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W151 1424754-2•BVwG W151 1424754-2
W151 1424754-2Tribunale amministrativo federale5 apr 2016
Entscheidungsfrist, Fristüberschreitung, Revision zulässig, Säumnis,<br/>Säumnisbeschwerde, Verschulden
W151 1424754-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Säumnisbeschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, am 05.11.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht, im Verfahren über Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu Recht erkannt:
A) Die Säumnisbeschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 08.04.2011 stellte XXXX (in Folge: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz, mit 13.05.2011 wurde der BF nach vorangegangenen Dublin Konsultationen mit Griechenland zum Verfahren zugelassen XXXX.
Am 30.05.2011 wurde der Akt dem Bundesamt, Regionaldirektion Oberösterreich, übermittelt, die Behörde entschied nach Durchführung eines Verfahrens mit mehreren Einvernahmen des BF mit Bescheid vom 06.02.2012, wonach der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkt I und II) und der BF aus dem österreichischem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Aufgrund der fristgerechten Beschwerde des BF entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.04.2015, dass die Beschwerde zu Spruchpunkt I und II des bekämpften Bescheides abgewiesen werde und verwies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
Am 05.11.2015 brachte der BF beim Bundesamt eine Säumnisbeschwerde ein, die im Wesentlichen darauf rekurrierte, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei. Es wurde vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2015 die Sache an die Behörde zurückverwiesen habe. Es wurde beantragt, die Behörde möge binnen drei Monaten selbst entscheiden, in eventu die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen.
Mit Schreiben vom 04.02.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 08.02.2015, legte das Bundesamt die Säumnisbeschwerde vor und teilte mit, dass eine Erledigung der Sache innerhalb der Frist nicht möglich sei.
Nach einer Befassung des Bundesamtes am 22.02.2016 langte am 08.03.2016 eine Stellungnahme ein. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden amtswegig die Asylstatistiken 2014, 2015 und für das Jahr 2016 (Jänner) des BMI eingeholt.
Am 10.03.2016 brachte das Bundesverwaltungsgericht diese Stellungnahme und die Asylstatistiken ins Parteiengehör und räumte eine Stellungnahmemöglichkeit von drei Wochen ein.
Am 01.04.2016 langte eine Stellungnahme der Vertretung des BF ein, welche im Wesentlichen darauf rekurrierte, dass auch die Behörde an die Einhaltung der Fristen gebunden sei, auch wenn eine allgemeine Verfahrensverzögerung in Folge des Anstiegs des Asylzahlen begreiflich sei. Dies sei jedoch im konkreten Fall nicht überzeugend, da die Behörde nicht einmal versucht habe, konkrete Erwägungen durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht werde ersucht, die Konsequenzen einer allfälligen "Ablehnung" der Säumnisbeschwerde für den Betroffenen zu bedenken, dem Bundesamt "Recht zu geben" würde einen Rückfall in die Jahre vor der Verwaltungsreform mit langen Verfahrensdauern bedeuten. Davon abgesehen seien die Rechtfertigungsgründe des Bundesamtes unverständlich, da routinemäßig Bescheide angefertigt würden, die der Judikatur widersprächen. Es liege ein Verschulden der Behörde vor, da die Verzögerung als direktes und gewolltes Ergebnis auf einer mangelhaften Ausstattung des Bundesamtes durch das BMI beruhe. Es werde daher ersucht, der Säumnisbeschwerde stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF hat am 08.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde am 13.05.2011 zum Asylverfahren zugelassen. Darüber wurde mit Bescheid vom 06.02.2012 abgesprochen.
Der BF erhob eine Beschwerde, darüber entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.04.2015, worin das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.
Am 05.11.2015 brachte der BF beim Bundesamt eine Säumnisbeschwerde ein, das Rückkehrentscheidungsverfahren war bis zu diesem Zeitpunkt vom Bundesamt nicht entschieden.
Die Verzögerung in der Erledigung des Rückkehrentscheidungsverfahrens ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auf vom Bundesamt unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen.
Die Feststellung hinsichtlich der Stellung und Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz sowie der Stellung der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Rückkehrentscheidungsverfahrens zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergibt sich aus der Aktenlage.
Einleitend ist zu bemerken, dass das Bundesamt neben seiner behördlichen Funktion im Asyl- und Fremdenpolizeiverfahren auch Behörde nach dem Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird, BGBl. Nr. 405/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 ist.
Es stellt sich in den vorliegenden Fällen die Tatsachenfrage, ob das Bundesamt ein überwiegendes Verschulden an den objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerungen trifft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH E vom 28.05.2014, 2013/07/0282), wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH E vom 06.07.2010, 2009/05/0306).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zugewartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert, organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087).
Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (siehe auch: VwGH E vom 18.1.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH E vom 31.1.2005, 2004/10/0218, E vom 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH E vom 12.10.1983, 82/09/0151)
Für gewöhnlich schließt eine zu geringe personelle Besetzung, somit eine Überlastung der Behörde, das Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht aus.
Zur Frage der "unüberwindlichen Hindernisse" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087); ebenso wenig stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar (VwGH E vom 21.10.2010, 2007/10/0096). Auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH E vom 21.09.2007, 2006/05/0145).
Aus den den Parteien vorgelegten Beweismittel ergibt sich:
In Österreich ist es auf Grund der erheblich erhöhten Antragszahlen im Bereich des Asylrechts - im Jahr 2013 haben 17.503, im Jahr 2014 haben 28.064 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, im Jahr 2015 waren es bis Jahresende 88.912, das sind um 212,50 % mehr als im Jahr 2014, das selbst um 60,3 % mehr Anträge als das Jahr 2013 gesehen hat - zu einer erheblichen Mehrbelastung des Bundesamtes gekommen; Im Jänner 2016 kam es neuerlich zu einer Steigerung, da 5956 Anträge gestellt wurden, somit 41,07 % mehr als Vorjahr. Diese kontinuierliche Mehrbelastung seit 2012 hat zu erheblichen - auch in anderen Verfahren zu beobachtenden - Verzögerungen geführt.
Wie aus der Asylstatistik Dezember 2015, Seite 5, ersichtlich, kommt es seit 2012 zu einer erheblichen Steigerung der Asylantragszahlen; das Bundesamt hatte bereits im Jahr 2014 27.163 asylrechtliche und sonstige, rechtskräftige Entscheidungen getroffen; dieses Entscheidungsvolumen ist im Hinblick auf die Antragszahlen vor der Einrichtung des Bundesamtes mit 1.1.2014 nachvollziehbar und hinreichend. Auch kam es durch das Bundesamt bereits zu Beginn der 2. Jahreshälfte 2014 zur Beantragung einer Personalaufstockung und wurden noch 2014 erste Personalerweiterungsmaßnahmen gesetzt. Trotz einer über den Berechnungen liegenden Anzahl an Statusentscheidungen im Jahr 2014 (18.200 statt 15.700) baute sich allerdings schon 2014 ein Rückstau von 12.000 Asylverfahren auf; da sich die Antragszahlen 2015 weiter erhöhten, wurde ein weiterer Antrag auf Personalaufstockung gestellt und werden dem Bundesamt ab 2016 weitere 125 Planstellen zugewiesen sowie 75 Arbeitsplätze eingerichtet. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass in einem so sensiblen Bereich wie dem Fremden- und Asylwesen nicht ungeschulte Mitarbeiter einsetzbar sind bzw. die eingesetzten Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürfen, sodass etwa auch von anderen Behörden übernommene Mitarbeiter erst nach intensiven Schulungen einsetzbar sind; immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintenive und menschenrechtsrelevante Materie.
Aus einer Zusammenschau der - in dieser Höhe nicht zu erwartenden - Steigerung der Asylantragszahlen sowie der nachvollziehbaren und an die bisherige Situation hinreichend angepassten Organisation des Bundesamtes ist zu schließen, dass die bereits seit 2012 ansteigenden Antragszahlen und der etwa seit 2014 im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern, die das Bundesamt nicht nur administrativ zu betreuen hat und hatte, sondern auch im Rahmen der Grundversorgung unterzubringen hat, ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, dass die Sachverhaltsfeststellungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert hat.
Die Durchführung des bis dato säumigen Rückkehrentscheidungsverfahren durch das Bundesamt fällt jedoch genau in jene Zeit, das Jahr 2015, wo bis dato aufgrund der Massenfluchtbewegung eine massivste Steigerung der Asylanträge erfolgte.
Aufgrund dieses Umstandes trifft das Bundesamt daher an der Verzögerung der Verfahrenserledigung kein überwiegendes Verschulden.
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Angelegenheiten des AsylG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen - weder das AsylG noch das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 und BGBl. I Nr. 84/2015 (in Folge: BFA-VG), kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren ("Normalverfahren") Sonderfristen - keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen; gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.
Allerdings ist die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Im vorliegenden Fall trifft das Bundesamt kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung, diese ist im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.
Daher ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG trifft, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG betrifft (VwGH B vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057), jedoch erscheint die Frage, ob eine Massenfluchtbewegung für das Bundesamt eine Grundlage darstellt, davon auszugehen, dass dieses kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, eine größere Anzahl von Verfahren zu betreffen. Da hiezu eine Rechtsprechung nicht aufzufinden war, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Revision für zulässig.
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