BVwG L516 2012595-2

L516 2012595-2Tribunale amministrativo federale5 apr 2016

Regest

freiwillige Ausreise, Identität, Täuschung, Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG L516 2012595-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L516.2012595.2.00

Spruch

L516 2012595-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2015, Zahl XXXX , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG und § 24 Abs 2a AsylG 2005 idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit außen bezeichnetem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.07.2014 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

2. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 05.06.2015 zugestellten Bescheid am 17.06.2015 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

3. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Nachtrag zur Beschwerdevorlage vom 22.03.2016 ua eine Bestätigung des Vereins Menschenrechte Österreich vom 08.03.2016, welcher zufolge der Beschwerdeführer per Flug am 07.03.2016 freiwillig in den Herkunftsstaat abgereist sei. Laut den übermittelten Unterlagen (Reisepasskopie) lautet zudem die Identität des Beschwerdeführers nicht wie im Verfahren ursprünglich angegeben XXXX , geb XXXX sondern tatsächlich XXXX , geb. XXXX .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

1. Gem § 24 Abs 2a AsylG ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

2. Der Beschwerdeführer ist am 07.03.2016 per Flug freiwillig in den Herkunftsstaat abgereist. Da im gegenständlichen Fall das Beschwerdeverfahren noch nicht entscheidungsreif war, war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß in Anwendung des § 24 Abs 2a AsylG einzustellen.

Zu B) Revision

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

4. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

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