BVwG W148 2116121-1

W148 2116121-1Tribunale amministrativo federale5 apr 2016

Regest

Almmeldung, Beihilfefähigkeit, Bestandsverzeichnis, Direktzahlung,<br/>Frist, Fristablauf, Haltefrist, Kontrolle, Kürzung, Meldefehler,<br/>Meldepflicht, Meldeverstoß, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Unregelmäßigkeiten,<br/>verspätete Meldung, Verspätung, Verweildauer, Weidemeldung

Testo completo

BVwG W148 2116121-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W148.2116121.1.00

Spruch

W148 2116121-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan Keznickl als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 10.04.2015 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, Zl. II/4-RP/14-124676166, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer mit der Betriebsnummer XXXX hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.

Am 02.09.2014 fand auf der Alm Nr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei vermerkt wurde, dass vier näher bezeichnete Tiere am 27.08.2014 von der Alm abgetrieben worden seien.

Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, Zl. II/4-RP/14-124676166, betreffend Rinderprämien 2014 wurden dem Beschwerdeführer Rinderprämien in der Höhe von € 3.183,54 gewährt, wobei eine Kürzung in Höhe von 36,36 % aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei beantragten Tieren vorgenommen wurde. Begründend wird ausgeführt, dass bei zwei Kalbinnen die Haltefrist nicht erfüllt worden sei. Drei Kühe und eine Kalbin, die als aufgetrieben gemeldet gewesen seien, seien bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 02.09.2014 nicht vorgefunden worden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.04.2015. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die vier beanstandeten Tiere am 14.06.2014 auf die Alm aufgetrieben worden seien, wobei als voraussichtliches Abtriebsdatum der 30.08.2014 angegeben worden sei. Tatsächlich seien die Tiere aus Futtermangel jedoch bereits am 27.08.2014 von der Alm abgetrieben worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 02.09.2014 sei das Abtriebsdatum richtiggestellt worden, weshalb der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass er diesbezüglich nichts mehr unternehmen müsse. Der Beschwerde beigefügt war eine mit 08.04.2015 datierte, korrigierte Alm/Weidemeldung in Kopie.

3. Am 21.10.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwal-tungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer mit der Betriebsnummer XXXX hielt an den Antragsstichtagen insgesamt 25 Fleischrassekühe und 3 Fleischrassekalbinnen. Der Betrieb des Beschwerdeführers verfügte für das Antragsjahr 2014 über eine Mutterkuhquote von 25 Stück.

Für die Tiere mit den Ohrmarken Nr. AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX und AT XXXX hatte der Beschwerdeführer auf der Alm XXXX (Bernlealm) als voraussichtliches Abtriebsdatum den 30.08.2014 angegeben. Diese Tiere wurden tatsächlich jedoch bereits - wegen Futtermangels - am 27.08.2014 von der Alm abgetrieben. Am 2.09.2014 fand eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der das Abtriebsdatum von 30.08. auf 27.08.2014 geändert wurde. Darüber hinaus fand keine Meldung (bzw. Eintragung) statt, insbesondere nicht im Bestandsverzeichnis und oder in der Rinderdatenbank statt. Die Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums erfolgte erst am 08.04.2015.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten vollständigen und glaubhaften Verwaltungsakt, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde tatsächlich nicht bestritten wird, sowie aus einer Einsichtnahme in die dem Bundesverwaltungsgericht zugängliche Rinderdatenbank und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift.

Das Meldedatum (08.04.2015) des Almabtriebs der Kühe mit den Ohrmarken Nr. AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX und AT XXXX ergibt sich insbesondere aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten und mit 08.04.2015 datierten Alm/Weidemeldung, in der das voraussichtliche Abtriebsdatum handschriftlich von 30.08.2014 auf 27.08.2014 korrigiert ist. Dass diese Tiere vorzeitig die Alm verlassen haben, ergibt sich ebenfalls aus diesem Schriftstück sowie aus dem im Akt einliegenden Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle und wird durch das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

3. 2 Zu A)

3.2. 1 Anwendbare Rechtsvorschriften:

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [VO (EG) 73/2009] kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe iSd Art. 109 lit. e VO (EG) Nr. 73/2009 hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 112 VO (EG) 73/2009 wird jedem Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, im Rahmen der festgesetzten individuellen Höchstgrenzen eine Beihilfe gewährt (Mutterkuhquote).

Gemäß Art. 109 VO (EG) 73/2009 wird eine Mutterkuh definiert als eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.

Gemäß Art. 111 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der außer in Fällen der Direktabgabe an Verbraucher im Antragsjahr keine oder nur in geringen Mengen Milch oder Milcherzeugnisse abgibt. Ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt, wird anhand der verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt.

Gemäß Art. 111 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 muss für die Gewährung einer Prämie eine Haltefrist der beantragten Tiere von sechs Monaten eingehalten werden, wobei diese gemäß Art. 61 VO (EG) Nr. 1121/2009 iVm Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 [VO (EG) Nr. 1122/2009] und § 13 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, (Direktzahlungs-VO) am Tag nach dem Tag der Antragstellung beginnt. Gemäß Art. 86 VO (EG) 1121/2009 endet der Haltungszeitraum einen Tag vor dem Tag, der die Ordnungsnummer des Tages des Beginns des Zeitraums trägt.

Gemäß Art. 16 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 können die Mitgliedstaaten Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können. Der jeweilige Mitgliedstaat setzt in diesem Fall den maßgeblichen Zeitpunkt fest.

Gemäß § 12 der Direktzahlungs-VO gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Gemäß Art. 63 Abs. 1 und 2 VO (EG) 1122/2009 werden Prämien nur für Tiere bis zur jeweiligen individuellen Höchstgrenze des Antragstellers gewährt, wobei gegebenenfalls die Zahl der im Beihilfeantrag angegebenen Tiere zu verringern ist. Keinesfalls darf eine Prämie für mehr Tiere, als im Beihilfeantrag angegeben sind, gewährt werden.

Gemäß Art. 64 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 gelten die im Betrieb vorhandenen Rinder nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind.

Gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

Gemäß Art. 117 VO (EG) 73/2009 werden Prämienzahlungen nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 [VO (EG) 1760/2000] gekennzeichnet und registriert sind, außer die notwendigen Angaben wurden der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres mitgeteilt.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

a. Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b. elektronischen Datenbanken,

c. Tierpässen,

d. Einzelregistern in jedem Betrieb.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter ein Register auf dem neuesten Stand führen und der zuständigen Behörde die genauen Daten jeder Umsetzung, Geburt und jedes Todesfalles von Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitteilen. Der Beschluss der Kommission vom 25.05.2010 betreffend die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Nr. 2001/672/EG, enthält in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober gültige Regelungen über die Registrierung von Rindern auf den in Art. 1 leg. cit. genannten Weideplätzen. Gemäß Art. 2 Abs. 4 leg. cit. sind die geforderten Angaben (Art. 2 Abs. 2 leg. cit.: Registriernummer des Weideplatzes, individuelle Kennnummer des Tieres, Kennnummer des Herkunftsbetriebes, Datum der Ankunft auf dem Weideplatz, voraussichtlicher Zeitpunkt des Abtriebs) der zuständigen Behörde spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 Rinderkennzeichnungs-VO 2008 enthält das Bestandsverzeichnis (Register) auch Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden. Gemäß § 4 Abs. 3 Rinderkennzeichnungs-VO 2008 sind Änderungen des Bestandsverzeichnisses spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.

Gemäß Art. 65 VO (EG) 1122/2009 sind im Falle von bei beantragten Tieren festgestellten Unregelmäßigkeiten Kürzungen des Beihilfebetrages bzw. Ausschlüsse vorzunehmen.

Art. 65 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:

"(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.

(...)

(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.

Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden."

Die Art. 73 und 75 VO (EG) 1122/2009 enthalten Bestimmungen über Ausnahmen von der Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen.

Art. 73 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:

"(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet."

Gemäß Art. 74 VO (EG) 1122/2009 findet Artikel 73 leg. cit. in Bezug auf beantragte Rinder ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung.

Art. 75 VO (EG) 1122/2009 lautet:

"(1) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bzw. beihilfefähigen Tiere bestehen. Betrifft der Verstoß aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, so wird außerdem die entsprechende Kürzung nicht angewendet.

(2) Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen."

3.2. 2 Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall wurden - wie oben II.1 festgestellt - die Rinder mit den Ohrmarken Nr. AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX und AT XXXX vor dem gemeldeten voraussichtlichen Abtriebsdatum von der Alm abgetrieben. Dies hätte gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 Rinderkennzeichnungs-VO 2008 im Bestandsverzeichnis vermerkt werden müssen, wobei für derartige Änderungen gemäß § 4 Abs. 3 Rinderkennzeichnungs-VO 2008 eine Frist von sieben Tagen einzuhalten ist. Da die Meldung der Änderung des Abtriebsdatums erst nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist von sieben Tagen erfolgte, erfolgte die Meldung verspätet.

Eine fehlende, fehlerhafte oder verspätete Meldung der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten an die Rinderdatenbank führt dazu, dass ein Tier für das betreffende Jahr gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 als nicht ermittelt gilt und gemäß Art. 63 VO (EG) 1122/2009 keine Prämie gewährt werden kann. Verstöße gegen die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung und -registrierung bleiben nur dann ohne Folgen, wenn die Ausnahme-Tatbestände der Art. 117 UAbs. 2 VO (EG) 73/2009 bzw. Art. 63 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 erfüllt sind. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass gegenständlich ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer aus dem Vermerk des geänderten Datums anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle nicht per se schließen, dass ihn dies bereits von der ihn gemäß § 4 Rinderkennzeichnungs-VO 2008 treffenden Pflicht zur Meldung der Änderung des Abtriebsdatums enthebt. Diese Bestimmung verpflichtet nämlich ausdrücklich den Tierhalter zur Führung des Bestandsverzeichnisses und somit gerade diesen - und nicht etwa auch einen Kontrolleur der AMA - zur Meldung von Änderungen. Aus diesem Grund waren die angeführten Rinder seitens der AMA als nicht ermittelt zu werten.

Da diese vier Rinder gemäß Art. 65 Abs. 3 UAbs. 2 VO (EG) 1122/2009 als mit Unregelmäßigkeiten behaftet gelten, ergab sich gemäß Art. 65 Abs. 2 und 3 VO (EG) 1122/2009 ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von 36,36 %, der dementsprechend zur Kürzung von Rinderprämien für das aktuelle Jahr führte. Hinweise, dass außergewöhnliche Umstände iSd Art. 75 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 oder ein Schuldausschließungsgrund nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 vorliegen würden, sind nicht hervorgekommen. Insofern der Beschwerdeführer den vorzeitigen Abtrieb mit Futtermangel begründet, kann diesbezüglich keine Relevanz für die Möglichkeit, rechtzeitig eine Meldung an die Rinderdatenbank abzugeben, erkannt werden. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch die gemäß Art. 75 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 geforderte schriftliche Benachrichtigung der Behörde vom Vorliegen etwaiger außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt nicht erstattet.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

3. 3 Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dass es mit Meldefehlern behafteten Tieren an der Beihilfefähigkeit mangelt, hat der EuGH in seinem Urteil vom 24.05.2007, Rs C- 45/05, Maatschap Schonewille-Prins ausführlich dargestellt. Auf diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach Bezug genommen (vgl. etwa VwGH 28.06.2011, 2007/17/0174).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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