BVwG W161 2123627-1

W161 2123627-1Tribunale amministrativo federale5 apr 2016

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Befragung, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W161 2123627-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W161.2123627.1.00

Spruch

W161 2123629-1/6E

W 161 2123627-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Lassmann über die Beschwerden

1. der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2016, Zl.1096105304-160043907;

2. des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Kindesmutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2016, Zl.1101601804-160043915;

beide StA.Ukraine, beide vertreten durch Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg,

beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I Nr. 70/2015 stattgegeben und werden die bekämpften Bescheide behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, eine Mutter und ihr mj. Sohn sind ukrainische Staatsangehörige. Sie brachten am 05.11.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 vom 01.11.2014 betreffend die Erstbeschwerdeführerin.

3. Bei der Erstbefragung am 12.01.2016 vor der Landespolizeidirektion XXXX , gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie habe ihre Heimat am 31.10.2015 gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrer Schwiegermutter verlassen. Sie seien über XXXX nach XXXX gefahren und hätten zu Fuß die polnische Grenze überquert, wo sie von der polnischen Polizei angehalten worden wären. Man habe ihnen die Fingerabdrücke und die Reisepässe abgenommen. Sie hätten in Polen nicht um Asyl angesucht. Von Polen seien sie dann mit dem Taxi direkt zu einem Bahnhof nach XXXX gefahren. In Polen sei es furchtbar gewesen, sie wolle nicht zurück nach Polen. Als Fluchtgrund gab sie an, sie hätten ihre Heimat verlassen, weil dort maskierte Menschen immer wieder auf sie losgegangen seien und sie mit dem Tod bedroht hätten. Ihr Mann sei 2010 vermutlich von Russen entführt worden, seither wisse sie nicht, wo er sich aufhalte.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 22.01.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit.b Dublin-III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.

Mit Schreiben vom 01.02.2016 teilten die polnischen Behörden mit, dass der Aufnahme der Asylwerber gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-Verordnung zugestimmt werde.

5. Bei der Einvernahme durch das BFA, EAST West am 24.02.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe keine Verwandten in Österreich. Sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe keine Krankheiten und nehme auch keine Medikamente. Auch ihr Kind sei gesund und nehme keine Medikamente. Ihre Angaben bei der Erstbefragung seien richtig. Sie habe im Herkunftsstaat in der Eigentumswohnung ihrer Schwiegereltern gelebt. Ihre Schwiegereltern hätten gearbeitet und entsprechend Geld für ihre finanzielle Unterstützung gehabt. Bevor ihr Mann spurlos verschwunden wäre, habe sie auch gearbeitet. Ihr Mann sei am 10.09.2010 verschwunden, seither sei sie in der Ukraine in der Stadt XXXX aufhältig gewesen. Über Vorhalt der Angaben ihres Schwiegervaters gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei mit ihrer Schwiegermutter immer zusammen gewesen. Ihr sei seit ca. einem halben Jahr bekannt, dass ihr Schwiegervater in Österreich aufhältig sei. Die Erstbeschwerdeführerin gab in der Folge die Personalien des Schwiegervaters an und gab weiters an, dieser sei Asylwerber. Es sei nicht gegangen, gemeinsam zu reisen. Sie wisse nicht, wie über ihren Asylantrag in Polen entschieden worden sei. Sie kenne sich nicht aus. Sie hätten nur eine grüne Karte ausgestellt bekommen und die Adresse ihres Flüchtlingsheims, wo sie hätten hinfahren sollen. Sie hätten Polen verlassen, weil erstens ihr Schwiegervater in Österreich sei und sie zu ihm gewollt hätten und zweitens hätten sie vor den polnischen Beamten Angst gehabt. Es habe keine konkreten Vorfälle in Polen gegeben. Die Zollbeamten seien frech zu ihnen gewesen und hätten sie angeschrien, sonst sei nichts gewesen. Sie wolle nicht nach Polen zurück. Sie habe immer mit ihren Schwiegereltern zusammen gelebt.

6. Im Akt erliegen Kopien der Erstbefragung der mitgereisten XXXX (angebliche Schwiegermutter der Erstbeschwerdeführerin) sowie der Erstbefragung des XXXX (angeblicher Schwiegervater der Erstbeschwerdeführerin) sowie von dessen Einvernahme vor dem BFA am 08.02.2016.

7. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Diese Bescheide legten in ihrer Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Polen die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Die angeführten Informationsquellen hätten trotz angeführten älteren Datums an Aktualität nichts eingebüßt, wie dies auch eine entsprechende Mitteilung des Verbindungsbeamten in Polen nach einer diesbezüglichen Anfrage beim polnischen Amt für Repatrierung und Ausländerangelegenheiten ergeben habe (Anfrage Staatendokumentation 29.01.2008).

Die im angefochtenen Bescheid der Erstbeschwerdeführerin getroffenen Länderfeststellungen enthalten Berichte, welche vorwiegend aus dem Jahr 2013 stammen, teilweise sind aber auch Berichte aus den Jahren 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 enthalten. Die aktuellste Information ist eine Kurzinformation vom 17.07.2014.

Aktuellere Feststellungen sind dem Bescheid nicht zu entnehmen. In der Beweiswürdigung sind zur Lage im Mitgliedsstaat noch ältere Quellen zitiert, nämlich solche aus den Jahren 2003 bis 2006.

Die angeführten Informationsquellen hätten trotz angeführten älteren Datums an Aktualität nichts eingebüßt, wie dies auch eine entsprechende Mitteilung des Verbindungsbeamten in Polen nach einer diesbezüglichen Anfrage beim polnischen Amt für Repatrierung und Ausländerangelegenheiten ergeben habe (Anfrage Staatendokumentation 29.01.2008).

Im Bescheid des Zweitbeschwerdeführers wird lediglich auf die Länderfeststellungen im Bescheid der Kindesmutter verwiesen. Eigene Länderfeststellungen fehlen zur Gänze.

Im Übrigen wurde ausgeführt, dass ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Die Beschwerdeführer hätten keine Krankheiten und würden auch keine Medikamente einnehmen. Die Ausweisung greife auch nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMKR in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Familien- und Privatlebens ein. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. FPG zu Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

8. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführer seien ukrainische Staatsangehörige und hätten als solche keine Chance, in Polen Asyl zu erlangen. Gerügt werde im Wesentlichen die fehlerhafte Darstellung der für die Beschwerdeführer in Polen als Dublin-Rückkehrer zu erwartenden rechtlichen und psychosozialen Verhältnisse. Die Erstbeschwerdeführerin sei die Schwiegertochter von XXXX und von XXXX . Deren Asylanträgen sei zu entnehmen, dass der Schwiegersohn der oben genannten Großeltern für den ehemaligen Präsidenten von Tschetschenien gearbeitet habe. Er habe sich in der Türkei aufgehalten. Die russischen Sicherheitsorgane haben Druck auf die Familie ausgeübt, um den Aufenthaltsort zu erfahren. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin sei von Sicherheitsorganen entführt worden. Die Schwiegereltern der Erstbeschwerdeführerin hätten einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Dieser sei in Österreich Asylwerber und an einer genannten Adresse wohnhaft und dieser sei Zeuge für die Verfolgungssituation der Familie der Beschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin habe große psychische Probleme. Die Überstellung der Beschwerdeführer sei ein Eingriff in Artikel 8 EMRK. Die Beschwerdeführer würden seit der Heirat der Erstbeschwerdeführerin in Familieneinheit mit den Schwiegereltern leben und hätten die Beschwerdeführer dadurch eine äußerst enge familiäre Beziehung entwickelt. Die Trauer um den verschwundenen Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater des Zweitbeschwerdeführers und die damit verbundene Belastungssituation habe die Beschwerdeführer und die Schwiegereltern bzw. Großeltern zusammengeschweißt und zu einer Schicksalsgemeinschaft verbunden. Ein Leben als alleinstehende Frau mit Kind sei für die Erstbeschwerdeführerin nicht vorstellbar.

Am 24.03.2016 und am 29.03.2016 langten jeweils Beschwerdeergänzungen und damit vorgelegte Urkunden beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

II.1. Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst die Zuständigkeit Polens ergibt.

II.2. Dennoch ist die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs.3 BFA-VG zu erfolgen hatte:

Die angefochtenen Bescheide sind aus nachstehenden Erwägungen grob fehlerhaft. Zunächst ist anzuführen, dass der die Erstbeschwerdeführerin betreffende Bescheid - wie oben dargestellt - mangelhafte und teilweise sehr veraltete (Berichte aus 2003 bis 2006!) Feststellungen zum polnischen Asylwesen enthält.

Diese Länderberichte basieren auf einer nicht mehr aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Die Zugrundlegung aktueller Länderberichte wäre für die erstinstanzliche Behörde verpflichtend und auch möglich gewesen. Dem erkennenden Gericht ist amtsbekannt, dass in der Staatendokumentation sehr wohl aktuellere Informationen zu Polen verfügbar sind. Im vorliegenden Fall vermag der bloße Hinweis auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.01.2008 (!) im Jahr 2016 nicht überzeugend darlegen, aus welchen Gründen die zitierten zum überwiegenden Teil völlig veralteten Länderberichte im März 2016 noch Gültigkeit haben sollen.

Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht überprüft werden, ob im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Polen überstellt werden, aufgrund der polnischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

In den letzten Monaten hat sich durch den enormen Zuwachs von Flüchtlingen in Europa an der Situation von Flüchtlingen in vielen Staaten Europas vieles verändert und reagierten einige Staaten auf diese Entwicklung auch mit neuen Gesetzen. Aufgrund der Entwicklung in den letzten Monaten und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch in Dublin-Verfahren die neuesten und aktuelle Länderfeststellungen heranzuziehen bzw. wäre zumindest zu prüfen und anzugeben, wenn sich an der Rechtslage und den Feststellungen zuletzt nichts geändert hat.

Die erstinstanzliche Behörde wird sich in ihrer neuen Entscheidung somit mit der aktuellen Situation in Polen ausreichend auseinander zu setzen haben und auch den Beschwerdeführern die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einzuräumen haben.

In Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer wurde lediglich auf die Länderfeststellungen im Bescheid der Erstbeschwerdeführerin verwiesen. Auch diese Vorgehensweise ist nicht vertretbar. Bescheide im Asylverfahren haben für jeden Antragsteller den Sachverhalt darzulegen, dazu eine Beweiswürdigung vorzunehmen und in der Folge eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts darzulegen. Der Verweis auf andere Akten und dort getroffene Feststellungen kann nicht als ausreichend erachtet werden.

Im Übrigen wurde auch verabsäumt, die Kindesmutter zu befragen, ob das von ihr vertretene Kind eigene Fluchtgründe geltend zu machen hat.

Des weiteren ist zu beanstanden, dass in den Feststellungen der angefochtenen Bescheide ausgeführt wird, die Identität der Beschwerdeführer stehe nicht fest. Gleichzeitig wird jedoch festgestellt, der "Schwiegervater" der Erstbeschwerdeführerin befinde sich in Österreich und wird in den weiteren Bescheidausführungen an der Verwandtschaft der Beschwerdeführer zu XXXX und XXXX nicht gezweifelt. Eine Verwandtschaft kann jedoch nur vorliegen, wenn die Identität der Beschwerdeführer in diesen Verfahren sowie jene ihrer angeblichen Verwandten zweifelsfrei feststeht. Somit wird zunächst die Identität der Personen genauer abzuklären sein.

Geht man von einer Verwandtschaft aus, wären in casu wären sowohl die Erstbeschwerdeführerin zum Familienleben bzw. einer eventuellen Abhängigkeit von ihren Schwiegereltern zu befragen als auch die Schwiegereltern bzw. Großeltern im Hinblick auf die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten angeblichen Widersprüche im Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu jenem ihres Schwiegervaters. Auf Grund der bislang getroffenen Feststellungen und Erhebungen kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob eine Trennung der Beschwerdeführer von den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen allenfalls einen Eingriff in Artikel 8 Abs. 1 EMRK bedeuten könnte. Diesbezüglich werden weitere Erhebungen und Einvernahmen durchzuführen sein. Die angefochtenen Bescheide enthalten keine ausreichenden Feststellungen zum tatsächlichen Familienleben der Beschwerdeführer mit den ebenfalls in Österreich aufhältigen Schwiegereltern bzw. Großeltern, deren Verfahren bereits zugelassen wurden.

In Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren geäußerten physischen und psychischen Probleme der Erstbeschwerdeführerin und der von ihr dazu vorgelegten ärztlichen Unterlagen wird auch zu erheben sein, inwieweit die Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Mutter eines Kindes in der Lage ist, für ihr Kind in Polen alleine zu sorgen und ob und in welchem Ausmaß bei ihr Erkrankungen psychischer bzw. physischer Art vorliegen.

II.2.3. Wie dargelegt wurde in den gegenständlichen Fällen der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.

Hinsichtlich des gegenständlich zur Anwendung gelangten § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Wie dargelegt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall lediglich ansatzweise ermittelt, Ermittlungen zu zentralen für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsaspekten wurden unterlassen. Es war somit in einer Gesamtschau aller unter Punkt II.2. dargestellten Mängel zwingend spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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