W171 1435327-1•BVwG W171 1435327-1
W171 1435327-1Tribunale amministrativo federale4 apr 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W171 1435327-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2015 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird unter einem festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er bei Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag vor, er stamme aus dem Dorf XXXX (später auch: XXXX) im Distrikt XXXX (später auch: XXXX) in der Provinz XXXX, Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Zum Fluchtweg gab er an, dass er von KABUL nach TEHERAN geflogen und dann schlepperunterstützt über die Türkei bis nach Griechenland gelangt sei. Von dort sei er auf einem Sattelzug versteckt nach Österreich gekommen. Als Fluchtgrund gab er an, er habe so wie seine älteren Brüder als Mechaniker mit Amerikanern zusammengearbeitet. Deshalb seien sie von Taliban mit dem Tod bedroht worden und hätten diese einen Bruder getötet. Sie seien auch hinter dem Beschwerdeführer her gewesen.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 07.03.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine beiden Brüder und sein Vater seien verstorben. Sein Vater und der eine Bruder seien bei der Explosion einer unter der Brücke platzierten Bombe ums Leben gekommen. Der andere Bruder sei mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen, als er gestorben sei. Der Beschwerdeführer gab an, er habe bis zu seinem neunten Lebensjahr in seinem Heimatdorf gelebt. Dann sei er mit seinen älteren Brüdern nach XXXX gegangen, um zu arbeiten. Dort habe er in der Stadt XXXX im Stadtteil XXXX, XXXX, gelebt. Er sei vier Jahre lang in XXXX geblieben, dann sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er sich ein Jahr lang aufgehalten habe. Er sei auch für zwei Jahre in der Provinz KANDAHAR im Distrikt XXXX im Dorf XXXX gewesen. Nachdem er sich dieses eine Jahr im Heimatdorf aufgehalten habe, sei er nach XXXX gegangen und sei dort zwei Jahre, bis zu seiner Ausreise, gewesen. In XXXX habe er seinem Bruder in einer Autowerkstatt geholfen, er sei dort als Mechaniker beschäftigt gewesen. In XXXX habe er über eine Firma namens XXXX für die ausländischen Truppen gearbeitet und dort Autos repariert. Der bezeichnete Ort sei kein Dorf, sondern nur ein Platz, wo nur ein Militärlager sei. Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre in diesem Militärlager gelebt. Der Beschwerdeführer habe diese Firma noch aus seiner Zeit in XXXX gekannt. Zum Fluchtgrund führte er aus, die Taliban hätten seine Brüder getötet, weil sie bei Ausländern gearbeitet hätten. Auch das Leben des Beschwerdeführers sei deshalb in Gefahr gewesen. Bei seiner Tätigkeit im Militärcamp habe er Öl gewechselt, Autos geputzt und Bremsen getauscht, dies bei "303er" Bussen. Er und sein Bruder XXXX seien von der Firma XXXX dort gewesen. Der Beschwerdeführer sei konkret von Taliban bedroht worden. Als sie seinen Bruder XXXX getötet hätten, hätten sie auch einen Zettel geschrieben, auf dem gestanden habe, dass sie auch seinen Bruder töten würden, wenn sie ihn finden. Dieser Bruder sei an einem Ort ca. eine halbe Stunde von ihrem Heimatdorf entfernt getötet worden. Zu dieser Zeit sei der Beschwerdeführer im Militärcamp gewesen. Sein Bruder XXXX habe nachhause gehen wollen und sei unterwegs von Taliban erschossen worden. Seine Mutter habe ihn darüber telefonisch informiert. Der Beschwerdeführer habe etwa ein Monat und zehn Tage nach der Ermordung seines Bruders Afghanistan verlassen. Der Beschwerdeführer sei nicht dabei gewesen, als sein Vater und der andere Bruder in der Nähe des Zentrums von XXXX durch eine Bombe, die für Amerikaner platziert gewesen sei, getötet worden seien. Dieser Anschlag habe den amerikanischen Soldaten gegolten, die Taliban seien nicht hinter seinem Vater und diesem Bruder her gewesen. Nur sein Bruder XXXX sei von den Taliban ermordet worden. Bei einer Rückkehr würden die Taliban ihn töten.
Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge eine Altersdiagnose. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten geht hervor, dass sich für den Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt (21.03.2013) ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 19,7 Jahren ergebe.
Mit Schreiben vom 22.03.2013 wurde zu den Länderberichten des Bundesasylamtes Stellung genommen.
Der Beschwerdeführer wurde am 18.04.2013 neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, nur sein Bruder XXXX habe für die Amerikaner gearbeitet, der andere nicht. Der Beschwerdeführer machte Angaben zur Lage des Militärcamps, in dem er gearbeitet habe. Die Firma, für die der Beschwerdeführer gearbeitet habe, habe wiederum mit diesem Camp zusammengearbeitet. Der Beschwerdeführer sei vom Camp aus nicht mehr nachhause gefahren. Sein Bruder sei einmal nachhause gefahren, dabei sei er getötet worden. Zum Ergebnis der Altersfeststellungen gab er an, dass er dies akzeptiere.
Auf dieser Grundlage erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.04.2013, Zl. XXXX, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei und die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) ausgesprochen wurde. 1.2. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei in der Beschwerdeschrift unter Wiederholung des bislang Vorgebrachten insbesondere darauf verwiesen wurde, dass Afghanen, die für "Ausländer" arbeiten würden, von Taliban getötet werden würden und in solchen Fällen die gesamte Familie als regierungsfeindlich gelte.
Mit Schreiben vom 18.04.2014 wurde ein Konvolut von medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer übermittelt. In einem Schreiben vom 30.04.2015 wurde ein Schreiben des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers vorgelegt und auf die Sicherheitslage in der Provinz MAIDAN WARDAK verwiesen.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste eine (erste) Anfrage an die Staatendokumentation. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX geht im Wesentlichen hervor, dass eine Militärbasis in XXXX in KANDAHAR nicht gefunden werden habe können. Bei einem Ähnlichkeiten aufweisenden Ort in der Provinz NIMROZ handle es sich um einen 2007 aufgelassenen Checkpoint, was nicht einer Militärbasis entspreche.
In der daraufhin vom erkennenden Gericht anberaumten mündlichen Verhandlung vom 16.06.2015 brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin im Wesentlichen vor, er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, sei sunnitisch-muslimischen Bekenntnisses, ledig und habe keine Kinder. Hinsichtlich der Krankenbehandlung und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wird auf die bereits im April 2014 übermittelten Unterlagen der Rechtsvertretung verwiesen. Die Medikation habe sich nicht verändert. Er habe bereits in Afghanistan unter vergleichbaren Zuständen gelitten und sei dort alle 4-5 Monate in Behandlung gewesen. Zum Aufenthalt seiner Familie führte er aus, dass er zu dieser seit zwei Jahren, nachdem ihm sein Mobiltelefon gestohlen worden sei, keinen Kontakt mehr habe und daher nicht sagen könne, wer noch in Afghanistan sei. Seine Familie habe bisher auch den Kontakt nicht gesucht. Als er das letzte Mal Kontakt mit seiner Familie gehabt habe, seien noch seine Schwester, seine Mutter und sein Cousin aus der Linie seines Onkels mütterlicherseits in Afghanistan aufhältig gewesen. Weiters habe er väterlicherseits zwei Onkel, einer sei bereits verstorben und der andere lebe in Holland. Er habe ein paar Freunde (Nachbarn) in XXXX, den Kontakt habe er jedoch nicht aufrecht halten können. Zu seinen Aufenthaltsorten in Afghanistan gab er an, er habe bis zum neunten Lebensjahr in XXXX gelebt, danach sei er mit seinem Bruder XXXX für vier Jahre nach XXXX gegangen und habe dort bei einem Lehrmeister den Beruf des Mechanikers erlernt. Danach sei er für zwei Jahre nach XXXX gegangen, um dort gemeinsam mit seinem Bruder in einer Werkstatt zu arbeiten. Auf Vorhalt seiner Angabe beim Bundesasylamt, wonach er zwischen dem Aufenthalt in XXXX und in XXXX für ein Jahr nach XXXX zurückgegangen sei (AS 87), brachte er vor, es müsse sich dabei um einen Fehler des Dolmetschers handeln. Auf Befragung zu der Militärbasis machte der Beschwerdeführer ungefähre Angaben zur Lage dieser Basis. Das Camp sei sehr groß gewesen, er sei etwa 2010 dort hingekommen. Mehrere Nationalitäten hätten dort Soldaten gestellt, sie selbst hätten mit einem namentlich genannten Amerikaner zu tun gehabt. Sie hätten die Militärbasis nicht verlassen dürfen. Der Beschwerdeführer schilderte sodann den Alltag auf der Militärbasis. Nachdem sein Vater verstorben sei, habe der Bruder des Beschwerdeführers die Militärbasis verlassen, um sich um die Trauerfeierlichkeiten zu kümmern, außerdem sei dessen Vertrag abgelaufen. Sein Bruder habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er bleiben solle. Sie hätten 2-Jahres-Verträge gehabt, auch jener des Beschwerdeführers sei am Auslaufen gewesen. Sie hätten in der Militärbasis keine Handys besitzen dürfen, Telefonate hätten sie einmal wöchentlich vom Mobiltelefon ihres Vorgesetzten führen können. So habe er bei einem Telefonat von der Mutter erfahren, dass der Vater verstorben sei. Später habe er auch telefonisch erfahren, dass sein Bruder, der drei Tage zuvor vom Camp weggefahren sei, von Taliban erschossen worden sei. Bei einem späteren Telefonat habe ihm sein Onkel mütterlicherseits geraten, sich aus dem Camp zu entfernen. Dieser habe sodann auch die Schleppung des Beschwerdeführers organisiert. Der Beschwerdeführer gab an, er habe damals für die Firma XXXX gearbeitet.
Erörtert wurde im Folgenden die beabsichtigte weitere Vorgangsweise, die seitens des Beschwerdeführers und der Rechtsvertretung auf Zustimmung stieß. Beschlossen wurde, unter Zuhilfenahme der nunmehr genaueren Angaben eine ergänzende Anfrage an die Staatendokumentation über die Militärbasis zu erlangen und das jeweilige Ermittlungsergebnis der Rechtsvertretung gemeinsam mit allgemeinen Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan zur Stellungnahme übersandt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in weiterer Folge eine (zweite) Anfrage an die Staatendokumentation unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung genannten näheren Angaben zur Lage des Militärcamps. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX geht im Wesentlichen hervor, dass die Ortskenntnisse des Beschwerdeführers nicht gut zu sein scheinen und dass die US-Streitkräfte ein Programm hätten, das aufgrund der Zusammenarbeit gefährdetes Personal in Schutz nehme.
In einem Schreiben vom 24.11.2015 wurden aktuelle medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers übermittelt. Außerdem wurde auf ein Rechercheergebnis bezüglich der Militärbasis hingewiesen. Am selben Tag wurde außerdem eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt.
Daraufhin veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine (dritte) Anfrage an die Staatendokumentation. Aus der Anfragebeantwortung vom XXXX (Dokument offenbar fälschlicherweise mit XXXX datiert) geht zusammengefasst (Näheres siehe bei den Länderfeststellungen) hervor, dass Informationen über die Militärbasis "XXXX" gefunden werden haben können. Diese befinde sich in der Provinz XXXX. Seit 2013 werde es nicht mehr von NATO-Kräften genutzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz MAIDAN WARDAK. Der Beschwerdeführer begab sich etwa im neunten Lebensjahr mit seinem Bruder für vier Jahre nach XXXX, erlernte dort den Beruf des Mechanikers und war als solcher tätig. Später arbeitete der Beschwerdeführer für etwa zwei Jahre in einer Militärbasis im Distrikt XXXX in der Provinz FARAH. Dort war er für die Reparatur von Autos eingesetzt. Der zuvor ebenfalls dort tätige Bruder des Beschwerdeführers wurde gelegentlich eines Heimatbesuches gezielt von Taliban ermordet. Bei dessen Leiche wurde eine den Beschwerdeführer betreffende schriftliche Drohung deponiert. Der Beschwerdeführer ist so aufgrund seiner Tätigkeit als Mechaniker auf der Militärbasis in das Blickfeld der Taliban geraten. Er läuft deshalb Gefahr, von schweren Vergeltungsmaßnahmen betroffen zu sein. Es ist davon auszugehen, dass ihm von Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für "Ausländer" eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird und ihm aus diesen Gründen Verfolgung droht. Die staatlichen Behörden können dem Beschwerdeführer in seiner Heimatregion keinen Schutz vor Verfolgung durch die Taliban bieten.
Der Beschwerdeführer verfügt über keinen familiären Anschluss außerhalb seiner Heimatregion. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.
1.2. Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Militärbasis XXXX - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom
XXXX
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen zufolge konnten einige Informationen über eine Militärbasis "XXXX" gefunden werden. Den angeführten Quellen zufolge befand sich diese Basis in der Provinz Farah, Distrikt Bakwa. Die nachfolgend zitierten Quellen führen auch an, dass diese Basis zur Bekämpfung des Heroinhandels eingerichtet, jedoch schon seit 2013 nicht mehr von Natokräften genutzt wurde. Unter Hinweis auf ein Video der Taliban führen die zitierten Quellen auch an, dass die Basis von den Taliban eingenommen worden sei. Angeführt wird ferner, dass in den zitierten Quellen von einer Basis in Farah sowie auch von einer Basis in Bakwa, in der Provinz Farah gesprochen wird. Ob es sich dabei um ein und dieselbe Basis handelt, lässt sich den Quellen nicht entnehmen.
Einzelquellen:
Das Institute for the Study of War (ISW), ein US-amerikanischer Think Tank, der sich eigenen Angaben zufolge mit Forschung und Analysen zu den Themen Verteidigung und Außenpolitik beschäftigt, nennt in einem Bericht über die Zusammensetzung und örtliche Stationierung von US- und sonstigen westlichen Streitkräften in Afghanistan, im November 2011, ein Camp XXXX im Distrikt Bakwa, in der Provinz Farah.
Institute for the Study of War (11.2011): Coalition Combat Forces in Afghanistan, Afghanistan Order of Battle, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/AfghanistanOrbat_November11.pdf, Zugriff 17.2.2016
Die italienischsprachige Ausgabe der Huffingtonpost, einer linksliberalen US-amerikanischen Onlinezeitung mit verschiedensprachigen Originalausgaben, erwähnt in einem Artikel vom 28.10.2012, italienische Truppen in Bakwa und bringt dazu unter anderen [die unten angeführten] Fotos:
L-Huffington Post (28.10.2012): Reportage da Bakwa: con le truppe italiane nella provincia di Farah prima della chiusura delle operazioni, là dove si moltiplicano gli attacchi dei talebani
(FOTO),
http://www.huffingtonpost.it/2012/10/28/reportage-da-bakwa_n_2033338.html, Zugriff 18.2.2016
The Aviationist, ein von einem Journalisten geleiteter und laut eigenen Angaben einer der weltweit maßgeblichsten Blogs zum Thema Militärluftfahrt, erwähnt im Jänner 2013 im Rahmen eines Berichtes über eine Drohne auch eine Militärbasis in Bakwa sowie eine italienische Armeepatrouille. Die Rede ist auch von einer Umgruppierung der Einsatzkräfte des Militärstützpunktes Bakwa und der erfolgten Übergabe an die afghanische Armee.
The Aviationist (10.1.2013): Italian Predator drone stays aloft for 24 hours in Afghanistan and completes four missions in one sortie, http://theaviationist.com/2013/01/10/italy-predator-record/, Zugriff 17.2.2016
Das ISW berichtet über die US- und sonstigen westlichen Streitkräfte in Afghanistan im Februar 2013, dass im Distrikt Bakwa, in der FOB [Anmerkung: Forward Operation Base] Lavaredo das zweite Alpinregiment unter Leitung von Col. Cristiano Chiti operiert.
Institute for the Study of War (2.2013): Coalition Combat Forces in Afghanistan, Afghanistan Order of Battle, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/afORBATs-2013.pdf, Zugriff 17.2.2016
Im Jänner 2014 führt die genannte Quelle, ISW, eine "Transition Support Unit South" ["Übergangsunterstützungseinheit"], unter italienischer Leitung im Camp El Alamein in der Provinz Farah an.
Institute for the Study of War (January 2014): Coalition Combat and Advisory Forces in Afghanistan, Afghanistan Order of Battle, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/AfghanistanOrbat_January2014.pdf, Zugriff 17.2.2016
Im Oktober 2014 spricht die genannte Quelle, ISW, schließlich nur mehr vom "Train, Advise, Assist Command West" "Garibaldi", welches das 207 Corps der ANA in Badghis, Farah, Ghor und der Provinz Herat unterstützt.
Institute for the Study of War (10.2014): Coalition Combat and Advisory Forces in Afghanistan, Afghanistan Order of Battle, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/AfghanistanOrbat_October2014.pdf, Zugriff 17.2.2016
Die afghanische Onlinezeitung Khaama Press berichtet am 27.3.2015, dass die Taliban ein Video veröffentlich haben, dass angeblich zeigt, wie diese eine Militärbasis in der Provinz Farah gekapert haben. Berichten zufolge handelte es sich dabei um eine frühere Basis der von der Nato geführten Koalition von Sicherheitskräften, um gegen den lokalen Heroinhandel vorzugehen. Von offizieller Seite wurde noch keine Stellungnahme abgegeben.
Khaama Press (27.3.2015): Taliban video shows former US base captured in Farah province,
http://www.khaama.com/taliban-video-shows-former-us-base-captured-in-farah-province-9958, Zugriff 17.2.2016
Auf Panoramio, einem zu Google gehörigen Foto-Sharing Dienst, wird ein Foto gezeigt, welches eine italienische Basis namens Lavaredo bei Bakwa zeigen soll.
Panoramio (o.D.): Bakwa, Afghanistan. F.O.B. Lavaredo, the Italian base near Bakwa, http://www.panoramio.com/photo/65914515, Zugriff 17.2.2016
MailOnline, die Website der britischen Boulevardzeitung Daily Mail, berichtet am 27.3.2015, ebenfalls [unter Berufung auf das bereits oben angeführte Video der Taliban], dass die Taliban eigenen Berichten zufolge die aufgelassene Bakwa Militärbasis in der Provinz Farah übernommen haben. Es hat sich dabei um eine wichtige Basis der Nato zur Eindämmung des Heroinhandels. Die Basis wurde zuletzt über ein Jahr lang nicht mehr von NATO-Truppen genutzt. Schon seit März 2013 haben keine amerikanischen Truppen mehr von dieser Bakwa Basis aus operiert. Angeführt wird weiter, dass es sich bei dem Film um eine Eigenproduktion der Taliban handelt. In einer darauf zu hörenden Rede führen diese an, dass die Basis nach einer anhaltenden Belagerung übernommen worden wäre.
Sicherheitslage
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Drogenanbau
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).
Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Desweiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Quellen:
Sicherheitslage in Kabul
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelne
37
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
16
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
68
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
50
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
39
Andere Vorfälle
7
Insgesamt
217
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinz Kabul
Gewalt gegen Einzelne
40
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
69
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
103
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
94
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
39
Andere Vorfälle
7
Insgesamt
352
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
Quellen:
Wardak/ Maidan Wardak
Gewalt gegen Einzelne
28
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
191
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
66
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
45
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
0
Andere Vorfälle
0
Insgesamt
312
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in der Provinz Wardak, 312 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt, zu den Distrikten der Provinz Wardak zählen: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungsanzahl der Provinz wird auf 596.287 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Die Sicherheitslage hat sich seit dem Jahr 2007 aufgrund von Infiltration durch regierungsfeindliche Elemente aus umliegenden Provinzen wie Ghazni und Logar, verschlechtert. Die Provinz wird strategisch als wichtig genug erachtet, um eine reduzierte Präsenz der USA nach 2014 zu rechtfertigen. Seit dem Jahr 2010 kämpfen die Hezb-e Islami und die Taliban im Distrikt Nirkh, und trotz Unterstützung durch afghanische Sicherheitskräfte ist es der Hezb-e Islami nicht gelungen die Taliban einzudämmen. Die ALP (Afghan Local Police) war mit ethnischen und politischen Herausforderungen, sowie unzureichenden Sicherheitsüberprüfungen und mangelnder Verantwortlichkeit konfrontiert. Dies war der Grund für die Entlassung von 258 Mitglieder der ALP im März 2012. Seitdem scheint es Verbesserungen zu geben, da Korruption und Kriminalität innerhalb der ALP vermehrt thematisiert wird. Des Weiteren kommt es auch aufgrund der saisonbedingten Migration der Kuchi - deren Reihen zunehmend von Aufständischen infiltriert sind - zu zusätzlichen Spannungen und Gewalt in den Hazara-Gebieten, wie z.B. in Behsoods und im nördlichen Daimirdad (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
Unterschiedliche Aufständischengruppen, inklusive der Taliban, operieren in manchen Gegenden der Provinz (Press TV 7.9.2015).
In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016, Press TV 7.9.2015; Press TV 28.10.2015; vgl. IHS Jane¿s 360 28.6.2015; Pajhwok 4.4.2015).
Quellen:
Herat
Gewalt gegen Einzelne
81
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
161
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
55
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
116
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
28
Andere Vorfälle
6
Insgesamt
447
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in der Provinz Herat, 447 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in 12 Bezirke eingeteilt und gleichzeitig in 15 administrative Einheiten:
Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen. Die Gesamtbevölkerungszahl der Provinz wird von UN OCHA auf 1.890.202 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Ende 2011 übernahmen die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Provinz Herat und haben stufenweise den Rest der westlichen Region übernommen. Die Provinz Herat blieb auch aufgrund der relativen Stabilität der Provinzregierung während der Transitionsperiode sicher. Auch nach der Übergabe an die afghanischen Kräfte gab es keine große Veränderung (WPR 15.1.2014).
Die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat stellt sich als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von sechs Monaten, unterschiedliche Informationen an. Einerseits, wird die Provinz Herat im Jänner 2015 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 28.1.2015). Andererseits wird im September 2015 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 2.9.2015).
Obwohl die ALP historisch gesehen ein geringeres Kompetenzniveau als andere, besser ausgebildete und ausgestattetes Militär auf Provinzlevel vorzuweisen hatte, hat sich die lokale Polizei in den letzten Jahren als effektiv bei der Aufrechterhaltung der Stabilität Herats erwiesen (EI 18.6.2015).
Großteils bleiben lokale Sicherheitsbehörden auch weiterhin fähig in städtischen Gegenden IED-Vorrichtungen unschädlich zu machen bevor sie detonieren. Dies gilt speziell für Herat City (EI 5.3.2015).
Im August gab es Berichte, wonach hochrangiges Regierungspersonal in Herat und anderen Teilen Afghanistans Westen gezielt attackiert wurden, dies könnte eine mögliche Verschiebung der Aufständischentaktik andeuten(EI 6.8.2015).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016, Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015)
Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum vierten Mal in Herat ausgetragen. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Juristen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 3.10.2015).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).
Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)
Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr
1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).
Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und
10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).
Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).
Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
Quellen:
UNHCR-Risikoprofile (Auszug)
c) Zivilisten, die mit afghanischen nationalen Sicherheitsdienst oder den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen
Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Regierungsfeindliche Kräfte greifen zahlreichen Berichten zufolge auch Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte oder internationalen Streitkräfte verdächtigt werden. UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Gemeinden in Distrikten mit einer weiten Verbreitung von improvisierten Sprengkörpern müssen Berichten zufolge mit schweren Vergeltungsmaßnahmen durch regierungsfeindliche Kräfte rechnen, wenn sie den afghanischen Sicherheitskräften die Lage der Sprengkörper mitteilen. In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziele von Angriffen aufgrund des Verdachts, dass ein Familienmitglied für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeitet.
Quelle:UNHCR-RICHTLINIEN ZUR FESTSTELLUNG DES INTERNATIONALEN SCHUTZBEDARFS AFGHANISCHER ASYLSUCHENDER, Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) 6. August 2013 HCR/EG/AFG/13/01
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunftsregion und familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers stützen sich auf die gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
2.2. Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit in einem Militärcamp von der Verfolgung durch Taliban, die auch seinen Bruder aus diesem Motiv getötet haben, bedroht ist, beruht auf seinen entsprechenden Angaben im Verfahren vor der Behörde sowie jenen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer stellte seine Ausbildung zum Mechaniker und die Tätigkeit im Militärcamp als Mechaniker (insb. Reparatur von Bussen) sowie die daraus resultierenden Vorkommnisse (Ermordung des Bruders, Drohschreiben) durchwegs gleichbleibend dar und schilderte diese lebensnah. Insbesondere seine Tätigkeit auf der Militärbasis - den Ursprung der Bedrohung - schilderte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eindrücklich. Seine Angaben sind mit dem entsprechenden UNHCR-Risikoprofil (für internationale Streitkräfte tätige Zivilisten) sowie den übrigen Länderfeststellungen zu Afghanistan vereinbar und vor diesem Hintergrund schlüssig nachvollziehbar und plausibel. Der Beschwerdeführer hat sich zu den entscheidenden Kernpunkten seines Vorbringens (Tätigkeit als Mechaniker auf der Militärbasis, Tötung des Bruders, Drohschreiben) konsistent geäußert. Der Beschwerdeführer zeigte sich an einer Mitwirkung am gerichtlichen Verfahren durchgehend bemüht und vermittelte im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlungen einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Er wirkte bestrebt, an ihn gerichtete Fragen konkret zu beantworten und Ungereimtheiten innerhalb seiner Angaben auszuräumen. Der Beschwerdeführer war insbesondere fortwährend darum bemüht, seine Angaben zu der Lage der Militärbasis zu präzisieren. Die anfangs ungenauen und mit den örtlichen Verhältnissen in Afghanistan prima facie nicht in Deckung zu bringenden Angaben des Beschwerdeführers konnten durch die von ihm betriebenen Ergänzungen zur Lage des Camps eruiert werden. Eine zur mangelnden Glaubhaftigkeit seines Vorbringens führende Diskrepanz der Ortsangaben ist deshalb nicht anzunehmen, da die Ungenauigkeit der Ortsangaben im konkreten Fall auf den mangelnden Bildungsstand des Beschwerdeführers zurückgeführt werden konnten. Die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens konnte so durch die Existenz der von ihm beschriebenen Militärbasis belegt werden. Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine Fluchtgründe einen glaubhaften Eindruck hinterlassen, dies entspricht auch dem in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich des Fluchtvorbringens vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindruck. Unter diesen Gesichtspunkten war sein Vorbringen als glaubhaft zu beurteilen.
Die durch die Länderberichte belegte, über einen langen Zeitraum äußerst volatile Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers, die hohe Präsenz der Taliban und die Vielzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zeigen, dass derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden in Hinblick auf eine dortige Verfolgung durch Private (konkret: die Taliban) hinreichend schutzfähig wären.
Darüber hinaus schilderte er auch gleichbleibend, dass sich seine Familienmitglieder in der Heimatregion aufhalten. Es haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Landesteil, insbesondere in KABUL oder auch in HERAT, wo er sich einige Jahre aufhielt, auf ein soziales Netz zurückgreifen könnte, durch das er bei einer Rückkehr Unterstützung vorfinden könnte. Da der Beschwerdeführer weder auf ein soziales/familiäres Netzwerk zurückgreifen kann und es ihm zudem an den örtlichen Kenntnissen fehlt, ist ihm eine Existenzsicherung in einem anderen Landesteil nicht möglich. Aus diesem Grund kann keine innerstaatliche Fluchtalternative - auch nicht in KABUL oder XXXX - angenommen werden.
Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf eine aktualisierte Version der der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen sowie anschließend zur Stellungnahme übermittelten Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und hinsichtlich der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX keine Einwände erhoben.
2.4. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
2.5. Mangels konkreter und nachvollziehbarer Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg konnte dieser nicht festgestellt werden.
3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408).
3.4. Im gegenständlichen Fall geht die Unterstellung einer bestimmten politischen Gesinnung zwar nicht vom Staat aus, doch ist eine solche Unterstellung seitens der Taliban, nämlich, auf der Seite ihrer politischen Gegner zu stehen und sich damit gegen ihre Interessen zu stellen, ebenfalls von Bedeutung (vgl. dazu die Algerien betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom 16.07.2003, 2000/01/0518; 22.08.2006, 2005/01/0728). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Berichtslage zur Aktivität der Taliban und mit Blick auf die Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers aufgrund dessen Tätigkeit auf der Militärbasis sowie auf die bereits eingetretene schriftlich konkretisierte Bedrohung des Beschwerdeführers durch Taliban ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der seiner Tätigkeit für internationale Streitkräfte und der daraus resultierenden (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung bei einer Rückkehr Bedrohung und Verfolgung erheblicher Intensität durch Taliban zu gewärtigen hat. Es ist auch nach Lage des Falles davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - in seiner Heimatregion in der Provinz MAIDAN WARDAK - der erheblichen Gefahr ausgesetzt war und ist, von den Taliban verfolgt zu werden. Aus diesen Umständen ergeben sich gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Verfolgung des Beschwerdeführers von Seiten der Taliban.
Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich wäre, angesichts der im konkreten Fall zu befürchtenden Eingriffe, die eine Verfolgung von privater Seite darstellt, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt im konkreten Fall, dass eine solche Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage und der hohen Talibanpräsenz in MAIDAN WARDAK nur theoretischer Natur. Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon gesprochen werden, dass der afghanische Staat derzeit in der Lage wäre, dem Beschwerdeführer, welcher aktuell einer massiven Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre, effektiven Schutz zu gewähren. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Die Möglichkeit, sich der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht, da eine innerstaatliche Fluchtalternative mangels sozialer Anknüpfungspunkte außerhalb der Heimatregion nicht angenommen werden kann (vgl. dazu bereits oben).
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen oder religiösen Gesinnung. Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder dem - ins Blickfeld der Taliban geratenen - Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung vor.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insb. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 14.05.2002, 2001/01/0140; 24.05.2005, 2004/01/0576); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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