BVwG G306 2114044-1

G306 2114044-1Tribunale amministrativo federale6 apr 2016

Regest

Angemessenheit, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung

Testo completo

BVwG G306 2114044-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G306.2114044.1.00

Spruch

G306 2114044-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot

auf 5 Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund der strafbaren Handlungen der §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 2. und 4. Fall StGB § 15 STGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der BF hat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedes und in der Absicht durch die wiederkehrende Begehung sich ein fortlaufendes Einkommen verschaffen zu können, Einbruchsdiebstähle begangen. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd nichts gewertet, als erschwerend jedoch die einschlägigen Vorstrafen. Der BF wurde zuvor am XXXX vom Landesgericht XXXX, XXXX, aufgrund der strafbaren Handlungen nach §§ 127, 129 Z 1. Und 2., 130 4. Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.

2. Am 12.05.2015 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (gemeint wohl: Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot) niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab der BF dabei an, dass er im Jahr 2013 nach Österreich gekommen sei. Nach acht Monate wäre er nach Ungarn abgeschoben worden. Von Ungarn sei er wieder in den Kosovo abgeschoben worden. Anschließend sei er wieder nach Österreich gereist. Er habe in Österreich illegal auf diversen Baustellen gearbeitet und sei im Jahr 2014 festgenommen worden. Im Kosovo würden seine Eltern und ein Bruder leben. Weitere Geschwister würden in Deutschland leben.

3. Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2015, Zl. XXXX, von dem BF persönlich am 24.08.2015 übernommen, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt I. und II.); des Weiteren wurde dem BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen das Rückkehrverbot wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Im Wesentlichen zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihrer abweisenden Entscheidung damit, dass der BF schon mehrere unbegründete Asylanträge gestellt habe und des Weiteren bereits zwei Mal strafrechtlich verurteilt worden wäre. Der BF sei bereits durch die ungarischen Behörden mit einem schengenweiten Einreiseverbot behaftet und sei er trotzdem mehrmals illegal nach Österreich eingereist. Die Kernfamilie würde noch im Kosovo leben und habe er dort auch soziale und berufliche Anknüpfungspunkte. Der BF habe im Bundesgebiet Einbruchsdiebstähle begangen und lasse dadurch sein Verhalten klar erkennen, dass er nicht gewillt sei sich an die Rechtsvorschriften zu halten. Die dem BF innewohnende kriminelle Energie würde sich durch die strafrechtlichen Verurteilungen manifestieren. Es stünde auch fest, dass der BF auch nach seiner ersten Verurteilung wieder straffällig geworden sei und würde diese Tatsache auf die triste finanzielle Situation des BF zurückführen.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.08.2015 wurde dem BF gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

4. Mit Schreiben des ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 03.09.2015, eingelangt beim BFA am selben Tage per Telefax, erhob der BF Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des gegenständlichen Bescheides. Darin wurde beantragt, der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. Folge zu geben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben bzw. in eventu den Spruchpunkt III. zu verkürzen.

Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die gegenständliche Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten am 10.09.2015 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF heißt, XXXX und wurde am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Die Muttersprache der BF ist albanisch.

Der BF hat den Beruf des Frisörs erlernt.

Der BF befindet sich seit dem XXXX in Haft

1.2. Die Eltern sowie ein Bruder des BF leben im Kosovo. Übrige Geschwister leben in Deutschland.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass die belangte Behörde einfach das Höchstmaß des Einreiseverbotes herangezogen habe, ohne jedoch das Gesamtverhalten des BF abzuwägen, ist beizutreten.

2.4. Die Beschwerde bezieht sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sodass die Spruchpunkt I., II. und IV bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot insofern stattzugeben, dass die Dauer von 10 Jahren auf 5 Jahre herabgesetzt wurde. Dies aus folgenden Erwägungen:

Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX, XXXX, aufgrund der strafbaren Handlungen der §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 2. und 4. Fall StGB § 15 STGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der BF hat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedes und in der Absicht durch die wiederkehrende Begehung sich ein fortlaufendes Einkommen verschaffen zu können, Einbruchsdiebstähle begangen. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd nichts gewertet, als erschwerend jedoch die einschlägigen Vorstrafen. Der BF wurde zuvor am 27.05.2014 vom Landesgericht XXXX, XXXX, aufgrund der strafbaren Handlungen nach §§ 127, 129 Z 1. Und 2., 130 4. Fall StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, dass es bei der gebotenen Prognosebeurteilung in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen letztlich immer auf das zugrunde liegende Verhalten ankommt. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. dazu und zu den im FPG vorgesehenen Gefährdungsprognosen sowie deren "Rangordnung" das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, Zl. 2008/21/0603).

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm . 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, und nach dem qualifizierten Tatbestand der Z 5 leg. cit., wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF ist offensichtlich nur zur Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet eingereist bzw. im Bundesgebiet geblieben um seine finanzielle Situation zu verbessern. Der BF beging als Mitglied einer Bande Einbruchsdiebstähle und stellt dies ein besonders verpöntes strafrechtliche Verhalten dar und greift vielschichtig in das öffentliche Interesse der Österreichischen Gesellschaft ein. Einbruchsdiebstähle werden gezielt geplant und weist das Vorgehen des BF - illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet, ohne behördliche Meldung - darauf hin, unzählige Einbruchsdiebstähle begehen zu können, ohne gefasst zu werden. Der BF fasste seinen Entschluss Einbruchsdiebstähle zu begehen allein aus dem Grund der Arbeitslosigkeit und der tristen finanziellen Lage und glaubte sich dadurch ein fortlaufendes Einkommen verschaffen zu können. Für den BF bedeutet dies, dass dieser ein gewisses Potenzial an divergierenden Verhalten und eine herabgesetzte Hemmschwelle aufweisen muss, um solche Straftaten begehen zu können. Es war daher davon auszugehen, dass der BF, nach seiner Haftentlassung abermals, schon aufgrund seiner offensichtlich finanziellen Notlage, sich dazu hinreißen lassen könnte, gleiche Straftaten zu begehen. Der BF wird erst nach seiner Haftentlassung zeigen müssen, ob er tatsächlich aus seinem Fehlverhalten gelernt hat und in Zukunft ein Gesetz treuen Lebensstil einschlagen wird.

Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von Eigentumskriminalität massiv zuwidergelaufen und konnte keine Gefahrenprognose zu Gunsten des BF erstellt werden. Auf Grund des oben angeführten geht das erkennende Gericht davon aus, dass nach wie vor eine kriminelle Gefahr vom BF ausgeht und kam es daher zum Erkenntnis, dass das Einreiseverbot nicht zu beheben, sondern auf 5 Jahre herab zu setzen war. Herabzusetzen deshalb, da die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes für die Dauer von 10 Jahren für das dargelegte Verhalten des BF zu hoch und im Verhältnis als unangemessen erscheint (die Bemessung des Einreiseverbotes von 5 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind, so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, als angemessen und geboten).

Private und familiäre Interessen an einem Verbleib in Österreich waren nicht zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen war, dass Geschwister in Deutschland leben. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens war nicht erkennbar, dass der BF eine besondere intensive familiäre Bindung zu Österreich bzw. Deutschland aufweist, dass ein schützenwertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen könne, zumal sich der BF mittlerweile seit 27.12.2014 in Haft befindet. Die Nach der im Lichte des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung war somit die Verhängung eines Einreiseverbotes zulässig.

Letztlich ist festzuhalten, dass den BF im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde eine Mitwirkungspflicht trifft, sodass es seitens der belangten Behörde nicht verlangt ist, alle in der Sphäre des BF gelegenen Sachverhalte zu ermitteln, sondern diesem die Pflicht zukommt sachdienliche Angaben selbst ins Verfahren einzubringen (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011), Rz. 321).

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,

Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Des Weiteren wurde in der Beschwerde - trotz rechtsanwaltlicher Vertretung - keine mündliche Handlung beantragt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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