W222 2113157-1•BVwG W222 2113157-1
W222 2113157-1Tribunale amministrativo federale6 apr 2016
Grundversorgung, Verhaltensbeschwerde, Zurückweisung
W222 2113157-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon über die Verhaltensbeschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA.
Afghanistan vom 25.08.2015 beschlossen:
A)
I. Die Verhaltensbeschwerde wird gemäß Art. 130 Abs.2 Z 1 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf "Gewährung von Prozesskostenhilfe" wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 25.08.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.08.2015, erhob der minderjährige Antragsteller, vertreten durch Mag. Emanuel Matti ("ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH") als gesetzlichen Vertreter "gem § 10 BFA-VG", eine "Verhaltensbeschwerde gem Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG iVm § 9 Abs 2 GVG-Bund und § 53 VwGVG; in eventu gem Art 26 Aufnahmerichtlinie und Art 4 Abs 3 EUV", weiters einen "Antrag auf Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Gewährung von Grundversorgung unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des unbegleiteten minderjährigen Antragstellers" und einen "Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe".
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über
Beschwerden: gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG (Z 4). Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.
Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG ergehen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
Gemäß § 2 Abs. 1 GVG-B 2005 leistet der Bund Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes. Im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung werden etwaige besondere Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen - so weit als möglich - berücksichtigt.
Gemäß § 9 Abs. 1 GVG-B 2005 ist Behörde nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG und § 9 Abs. 2 GVG-B 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes.
Gemäß Art. 26 Abs. 1 AufnahmeRL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß ihrem Art. 7, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.
Aus Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG folgt, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden nicht bereits auf Grund der Verfassung besteht, sondern durch Landes- oder Bundesgesetz erst begründet werden muss. Zu einer solchen Regelung wird der Gesetzgeber durch Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG ermächtigt, aber nicht verpflichtet.
Der einfache Gesetzgeber hat im GVG-B 2005 keine Möglichkeit vorgesehen, eine Verhaltensbeschwerde zu erheben. Damit erweist sich die Beschwerde als unzulässig.
Dass es an einer einfachgesetzlichen Grundlage mangelt, erkennt auch die Beschwerde. Sie versucht daher, mit einer "richtlinienkonformen Interpretation" des GVG-B 2005, allenfalls durch unmittelbare Anwendung des Art. 26 AufnahmeRL das von ihr gewünschte Ergebnis zu erreichen. Dies wird damit begründet, dass dem Beschwerdeführer andernfalls kein Rechtsbehelf zur Verfügung stünde, wie dies Art. 26 AufnahmeRL fordere.
Dies trifft nicht zu:
Ist eine nach dem GVG-B 2005 anspruchsberechtigte Person der Auffassung, ihr werde - ohne dass dem ein entsprechender Bescheid vorausgegangen ist - die Grundversorgung zu Unrecht verweigert, so kann sie beim Bundesamt eine bescheidmäßige Erledigung beantragen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das GVG-B 2005 nur in bestimmten Fällen einen - von Amts wegen ergehenden - Bescheid vorsieht (VfSlg. 17.985/2006). Gegen die Entscheidung des Bundesamtes kann ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden (§ 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG; § 9 Abs. 2 GVG-B 2005; zur Notwendigkeit, einen Bescheid zu erwirken, bevor die Leistung nach dem GVG-B 2005 beim Verfassungsgerichtshof eingeklagt werden kann, VfSlg. 17.985/2006;
dem folgend - für Leistungen nach dem Burgenländischen Landesbetreuungsgesetz, LGBl. 42/2006 - VfGH 14.3.2012, A15/10;
diese Entscheidungen lassen sich auf die vorliegende Rechtsfrage übertragen).
Dem Beschwerdeführer steht daher entgegen den Beschwerdeausführungen ein ausreichender Rechtsschutz auf Grund der innerstaatlichen Vorschriften zur Verfügung, sodass er die ihm aus § 2 GVG-B 2005 und aus der AufnahmeRL behauptetermaßen zustehenden Rechte verfolgen kann. Die innerstaatliche Rechtslage erweist sich daher als unionrechtskonform, sodass es einer "richtlinienkonformen Interpretation" oder einer unmittelbaren Anwendung des Art. 26 AufnahmeRL - im Sinne der Beschwerde - nicht bedarf. Auch diese Überlegungen führen daher nicht dazu, dass die Beschwerde zulässig wäre.
Wie die Beschwerdeschrift selbst einräumt, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die Eingabegebühr oder das Kostenrisiko bezüglich des Aufwandersatzes gesetzlich nicht vorgesehen.
Auch dieser Antrag - der erkennbar (nur) auf die Befreiung von der Eingabegebühr und von der Verpflichtung zielt, den Aufwandersatz iSd § 53 iVm § 35 VwGVG zu leisten - erweist sich daher als unzulässig. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass für den Vollzug der BuLVwG-EGebV nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern der Bundesminister für Finanzen bzw. die Abgabenbehörden zuständig sind und dass Aufwandersatz iSd § 53 iVm § 35 VwGVG nicht angefallen ist, weil das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Beschwerde a limine zurückweist und das Bundesamt nicht am Verfahren beteiligt hat. Damit kann aber der in § 35 VwGVG angesprochene Aufwand gar nicht anfallen, da es sich dabei um Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand der belangten Behörde handelt (§ 35 Abs. 4 Z 3 VwGVG; vgl. die VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl. II 517/2013).
Auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, über den Antrag auf "Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht auf Gewährung von Grundversorgung unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des unbegleiteten minderjährigen Antragstellers" abzusprechen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung ua. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Das ist hier der Fall. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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