W172 2115395-1•BVwG W172 2115395-1
W172 2115395-1Tribunale amministrativo federale4 apr 2016
Almmeldung, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Frist, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Meldefehler,<br/>Meldepflicht, Meldeverstoß, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,<br/>prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtzeitigkeit, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Verschulden,<br/>verspätete Meldung, Verspätung, Vollmacht, Weidemeldung
W172 2115395-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124611268, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.
2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124611268, wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 7.958,85 gewährt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.04.2015 Beschwerde und brachte vor, ihm sei bei 6 Stück Mutterkühen die Mutterkuhprämie nicht gewährt worden (Ablehnungsgrund "16" - die Alm/Weidemeldung sei nicht fristgerecht mitgeteilt worden). Nach Rücksprache mit dem zuständigen Almobmann der XXXX (Betriebsnummer: XXXX) habe ihm dieser Folgendes mitgeteilt: Die Alm/Weidemeldungen würden von ihm für alle auftreibenden Landwirte (2014 - 8 Auftreiber) über eama gemeldet. Er habe am 19.06.2015 für 6 auftreibende Landwirte die Meldungen getätigt und dabei seien ihm die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers mit den Ohrmarkennummern seiner Tiere zwischen den Unterlagen der anderen Auftreiber "picken" geblieben. Als ihm sein Fehler aufgefallen sei und er die Tiere des Beschwerdeführers am 29.06.2014 über eama gemeldet habe, seien die 15 Tage Meldefrist (Auftriebsdatum 07.06.2014) bereits verstrichen gewesen. Der Beschwerdeführer ersuche daher, ihm die Rinderprämien für diese 6 Stück Mutterkühe zu gewähren, da der Fehler nicht bei ihm liege. Weiters seien ja auch schon am 19.06.2014 Alm/Weidemeldungen getätigt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der Beschwerdeführer beantragte an den Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist insgesamt 41 Fleischrassekühe. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2014 über eine Mutterkuhquote in Höhe von 41 Stück.
2. Laut einem Datenauszug aus dem elektronischen System eAMA mit der Bezeichnung "XXXX" wurde vom Almobmann der betreffenden Alm (XXXX) eine Alm/Weidemeldung für das Jahr 2014 erstattet. Mit dieser Meldung gab der Almobmann bekannt, dass sechs Rinder des Beschwerdeführers mit den Ohrmarkennummern XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX auf seine Alm/Weide aufgetrieben wurden. Diese Tiere sind ein Teil der vom Beschwerdeführer zu den Antragsstichtagen gehaltenen Rinder. Als Auftriebsdatum ist der 07.06.2014 vermerkt und als Meldedatum der 29.06.2014.
3. Mit angefochtenem Bescheid betreffend Rinderprämien 2014 wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 7.958,85 gewährt. Aus dem Begründungsteil ergibt sich, dass für 35 beantragte Fleischrassekühe eine Prämie gewährt wurde. Hinsichtlich der übrigen sechs unter Punkt 2. genannten Kühe wurde unter Hinweis auf den Ablehnungsgrund 16 ausgeführt, dass diese Rinder nicht berücksichtigt werden konnten, da die entsprechende Alm/Weidemeldung nicht fristgerecht mitgeteilt wurde.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria (AMA) zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Erledigungen dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lautet:
"Artikel 111
Mutterkuhprämie
(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt."
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
§ 13 der Direktzahlungs-Verordnung lautet auszugsweise:
"(1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.
[...]"
Art. 117 der VO (EG) 73/2009 lautet:
"Artikel 117
Gemeinsame Bestimmungen für Prämien
Die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts werden nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind."
Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3 und 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.08.2000, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1760/2000, lauten:
"Artikel 1
(1) Nach Maßgabe dieses Titels schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern."
"Artikel 3
Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beruht auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen,
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
[...]."
"Artikel 7
(1) Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - müssen folgende Anforderungen erfüllen:
§ 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, lautet auszugsweise:
"Meldungen durch den Tierhalter
(1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß § 3 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.
[...]
(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.
(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich."
Die Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235 vom 04.09.2001, S. 23 idF Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, S. 19, im Folgenden Entscheidung der Kommission 2001/672/EG, lautet auszugsweise:
"Artikel 1
Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.
Artikel 2
(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:
und für jedes Rind
[...]
(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden."
Art. 2 Z 24 sowie Art. 63 Abs. 4, Art. 65, 73 und 74 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
Gemäß Art. 2 Z 24 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt.
"Artikel 63
Berechnungsgrundlage
[...]
(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:
a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.
aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
[...]"
"Artikel 65
Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Rinder, für die eine Beihilfe beantragt wurde
(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
[...]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 74
Änderungen und Berichtigungen der Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder
In Bezug auf beantragte Rinder findet Artikel 73 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung.
In Bezug auf nicht beantragte Rinder gilt dasselbe für die gemäß Kapitel III dieses Titels vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall fand der Almauftrieb, wie oben ausgeführt, laut dem eAMA-Datenauszug am 07.06.2014 statt. Aus dem Auszug ergibt sich auch, dass die Alm/Weidemeldung für den Betrieb des Beschwerdeführers mit der BNr. XXXX vom Almobmann erst am 29.06.2014 ("Meldedat 29.06.2014") erstattet wurde. Die erforderliche Umsetzungs-Meldung für die sechs oben angeführten Rinder erfolgte daher zu spät. Zwar wurde durch Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission 2001/672/EG die - grundsätzlich siebentägige - Meldefrist für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober auf spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide ausgedehnt. Im vorliegenden Fall wurde jedoch auch diese Frist überschritten. Dabei ist zu beachten, dass entsprechend § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 für die Einhaltung der Frist der Eingang der Meldung maßgeblich ist. Dem steht auch nicht der Wortlaut der genannten Entscheidung der Kommission entgegen, wo es heißt, dass die relevanten Angaben spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln sind.
Dass die Alm/Weidemeldung vom Bewirtschafter der Alm/Weide - gegenständlich der Almobmann - durchzuführen ist, ergibt sich aus der o.a. Entscheidung der Kommission. Die Reduktion der Rinderprämien des Auftreibers folgt aus einem Meldeverstoß durch den Bewirtschafter der Alm/Weide, der ein dem Auftreiber rechtlich zuzurechnendes Fehlverhalten des Bewirtschafters ist. Dass ein Antragsteller für das Verhalten Dritter einzustehen haben kann, ist bereits in Art. 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 zugrunde gelegt und gilt nicht nur für verwaltungsrechtliche Maßnahmen, sondern auch Sanktionen; vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des EuGH Killmann/Glaser, Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 (2010), Kommentar zu Art. 7. In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurechnung von fehlerhaften Angaben des Almbewirtschafters zu beachten: "Nach § 1029 Abs. 1 zweiter Satz ABGB wird aber von dem, der einem anderen eine Verwaltung anvertraut hat, vermutet, dass er ihm auch die Macht eingeräumt hat, alles dasjenige zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist. Die belangte Behörde konnte daher im Sinne dieser Bestimmung davon ausgehen, dass der Almbewirtschafter vom Beschwerdeführer bevollmächtigt war, ‚alles dasjenige zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist'. [...] Auch deshalb durfte daher die Behörde davon ausgehen, dass der Almbetreiber (im Rahmen der ihm übertragenen Verwaltung) auch zur Antragstellung bei der Behörde im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigt war (vgl. zur Verwaltervollmacht etwa VwSlg. 4320/A). Konnte aber die Behörde demnach (auch) vom Vorliegen einer Prozessvollmacht bei Abgabe der bezughabenden Erklärungen für das Jahr [...] durch den Almbewirtschafter [...] ausgehen, dann durfte sie auch die unrichtige Angabe [...] dem Beschwerdeführer zurechnen." (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224)
Eine fehlende, fehlerhafte oder verspätete Meldung der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten an die Rinderdatenbank führt aber dazu, dass ein Tier für das betreffende Jahr gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 als nicht ermittelt gilt und gemäß Art. 63 VO (EG) 1122/2009 keine Prämie gewährt werden kann. Verstöße gegen die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung bleiben nur dann ohne Folgen, wenn die Ausnahme-Tatbestände der Art. 117 UAbs. 2 VO (EG) 73/2009 bzw. Art. 63 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 erfüllt sind. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass gegenständlich ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt.
Aus diesem Grund waren die angeführten Rinder seitens der AMA als nicht ermittelt zu werten. Darüber hinausgehende Kürzungen iSd Art. 65 VO (EG) 1122/2009 wurden seitens der AMA in offensichtlicher Anwendung des Art. 73 Abs. 1 iVm Art. 74 VO (EG) 1122/2009 nicht vorgenommen.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht und konnte dem Ersuchen des Beschwerdeführers, ihm die Rinderprämien für die betroffenen Mutterkühe zu gewähren, nicht nachgekommen werden.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Dass es mit Meldefehlern behafteten Tieren an der Beihilfefähigkeit mangelt, hat der EuGH in seinem Urteil vom 24. Mai 2007, Rs C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins, ausführlich dargestellt. Auf diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach Bezug genommen (vgl. etwa VwGH 28.06.2011, 2007/17/0174). Im Übrigen kann auf die weitere oben angeführte Rechtsprechung verwiesen werden.
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