BVwG W136 2119101-1

W136 2119101-1Tribunale amministrativo federale7 apr 2016

Regest

Dienstpflichtverletzung, Einleitungsbeschluss, Verdachtsgründe,<br/>Weisungsverstoß

Testo completo

BVwG W136 2119101-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2119101.1.00

Spruch

W 136 2119101-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RAe Pallauf, Meissnitzer, Staindl Partner, Petersbrunnstraße 13, 5020 Salzburg, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer, beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, vom 05.11.2015, GZ 7-DKfBuL/15, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß §§ 44 Abs. 1 und 48 Abs. 1 BDG 1979 ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet wörtlich (Anonymisierung durch das BVwG):

"XXXX wird beschuldigt,

am 19.12., 29.12. und 30.12.2014 nicht genehmigten Erholungsurlaub konsumiert zu haben, somit an diesen Tagen nicht gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein. Er steht daher im Verdacht gegen die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm VBl. I Nr. 50/2014 Abschnitt IV Pkt. 1 und 2 (Urlaubsbestimmungen), GZ S90120/246-XXXX/2012, GZ S90120/650-XXXX/2012 und S90120/799-XXXX/2013 sowie § 48 Abs. 1 BDG 1979 (Dienstplan) normierten Dienstpflichten verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. begangen zu haben."

Begründend wurde ausgeführt, dass der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, bei einer am 06.02.2015 durchgeführten Überprüfung der nachgereichten Zeitkarte des Beschuldigten vom Monat Dezember 2014 sowie der beantragten und genehmigten Abwesenheiten in diesem Zeitraum festgestellt worden sei. Nachdem zwei schriftliche Aufforderungen (siehe Beilage 2), die Abweichungen zwischen der Zeitkarte und den genehmigten Absenzen abzuklären, seitens des Beschuldigten ohne Reaktionen geblieben seien, habe als erwiesen angenommen werden müssen, dass Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich Einhaltung der Dienstzeit und Befolgung von Weisungen vorliegen bzw. dass die Abwesenheiten an den genannten Tagen nicht gerechtfertigt gewesen seien. Die seitens des Beschuldigten behauptete fernmündliche Genehmigung sei vom zuständigen Vorgesetzten entschieden zurückgewiesen und widerlegt worden (siehe Beilage 5: Stellungnahme und Entgegnung des Vorgesetzten). Selbst wenn die behauptete fernmündliche Genehmigung tatsächlich stattgefunden hätte, wäre unmittelbar nach Beendigung des Erholungsurlaubes eine schriftliche Beantragung und Genehmigung nachzuholen gewesen, was seitens des BF jedoch unterlassen worden sei. Durch die Behauptung der fernmündlichen Urlaubsgenehmigung könne auch ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte an den gegenständlichen Arbeitstagen Dienst verrichtet habe bzw. es sich anstelle der nicht gerechtfertigten Abwesenheiten um einen Schreibfehler in der Zeitkarte handeln könnte.

Der gegebene Sachverhalt werde als erwiesene Dienstpflichtverletzung erkannt, weshalb die gegenständliche Disziplinaranzeige zu erstatten sei.

Neben den §§ 44 Abs. 1 und 48 Abs. 1 BDG 1979 wurde ein Erlass vom 21. Oktober 2014, GZ S91399/2-PersA/2014, VBl. I Nr. 50/2014, angeführt, der unter Abschnitt IV, Punkt 1. Antragstellung, vorsieht, dass u.a. um Erholungsurlaub schriftlich anzusuchen ist. Für derartige Ansuchen ist das Formular "BMLV R 4497/1" zu verwenden bzw. wird auf die Möglichkeit der Nutzung des Urlaubsantrages im BMLV-ELAK verwiesen. Weiters wurden Weisungen vom 26.04.2012, GZ S90120/246-XXXX/2012 und GZ S90120/650-XXXX/2012, sowie vom 19.09.2013, GZ S90120/799-XXXX/2013 zitiert, mit welchen für die gesamte Organisationseinheit angeordnet wurde, dass Anträge auf Erholungsurlaub ausschließlich in der Form des ELAK zu erfolgen haben bzw. der Ersterlass in Erinnerung gerufen und abermals angeordnet wurde, für Urlaubsanträge ELAK zu verwenden.

Die vom BF vorgebrachte fernmündliche Einholung der Zustimmung für den Erholungsurlaub beim AbtLtr HR Mag. XXXX werde von diesem entschieden in Abrede gestellt. Für den 29.12. und den 30.12.2014 sei zwar ein konzipierter Antrag auf Erholungsurlaub vorgelegt worden, jedoch sei dazu keine Genehmigung erfolgt. Für den 19.12.2014 existiere der Anzeige und den beiliegenden Unterlagen zufolge weder ein Antrag auf Erholungsurlaub noch eine Genehmigung.

Durch den vorliegenden Sachverhalt, wonach der BF am 19.12., am 29.12. und am 30.12.2014 nicht genehmigten Erholungsurlaub konsumiert habe und somit an diesen Tagen ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei, bestehe der Verdacht, dass er gegen die in §°44 Abs. 1 iVm VBl. I Nr. 50/2014 Abschnitt IV Pkt. 1 und 2 (Urlaubsbestimmungen), GZ S90120/246-XXXX/2012, GZ S90120/650-XXXX/2012 und S90120/799-XXXX/2013 sowie §°48 Abs. 1 BDG 1979 (Dienstplan) normierten Dienstpflichten verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. begangen habe.

Die Disziplinarkommission habe in diesem Stadium lediglich (negativ) zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens im Sinne des § 118 leg. cit. vorliegt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113, und vom 25. Juni 1992, Zl. 92/09/0056). Für einen solchen Einstellungsgrund fehle aus der vorliegenden Aktenlage jeglicher Anhaltspunkt, weshalb gemäß § 123 Abs. 1 leg. cit. ein Disziplinarverfahren einzuleiten und in weiterer Folge die mündliche Verhandlung anzuberaumen sei. Die zur Last gelegte Nichtbefolgung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der diesbezüglich zur Regelung des Dienstbetriebes ergangenen Weisungen dürfe nach Ansicht der Disziplinarkommission als Missachtung eines Grundprinzips der öffentlichen Verwaltung und somit auch einer wesentlichen Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren einer geordneten Vollziehung nicht bagatellisiert werden und eine Bestrafung erscheine überdies aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten, um ähnlich gelagerten Dienstpflichtverletzungen entgegenzuwirken. Der Einhaltung der Dienstzeiten sowie der Befolgung von Weisungen komme in jedem Unternehmen und daher auch im öffentlichen Dienst höchste Bedeutung zu. Zu den zeitlichen Abständen zwischen vorgeworfener Dienstpflichtverletzung, Anzeigeerstattung und Einleitungsbeschluss werde festgestellt, dass der Vorgesetzte des Beschuldigten diesem im März 2015 und zuletzt am 22. Mai 2015 die Weisung erteilt habe, zu der Zeitkarte "Dezember 2014" und den aufgetretenen Ungereimtheiten Stellung zu nehmen. Als keine entsprechende Stellungnahme erfolgt sei, sei am 3. Juli 2015 Disziplinaranzeige erstattet worden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 09.12.2015 Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das gegenständliche Disziplinarverfahren eingestellt werde; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen; in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die erforderlichen Beweise aufzunehmen und das gegenständliche Disziplinarverfahren einzustellen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der BF seinen Vorgesetzten am 18.12.2014 mündlich um Genehmigung eines Erholungsurlaubes am 19.12., am 29.12. und am 30.12.2014 ersucht habe, welchen dieser auch mündlich genehmigt habe. Er habe dabei ausdrücklich danach gefragt, ob er auch noch einen entsprechenden Antrag mittels ELAK einbringen soll, woraufhin ihm der Vorgesetzte mitgeteilt hätte, dass dies nicht erforderlich sei, dessen mündliche Genehmigung würde bereits ausreichen. Die seitens seines Vorgesetzten nunmehr getätigten Angaben seien offenkundig wider besseres Wissen zu Lasten des BF getätigt worden. Das Vertrauensverhältnis zu seinem Vorgesetzten sei aufgrund diverser Vorfälle massivst beeinträchtigt, er habe aber dennoch bei seiner Antragstellung im Dezember 2014 nicht damit rechnen können, dass sein Vorgesetzter ihm einen von diesem selbst bewilligten Urlaub fälschlicherweise zum disziplinarrechtlichen Vorwurf machen werde.

Es habe in der Folge auf Gruppenleiterebene eine Überprüfung der Abwesenheitszeit(en) und Erholungsurlaube hinsichtlich allfälliger Auffälligkeiten stattgefunden, wobei dem diesbezüglichen Bericht vom 19.06.2015 zufolge derartige Auffälligkeiten (beim BF) nicht gegeben und sämtliche Erholungsurlaube unbedenklich seien. Daraus ließe sich ableiten, dass der in Frage stehende Erholungsurlaub in die Standesliste eingetragen worden sei. Am 19.12.2014 habe sich sein Vorgesetzter in der Kaserne, im Bereich des XXXX aufgehalten und beabsichtigt, die Bediensteten zu begrüßen, wobei dieser den BF aufgrund dessen Urlaubsabwesenheit nicht angetroffen habe. Am 03.07.2015 sei dann vom Vorgesetzten die Disziplinaranzeige erstattet worden. Der BF werde durch den gegenständlichen Bescheid in seinem Recht auf Einstellung eines Disziplinarverfahrens bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 118 BDG 1979 in der Fassung BGBl. 333/1979 verletzt.

Dem BF sei an den drei genannten Tagen tatsächlich Erholungsurlaub bewilligt worden, warum dies in Abrede gestellt werde, sei unergründlich und wohl durch das angespannte persönliche Verhältnis zu seinem Vorgesetzten erklärbar. Dessen Angaben wären unter Berücksichtigung der Eintragungen in die Standesliste leicht überprüfbar gewesen. Diese werde nämlich direkt von der Dienstbehörde geführt und Eintragungen würden nur auf dessen Weisung erfolgen. Wären die genannten Urlaubstage nicht in die Standesliste eingetragen worden, wäre dies bei der Überprüfung aufgefallen. Obwohl im gegenständlichen Verfahrensstadium nur negativ zu prüfen sei, ob ein Grund für die Einstellung des Verfahrens iSd. § 118 BDG 1979 gegeben sei, wäre hier ein Mindestmaß an Erhebungen durchzuführen gewesen. Dabei wäre die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die entgegengesetzten Angaben des Vorgesetzten vollkommen haltlos seien und jeglicher Grundlage entbehren.

Unabhängig davon wäre das konkrete Verfahren auch aufgrund einer bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung einzustellen gewesen. Dies würde sich aus dem Akt ergeben. Nach dessen Stellungnahme vom 17.06.2015 habe sich der Vorgesetzte am 19.12.2014 in der Kaserne aufgehalten und den Bereich XXXX aufgesucht, um die Bediensteten zu besuchen. Da auch der BF seine Kanzlei dort gehabt habe, habe dieser auch ihn dort begrüßen wollen, ihn jedoch nicht angetroffen. Hinsichtlich dieses Urlaubstages habe (daher) bereits am 19.12.2014 Kenntnis von einer allfälligen Dienstpflichtverletzung vorgelegen.

Die Dienstbehörde habe spätestens seit 06.02.2015 von den vermeintlich nicht genehmigten Erholungsurlauben gewusst. Vor diesem Hintergrund sei daher bereits eine Verfolgungsverjährung im Sinne des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG eingetreten. Bei notwendigen Ermittlungen würde sich die unter Abs. 1 Z 1 genannte sechsmonatige Frist um weitere sechs Monate verlängern. Sämtliche Ermittlungen seien aber bereits vor Erstattung der Disziplinaranzeige getätigt worden und weitere nicht erfolgt, sodass zum Zeitpunkt der Erlassung des Einleitungsbeschlusses am 05.11.2015 bereits eine Verfolgungsverjährung eingetreten sei und das Verfahren einzustellen gewesen wäre.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.12.2015 dem BVwG (eingelangt am 04.01.2016) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1. Zur Person des BF:

Der am XXXX geborene BF steht als Beamter in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, seine Dienststelle ist das XXXX. Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.

1.2. Zur im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung:

Der der angelasteten Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage bzw. aus dem unter Punkt I dargestellten Verfahrensgang und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der BF behauptet zwar, dass ihm sein Vorgesetzter für die genannten Tage am 18.12.2014 fernmündlich Erholungsurlaub genehmigt habe, was von diesem jedoch entschieden zurückgewiesen und widerlegt wurde. Ferner sei ihm vom Vorgesetzten auf ausdrückliche Nachfrage versichert worden, dass die mündliche Genehmigung ausreichen würde und ein nachträglich eingebrachter Antrag mittels ELAK nicht erforderlich sei. Mittels Weisung vom 26.04.2012, GZ S90120/246-XXXX/2012 ordnete der Leiter des XXXX für die gesamte Organisationseinheit an, dass Anträge auf Erholungsurlaub ausschließlich in der Form des ELAK zu erfolgen haben und erteilte diesbezüglich ausführliche Bearbeitungsanweisungen und -erklärungen. Mit weiteren an alle Abteilungen ergangenen Weisungen vom 24.09.2012, GZ S90120/650-XXXX/2012, und vom 19.09.2013, GZ S90120/799-XXXX/2013, rief der Leiter des XXXX den Ersterlass in Erinnerung und ordnete abermals die Verwendung des ELAK für Urlaubsanträge an.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ungeachtet dieses Antrages wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017).

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F BGBl. I Nr. 164/2015 (BDG 1979) maßgeblich:

"§ 44 (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. [...]

........

§ 48 (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen

Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder

enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die

tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige

dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu

erfassen. [...]

..........

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben."

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).

Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, insbesondere auch des Umstandes, dass der BF nach der Aktenlage letztlich selber behauptet, dass er den fraglichen Erholungsurlaub am 18.12.2014 fernmündlich bei seinem Vorgesetzten und nicht wie durch Erlass bzw. Weisung vorgeschrieben mit einem entsprechenden Antrag über ELAK beantragt hat, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Es wird damit vielmehr der Verdacht nahegelegt, dass im konkreten Fall entsprechende Weisungen nicht befolgt wurden. Wie sich nämlich aus den im angefochtenen Bescheid zitierten Weisungen vom 26.04. und 24.09.2012 bzw. vom 19.09.2013 unmissverständlich ergibt, haben Anträge auf Erholungsurlaub in der betreffenden Organisationseinheit ausschließlich in der Form des ELAK zu erfolgen. Auch der ebenso angeführte Erlass vom 21. Oktober 2014 (VBl. I Nr. 50/2014, GZ S91399/2-PersA/2014; Neufassung) normiert unter Abschnitt IV, Punkt 1. Antragstellung, eindeutig, dass um Urlaub schriftlich anzusuchen ist. Es ist daher den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu folgen, dass auch im Falle einer tatsächlich fernmündlich erfolgten Genehmigung, nach Beendigung des Erholungsurlaubes eine schriftliche Beantragung und Genehmigung nachzuholen gewesen wäre. Das Beschwerdevorbringen, wonach ihm sein Vorgesetzter gesagt hätte, dass die mündliche Genehmigung ausreichen würde und ein entsprechender Antrag mittels ELAK nicht mehr erforderlich sei, widerspricht eindeutig den vorgenannten einschlägigen Vorschriften und legt damit den Schluss nahe, dass es sich dabei lediglich um eine reine Schutzbehauptung handelt. Dieses Vorbringen bzw. allfällige weitere Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe werden jedenfalls im Rahmen des weiteren Disziplinarverfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung entsprechend zu prüfen und zu würdigen sein.

Auch sein Beschwerdevorbringen, wonach eine Überprüfung der Abwesenheitszeiten und Erholungsurlaube auf Gruppenleiterebene in seinem Fall keine Auffälligkeiten ergeben habe, woraus sich ableiten ließe, dass die in Frage stehenden Urlaubstage offenbar in die ausschließlich auf Weisung seines Vorgesetzten geführte Standesliste eingetragen worden seien, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, zumal diese Fragestellung bzw. die Frage, ob der BF tatsächlich seine Dienstpflichten verletzt hat, gerade im ordentlichen Disziplinarverfahren zu klären sind. Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 21.09.1993, Zl. 93/09/0449).

Insoweit der BF in seiner Beschwerde von einer möglichen Verfolgungsverjährung spricht, ist dazu Folgendes festzustellen:

Dabei ist folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2015 (BDG 1979) maßgeblich:

"§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

......

WG 2001, idF BGBl I 3/2015:

§ 46. (1) Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die wehrrechtlichen Vorschriften nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.

(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben

1. Personen, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und

2. Personen, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.

Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Z 1 nur insoweit zu, als das Organ nach Z 2 an dieser Erlassung verhindert ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über das

Disziplinarrecht unberührt......"

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der dem § 94 Abs. 1 Z1 BDG 1979 entsprechenden Bestimmung des Bgld LBDG 1997 folgendes ausgesprochen:

Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist [....] ist die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. "Kenntnis erlangt" die Disziplinarbehörde in einer die Verjährungsfrist in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem - später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden - Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen (vgl. dazu die die vergleichbaren Normen des BDG 1979 betreffenden Ausführungen in Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 53), maßgebend ist. Dem korrespondiert die [....] normierte Pflicht des Dienstvorgesetzten, bei Vorliegen eines begründeten Verdachts die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten bzw. bei Vorliegen eines Verdachtes auf eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung Strafanzeige zu erstatten. Voraussetzung zur Annahme einer den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzenden "Kenntnis" der Disziplinarbehörde ist daher einerseits die Mitteilung von Umständen, die nicht bloß auf Gerüchten, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennenmüssen beruhen, und andererseits die Eignung dieser Umstände, einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen, ohne dass in diesem Verfahrensstadium bereits eine zutreffende rechtliche Subsumtion erforderlich wäre (VwGH vom 30.09.2010, Zl. 2005/09/0172 mwH).

Der BF vermeint, dass sein Vorgesetzter bei dessen Aufenthalt am 19.12.2014 in der Kaserne bereits Kenntnis von der möglichen Dienstverletzung erlangt haben könnte, zumal dieser dabei die Bediensteten im Bereich der Kanzlei des BF begrüßt hätte, bzw. die Dienstbehörde spätestens seit dem 06.02.2015 von dem vermeintlich nicht genehmigten Erholungsurlaub gewusst haben musste. Dem ist nicht zu folgen.

Wie oben dargelegt, beginnt die verfahrensgegenständlich relevante Verjährungsfrist des §°94 Abs. 1 Z1 BDG 1979 mit Kenntnis der Disziplinarbehörde vom Verdacht einer Dienstpflichtverletzung. Im gegenständlichen Fall wurden Abweichungen zwischen der nachgereichten Zeitkarte des BF und den genehmigten Abwesenheiten zwar bereits am 06.02.2015 durch den Dienstvorgesetzten festgestellt, jedoch waren noch weitere Erhebungen erforderlich, um den konkreten Verdacht einer möglichen Dienstpflichtverletzung zu erhärten. Der Vorgesetzte darf nämlich unter Bedachtnahme auf die im § 43 Abs. 1 BDG 1979 vorgesehene Verpflichtung des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der Rechtsordnung gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu besorgen, grundsätzlich davon ausgehen, dass seine Mitarbeiter die geltende Weisungslage entsprechend beachten.

Im konkreten Fall wurde dem BF daher am 4. März 2015 und schließlich am 22. Mai 2015 durch den Vorgesetzten mittels Weisung aufgetragen, zu den aufgetretenen Ungereimtheiten Stellung zu nehmen und die Abweichungen zwischen der Zeitkarte und den genehmigten Absenzen abzuklären. Der Beschwerdeeinwand, wonach die Dienstbehörde bereits ab 06.02.2015 vom vermeintlich nicht genehmigten Erholungsurlaub Kenntnis gehabt hätte, geht ins Leere, da es sich bei HR Mag. XXXX nicht um die Dienstbehörde iSd. §°94 Abs. 1 BDG 1979 handelt, sondern diese Stellung im konkreten Fall (vgl. VwGH 22.10.1987, 87/09/0193; 15.12.2004, 2003/09/0164) gemäß § 46 Abs. 2 WG 2001 dem Leiter der XXXX zukommt. Dieser hat nach der Aktenlage am 29. Mai 2015 die Disziplinaranzeige erstattet und hatte somit erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Verdacht einer Dienstpflichtverletzung. Der verfahrensgegenständliche Einleitungsbeschluss wurde dem BF am 11.11.2015 durch Hinterlegung zugestellt, somit noch innerhalb der vorgesehenen Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Kenntnis der Disziplinarbehörde vom Verdacht der dem BF im Einleitungsbeschluss zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung.

Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher weder rechtswidrig, noch ist die behauptete Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb die Beschwerde letztlich als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.

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