BVwG W178 2116101-1

W178 2116101-1Tribunale amministrativo federale6 apr 2016

Regest

Gesundheitszustand, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Waisenrente

Testo completo

BVwG W178 2116101-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W178.2116101.1.00

Spruch

W178 2116101-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Drin Maria PARZER über die Beschwerde des Herrn BXXXX VXXXX, vertreten durch Dr. Helmut DESTALLER, Dr. Gerald MADER, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, (BVA), Barichgasse 38, 1030 Wien, vom 04.09.2015, Zl XXXX/49, zu Recht:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG abgewiesen. II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1. 1 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.09.2015 wies die BVA den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.05.2015 auf Auszahlung eines Waisenversorgungsgenusses nach dem am 04.12.2001 verstorbenen Vater XXXX gemäß § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) iVm § 68 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, mit rechtskräftigem Bescheid der BVA vom 24.04.2013, GZ 1106-290581/45, sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs 3 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) seit dem 01.01.2013 keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss mehr habe. In der gesetzlichen Anordnung des § 17 Abs 3 PG 1965 werde durch das Wort "seit" zum Ausdruck gebracht, dass die Erwerbsunfähigkeit von der Vollendung des 18. Lebensjahres an oder seit Beendigung der Schule oder Berufsausbildung bzw. nach dem 27. Lebensjahr ununterbrochen gegeben sein müsse. Eine nach diesen Zeitpunkten eingetretene Erwerbsunfähigkeit schließe somit den neuerlichen Eintritt eines Anspruches auf Waisenversorgungsgenuss nach Abs 3 für alle Zukunft aus.

Das im Jahr 2013 durchgeführte Ermittlungsverfahren zur Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers habe ergeben, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Einsatzfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt wieder gegeben seien und ihm eine Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des wesentlichen Lebensunterhaltes möglich sei. Somit sei mit Bescheid vom 24.04.2013 das Ende des Anspruches auf Waisenversorgungsgenuss nach § 17 Abs 3 PG 1965 festzustellen. Im Vergleich zur letzten Entscheidung habe sich keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ergeben, die die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen würde.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens komme auch nicht in Betracht, da diese voraussetze, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen seien, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt gewesen seien und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte nachträglich eingetretene Erwerbsunfähigkeit sei im Pensionsgesetz 1965 nicht vorgesehen und führe zu keiner neuen bescheidmäßigen Feststellung. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

1. 2 Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 09.10.2015 mit dem Vorbringen, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der dem Bescheid vom 24.04.2013 zu Grunde liegenden fachärztlichen Untersuchung im Jänner 2013 und der Begutachtung durch Dr. ZWETTLER im Februar 2013 wesentlich verschlechtert. Die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei schon im Antrag vom 12.05.2015 durch die Beilegung zahlreicher Unterlagen bescheinigt worden. Aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich an besonders geschützten Arbeitsplätzen, aber nicht am allgemeinen Arbeitsmarkt einsatzfähig sei. Damit habe sich der für die Beurteilung der Zuerkennung von Waisenversorgungsgenuss maßgebliche Sachverhalt derart geändert, dass eine neuerliche Beurteilung des Zustandes zu einem anders lautenden Spruch als im ablehnenden Bescheid vom 24.04.2013 führen würde und müsste. Durch ihre Entscheidung habe die belangte Behörde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) missachtet.

Die Behörde sei offenbar der Rechtsansicht, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Waisenversorgungsgenuss durch den Bescheid vom 24.04.2013 ab dem 01.01.2013 erloschen sei. Der Verlust des Anspruches auf Waisenversorgungsgenuss könne jedoch entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 1 PG 1965 nur durch Verzicht oder durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht eintreten. Ein Erlöschen des Anspruches auf Waisenversorgungsgenuss wegen erlangter Erwerbsfähigkeit sei ausdrücklich nicht vorgesehen. Auch im Spruch des Bescheides vom 24.04.2013 finde sich kein Hinweis, dass der Anspruch erloschen sei. Der Waisenversorgungsgenuss habe unzweifelhaft Unterhaltscharakter. Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber seinen Eltern könne grundsätzlich unabhängig vom jeweiligen Alter des Kindes aus den unterschiedlichsten Gründen wieder aufleben.

§ 17 Abs 4 PG 1965 lege explizit fest, dass der Waisenversorgungsgenuss ruhe, wenn das Kind Einkünfte beziehe, die zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen oder verheiratet sei und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen. Ein Wiederaufleben des Versorgungsgenusses sehe § 21 Abs 4 PG 1965 selbst dann vor, wenn die neue Ehe eines wiederverehelichten Ehegatten durch Tod des neuen Ehegatten, Scheidung, Aufhebung beendet oder für nichtig erklärt worden sei. Diese Bestimmungen legen dar, dass es aufgrund des Unterhaltscharakters des Waisenversorgungsgenuss vor allem um wirtschaftliche Aspekte gehe.

Es wäre äußerst unbillig und mit Sicherheit nicht vom Gesetzgeber gewollt, Kinder, die vorübergehend erwerbsfähig werden, vom Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss für alle Zeit auszuschließen. Die (lückenhaften) Regelungen der §§ 17, 21 PG 1965 können angesichts des Unterhaltscharakters des Waisenversorgungsgenusses bei zweckmäßiger Auslegung nur so gedeutet werden, dass der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss auch nach vorübergehender Erwerbsfähigkeit wieder auflebe und jedenfalls nicht erloschen sei. Die Argumentation der belangten Behörde sei widersprüchlich - wäre der Anspruch des Beschwerdeführers auf Waisenversorgungsgenuss tatsächlich für alle Zukunft ausgeschlossen, dann wäre es auch irrelevant, ob eine Änderung der Sachlage eingetreten wäre oder nicht.

Es werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen; in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Waisenversorgungsgenuss vom 12.05.2015 stattgegeben werde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 14.11.2002 wurde dem Beschwerdeführer als Halbwaisen auf die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung, jedoch längstens bis zum Ende des Monates, indem er das 27. Lebensjahr vollende, das sei bis zum XXXX, ein Waisenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto € 1027,60 ab 01.10.2002 gewährt. Ferner gebühre eine Zulage in der Höhe von monatlich brutto € 14,50.

Mit einem weiteren Bescheid wurde festgestellt, dass auch eine Nebengebührenzulage in der Höhe von monatlich brutto € 32,20 gebühre.

Mit einem Bescheid vom 10.07.2006 wurde die Auszahlung des Waisenversorgungsgenusses ab dem 01.06.2006 auf die Dauer des zweiten Studienabschnittes der Studienrichtung Geschichte bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, jedoch längstens bis zum Ende des Monats, in dem der Beschwerdeführer das 27. Lebensjahr vollende, das sei bis zum XXXX, fortgesetzt.

Mit XXXX wurde die Auszahlung des Waisenversorgungsgenusses eingestellt.

Am 08.06.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung des Waisenversorgungsgenusses wegen Erwerbsunfähigkeit.

Aufgrund des im Akt aufliegenden Gutachtens des Dr. Gerald ZWETTLER, Oberbegutachter bei der belangten Behörde, vom 06.07.2011, aus welchem hervorgeht, dass aus medizinischer Sicht Erwerbsunfähigkeit zum beurteilungsrelevanten Zeitpunkt (XXXX) sowie bis zum heutigen Zeitpunkt (des Gutachtens) als gegeben anzunehmen sei, wurde dem Beschwerdeführer mit einem Bescheid vom 07.07.2011, GZ: XXXX/34, der Waisenversorgungsgenuss vom 01.03.2011 bis zum 28.02.2012 rückwirkend gewährt.

Um festzustellen, ob beim Beschwerdeführer ab 01.03.2012 weiterhin Erwerbsunfähigkeit vorliege, wurde Dr. Dietmar Baier, Facharzt für Psychiatrie, mit einer Untersuchung und Erstellung eines Befundberichtes beauftragt. Dieser stellte unter Einschluss des psychologischen Gutachtens von Dr. Franz Nechtelberger, in seinem Gutachten vom 30.03.2012 fest, dass regelmäßige Tätigkeiten im Sinne von Arbeit dem Beschwerdeführer in seiner derzeitigen psychischen Verfassung und der damit verbundenen stark verminderten Stress Toleranz nicht zumutbar seien.

Mit einem Schreiben vom 20.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der eingeholten Gutachten der Waisenversorgungsgenuss aufgrund seiner Krankheit vorerst vom 01.03.2012 bis zum 28.02.2014 entsprechend bisherigen Berechnungsgrundlagen weitergezahlt werde.

Am 21.11.2012 schloss der Beschwerdeführer sein Diplomstudium ab. Aufgrund des abgeschlossenen Studiums und der weiteren Überprüfung, ob die Weiterzahlung des Waisenversorgungsbezuges aufgrund der Erkrankung gewährt werde, sei der Waisenversorgungsgenuss vorsorglich mit 31.12.2012 eingestellt worden. Zur Beurteilung wurde eine Untersuchung beim Dr. Christoph Ebner, Facharzt für Psychiatrie, veranlasst. Anhand dieses Gutachtens stellte Dr. Gerald Zwettler fest, es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit zu Tätigkeiten im Bereich des Ausbildungsgrades unter Zugrundelegung des aktuellen objektivierbaren Zustandsbildes, unter laufender Behandlung.

Mit einem Bescheid vom 24.04.2013, GZ XXXX/45, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 01.01.2013 keinen Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss habe. Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, nach der durchgeführten fachärztlichen Untersuchung bei Dr. Ebner, Facharzt für Psychiatrie und der eingeholten Stellungnahme des Oberbegutachters Dr. ZWETTLER vom 12.02.2013 sei es aufgrund der laufenden Behandlung zu einer Besserung des Zustandsbildes gekommen. Aus medizinischer Sicht seien dem Beschwerdeführer regelmäßige Arbeiten zumutbar. Im Zuge des Parteiengehörs seien dem Beschwerdeführer die ärztlichen Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht worden, eine Stellungnahme sei nicht erfolgt.

Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit einer Eingabe vom 12.05.2015 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Helmut DESTALLER, Dr. Gerald MADER, Rechtsanwälte in 8010 Graz, einen Antrag auf Zuerkennung von Waisenversorgungsgenuss nach dem am 04.12.2001 verstorbenen Vater im gesetzlichen Ausmaß.

Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt I:

3. 1 Verfahrensrechtliches:

Gemäß § 1 Abs 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) ist auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden "Dienstverhältnis" genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.

3. 3 Zur Sache:

Sache des Verfahrens ist die Frage, ob über den Antrag des Bf trotz des rechtskräftigen Bescheides vom 24.03.2013 aufgrund der Änderung des Sachverhaltes in der Sache entschieden werden kann bzw ob in der Folge aufgrund der allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Waisenversorgungsgenuss zuzuerkennen ist

Gemäß § 17 Abs 1 PG 1965 ("Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss") gebührt dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. (...)

Gemäß Abs 2 gebührt dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

(...)

Gemäß Abs 3 gebührt dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegt die Kindeseigenschaft nur unter besonderen Voraussetzungen vor: Gemäß Abs 2 besteht auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Kindeseigenschaft weiter, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

In der Entscheidung 10 ObS 107/08w stellt der OGH klar, dass der eindeutige Wortlaut der Bestimmung (der hier insoweit maßgeblichen Bestimmung des § 252 Abs 2 Z 1 idF der 60. ASVG-Nov) vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung keinen Zweifel dahingehend offen lasse, dass nach der nunmehr geltenden Fassung mit der Vollendung des 27. Lebensjahres eine absolute Altershöchstgrenze für den Anspruch auf Waisenpension geschaffen wurde, bis zu der eine Verlängerung der Kindeseigenschaft möglich ist.

Gemäß § 17 Abs 3 PG 1965 besteht die Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Abs 2 genannten Zeitraums infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist. Erwerbsunfähigkeit iSd auch hier maßgeblichen Gesetzesstelle des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des OGH vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustands der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarkts oder wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw als Selbständiger einen nennenswerten Erwerb zu erzielen.

Die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit erfolgt ohne Bedachtnahme auf Ausbildung oder Berufsschutz (OGH 10 ObS 446/97d, OGH 10 Ob S 37/00i). Es ist auch auf die Möglichkeiten selbständiger Tätigkeiten (etwa Heimarbeit) Bedacht zu nehmen (OGH 10 ObS 228/93, OGH 10 Ob S 44/10h, 10 ObS 84/94, OGH 10 Ob S 237/01b OGH 10 Ob S 155/14p).

Panhölzl in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 252 Rz 68 ff (Stand: 1.3.2015, rdb.at)

Dem Beschwerdeführer wurde zuerst vom 14.11.2002 bis zum 31.05.2008 ein Waisenversorgungsgenuss gewährt, da er sich im Studium befand und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Im Juni 2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung des Waisenversorgungsgenusses wegen Erwerbsunfähigkeit, welcher ihm aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens rückwirkend ab dem 01.03.2011 gewährt wurde, da laut Gutachten die Erwerbsunfähigkeit bereits im Mai 2008 bestanden habe.

Mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 24.04.2013 wurde der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss des Beschwerdeführers ab dem 01.01.2013 abgelehnt.

3. 4 Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs 1 das Vorliegen eines "der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", dh eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines solchen Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde "nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4" des § 68 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Unter formeller ("äußerer") Rechtskraft wird die Unanfechtbarkeit des Bescheides mit ordentlichen Rechtsmitteln verstanden.

Die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst zu verhindern. Anbringen, die darauf abzielen, sind gem § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. (Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 5 ff).

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 2004/07/0014; 2005/06/0358; 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs 1 AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz § 66 Abs 4 AVG. Vielmehr hat die Behörde die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insb materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286 f) und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat.

Auszugehen ist bei der Prüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich geändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Daher liegt Identität der Sache iSd § 68 Abs 1 AVG auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung) entschieden hat.

Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhalts nur dann, wenn sie für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist. (Vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 23 ff.)

Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhalts. Sie sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 91/06/0113, 2001/11/0317; 2005/03/0065).

Das bedeutet für den vorliegenden Fall:

Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, dass sich sein gesundheitlicher Zustand nach der Bescheiderlassung am 24.04.2013 verschlechtert habe. Die nach Rechtskraft des Bescheides hervorkommenden Umstände können jedoch nicht berücksichtigt werden.

Auch eine allfällige Unrichtigkeit des Bescheides vom 24.04.2013 kann somit nicht mehr aufgegriffen werden - dies hätte in einer Beschwerde gegen diesen Bescheid erfolgen müssen.

Der Bf hat in der Zwischenzeit das 27.Lebensjahr vollendet, sodass die allenfalls geänderten Umstände, die nach der rechtskräftigen Entscheidung entstanden sind (Verschlechterung) nicht mehr zu einer positiven Entscheidung über den Versorgungsgenuss führen können.

Durch die rechtskräftige Abweisung der Gewährung des Waisenversorgungsgenusses bzw. der laut der belangten Behörde eingetretenen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist auch seine Kindeseigenschaft gemäß Abs 3 mittlerweile erloschen. Ob dies zu Unrecht geschah, entzieht sich der Überprüfbarkeit durch das Bundesverwaltungsgericht, da dieses aufgrund des § 68 Absatz 1 AVG in die "Sache" nicht mehr eintreten kann.

Eine neuerliche Entscheidung aufgrund einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ist auch insofern nicht zu treffen, als diese nicht eingetreten ist, da die Voraussetzungen für einen Waisenversorgungsgenuss - wenn auch diesfalls aus einem anderen Grund (Vollendung des 27.Lebensjahres) - jedenfalls nicht vorliegen.

Es wird auf die zum ASVG-Kinder-Hinterbliebenenanspruch ergangene Rechtsprechung verwiesen, die wegen der im Wesentlichen gleichen gesetzlichen Voraussetzungen auch auf den Hinterbliebenenanspruch nach dem § 17 Pensionsgesetz anzuwenden ist:

"In einer nach Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen, allenfalls zur Erwerbsunfähigkeit führenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann von vornherein keine für die Weitergewährung der Waisenpension maßgebliche Sachverhaltsänderung liegen, weil eine erst nach dem Verlust der Kindeseigenschaft im Sinn des § 252 Abs. 2 Z 1 ASVG eingetretene Erwerbsunfähigkeit keinen Anspruch auf Weitergewährung der Waisenpension begründet" (vgl. VwGH 2009/08/0226, OGH 10 ObS 209/00h, 10 ObS 4/10x).

Dem Beschwerdevorbringen muss daher entgegengehalten werden, dass eine Zuerkennung der begehrten Leistung nach Vollendung des 27. Lebensjahres ausgeschlossen ist.

Es musste der Beschwerde somit der Erfolg versagt bleiben.

3. 5 Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt, das Bundesverwaltungsgericht hält jedoch eine solche nicht für erforderlich:

Die Schriftsätze der Parteien des gegenständlichen Verfahrens und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig, strittig ist ausschließlich dessen rechtliche Beurteilung.

Auch im Lichte des Art 6 EMRK und/oder Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten:

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Entscheidung vom 5. September 2002, Fall SPEIL v. Austria, Appl. 42057/98) kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zwar dann ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, 2008/07/0015). Solche besonderen Umstände nimmt der EGMR an, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1").

Außergewöhnliche Umstände wurden vom EGMR beispielsweise bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche dann angenommen, wenn solche Umstände vorliegen, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29).

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in der angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH Ra 2014/07/0053).

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