albania: Domestic violence, including legislation, state protection and support services available to victims (2011-April 2014) [ALB104859.E], 30. April 2014 (verfügbar auf ecoi.net); http://www.ecoi.net/local link/276635/405888 de.html
OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa:
OSCE Presence in Albania marks International Human Rights Day, 8. Dezember 2015; http://www.osce.orq/albania/208076
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2014 - Albania, 25. Juni 2015 (verfügbar auf ecoi.net); http://www.ecoi.net/local link/306336/443611 de.html
WAVE - Women Against Violence Europe: WAVE Report 2014: Specialized Women's Support Services and New Tools for Combating Gender-Based Violence in Europe, 2015
http://www.wave-network.org/sites/default/fiies/WAVE%20Country%20Report%202014 FinaL02.07.15.pdf
WAVE - Women Against Violence Europe: Country Report 2013: Reality Check on European Services for Women and Children Survivors of
Violence: A Right for Protection and Support?, März 2014; http://www.wave-network-orq/sites/default/files/WAVE%20Country%20Report%202013_1.pdf
WAVE - Women Against Violence Europe: Get Help: Albania: Women's shelters, ohne Datum;
http://www.wave-network.org/type-service/al/32"
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.02.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, auch als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter, und eine Dolmetscherin für die albanische Sprach teilnahmen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin blieb der mündlichen Verhandlung fern.
Die Beschwerdeführerin gab an, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu ihrem Namen, Geburtsdatum sowie Staatsangehörigkeit richtig wären. Sie habe weiters in Albanien das Gymnasium abgeschlossen und drei Jahre lang an der Universität studiert. Das Studium habe sie nicht abgeschlossen, da sie dann nach Norwegen geflohen sei. Der Grund zur Ausreise nach Norwegen sei gewesen, dass der Schwiegervater seine Freundin und sich selbst erschossen habe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und sie selbst seien dann von der Familie der Freundin des Schwiegervaters erpresst worden. Der in Norwegen gestellte Asylantrag sei binnen 10 Tagen negativ entschieden worden und seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann dann nach Albanien abgeschoben worden. Der Ehemann sei sehr aggressiv und schnell aufgebracht. Er lebe in Albanien und sei die Beschwerdeführerin nicht mehr mit ihm zusammen. Da der Versuch, mit dem Ehemann in Norwegen ein neues Leben zu beginnen, gescheitert sei, habe dieser sie und die gemeinsame Tochter in Albanien geschlagen. Die Beschwerdeführerin habe das nicht ausgehalten und sei zu ihrer Familie zurückgekehrt. Diese habe sie aber mit der Begründung zurückgewiesen, dass es eine Schande für die Familie wäre, wenn sie den Ehemann verlassen würde. Sie müsse zu ihm zurückkehren, auch wenn er sie schlage. Sie habe sich dann entschlossen nach Österreich zu gehen und hier Asyl zu beantragen, da hier eine Tante mütterlicherseits sowie ihre Cousins wohnen würden. Die Tante lebe in XXXX, die Beschwerdeführerin in XXXX. Seit der Ausreise habe die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern keinen Kontakt mehr, wohl aber zu ihrem Bruder und ihrer Schwester, welche beide in XXXX leben würden. Der Mann der draußen vor dem Verhandlungssaal warte, sei ihr Verlobter. Sie habe ihn bisher nicht standesamtlich heiraten können, da sie von ihrem Ehemann noch nicht geschieden sei, weil dieser die Zustimmung verweigere. Der Verlobte sei iranischer Staatsangehöriger, lebe seit ungefähr eineinhalb Jahren in Österreich und sei ebenfalls Asylwerber.
Nach Vorlage der Länderfeststellungen sowie der Anfragebeantwortung von ACCORD zur Lage von alleinstehenden Frauen in Albanien und deren Erörterung wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Stellungnahme dazu sowie zur Erstattung schriftlicher Schlussausführungen bis zum 04.03.2016 eingeräumt.
Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung sowie der Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.
Mit Eingabe vom 03.03.2016 nahm die Beschwerdeführerin zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen Stellung. Sie wies auf die in Albanien vorherrschende prekäre Situation der weit verbreiteten häuslichen Gewalt, des patriarchalischen Familiensystems und der Stellung der Frau in der Gesellschaft, insbesondere als Alleinerziehende, hin. Das größte Problem stelle das mündlich überlieferte Gewohnheitsrecht des Kanun dar, welcher als "Scharia der Albaner" gelte und dem Mann erlaube, seine Frau auch durch körperliche oder sexuelle Gewalt zu maßregeln und über sie zu verfügen. Die Polizei würde sich in solche familiären Probleme wenig bis gar nicht einmischen und Anzeigen würden dementsprechend wenige Früchte tragen. Auch die minderjährige Tochter wäre der Gewalt des Vaters ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zwar eine entsprechende Ausbildung in Albanien genossen, fürchte im Falle einer Rückkehr jedoch, dass ihr die minderjährige Tochter durch den Kindesvater entzogen werden würde bzw. könnte sie als alleinstehende Frau in Albanien ohne entsprechenden familiären Hintergrund kein weiteres Fortkommen finden, zumal sie seit über 2 Jahren von ihrem Ehegatten getrennt lebe, dieser sie bedrohe und einer Scheidung nicht zustimme. Zudem werde auf die hohe Arbeitslosenrate und den Umstand hingewiesen, dass Frauen und Jugendlich kaum Zugang zum Arbeitsmarkt hätten und die Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer minderjährigen Tochter einen weiteren erschwerenden Umstand darstellen würden. Außerdem drohe ihr und auch ihrem Ehemann offenkundig Blutrache wegen des Mordes und Selbstmordes des Schwiegervaters. Die Beschwerdeführerin ersuche daher ihrem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder in eventu der subsidiär Schutzberechtigten zu entsprechen, in eventu ihr einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Albanien) geboren. Die Beschwerdeführerin ist albanische Staatsbürgerin, islamischen Bekenntnisses, Angehörige der Volksgruppe der Albaner und sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet, lebt aber von ihrem Ehegatten getrennt in einer Beziehung mit einem iranischen Asylwerber in Österreich. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Albanisch.
Sie reiste gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter XXXX, geboren am XXXX, StA. Albanien, am 11.02.2015 aus Albanien aus und am 12.02.2015 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Sie halten sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeverfahren werden unter einem geführt.
Die Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet aktuell aufrecht gemeldet und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Bislang ist sie im Bundesgebiet keiner geregelten Beschäftigung nachgekommen.
Die Eltern und der Ehegatte der Beschwerdeführerin sind in Albanien wohnhaft und besteht zu diesen kein Kontakt. Der Bruder und die Schwester der Beschwerdeführerin leben in Großbritannien. In Österreich halten sich sowohl eine Tante mütterlicherseits als auch ein paar Cousins der Beschwerdeführerin auf. Zu diesen Personen besteht Kontakt, allerdings kein Abhängigkeitsverhältnis, auch nicht finanzieller Art.
Die Beschwerdeführerin lebt in Trennung von ihrem in Albanien verbliebenen Ehegatten und führt in Österreich eine Beziehung mit einem iranischen Asylwerber.
Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsland lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und der Tochter gemeinsam im Haus des verstorbenen Schwiegervaters. Sie hat die Schule abgeschlossen und drei Jahre auf der Universität studiert, das Studium hat sie nicht abgeschlossen. Sie war Hausfrau tätig und lebte von den Einkünften des Ehegatten.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Albanien nicht behandelbar ist. Auch die Tochter ist gesund.
Es liegen keine strafgerichtlichen Verurteilungen vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Zur entscheidungsrelevanten Lage in Albanien:
Es wird festgestellt, dass die Republik Albanien seit 15.12.2010 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation
Albanien - Stand 22.12.2015
Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Der Premierminister führt die Regierung an, während der Präsident nur beschränkte ausführende Macht besitzt. Am 23.06.2013 wurden parlamentarische Wahlen abgehalten, die laut dem OSCE-Office für Democratic Institutions and Human Rights (ODIHR) auf Wettbewerb beruhten und die grundsätzlichen Freiheiten respektierten, die aber in einer Atmosphäre von Misstrauen stattfanden (USDOS 25.06.2015).
Drei Parteien bestimmen die politische Landschaft: die Sozialistische Partei Albaniens, die aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangen ist und deren beherrschende Persönlichkeit Premierminister Edi Rama ist. Seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1991 und 1992 ist die Republik Albanien eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem. Das demokratische System krankt jedoch an Defiziten, die auf historische, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Das politische Leben ist stark polarisiert; Clanstrukturen dominieren die Parteien. Parteipolitische Zugehörigkeit bzw. Abhängigkeiten wirken weit in das gesellschaftliche Leben hinein (AA 10.6.2015).
In Anerkennung des demokratisch und glatt verlaufenden Machtwechsels nach den Wahlen vom Juni 2013 und der von der Regierung Rama eingeleiteten Reformpolitik, hat die EU Albanien im Juni 2014 den EU-Beitrittskandidatenstatus verliehen (AA 10.2015). Die EU-Kommission stellt allen (potentiellen) Beitrittsländern des Westbalkans (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, EJR Mazedonien, Montenegro und Serbien) eine EU-Perspektive in Aussicht. In der Bewertung stellt die EU den Balkanländern ein durchwachsenes Zeugnis aus und fordert mehr Anstrengungen bei politischen und wirtschaftlichen Reformen. Auch das neue Kandidatenland Albanien sei auf einen guten Weg. Noch bedarf es aber einer effizienteren und entpolitisierten Verwaltung sowie Verbesserungen beim Schutz der Minderheiten (BN 16.11.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.2014): Albanien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Albanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.12.2015
AA - Auswärtiges Amt (10.6.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/306336/443611_de.html, Zugriff 1.12.2015
BAMF (16.11.2015): Briefing Notes, Albanien, EU-Fortschrittsberichte veröffentlicht
Beim NATO-Gipfel in Bukarest wurde Albanien am 3. April 2008 gemeinsam mit Kroatien zu Verhandlungen über eine Mitgliedschaft eingeladen. Der Beitritt wurde am 1. April 2009 vollzogen. Albanien beteiligt sich unter anderem am ISAF-Einsatz in Afghanistan sowie bei KFOR in Kosovo. Albaniens Außenpolitik ist darauf gerichtet, gutnachbarschaftliche Beziehungen auszubauen und die Zusammenarbeit in der Region weiter zu fördern. Die bilateralen und multilateralen Kontakte sind rege. Dabei spielt Albanien eine konstruktive Rolle im Aufbau gemeinsamer Sicherheits- und Wirtschaftsstrukturen in der Region, namentlich in Kosovo. Die Verbindungen nach Kosovo, das mehrheitlich von albanisch-stämmiger Bevölkerung bewohnt wird, werden von beiden Seiten mit besonderer Intensität gepflegt. In jüngster Zeit bemühen sich Albanien und Serbien in der Perspektive der von beiden Staaten angestrebten EU-Mitgliedschaft um eine Verbesserung ihrer Beziehungen. So hat Premierminister Rama als erster albanischer Ministerpräsident in über 60 Jahren im November 2014 Belgrad besucht. Der Gegenbesuch des serbischen Premierministers Vucic erfolgte im Mai 2015 (AA 10.2015).
Albanien hat die Anstrengungen für die Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans für die Bekämpfung des Terrorismus fortgesetzt. Eine Sicherheitsstrategie wurde angenommen, aber der Aktionsplan und ein klarer Zeitplan müssen noch verabschiedet werden. Im Dezember 2014 wurden eine neue Anti-Terror-Direktion und vier regionale Zweigstellen innerhalb der albanischen Staatspolizei eingerichtet. Sie sind jedoch noch nicht voll besetzt und einsatzbereit (EK 10.11.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (Oktober 2015): Länderinformationen - Albanien - Außenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Albanien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 2.12.2015
EK - Europäische Kommission (10.11.2015): Periodischer Bericht:
Albania 2015 Report,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156092_20151110-report-albania.pdf, Zugriff 01.12.2015
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weitverbreitete Korruption und beschränkte Mittel, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeitet. Abgesehen davon finden Anhörungen oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Geschworenengerichte sind nicht vorgesehen. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt. Falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger bereitgestellt. Angeklagte dürfen nicht zu selbstbelastenden Aussagen und Geständnissen gezwungen werden und haben das Recht auf Berufung. Im Allgemeinen respektierte die Regierung diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.06.2015).
Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet, um westlichen Standards zu entsprechen. Aufgrund der Schwäche der Institutionen des Staates werden viele Rechtsverstöße entweder gar nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf den Beginn ihrer Prozesse warten. Verfahren können mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Mangelnde Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption führen zu rechtsstaatlich zweifelhaften Ergebnissen. Die Justizreform ist das wichtigste der fünf Schlüsselkriterien für eine weitere Annäherung an die EU. Darin stimmen alle Akteure parteienübergreifend überein. Die komfortable Mehrheit der Regierungskoalition lässt auch Verfassungsänderungen zu. Entscheidend für den Erfolg und die Glaubwürdigkeit der Reform wird sein, ob korrupte Richter aus ihren Ämtern entfernt werden (AA 10.6.2015).
Albaniens Rechtssystem ist in einem frühen Stadium der Ausarbeitung. Einige Fortschritte wurden im vergangenen Jahr erzielt, insbesondere durch die Einrichtung eines Parlamentarischen Ausschusses für die Justizreform. Die Justizverwaltung ist langsam und Gerichtsentscheidungen werden nicht immer vollstreckt. Die professionelle Ausbildung von Richtern ist unzureichend und ihre Unabhängigkeit nicht vollständig gewährleistet. Korruption in der Justiz ist weit verbreitet, die interinstitutionelle Zusammenarbeit schlecht und die Ressourcen nicht ausreichend (EK 10.11.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.6.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien
EK - Europäische Kommission (10.11.2015): Periodischer Bericht:
Albania 2015 Report,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156092_20151110-report-albania.pdf, Zugriff 01.12.2015
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/306336/443611_de.html, Zugriff 01.12.2015
Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Polizeibeamte vollziehen das Gesetz nicht immer in gleicher Weise. Verflechtungen zwischen Politik und Kriminalität, schlechte Infrastruktur, mangelhafte Ausrüstung, inadäquate Beaufsichtigung, mangelhafte Führung und geringe Motivation beeinflussen oft die Vollstreckung des Gesetzes oder tragen zu Korruption oder unprofessionellem Verhalten bei. Die Straflosigkeit und Korruption in der Polizei bleiben weiterhin ein Problem. Der Ombudsmann bearbeitete im Laufe des Jahres 2014 Beschwerden gegen Polizeibeamte, v.a. wegen Problemen bei Festnahmen und Verhaftungen. Es gab keine Berichte von geheimen Verhaftungen. Laut Gesetz muss die Polizei die Strafverfolgungsbehörden sofort von einer Verhaftung informieren. Dennoch gibt es gelegentlich Fälle, in denen die Polizei Personen zwecks Befragung für außerordentliche Zeitspannen festnimmt, ohne sie formell zu verhaften (USDOS 25.6.2015).
Dank personeller Umbesetzungen, Umstrukturierung und Lohnerhöhungen hat sich der Ruf der Polizei verbessert. Eine zunehmend bedeutende Rolle spielt die Institution des Ombudsmannes, der unangemeldete Kontrollvisiten in Polizeikommissariaten und Einrichtungen vornimmt. Kennzeichnend für die albanische Staatspolizei ist ihre stark hierarchische Ausrichtung und Abhängigkeit von politischen Steuerungsmechanismen. Polizeiliche Aktivitäten werden oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung arbeitet an einer Professionalisierung der Polizei und unternimmt Anstrengungen, um durch verstärkte Controlling Maßnahmen, Lehrgänge zur Berufsethik, Verbesserung der Besoldung und drastische Maßnahmen im Falle des Verstoßes gegen Dienstvorschriften, die Korruptionsanfälligkeit zu reduzieren. Auch wenn sich das Bild der Polizei in der Bevölkerung durchaus zum Positiven entwickelt, steht Minderheitenschutz, z.B. bei Roma oder Migranten, noch nicht im Fokus (AA 10.6.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.6.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/306336/443611_de.html, Zugriff 1.12.2015
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Der Ombudsmann bearbeitete im Laufe des Jahres 2014 Beschwerden gegen Polizeibeamte, v.a. wegen Problemen bei Festnahmen und Verhaftungen. Während Verfassung und Gesetze Folter verbieten, werden Verdächtige und Gefangene manchmal von Polizisten und Gefängniswärtern geschlagen und misshandelt. NGOs und der Ombudsmann melden keine Missbräuche, die durch politische oder religiöse Zugehörigkeit motiviert sind (USDOS 25.6.2015).
Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und teilweise schweren Misshandlungen seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden, jedoch auch in Untersuchungs- und Vollstreckungshaft (AA 10.6.2015).
Im Bereich der Folter- und Misshandlungsvermeidung ist das Büro des Ombudsmanns personalmäßig voll ausgestattet. Es führte im Jahr 2014 115 Untersuchungen durch. Davon wurden 81 Empfehlungen bestätigt. Der Ombudsmann erhielt 35 Beschwerden, von denen acht stichhaltige Gründe hatten und in denen Ermittlungen gegen Polizeibeamte eingeleitet wurden (EK 10.11.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.6.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien
EK - Europäische Kommission (10.11.2015): Periodischer Bericht:
Albania 2015 Report,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156092_20151110-report-albania.pdf, Zugriff 1.12.2015
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/306336/443611_de.html, Zugriff 11.12.2015
Die Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen und die Justizreform gehören zu den Schlüsselbedingungen für den Prozess der EU-Annäherung. Die Regierung ist entschlossen, glaubwürdige Fortschritte zu erzielen. Die Justizreform steckt hingegen noch in der Anfangsphase; abzuwarten ist, ob es zu einem Vorgehen gegen korrupte Richter kommen wird. Derzeit ist noch immer eine Kultur der Straflosigkeit und fehlender Implementierung von Regelwerken festzustellen. Nepotismus ist aufgrund der clanbasierten Gesellschaftsstrukturen und der geringen Größe des Landes allgegenwärtig. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen (AA 10.6.2015).
Das Gesetz sieht für Korruption entsprechende Strafen vor. Korruption ist jedoch in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet. Die gemeinsamen Ermittlungseinheiten (JIUs) für Verfolgung von Korruption im öffentlichen Dienst und anderen Finanzstraftaten führten von Januar bis Juni 2014 762 neue Ermittlungen durch, wovon 131 Fälle vor Gericht landeten. Die Gerichtsverfahren sind in 129 Fällen abgeschlossen worden und führten zu 183 Verurteilungen und 26 Entlassungen. Gerichtsverfahren gegen weitere 289 Angeklagte wurden in der zweiten Jahreshälfte fortgesetzt (USDOS 25.6.2015).
Albanien rangiert im Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International auf Platz 110 von 175, was eine Verbesserung um sechs Plätze im Vergleich zum Jahr davor bedeutet (TI 2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.6.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/306336/443611_de.html, Zugriff 1.12.2015
TI - Transparency International (2014): Corruption Perceptions Index 2014, https://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 3.12.2015
Die albanische Regierung hat einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Dieser ist zwar nicht in der Lage, Entscheidungen zu treffen oder durchzusetzen; dennoch untersucht er entsprechende Miss-stände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Er betreibt Öffentlichkeitsarbeit zu von ihm analysierten Missständen und veröffentlicht einen Jahresbericht (AA 10.6.2015).
Die Zusammenarbeit des Bürgerbeauftragten mit der Zivilgesellschaft ist nach wie vor sehr gut. Im März 2014 wurde das Büro des Bürgerbeauftragten vom Internationalen Koordinierungsausschuss für die Einhaltung der Pariser Prinzipien mit einem Status-Zertifikat "A" ausgezeichnet. Die sieben regionalen Bürgerbeauftragtenbüros sind von der freiwilligen Unterstützung der Geber abhängig. Im Bereich der Folter- und Misshandlungsvermeidung führte der Ombudsmann im Jahr 2014 115 Untersuchungen durch, erhielt 35 Beschwerden über unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt und Gewalt durch Polizeibeamte und Gefängniswärter, von denen acht zur Zufriedenheit der Kläger gelöst wurden (EK 10.11.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.6.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien
EK - Europäische Kommission (10.11.2015): Periodischer Bericht:
Albania 2015 Report,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156092_20151110-report-albania.pdf, Zugriff 1.12.2015
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Die albanische Verfassung vom 21. Oktober 1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten. Grundlage sind die Garantien der Europäischen Konvention für Menschenrechte. In den letzten Jahren liegen keine Kenntnisse über Fälle von Verschwindenlassen vor. Die Anwendung von Gewalt, auch mit Todesfolge, ist allerdings ein Mittel zur Lösung von schwerwiegenden, meist wirtschaftlichen Konflikten. Es gibt Berichte über Festnahmen, die nicht im Einklang mit dem albanischen Recht erfolgen. Die im albanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen orientieren sich auch hinsichtlich des Strafmaßes an europäischen Standards. Es gibt keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind gewahrt. Die Medien sind frei, aber wirtschaftlich oft von Eigentümern und Interessengruppen, die oft wiederum mit Parteien verbunden sind, abhängig. Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe vorgegangen werden kann. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich, z. T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. Hingegen stoßen die Roma und "Ägypter" in der Bevölkerung teilweise auf eine ablehnende Haltung (AA 10.6.2015).
Strafverfolgung und Verurteilung von Regierungsbeamten und Politikern sowie Richtern und wirtschaftlich einflussreichen Personen ist sporadisch und widersprüchlich, auch wenn sich die Regierung in solchen Fällen bemüht, Untersuchungen durchzuführen. Es gibt Berichte, denen zufolge Regierung und Unternehmen die Medien beeinflussen und unter Druck setzen (USDOS 25.6.2015).
Amnesty International lobt Albaniens Annahme der Universal Periodic Review - Empfehlungen des UN Human Rights Council, die - sofern implementiert - den Schutz der Menschenrechte entscheidend verbessern werden, äußert aber weiterhin Bedenken bezgl. der Straffreiheit, der häuslichen Gewalt sowie der Diskriminierung von Roma und Ägyptern in Albanien (AI 18.9.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.6.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien
AI - Amnesty International (18.9.2014): Continuing concerns over impunity, domestic violence, and discrimination against Roma and Egyptians [EUR 11/001/2014],
https://www.amnesty.org/en/documents/eur11/001/2014/en/ , Zugriff 9.12.2015
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/306336/443611_de.html, Zugriff 1.12.2015
Die Haftbedingungen in albanischen Gefängnissen entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Es fehlt an einer angemessenen ärztlichen Versorgung; insbesondere psychisch kranke Gefängnisinsassen erhalten häufig nicht die erforderliche Fürsorge und Behandlung. In einigen Gefängnissen sind Hofgang oder Außenaktivitäten nicht erlaubt. Besuch kann eingeschränkt empfangen werden, jedoch oft nur sehr kurz und nach Gutdünken des Gefängnispersonals. Bedenklich ist, dass der Zugang zu einem Rechtsanwalt vielfach erschwert ist oder sogar gänzlich verhindert wird. Problematisch ist insbesondere auch die Situation jugendlicher Straftäter. Es gibt Berichte über Misshandlungen durch Gefängnispersonal und es fehlt zudem an jugendstrafrechtlicher Gerichtsbarkeit und Rehabilitationsprogrammen, die auf die Bedürfnisse Jugendlicher zugeschnitten sind. Die Situation in den Gefängnissen und in den Einrichtungen für Untersuchungshäftlinge verbessert sich mit internationaler Finanzhilfe, insbesondere seitens der EU-Kommission, langsam. Eine zunehmend bedeutende Rolle spielt die Institution des Ombudsmannes, der unangemeldete Kontrollvisiten in Polizeikommissariaten und Einrichtungen des Strafvollzugs tätigt und Missstände beim albanischen Innenministerium anhängig macht (AA 10.6.2015).
Bis September 2014 gab es laut Regierung fünf Todesfälle in Gefängnissen, das Büro des Bürgerbeauftragten erhielt in diesem Zeitraum keine Beschwerden über verdächtige Todesfälle in den Gefängnissen. Der Zustand in Gefängnissen variiert sehr stark. Das Land ist mitten in einem Prozess, in dem neue Haftanstalten die alten ersetzen, in denen raue und lebendbedrohliche Bedingungen herrschen. In den alten Einrichtungen sind vor allem schlechte sanitäre Zustände, die Ausstattung, die Belüftung, die Gesundheitsversorgung, Misshandlungen durch Wärter und andere Häftlinge, sowie unhygienische Zustände zu bemängeln. Dies gilt auch für die unter Aufsicht der Polizei stehenden Anhaltezentren. Beschwerden von Gefangenen können ohne Zensur an den Ombudsmann oder Gerichts- bzw. Verwaltungsbehörden gerichtet werden. Der Ombudsmann berichtete, dass die Gefängnisbeamten grundsätzlich bei den Untersuchungen kooperativ sind. Die Gefängnisse haben allerdings nicht alle Empfehlungen des Ombudsmannes umgesetzt. NGO-Berichten zufolge nahm die Regierung die Empfehlungen ernster, weigerte sich aber in einigen Fällen, Untersuchungen vorzunehmen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.6.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/306336/443611_de.html, Zugriff 1.12.2015
Die Todesstrafe im Deliktsrecht wurde am 24.1.2001 abgeschafft, die Option der Todesstrafe im Kriegsfall am 30.4.2007 (AA 10.6.2015; vgl. RDC 3.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.6.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien
Refugee Documentation Centre, Legal Aid Board (3.2015): Country Information Pack, Albania,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1429773804_albania-march-2015.pdf, Zugriff 9.12.2015
Die Verfassung garantiert die freie Religionsausübung. Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert. Eine große Anzahl in- und ausländischer Religionsgemeinschaften ist ungehindert, auch missionarisch, in Albanien tätig. Es gibt keine religiös motivierten Konflikte und die wichtigsten religiösen Gruppen (sunnitische Muslime und Muslime des Bektashi-Ordens, katholische Christen, griechisch-orthodoxe Christen) leben in bemerkenswerter Harmonie und Toleranz miteinander, was von Papst Franziskus bei seinem Besuch am 21.9.2014 in Tirana als beispielhaft gewürdigt wurde (AA 10.6.2015).
Verfassung, Gesetze und andere Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Im Allgemeinen respektiert die Regierung diese auch in der Praxis. Die Regierung machte allerdings wenig Fortschritte beim Diskurs über religiöse Gruppierungen, die eine Rückgabe oder Wiedergutmachung von während der kommunistischen Ära beschlagnahmtem Besitz fordern. Im Laufe des Jahres wurden vier Beschwerden wegen Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit beim Antidiskriminierungskommissar eingereicht (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.6.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien
USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/313282/451546_de.html, Zugriff 1.12.2015)
Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe vorgegangen werden kann. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Mazedonier, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich, z. T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. Hingegen stoßen die Roma und "Ägypter" in der Bevölkerung teilweise auf eine ablehnende Haltung. Sie sind gesellschaftlich ausgegrenzt, was dazu beiträgt, dass ihre Lebensbedingungen im Vergleich zu denen ethnischer Albaner deutlich schlechter sind. Trotz einiger Fortschritte bleiben die Zugänge für Roma zu Arbeitsmarkt, Schulen und Gesundheitsversorgung weiter eingeschränkt und bewegen sich nicht auf dem Niveau anderer Bevölkerungsgruppen. Auffallend schwach ausgeprägte Bildungsorientierung bzw. -bereitschaft, Analphabetismus und fehlende Sprachkenntnisse verschärfen das Problem ebenso wie Bettelei, Kinderarbeit, und Menschenhandel. Der daraus resultierende schlechte Bildungsstand reduziert die Berufschancen weiter (AA 10.6.2015).
Positiv zu vermerken sind die Ausarbeitung eines Nationalen Aktionsplans sowie die kompetente Besetzung der Institution des Ombudsmanns. Eine Quote für Roma in Bachelor- und Master-Studiengängen wurde eingeführt. Zahlreiche Geber sind mit Unterstützungsprogrammen engagiert. Albanien bemüht sich, den Schutz von Minderheiten zu verbessern. Verstärkt werden Konferenzen und Diskussionsforen sowie Informations- und Integrationskampagnen von den in Albanien tätigen Roma-NGOs sowie vor allem auch von internationalen Partnern (EU, UNDP, Weltbank etc.) initiiert, auch vor dem Hintergrund der Roma-Dekade 2005-2015. Als Kontroll-/Mediationsinstitutionen existieren das "State Committee on Minorities", welches eher beratenden Charakter hat, sowie ein seit Mai 2010 institutionell direkt unter dem Parlament angesiedelter Antidiskriminierungsbeauftragter, der aber kaum öffentlich in Erscheinung tritt. Die albanische Regierung hat außerdem einen Ombudsmann eingesetzt, den die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Dieser ist zwar nicht in der Lage, Entscheidungen zu treffen oder durchzusetzen; dennoch untersucht er entsprechende Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Er betreibt Öffentlichkeitsarbeit zu von ihm analysierten Missständen und veröffentlicht einen Jahresbericht (AA 10.6.2015).
Albanien hat die Empfehlungen des Human Rights Council angenommen, die die Diskriminierung von Roma und Ägyptern beenden soll, allerdings wird den Ägyptern der Minderheitenstatus weiterhin nicht anerkannt. Roma und Ägypter leben weiterhin in inadäquaten Unterkünften, ohne Kündigungsschutz und wehrlos gegen Räumung oder Vertreibung. Allgemein gesprochen geht Albaniens Umsetzung der Pläne zur Integration der Roma langsam voran (AI 18.9.2014).
Der Staat definiert Griechen, Mazedonier und Montenegriner als nationale Gruppen; die Griechen bilden die größte von ihnen. Aromunen (Walachen) und die Roma sind als ethnolinguistische Minderheiten definiert. Es gibt signifikante soziale Diskriminierung gegen Mitglieder der Roma- und der Balkan-Ägyptischen Gemeinschaften. Roma und Balkan-Ägypter sind Diskriminierungen beim Zugang zu Wohnungen, zum Beschäftigungsmarkt, zum Gesundheitssystem und zur Bildung ausgesetzt. Einige Schulen weigern sich, Roma und Balkan-Ägypter als Schüler/Studenten aufzunehmen, insbesondere, wenn sie arm zu sein scheinen. Laut NGOs werden Roma-Schüler in den Klassenzimmern vieler Schulen marginalisiert. Die griechische Minderheit beschwert sich über den Unwillen der Regierung, die griechischen Städte außerhalb der aus der kommunistischen Ära stammenden Militärzonen anzuerkennen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.6.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien
AI - Amnesty International (18.9.2014): Continuing concerns over impunity, domestic violence, and discrimination against Roma and Egyptians,
http://www.amnesty.org/en/library/asset/EUR11/001/2014/en/93904508-c679-4085-90fe-bb9f68571757/eur110012014en.pdf, Zugriff 10.12.2015
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/306336/443611_de.html, Zugriff 1.12.2015
Das Strafgesetzbuch stellt Vergewaltigung unter Strafe, die Regierung setzt diese Gesetze jedoch nicht wirksam durch. Opfer von häuslicher Gewalt berichten nur sehr selten von dieser, und Beamte bestrafen Vergewaltigung in der Ehe nicht. Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen über sexuelle Übergriffe und sexuelle Belästigung und kriminalisiert die Vergewaltigung in der Ehe eindeutig. Die Zahl der Fälle von häuslicher Gewalt ist Polizeiberichten zufolge - verglichen mit 2013 (im ganzen Jahr 2013 gab es 3.020 Fälle) - im Jahr 2014 (bis Juni) auf 1.876 gestiegen. Die Regierung erhob Anklage in 649 Fällen und die Gerichte verhängten 1.306 einstweilige Verfügungen. Das Gesetz bietet gleiche Rechte für beide Geschlechter. Frauen sind nicht von beruflichen Tätigkeiten ausgeschlossen, weder gesetzlich, noch praktisch. Aber sie sind auf der höchsten Ebene unterrepräsentiert (USDOS 25.6.2015).
Traditionelle Wertvorstellungen führen insbesondere im ländlichen Raum dazu, dass Frauen weniger Entfaltungsmöglichkeiten als Männer haben. Während Frauen im Erwerbsleben einen weit besseren Ruf als Männer genießen, sind sie in Führungspositionen nur schwach vertreten, wobei die seit September 2013 amtierende Regierung mit der Berufung mehrerer Ministerinnen einen positiven Akzent gesetzt hat. Häusliche Gewalt ist verbreitet. Eine gesetzliche Diskriminierung durch den Staat besteht nicht. Die gesellschaftliche Rolle der Frau ist, unabhängig von der Religionszugehörigkeit, vielfach noch von traditionellen Vorstellungen geprägt. Dies hat zur Folge, dass Frauen in leitenden Positionen stark unterrepräsentiert sind. Frauen werden darüber hinaus häufig Opfer von häuslicher Gewalt.
(z.B. durch Schläge, Vergewaltigung in der Ehe/Familie). Wie in vielen sensiblen Bereichen, so existiert auch hier seit 2006 ein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in dem verfahrens- und strafrechtliche Konsequenzen definiert werden. Die Regierung hat eine nationale Strategie gegen häusliche Gewalt und für Gleichberechtigung ausgearbeitet und speziell ausgebildete Polizei- und Justizeinheiten aufgestellt, teilweise finanziert durch ausländische Geber. Im Bereich der Ahndung häuslicher Gewalt gibt es immer noch Lücken im Strafgesetzbuch sowie in der Strafprozessordnung. Als Folge von abnehmender Armut und von Aufklärungskampagnen ist das Problem des Frauenhandels (Albanien als Herkunfts- und Transitland), insbesondere zur sexuellen Ausbeutung, rückläufig, aber weiter existent. Die Regierung versucht, Menschenhandel weiter einzudämmen (AA 10.6.2015).
2010 wurde das Gesetz zum Schutz der Rechte der Kinder verabschiedet, das neue institutionelle Strukturen etabliert. So wurden weitere Kinderschutz-Center gegründet, Informations- und Aufklärungskampagnen organisiert sowie Gesetzesvorschläge für ein umfassendes Minderjährigenschutzgesetz (inkl. Kinderarbeit als Straftatbestand) gemacht. Außerdem unterschrieb die Regierung ein Memorandum of Understanding mit der International Labour Organization ILO zur Abschaffung von Kinderarbeit. Regierung und etliche NGOs haben diverse rund um die Uhr geschaltete kostenfreie Notrufnummern für Opfer von Menschenhandel, häuslicher Gewalt sowie Kinder- und Jugend-Seelsorge eingerichtet. Vielfach werden Kinder aufgrund der Armut ihrer Familien in Waisenhäuser abgegeben. Diese sind oftmals sehr schlecht ausgestattet, Berichten zufolge werden Kinder dort vielfach Opfer sexueller Gewalt oder sind zum Betteln gezwungen (AA 10.6.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.6.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/306336/443611_de.html, Zugriff 1.12.2015
Es besteht die Freiheit sich niederzulassen, zu reisen, zu emigrieren und wieder einzureisen, und die Regierung respektierte diese Rechte grundsätzlich. Binnenmigranten müssen sich am neuen Wohnort wieder registrieren lassen, um in den Genuss von essentiellen staatlichen Leistungen zu kommen. Auch muss der rechtmäßige Erwerb einer neuen Immobilie oder ein Mietvertrag nachgewiesen werden können. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter hatten dabei allerdings Schwierigkeiten. Im Laufe des Jahres reduzierte die Regierung einige Anforderungen für die Registrierung, um die Belastung für Randgruppen wie Roma und Balkan-Ägypter zu verringern (Home Office 08.2015, vgl. USDOS 25.6.2015).
Quellen:
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/306336/443611_de.html, Zugriff 1.12.2015 /
Home Office UK Border Agency (08.2015): Country Information and Guidance; Albania: Background information, including actors of protection, and internal relocation; Version 1.0, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440573932_ukhomeoffice-201508-cig-albania-background-information.pdf, Zugriff 14.12.2015
15. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe und Invalidengeld durch Geldbeträge die sich derzeit zwischen einem monatlichen Sozialhilfesatz von 3.000 ALL (ca. 21 €) und 8.000 ALL (ca. 57 €) für Familienoberhäupter, sowie gegebenenfalls einem Invalidengeld von 9.900 ALL (ca. 70 €) bewegen. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen NGOs engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (AA 10.6.2015).
Albanien gehört weiter zu den ärmsten Ländern Europas. Das Pro-Kopf BIP betrug im Jahr 2014 nach Angaben des Finanzministeriums 3.420,70 Euro. In "absoluter Armut" (Pro-Kopf-Einkommen unter 60 USD pro Monat oder weniger als 2,5 USD pro Tag) leben 7% der Bevölkerung (Angaben der Weltbank). Der Durchschnittslohn (im staatlichen Sektor) liegt bei 379 Euro (2014). Die Arbeitslosenrate liegt offiziell bei 17,9%. Rückgrat der Ökonomie bleibt die Landwirtschaft, deren Anteil am BIP sich in der letzten Dekade auf 20% halbiert hat, die aber noch 47,8% der Arbeitskräfte (INSTAT) beschäftigt und zumeist in Subsistenz betrieben wird. Wirtschaftliche Aktivität verteilt sich regional sehr unterschiedlich. Der Großteil des BIP wird in der Küstenregion erwirtschaftet, insbesondere im Raum Tirana/Durrës. Dagegen ist in vielen unwegsamen Bergregionen, in denen sich Wirtschaft weitgehend auf Subsistenzlandwirtschaft beschränkt, soziale und ökonomische Entwicklung kaum spürbar (AA Oktober 2015).
Der Mindestlohn betrug USD 214, das Durchschnittsgehalt eines Regierungsbeamten machte USD 508 monatlich aus. Die amtliche Armutsgrenze wurde mit USD 65 pro Monat angesetzt. Die Bedingungen auf den Arbeitsplätzen sind häufig sehr schlecht und in einigen Fällen gefährlich (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.6.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien
AA - Auswärtiges Amt (Juni 2014): Wirtschaft, Albanien; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Albanien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 15.12.2015
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/306336/443611_de.html, Zugriff 1.12.2015
Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, müssen die Patienten in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken lassen erheblich zu wünschen übrig. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Die Situation in psychiatrischen Kliniken ist erschreckend. Einige gut ausgestattete Privatkliniken bieten in den größeren Städten ihre Dienste an, sie dürften jedoch für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer sein. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste Generikum bei Standard-Medikamenten. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten (AA 10.6.2015).
In der primären Gesundheitsversorgung muss ein versicherter Patient für ein Beratungsgespräch, für einige Medikamente und einige Tests keine(n) Gebühr/Selbstbehalt zahlen. In der Regel erhält der Patient eine Teilerstattung für die in der Apotheke gekauften Medikamente, die sich in der Essential Drug List nicht befinden. Ein Patient ohne Versicherung muss für einen Besuch beim praktischen Arzt EUR 7, für einen Besuch beim Facharzt ca. EUR 11 zahlen. In der sekundären Gesundheitsversorgung sind die Gebühren/Selbstbehalte entsprechend höher. Eine Konsultation durch einen Hausarzt in öffentlichen Einrichtungen kostet ca. EUR 10, bei einem Spezialisten EUR 20 in einem Bezirkskrankenhaus und EUR 30 für eine Beratung durch einen Spezialisten an der Universitätsklinik.
Es gibt stationäre psychiatrischen Dienste der zwei psychiatrischen Kliniken (in Elbasan und Vlora) und zwei psychiatrischen Abteilungen (in Tirana und Shkodra). Es gibt insgesamt zehn Gemeindezentren für mentale Gesundheit in den Städten Tirana, Elbasan, Vlora, Shkodra, Korça, Gramsh, Peshkopi und Berat. Die Anzahl des Fachpersonals im Bereich der psychischen Gesundheit ist eine der niedrigsten in Europa. Offiziell werden alle psychischen Erkrankungen behandelt. Allerdings gibt es einen großen Bedarf, die Leistung durch eine bessere Verfügbarkeit von spezialisierten Dienstleistungen zu verbessern. Die meisten der für die Behandlung von psychischen Erkrankungen notwendigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich und in den Privatapotheken zu finden. Verschiedene NGOs sind auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit tätig. Die WHO, die irische, schwedische und die italienische Regierung haben im Jahr 2007 die technische Hilfe in der Aufbau und die Stärkung der öffentlichen psychischen Gesundheit bereitgestellt (MedCOI II 27.6.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.6.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien
MedCOI II - Belgian Desk on Accessibility (Last update 27.6.2014):
Country Fact Sheet Albania
Verfassung und Gesetze erlauben die Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015).
Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlicher Repression zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Ein Rückübernahmeabkommen mit der EU trat am 1. Mai 2006 in Kraft. Albanien kommt seinen darin kodifizierten Verpflichtungen nach (AA 10.6.2015).
Albanien hat in der Angelegenheit betreffend rückkehrende unbegleitete Minderjährigen, die aus Österreich bzw. anderen EU-Ländern zurückkommen, mit einem gemeinsamen Akt (gemeinsame Ordnung Nr. 332/3, vom 07.03.2014) zwischen der Generaldirektion der Staatspolizei und des staatlichen Sozialdienstes geregelt, indem das Empfangsprozedere und die soziale Behandlung der unbegleiteten minderjährigen Rückkehrer festgelegt worden ist. In solchen Fällen, wenn ein unbegleiteter Minderjähriger nach Albanien zurückkehrt, informiert die entsprechende Direktion für Grenz- und Migrationsfragen die Strukturen gegen Menschenhandel in der entsprechenden Polizeidirektion; es wird geprüft, ob Schlepperei vorliegt. Wenn der Minderjährige nicht von Familienangehörigen abgeholt wird, wird er vom staatlichen Sozialdienst in Schutz genommen (VB 11.6.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.6.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/306336/443611_de.html, Zugriff 1.12.2015
VB des BM.I für Albanien (11.6.2015): Auskunft des VB, per Email
Blutrache ist in Albanien ein nach dem Gewohnheitsrecht (Kanun) geregeltes Prinzip zur Sühnung von Tötungen und Ehrverletzungen. Heute werden die Regeln des Kanuns jedoch nicht immer eingehalten. Teile der albanischen Gesellschaft sind von einem hohen Gewaltniveau geprägt (Wiederaufleben der Blutrachetradition, hohe Verbreitung von Schusswaffen, organisierte Kriminalität). Der Mangel an verlässlichen Daten macht es schwierig, den tatsächlichen Umfang des Problems zu erkennen. Sicher ist aber, dass es nach wie vor Blutrachefälle, vor allem in Nordalbanien gibt, wo das Gewohnheitsrecht noch im Bewusstsein der Bevölkerung verankert ist. Der Staat lehnt die Blutrache ab und bekämpft sie. Allerdings behindern Schwäche und Korruption des albanischen Staates sowie das teilweise nicht vorhandene Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz die Bekämpfung des Phänomens. Betroffen ist meist nicht nur der Täter selbst, sondern seine gesamte Familie. Es gibt unterschiedliche und widersprüchliche Zahlenangaben bezüglich der Blutrache-Tötungen. Nach Ansicht vieler NGOs spielt die Regierung das Ausmaß der Blutrache herunter, weil sie in die EU strebt und das nationale Image aufbessern möchte. Lokale Versöhnungskomitees hingegen würden das Problem aufblähen (BAMF 10.2015; vgl. auch: BAMF 4.2014).
Tötungen im Namen der Blutrache betreffen manchmal auch kriminelle Organisationen. Dabei waren laut NGO-Berichten auch immer wieder Frauen und Kinder betroffen, obwohl das gemäß langgeltender "Blutrache-Traditionen" verpönt ist. Der Ombudsmann berichtet, dass die Bemühungen der Behörden beim Schutz der Familien in Blutrachefällen unzureichend sind. Im Jahr 2013 änderte die Regierung das Strafgesetz in Bezug auf vorsätzlichen Mord, indem die Freiheitsstrafe für Morde aus Blutrache von 20 Jahre auf 30 Jahre bis lebenslang erhöht worden ist. Diese Morde gehören jetzt zu den schwersten Verbrechen. Fälle von Blutrache werden von den Bezirksgerichten verhandelt (USDOS 25.6.2015).
Auf Grund von Blutrache-Tötungen gibt es für die betroffenen Familien auch andere negative Konsequenzen wie die Verweigerung grundsätzlicher verfassungsmäßiger Rechte wie Bewegungsfreiheit, Ausbildung, Beschäftigung, Gesundheitsleistungen, Wahlrecht, etc. Die Staatlichen Behörden haben der Prävention bei diesem Phänomen keine Beachtung geschenkt. Obwohl bereits 2005 ein Gesetz zur Bekämpfung von Blutrache angenommen wurde, wurde es bisher noch immer nicht implementiert (Albanien People's Advokate 5.9.2014).
Ehrverletzungen oder vorsätzliche Morde können gemäß Tradition nur durch Vermittlung vergeben oder mit Blut abgewaschen werden. Dieser Unausweichlichkeit können sich die Betroffenen nur durch Flucht oder Isolierung entziehen. Die Behörden werden nicht eingeschaltet, da es sich um eine Form der Selbstjustiz handelt. Durch eine strafrechtliche Verurteilung lässt sich auch die "Ehre" nicht wiederherstellen. Der Staat lehnt die Blutrache ab und bekämpft sie, kann aber aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg Schutz gewähren. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist keine Organisation befugt, Bescheinigungen über das Vorhandensein einer Blutrachefehde auszustellen. Trotzdem ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass jede unberechtigt ausgestellte Bescheinigung auf unwahren Tatsachen beruht (BAMF 10.2015; vgl. auch: BAMF 4.2014).
Ein hundertprozentiger Schutz für betroffene Personen in Blutrachefällen ist aus Sicht der albanischen Gesprächspartner absolut unmöglich zu gewährleisten. Verstärkte Kontrollen der Aufenthaltsorte von möglichen Tätern und möglichen Opfern, stellt da schon ein Maximum des Möglichen dar. Dazu muss angemerkt werden, dass dies in Österreich auch nicht besser gehandhabt werden kann, bzw. könnte. Drohungen werden nicht ausgesprochen oder signalisiert und somit fehlt die gesetzliche Grundlage für ein präventives Einschreiten der Behörde. Die Polizei Durres hat am 18.2.2014 den Vorsitzenden der Versammlung der Blutracheversöhnung und zwei Mittäter wegen "aktiver Korruption im Privatsektor und Dokumentenfälschung in Verbindung mit passiver Korruption im Privatsektor" festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Durres hat mitgeteilt, dass gegen eine Bezahlung von € 300 bis € 1.000 falsche Dokumente ausgestellt wurden, die bestätigen sollten, dass die Inhaber potentielle Blutracheopfer wären. Damit hätten albanische Staatsbürger in der EU und Kanada Asyl beantragen wollen. Nach einmonatiger Ermittlung konnte die Kriminalaktivität dieser Staatsbürger bewiesen werden. Die Festgenommenen haben in Kooperation Bestätigungen im Namen der Versammlung für unterschiedliche Staatsbürger ausgestellt, die diese Unterlagen danach in Belgien, Holland, England und Kanada vorgelegt haben (VB 22.1.2015).
Quellen:
VB des BM.I für Albanien (22.1.2015): Auskunft des VB, per Email
Albanian People's Advocate (5.9.2014): Information presented by the Albanian People's Advocate (Ombudsman); Albanian People's Advocate (Ombudsman) report on the human rights situation in Albania,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1411473638_g1415655.pdf, Zugriff 15.12.2015
BAMF - Federal Office for Migration and Refugees - Germany (April 2014): Albanien; Blutrache,
http://www.ecoi.net/file_upload/3714_1401093101_blickpunkt-albanien-internet.pdf, Zugriff 15.12.2015
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Albania,
http://www.ecoi.net/local_link/306336/443611_de.html, Zugriff 1.12.2015
BAMF (10.2015): Albanien - Aktuelle Lage, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechtslage,
http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1446803151_alb-albanien-information-aktuelle-lage-okt2015.pdf, Zugriff 15.12.2015
Ergänzend dazu wird aufgrund der Anfragebeantwortung des Roten Kreuzes/ACCORD festgestellt, dass es in Albanien acht Frauenhäuser an den genannten Orten gibt. Die Aufenthaltsdauer ist lediglich in einem Frauenhaus auf vier bis sechs Monate beschränkt, in den übrigen Frauenhäuser ist keine Befristung der Aufenthaltsdauer vorgesehen.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Albanien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Zudem legte die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Identität einen auf ihren Namen lautenden albanischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellung zur Ausreise aus Albanien, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, die Beschwerdeführerin verfüge über bestimmte Deutschkenntnisse und habe allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen, ergibt sich daraus, dass im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden und die Beschwerdeführerin auch in der Einvernahme angab, kaum Deutsch zu sprechen.
Die Feststellungen zu den sozialen und familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat sowie zu den integrationsrelevanten Bezügen zu Österreich beruhen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung.
Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Republik Albanien keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Republik Albanien.
Auch bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich nämlich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass diese vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist. Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Obwohl insgesamt die Zahl der Fälle häuslicher Gewalt von 2013 auf 2014 tendenziell gestiegen ist, ergibt sich, dass in der Mehrzahl der angezeigten Fälle Anklage erhoben wird, bzw. die Gerichte in erheblicher Zahl einstweilige Verfügungen verhängen. Das Gesetz sieht gleiche Rechte für beide Geschlechter vor und schließt Frauen nicht von beruflichen Tätigkeiten aus, weder gesetzlich noch praktisch. Mit ihrem Vorbringen konnte die Beschwerdeführerin daher keine nachhaltigen wahrscheinlichen Defizite der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates aufzeigen.
Weiters ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass sexuelle Gewalt nach wie vor verbreitet ist und ein effektiver Schutz durch staatliche Stellen nicht besteht. Allerdings stellt das geltende Strafgesetzbuch Vergewaltigung unter Strafe. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin das Vorliegen sexueller Gewalt in ihrer Ehe nicht vorgebracht und ist im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch sonst kein Hinweis hervorgekommen, der eine solche Annahme rechtfertigen würde.
2010 wurde das Gesetz zum Schutz der Rechte der Kinder verabschiedet und in diesem Zusammenhang weitere Kinderschutz-Center gegründet. Es wird an Gesetzesvorschlägen für umfassende Minderjährigenschutzgesetze gearbeitet und finden Informations- und Aufklärungskampagnen statt. Die Regierung und viele NGOs haben zudem rund um die Uhr kostenfreie Notrufnummer für Opfer von Menschenhandel, häuslicher Gewalt sowie Kinder- und Jugendseelsorge eingerichtet.
Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, als alleinerziehende und vom Ehegatten getrennte Frau könne sie - schon wegen der Betreuungspflichten ihrer Tochter gegenüber - in Albanien ihre wirtschaftliche Existenz nicht sichern, ist festzuhalten, dass zum einen in Albanien die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gesichert ist und der albanische Staat zum anderen Bedürftigen Sozialhilfe und Invalidengeld gewährt. Zudem engagieren sich eine Vielzahl von lokalen und internationalen NGOs im sozialen Bereich. In Bezug auf das Vorbringen der mangelnden Unterkunft im Falle einer Rückkehr ist im Übrigen auf die Möglichkeit der Unterbringung in einem Frauenhaus zu verweisen. Aus der Anfragebeantwortung des Österreichischen Roten Kreuzes/ACCORD ergibt sich zudem, dass die Anzahl an Frauenhäusern in Albanien im Steigen ist und sich sowohl staatliche als auch von NGOs bereitgestellte Einrichtungen finden, dies auch außerhalb der Hauptstadt. Auch Kinder werden dort mitaufgenommen und ist einigen Frauenhäusern ein unbefristeter Aufenthalt möglich.
Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus das Problem der Blutrache aufwirft, da ihr Schwiegervater seine Lebensgefährtin und sich selbst erschossen hätte und sich nun die Familie der Lebensgefährtin an ihrem Ehegatten und der Beschwerdeführerin rächen wolle, so ist zwar einzuräumen, dass es nach den Länderberichten nach wie vor Teile der Gesellschaft von einem hohen Gewaltniveau geprägt sind. Der Staat Albanien bekämpft die Blutrache und stellt sie unter Strafe. Einfache Kriminalität wird auch zuweilen unter dem Deckmantel der Blutrache geführt. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ist allerdings vage. Das Problem der Blutrache erwähnt sie nebenbei als zusätzlich Fluchtgrund, ohne konkrete Daten oder einer genauen Schilderung der Ereignisse. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführerin im Lichte der getroffenen Länderfeststellungen auch diesbezüglich nicht gelungen nachhaltige wahrscheinliche Defizite der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates aufzeigen.
Zusammenfassend ist im Lichte der ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelang, existenzbedrohende Lebensumstände im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien aufzuzeigen, was in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien beruht darauf, dass die Beschwerdeführerin - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage in Albanien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese Feststellungen wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin in das Verfahren eingebracht, der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 03.03.2016 eine Stellungnahme abgegeben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Beschwerdeführerin ist in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der Stellungnahme den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht konkret und substantiiert entgegengetreten, sondern hat diese vielmehr dem Grunde nach bestätigt. Wenn jedoch unter Vorlage weiterer Berichte auf eine Rückkehr der Beschwerdeführerin entgegenstehende Missstände in Albanien hingewiesen wurden, so ist anzumerken, dass diese keinen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen. Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).
Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt.
Selbst wenn man das Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubwürdig erachtet, wäre im konkreten Fall unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden in Albanien, im Rahmen dessen, was einem Staat realistischer Weise zugesonnen werden kann, auszugehen. Wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt, ergibt sich aus den Länderberichten, dass die, die Sicherheitsbehörden in Albanien repräsentierenden, Einrichtungen grundsätzlich willens und in der Lage sind, auch alleinstehenden Frauen vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Dritte auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehenden Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall - vor dem Hintergrund der vorliegenden, oben genannten Länderberichte - nicht ausgegangen werden.
Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, (glaubhaft) darzutun, dass ihr - bzw. ihren Familienangehörigen - im Herkunftsstaat Republik Albanien asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen war.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in Albanien eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Weiters kann nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Albanien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal die Beschwerdeführerin - auch wenn man davon ausgeht, dass sie alleinerziehende Mutter von einem Kleinkind ist - in Albanien Aufnahme in einem Frauenhaus finden kann und ihr Sozialhilfe gewährt wird. In den von NGOs geführten Frauenhäusern kann die Beschwerdeführerin kostenlos zunächst bis zu einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten betreut und versorgt werden. In Einzelfällen wird die Betreuung auf unbegrenzte Zeit verlängert.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Albanien als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Albanien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und die Beschwerdeführerin in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ist solches nicht abzuleiten.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Albanien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Albanien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Albanien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:
"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit 12.02.2015 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige Albaniens keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beschwerdeführerin hat - abgesehen von ihrem Kleinkind, dessen Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des heutigen Tages ebenfalls abgewiesen wurde - lediglich eine Tante mütterlicherseits sowie einige Cousins als Verwandte in Österreich, zu welchen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Sie lebt hier mit einem iranischen Staatsangehörigen in einer Beziehung, der aber ebenfalls erst seit ungefähr eineinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist und als Asylwerber über keinen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt. Der Ehemann lebt in Albanien.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit ihrer illegalen Einreise am 12.02.2015 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein. Unter diesem Aspekt ist auch das Eingehen einer Beziehung mit einem iranischen Asylwerberin in Österreich zu sehen. Daher ist auch dieser Umstand, nicht geeignet, ein schützenswertes Familien- bzw. Privatleben zum ihm zu begründen.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen, sie spricht nicht Deutsch. Dazu wurden auch in der jüngsten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 03.03.2016 keine Unterlagen vorgelegt.
Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführerin ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.
Die nunmehr bald XXXX-jährige Beschwerdeführerin hat - außer während des 10-tägigen Aufenthalts in Norwegen ihr restliches Leben in Albanien verbracht, hat dort eine ordentliche Schulausbildung bis zur Universitätsreife durchlaufen und hat sogar einige Jahre an der Universität studiert. Sie ist demnach auch sprachlich in ihrem Heimatland integriert. Wenn auch nach Angabe der Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise nach Österreich kein Kontakt mehr zu ihren in Albanien lebenden Eltern besteht, so hat sie dennoch Kontakt zu ihren in Großbritannien lebenden Geschwistern und ist davon auszugehen, dass zumindest ein sonstiges soziales Umfeld gegeben ist.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verhängung der Rückkehrentscheidung war daher nicht zu beanstanden und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.