BVwG G309 2110723-1

G309 2110723-1Tribunale amministrativo federale8 apr 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG G309 2110723-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2110723.1.00

Spruch

G309 2110723-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX,

geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 24.06.2015, Passnummer: XXXX, betreffend Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 03.09.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren eine Kopie des Behindertenpasses, des Parkausweises für Behinderte und des Zulassungsscheines sowie ein radiologischer Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie, vom 25.09.2012 angeschlossen.

1.1. Auf Aufforderung der belangten Behörde brachte der BF eine Teilnahmebestätigung an der Diabetikerschulung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse sowie weitere medizinische Befunde in Vorlage.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung des BF am 28.11.2014, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 28.11.2014, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei multisegmentalem Bandscheibenschaden Oberer Rahmensatzwert entsprechend den radiologischen und morphologischen Veränderungen mit mittelgradiger Funktionsminderung samt Nervenwurzelreizzustände ohne motorische Ausfallssymptomatik.

02.01. 02

40

2

Depression Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert, da rezidivierende mittelschwere Episoden.

03.06. 01

30

3

Nichtinsulinpflichtiger Diabetes mellitus Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert, da gute Blutzuckereinstellung mit oralen Antidiabetikern

09.02. 01

20

4

Periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I Fixer Richtsatzwert

05.03. 01

10

5

Aufbrauchzeichen rechtes Kniegelenk Unterer Rahmensatzwert, da nur geringe Bewegungsminderung.

02.05. 18

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 aufgrund der wechselseitig negativen Beeinflussung durch die Leiden 2 und 3 um eine Stufe angehoben werde. Beschwerdesymptomatik der Leiden 4 und 5 seien für eine Erhöhung des führenden Leidens 1 zu geringfügig.

Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass im Vergleich zum Vorgutachten vom 11.07.2012 (Abl. 16-18) sich die Beschwerdesymptomatik von der depressiven Störung zu den degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Nervenwurzelreizzustand ohne motorische Ausfallssymptomatik verschoben habe, was nun das führende Leiden 1 darstelle. Der Nichtinsulinpflichtige Diabetes liege unverändert vor. Neu hinzu komme eine leichtgradige periphere arterielle Verschlusskrankheit, sowie Aufbrauchzeichen des rechten Kniegelenkes mit geringgradiger Funktionsminderung (Abl. 46-49). Der Gesamtgrad der Behinderung bleibe unverändert. Eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel liege jedoch nicht vor, da das Gehvermögen trotz degenerative Wirbelsäulensymptomatik mit Nervenwurzelreizzustand, sowie geringer Funktionseinschränkung rechtes Kniegelenk und leichtgradiger arterieller Durchblutungsstörung als ausreichend anzusehen sei. Stehen gelinge längere Zeit frei. Die Verwendung von Hilfsmitteln sei dem AW zumutbar. Körperliche Belastbarbarkeit sei nicht wesentlich vermindert. Eine Immunschwäche oder schwere psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. Die Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei dem AW daher zumutbar.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2015 wurde dem BF zu seinem Antrag vom 03.09.2014 auf Aufhebung der Befristung in seinem Behindertenpass und Prüfung der Aufnahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass, das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht. Demnach sei die Eintragung des gewünschten Zusatzes nicht möglich, da nach dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX die Voraussetzungen derzeit nicht vorliegen. Die genaue Begründung möge dem beiliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten vom 28.11.2014 entnommen werden. Zusätzlich wurde dem BF für eine Stellungnahme eine Frist von 3 Wochen eingeräumt.

4. Mit Schreiben vom 29.01.2015 erhob der BF hinsichtlich der beabsichtigten Aberkennung des beantragten Zusatzes Einwendungen, und begründete diese im Wesentlichen damit, dass laut Sachverständigengutachten der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 % unverändert geblieben sei und zusätzlich noch eine periphere arterielle Verschlusskrankheit sowie Aufbrauchzeichen des rechten Kniegelenkes hinzu gekommen seien, die sein Fortkommen gegenüber der erstmaligen Einschätzung im Jahr 2012 noch mehr erschweren würden. Es sei dem BF gänzlich unmöglich in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu verweilen, wenn der BF keine Möglichkeit habe, einen Sitzplatz einzunehmen. Außerdem leide der BF an einer sensoneuralen Schwerhörigkeit, rechts mehr als links, und sei durch den Umgebungslärm in öffentlichen Verkehrsmitteln doch nachteilig beeinträchtigt. In einem legte der BF weitere medizinische Befunde vor.

5. Auf Grund der gemachten Einwendungen wurde seitens der belangten Behörde eine ärztliche Stellungnahme eingeholt. In dieser Stellungnahme von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.06.2015, wird ausgeführt wie folgt:

"Bezugnehmend auf die Einwendungen vom 29.01.2015 (Abl. 67) kann folgendes festgestellt werden:

Geh- und Stehvermögen ist ausreichend gut möglich. Beginnende Aufbrauchzeichen rechtes Kniegelenk erreichen keinen Grad der Behinderung und beeinflussen die Gehstrecke nicht wesentlich. (Abl. 72) Eine periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I beeinträchtigt das Gehvermögen nur gering. Lähmungserscheinungen bei bekannten Bandscheibenvorfällen sind keine feststellbar. Gehen gelingt im Ordinationsbereich ohne Hilfsmittel. Die zeitweise Verwendung eines Hilfsmittels für weitere Gehstrecken ist dem AW zumutbar. AW kann Treppensteigen und sich sicher anhalten. Eine Inkontinenz liegt nicht vor. Die vorgelegten neuen Befunde belegen diese Einschätzung. Neu hinzukommen eine geringe Schwerhörigkeit links, sowie eine mittelgradige Schwerhörigkeit rechts. (Abl. 69-70)

Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt im Vergleich zum Vorgutachten unverändert.

Mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts, geringgradig links 12.02.01 Ko3/Z2 20 %; Mittlerer Rahmensatzwert entsprechend "

6. Mit Bescheid vom 24.06.2015 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 28.11.2014, sowie auf die ärztliche Stellungnahme vom 16.06.2015.

7. Dagegen brachte der BF fristgerecht bei der belangten Behörde eine Beschwerde ein. Begründend führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es ihm auf Grund seines abgelegenen Wohnsitzes nicht möglich sei, wegen seines massiv eingeschränkten Gesundheitszustandes zu Fuß ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen, da die nächste Haltestelle ca. 1 km von seinem Wohnsitz entfernt liege. Da er an massiven Durchblutungsstörungen an den Beinen sowie an Abnützungen der Kniegelenke und an Bandscheibenvorfällen im HWS-Bereich leide könne er diese Wegstrecke nicht bewältigen. Auch sei es ihm auf Grund von panikartigen Attacken nicht möglich sich in der Nähe von Menschen oder in engen Räumen aufzuhalten. Dadurch sei es ihm nicht möglich Lebensmittel selbst einzukaufen, einen Arzt aufzusuchen oder seine Kinder zu besuchen. Er benötige für alle Verrichtungen außer Haus entweder ein Kraftfahrzeug oder die Hilfe anderer Personen. Der BF begehrt weiterhin die Feststellung, dass die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliege. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, oder in der Sache selbst zu entscheiden.

8. Mit 16.07.2015 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin, dem Ermittlungsverfahren hinzugezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten des Dr. XXXX vom 07.09.2015, wird nach persönlicher Untersuchung am 07.09.2015 im zusammengefassten Ergebnis hinsichtlich des beantragten Zusatzes folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen bei multisegmentalem Bandscheibenschaden Oberer Rahmensatzwert entsprechend den radiologischen und morphologischen Veränderungen mit mittelgradiger Funktionsminderung samt Nervenwurzelreizzustände ohne motorische Ausfallssymptomatik.

02.01. 02

40

2

Aufbrauchzeichen rechtes Kniegelenk Fixer Rahmensatzwert, entsprechend der deutlichen Bewegungs - und Belastungsminderung inclusive der Muskelverschmächtigung auf Grund der Bewegungsminderung

02.05. 22

40

3

Depression Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert, da rezidivierende mittelschwere Episoden unverändert zum Vorgutachten

03.06. 01

30

4

Nichtinsulinpflichtiger Diabetes mellitus Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert, da gute Blutzuckereinstellung mit oralen Antidiabetikern

09.02. 01

10

5

Periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I Fixer Richtsatzwert

05.03. 01

10

6

Sensoneurale Schwerhörigkeit Laut Tabelle bei ungestörter Umgangssprachenkommunikation

12.02. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Nummer 1 aufgrund der wechselseitig negativen Beeinflussung von Nummer 2 und 3 um eine Stufe gehoben werde. Beschwerdesymptomatik von Nummer 4 und 5 und 6 seien für eine Erhöhung des führenden Leidens 1 zu geringfügig.

Sämtliche weiteren angegeben Diagnosen seien abgelaufen und daher nicht einzuschätzen.

Stellungnahme zum Vorgutachten: Im Gegensatz zu den Vorgutachten sei aktuell die Gangfunktion bei Knie- und Wirbelsäulenfunktionseinschränkung schlechter geworden, das Gangbild und die Gangleistung ebenso, dies aus dem Zusammenspiel beider Funktionsminderungen.

Hinsichtlich des beantragten Zusatzes wurde festgehalten:

Diätverpflegung bei Diabetes sei anzuerkennen. Es bestehe eine erhebliche Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes, deutlich geringer des Linken. Die körperliche Belastbarkeit sei aus interner Sicht ausreichend gegeben. Neurologische und psychisch -psychiatrische Funktionseinschränkungen seien nicht gegeben. Eine Immunerkrankung sei nicht gegeben. Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit seien nicht gegeben. Eine kurze Wegstrecke bei deutlicher Verschlechterung der Kniegelenksfunktion rechts könne nicht selbstständig sicher zurückgelegt werden, selbst unter Benützung einer Unterarmstützkrücke. Ein- und Aussteigen bei üblichem Niveauunterschied ohne fremde Hilfe sei bei Mobilität mit einer Unterarmstützkrücke eingeschränkt möglich. Der sichere Transport bei Krückengang sei nicht gewährleistet.

10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 21.09.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses und leidet an einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten.

Eine kurze Wegstrecke kann selbst unter Benützung einer Unterarmstützkrücke nicht selbstständig sicher zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln bei üblichem Niveauunterschied ist ohne fremde Hilfe nur eingeschränkt möglich. Ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel bei Krückengang ist nicht gewährleistet.

Die Voraussetzung für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin, ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Der Inhalt wurde vom BF als auch von der belangten Behörde unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, sowie zu deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung, sowie auf Grund der vorgelegten aktuellen Befunde ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG grundsätzliche aufschiebende Wirkung, weshalb über den vom BF gestellten Antrag nicht zu entscheiden war.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch

Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

3.3. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Der BF leidet unter anderem an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen bei multisegmentalem Bandscheibenschaden sowie an Aufbrauchzeichen des rechten Kniegelenkes. Im Vergleich zum medizinischen Sachverständigengutachten, das dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, ist es zu einer Verschlechterung der Gangfunktion bei Knie- und Wirbelsäulenfunktionseinschränkung, des Gangbildes sowie der Gangleistung gekommen. Zusammengefasst findet sich eine deutlich stärkere Funktionseinschränkung.

Den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen zufolge, besteht beim BF eine erhebliche Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes. Eine kurze Wegstrecke kann aufgrund der deutlichen Verschlechterung der Kniegelenksfunktion rechts selbst unter Benützung einer Unterarmstützkrücke nicht selbständig sicher zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen bei üblichem Niveauunterschied ohne fremde Hilfe ist bei Unterstützung durch eine Unterarmstützkrücke nur eingeschränkt möglich. Der sichere Transport bei Krückengang ist nicht gewährleistet.

Somit ergibt sich, dass ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln unter den üblichen Transportbedingungen durch die oben beschriebenen körperlichen Einschränkungen nicht gewährleistet ist.

Da eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten festgestellt wurde, und der BF zudem Inhaber eines Behindertenpasses ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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