W171 1426299-2•BVwG W171 1426299-2
W171 1426299-2Tribunale amministrativo federale4 apr 2016
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung
W171 1426299-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx. Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom "XXXX", Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2015 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005
idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Am 03.10.2011 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er bei einer Niederschrift vor dem Bundesasylamt am gleichen Tag vor, er sei in XXXX geboren, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischen Bekenntnisses. Sein Vater, seine Stiefmutter sowie seine beiden Brüder und die beiden Schwestern würden sich in XXXX aufhalten.
Am 20.02.2012 gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu seinem Fluchtgrund an, dass er von seiner Stiefmutter nicht wie ein Sohn behandelt worden sei. Sie habe nicht gewollt, dass er die Schule besuche. Stattdessen habe sie darauf bestanden, dass er arbeiten gehe. Aus diesem Grund und der Unsicherheit der Lage in Afghanistan sei er gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Darüber hinaus habe er in Afghanistan keine Probleme gehabt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus der Stadt XXXX und habe dort im Stadtteil XXXX (Anm.: auch XXXX) gelebt. Nach seiner Ausreise vor ca. 1 1/2 bis 2 Jahren habe er etwa 1 1/2 Jahre in XXXX gelebt. In XXXX habe er 7-8 Jahre die Schule besucht, dann habe er als Installateur und Fahrradmechaniker gearbeitet. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in XXXX eine große Verwandtschaft: Sein Vater, seine Stiefmutter, seine vier Geschwister sowie die Brüder und Schwestern seines Vaters und seiner verstorbenen Mutter würden in XXXX leben.
Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, wies das Bundesasylamt den Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Schreiben vom 24.05.2012 brachte er eine Tazkira zum Beweis seiner Identität in das Verfahren ein. Mit Schreiben vom 09.01.2014 übermittelte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente bezüglich seiner Integrationsverfestigung.
Am 17.06.2014 verwies der Beschwerdeführer in einem Schreiben auf die Judikatur des Asylgerichtshofes und brachte Länderfeststellungen zu Afghanistan in das Verfahren ein. Darüber hinaus schilderte er das Fehlen eines sozialen Netzes im Falle der Rückkehr nach Afghanistan.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.07.2014 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer zu seinem Wohnort, seinem Herkunftsdistrikt und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Dabei führte er unter anderem aus, dass er im Alter von 16 Jahren Afghanistan verlassen und dann, bis er eine Arbeit gefunden habe, bei seiner Tante im Iran gelebt habe. Als 16-jähriger habe er in XXXX nicht die Möglichkeit gehabt, sein Leben selbst zu finanzieren. Er habe nicht die finanzielle Möglichkeit gehabt, eine Wohnung zu mieten. Das Übernachten im Freien wäre zu gefährlich gewesen. Seit dem Verlassen der Heimat habe er zu seiner Familie keinen Kontakt mehr, ihm fehle das soziale Netz. Er könne durch eigene Erwerbstätigkeit als Tagelöhner keine Wohnungsmiete finanzieren, sondern würde dies nur für das Essen reichen. In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer diverse Sprachkursbestätigungen vor und schilderte seinen Gesundheitszustand.
Mit Schreiben vom 28.07.2014 nahm der Beschwerdeführer zur Frage der Rückkehr nach Afghanistan Stellung und wiederholte sein Vorbringen hinsichtlich seiner Familienverhältnisse und brachte verschiedene Judikate in das Verfahren ein.
Zu den am 26.09.2014 übermittelten Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan wies der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.10.2014 auf die weiter prekäre Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in XXXX, hin.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, XXXX, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dabei unter anderem fest, der Beschwerdeführer stamme aus XXXX, wo seine Angehörigen nach wie vor leben. In XXXX habe der Beschwerdeführer als Installateur und Fahrradmechaniker gearbeitet. Er sei gesund, erwerbsfähig und habe in Österreich weder nahe Angehörige noch sonstige enge familiäre oder soziale Kontakte. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, die Feststellungen zum Bestehen eines sozialen Netzes in XXXX würden sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort und dem Stadtteil, in dem er gelebt habe, ergeben. Er habe seinen Angaben nach in XXXX die Schule besucht und als Fahrradmechaniker und Installateur gearbeitet. Weiters habe er dargelegt, dass in XXXX sein Vater, seine Stiefmutter, seine vier Geschwister und die Brüder und Schwestern seines Vaters leben und er dort eine große Verwandtschaft habe. Seine Behauptung, seine Familie habe ihn verstoßen, sei nicht nachvollziehbar, da er nach seiner Ausreise aus Afghanistan bei seiner Tante im Iran gelebt habe. Letztlich könne es aber dahingestellt bleiben, ob seine diesbezügliche Angabe stimmt. Denn beim Beschwerdeführer handle es sich zum jetzigen Zeitpunkt um einen jungen erwachsenen Mann, der in XXXX aufgewachsen sei, sieben bis acht Jahre die Schule besucht und als Fahrradmechanikers bzw. Installateur gearbeitet habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er mit seinen beruflichen Fähigkeiten in XXXX selbsterhaltungsfähig sei und er darüber hinaus er mit seinem Bekannten- und Familienkreis ein zusätzliches soziales Netzwerk zur Verfügung habe. Rechtlich kam das Bundesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt I. zum Schluss, der Beschwerdeführer habe keine Furcht vor Verfolgung geltend gemacht. Seine Andeutung, dass er "von zu Hause vertrieben" worden sei, stelle einerseits keine Behauptung dar, von jemandem verfolgt zu sein oder eine derartige Verfolgung zu befürchten, andererseits sei im gesamten behördlichen Verfahren und auch in seiner Stellungnahme vor Gericht im Rahmen des Parteiengehörs zu den Länderfeststellungen nichts Derartiges behauptet worden. Die wirtschaftlich bedingten Fluchtgründe würden keinen Zusammenhang mit einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe aufweisen. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft sei weder vorgebracht worden noch habe sich dies aus aktuellen Länderberichten ergeben. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen festgehalten, XXXX sei trotz sicherheitsrelevanter Vorfälle relativ gut gesichert und gehört zu den Orten, in denen die Gewährleistung von Sicherheit einigermaßen funktioniere. Allein die Sicherheitslage bewirke daher nicht, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gegen Art. 3 EMRK verstieße. Zwar könne das Fehlen eines verwandtschaftlichen Netzes für den Beschwerdeführer dazu führen, dass der Rückkehrer dort nicht Fuß fassen und seinen Lebensunterhalt in menschenwürdiger Weise bestreiten könnte. Dies sei aber nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen beim Beschwerdeführer gerade nicht der Fall. Er verfüge über Familie in XXXX und somit über Personen, die ihn nach seiner Rückkehr unterstützen können. Der Beschwerdeführer sei gesund, erwerbsfähig und verfüge über Berufserfahrung. Es sei daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und einer Wiederansiedlung in XXXX in eine hoffnungslose Lage komme. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht seien trotz Vorlage diverser diesbezüglicher Bestätigungen nicht erkennbar.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, in seinem familiären und privaten Umfeld habe sich nichts Relevantes verändert, es sei alles gleich geblieben. In Afghanistan habe er seinen Vater, der mit seiner neuen Frau in XXXX lebe. Auch seine beiden Brüdern und die beiden Schwestern, drei davon verheiratet und einer ledig, würden ihn XXXX leben. Sein Vater arbeite als Installateur und habe ein Haus gemietet. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in XXXX die Schule besucht und in einer Fahrrad-Reparaturwerkstätte gearbeitet. Sein Vater und seine Geschwister, sowie Onkel, Tanten, Cousinen und Cousinen würden sich im Heimatland aufhalten. Zum Verhältnis zu den Angehörigen gab er an, es "gehe". Der Beschwerdeführer gab an, er selbst habe in Österreich nicht gearbeitet, er habe keine Arbeitsbewilligung. Er besuche lediglich einen Deutschkurs. Aus einer Anmerkung des einvernehmenden Organwalters geht hervor, dass der Beschwerdeführer noch kein ausreichendes Deutsch spreche und ein Dolmetscher zur Übersetzung notwendig sei. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich von der Grundversorgung. Er könne bei einer Rückkehr nicht bei einem seiner Verwandten wohnen, da diese auch eine Familie hätten. Er könne nicht in Afghanistan arbeiten, da dort keiner sei, der ihn unterstütze. Er sei seit 2011 in Österreich und habe einen Deutschkurs gemacht. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nicht gut, dort sei Krieg und es sei dort teuer. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er lebe hier nicht mit jemandem in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er spreche ein wenig, aber nicht viel Deutsch. Sonstige Gründe, die für seine Integration sprechen, könne er nicht angeben.
Der Beschwerdeführer legte folgende Bestätigungen vor: Besuch eines Deutschkurses im Ausmaß von vier Wochenstunden (07.03.2013);
IKEMBA-Zertifikat über die Teilnahme an einem Empowerment-Kommunikationskurs (12.12.2013); Besuch des ISOP-Elementarkurses 1 (Niveau A1/1) vom 23.09.2013 bis 13.12.2013;
OMEGA-Zertifikat über den Besuch des Modulprogramms "Zukunftsperspektiven und Zielfindung für junge MigrantInnen" vom 16.09.2013 bis 13.12.2013 im Gesamtausmaß von 144 Stunden;
ISOP-DIMPLOM vom 09.1.2014 ÖSD-Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 "nicht bestanden"; ISOP- Bestätigungen über die Teilnahme am Elementarkurs 2 und 3 (Niveau A1/1 und A1.2) vom 08.01.2014 bis 31.03.2014 sowie 11.04.2014 bis 02.07.2014.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom "XXXX" (Anm.: gemeint ist wohl der XXXX), Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. In der rechtlichen Beurteilung wird zusammengefasst ausgeführt, dass ein unter § 57 AsylG fallenden Sachverhalt hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht vorliege. Er habe keine Verwandten in Österreich, weshalb kein Eingriff in sein Familienleben vorliege. Nach einer Interessenabwägung kam das Bundesamt zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei und diese nicht auf unzulässige Weise in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreife. Ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG sei ihm folglich nicht zu erteilen. Hinsichtlich einer Unzulässigkeit der Abschiebung iSd § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG wurde festgehalten, dass dies im vorangegangenen Verfahren ausführlich geprüft und auch durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden, dass eine solche Gefahr nicht vorliege. Eine Empfehlung iSd § 50 Abs. 3 FPG existiere für Afghanistan nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.
1.5. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht am 22.01.2015 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, er sei bereits seit 2011 und damit mehr als drei Jahre in Österreich. Er bemühe sich um die Verbesserung seiner Deutschkenntnisse und sei gut integriert. Zum Heimatland würden "nur in einem geringen Teil" Bindungen bestehen. Er habe Afghanistan im jungen Alter verlassen und sich mit seiner Familie zerstritten. Er habe dort niemanden, auf den er zurückgreifen könne. Er habe in Österreich viele soziale Kontakte geknüpft und sei strafrechtlich unbescholten. Im Falle einer Abschiebung würde er zudem aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation kommen.
1.6. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hiebei im Wesentlichen vor, er sei gesund und habe keine regelmäßigen Arztbesuche. Er habe in den letzten zehn Monaten keinen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan gehabt. Vor etwa 6 1/2 Monaten habe sein Schwager ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass eine gesamte Familie nunmehr aufgrund der Sicherheitslage nicht mehr in Afghanistan sei, sondern in den Iran gegangen sei. Sonst habe dieser dem Beschwerdeführer am Telefon nichts weiter gesagt, außer, dass er keine Telefonnummer und keine Adresse von ihnen haben würde. Gefragt, wieso er nicht von seinem Vater selbst darüber informiert worden sei, gab er an, er habe auch in der vergangenen Zeit keinen Kontakte mit seiner Familie gehabt, da er ja Probleme vor allem mit seiner Stiefmutter gehabt habe und er daher nur kurze Gespräche mit seinem Schwager geführt habe. Der Beschwerdeführer wisse, dass die Lage in Afghanistan unsicher sei und das, was ihm sein Schwager telefonisch mitgeteilt habe. Er habe keinen Beweis dafür, dass seine Familie in den Iran gegangen sei. Diese sei illegal dort hingegangen, weshalb es dafür auch keine Papiere gebe. Es gebe dort auch niemanden, der dem Beschwerdeführer informieren hätte können und müsse er sich darauf verlassen, was sein Schwager ihm berichtet habe. Seine zuvor im Iran lebende Tante mütterlicherseits sei seit ca. vier Monaten in MÜNCHEN. Er habe außerdem noch entfernte Verwandte im Iran, habe zu diesem jedoch keinen Kontakt und kenne deren Aufenthaltsort nicht. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass bereits das Asylverfahren ergeben habe, dass die angegebenen Probleme im Familienkreis nicht zutreffend sind und er außerdem vor dem Bundesamt am XXXX hinsichtlich des Verhältnisses zu seinen Angehörigen angegeben habe, "es geht". Daraufhin führte er aus, wenn er in Afghanistan keine Probleme gehabt hätte, wäre er dort nicht mit 16 Jahren weggegangen. Es wäre dort gefährlich gewesen, auf den unsicheren Straßen zu leben und komme es auch zu Vergewaltigungen von Jugendlichen männlichen Geschlechts. Er habe einige Zeit bei der Tante im Iran gelebt, aufgrund der Illegalität habe er dort aber nicht bleiben können. Nach Wiederholung der an ihn gerichteten Frage gab er an, wenn man schon seit sechs Jahren keinen Kontakt zueinander habe, warum solle ihm sein Vater dann anrufen, sie seien für einander so etwas wie "gestorben". Der Beschwerdeführer legte Deutsch-Kursbestätigungen mit der Niveaustufe A1.2 Elementarkurs drei sowie einen darauf folgenden Deutschkurs Niveau A1.1 vor. Dazu gab er an, dass er in Österreich noch alphabetisiert werden habe müssen und so für neun Monate einen A1 Kurs gemacht habe. Alles weitere sei ihm in der Form, wie vorgelegt, empfohlen worden. Daraufhin führte der vorsitzende Richter eine kurze Unterhaltung in deutscher Sprache. Der Beschwerdeführer konnte dabei sehr einfachen Fragen über die Anreise zur Verhandlung nur bedingt in deutscher Sprache beantworten. Er gab an, dass er in Österreich noch keine Zeitungen gelesen habe und in seiner Wohnung keinen Fernseher zu Verfügung habe. Zu seinem Tagesablauf gab er an, nach dem Aufstehen mache er Aufgaben für den Deutschkurs, den er montags und mittwochs besuche. Montags, mittwochs und freitags abends spiele er in einer Fußballmannschaft, dann gebe es Abendessen. Am Samstag arbeite er auf einem Flohmarkt, um ein wenig Geld zu verdienen. Er sei seit zwei bis zweieinhalb Monaten bei der Fußballmannschaft und sei dort ein außerordentlicher Mitspieler, er müsse sich erst bewähren. Es gelinge ihm in der Regel ganz gut, sich mit den Mitspielern auf Deutsch zu unterhalten und seien die Mitspieler ganz nette Kumpel. Er habe keine Verwandten in Österreich und kenne hier nur Personen, die er erst in Österreich kennen gelernt habe. Er habe noch nicht versucht, eine Arbeitserlaubnis zu erlangen. Er habe bei zwei Arbeitgebern angefragt, die ihm erklärt hätten, dass er für eine Bewilligung zumindest den Status eines subsidiär Schutzberechtigten benötige. Mit einigen afghanischen und türkischen Freunden miete er außerhalb der Trainingstage eine Halle an, damit sie auch dort Fußball spielen und trainieren könnten. Zur aktuellen Praxis seiner Glaubensausübung gab er an, soweit es möglich sei, tue er das, freitags sei er gerne in einer kleinen Moschee ganz in der Nähe. Bei speziellen Anlässen sowie im heiligen Monat Ramadan bete er fünfmal täglich, sofern er nicht durch Arbeiten verhindert sei. Im vergangenen Jahr habe er für sechs Monate einen Deutschkurs an einer Hauptschule besucht. Es habe Mängel im Fach Mathematik gegeben und auch das Deutsche sei nicht so ideal gewesen, weshalb man ihm nahe gelegt habe, seine Deutschkenntnisse zu verbessern und sich in Mathematik etwas fortzubilden, dann könne er eventuell wieder dorthin gehen. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er weiters aus, sie würden zu zweit in einer 20-25 m² großen Mietwohnung leben. Er bekomme von der Caritas € 320 und bezahle davon die Hälfte der Miete und der Stromkosten, die insgesamt € 325 ausmachen. Den Rest gebe er für Lebensmittel und sonstige Unkosten aus. Er habe in Österreich eine Freundin gehabt, die mit ihm Schluss gemacht habe. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut von Unterlagen vor (entsprechend der Vorlage am 03.12.2015, siehe sogleich). Zu dem bereits in der Ladung übermittelten Länderbericht wurde dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
In einer Stellungnahme vom 03.12.2015 wurde ausgeführt, die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtere sich täglich - die Hauptstadt XXXX könne sich trotz vieler Maßnahmen nicht sichern, andere Provinzen würden "non-stop" bombardiert (etwa KUNAR), NANGARHAR sei von dem IS besetzt. Im Folgenden wurde ein Konvolut von Länderberichten wiedergegeben, darunter Berichte zu den Provinzen KUNDUZ und XXXX, der Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan vom 13.09.2015. Übermittelt wurden außerdem zwei Unterstützungserklärungen für den Beschwerdeführer, eine Bestätigung der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Grundkurs vom 27.05.2015, ein Dankesschreiben des Österreichischen Roten Kreuzes, ein Gratulationsschreiben zum Geburtstag, zwei ISOP-Bestätigungen für die Teilnahme an Deutschkursen (Elementarkurs Niveau A1.2. vom 13.04.2015 bis 06.07.2015 und Kurs Niveau A1.1. von 05.10.2015 bis 21.12.2015), ein IKEMBA-Zertifikat über die Teilnahme an einem Empowerment-Kommunikationskurs (13.07.2015) sowie die bereits vor dem Bundesamt vorgelegten Bestätigungen, außerdem einen Dienstausweis des Österreichischen Roten Kreuzes und eine Bestätigung vom 17.11.2015, wonach der Beschwerdeführer seit 22.04.2015 als freiwilliger Mitarbeiter bei dem Team Österreich Tafel tätig sei und in dieser Zeit 72 freiwillige Stunden geleistet habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er hat in der Stadt XXXX sieben bis acht Jahre die Schule besucht und anschließend als Installateur und Fahrradmechaniker gearbeitet. Der Beschwerdeführer besitzt in der Stadt XXXX eine große Verwandtschaft. Die Angehörigen des Beschwerdeführers, insbesondere seine Kernfamilie sowie auch Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins leben nach wie vor in der Stadt XXXX.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seit sechs Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater hat. Es ist nicht glaubhaft, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers etwa im Mai 2015 (6 1/2 Monate vor der Beschwerdeverhandlung) in den Iran ausgereist ist. Der Beschwerdeführer verfügt in der Stadt XXXX über familiäre Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer stellte am 03.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seitdem im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache kaum nur bedingt mächtig. Er hat im Jahr 2013 vier, im Jahr 2014 zwei und im Jahr 2015 drei Deutsch- bzw. Kommunikationskurse besucht. Der Beschwerdeführer besuchte ausschließlich Deutschkurse der Niveaustufe A1. Eine im Jänner 2014 abgelegte ÖSD-Prüfung Niveau A1 Grundstufe Deutsch 1 hat der Beschwerdeführer nicht bestanden.
Der Beschwerdeführer war seit 22.04.2015 als freiwilliger Mitarbeiter bei dem Team Österreich Tafel tätig sei und in dieser Zeit 72 freiwillige Stunden geleistet habe. Er hat im Jahr 2015 einen Erste-Hilfe-Grundkurs besucht.
Der Beschwerdeführer spielt mehrmals wöchentlich Fußball und ist mit seinen Mitspielern befreundet. Er hat in seiner Wohngemeinde in Österreich bereits soziale Kontakte geknüpft.
Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.
Seit Erlass des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, XXXX, hat sich weder hinsichtlich der persönlichen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers noch hinsichtlich der allgemeinen Lage am Zielort XXXX eine entscheidungsrelevante Lageveränderung ergeben.
Zur Lage in Afghanistan, insbesondere in KABUL:
Kabul
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN
21.1. 2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).
Afghan National Security Forces (ANSF)
Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:
afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).
Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.
Ortsverteidigungseinheiten ("village
defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).
Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA
187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).
Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).
Quellen:
http://www.nato.int/nato_static_fl2014/assets/pdf/pdf_2014_09/20140901_140901-Backgrounder-Afghanistan_en.pdf, Zugriff 25.9.2014
Tadschiken
Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 28.7.2014). Sie macht etwa 27% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CIA 24.6.2014).
Der im März verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike. Wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition (CSR 11.7.2014). Der Hauptführer der Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah, einer der zwei Kandidaten bei den Präsidentschaftswahlen 2014 (CRS 28.7.2014; vgl. DW 26.4.2014).
Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen (AA 8.2014; vgl. WB 8.4.2014). Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2.7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012 (WB 8.4.2014). Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. Die Drogenproduktion und der Schmuggel sind in Afghanistan makro-relevant. Die Produktion beinhaltet, Opium, Heroin, Morphine und Cannabis. Im Jahr 2013 wurde geschätzt, dass der marktfähige Wert der potentiellen Opiumproduktion, bei 4% des BIPs lag (IMF 5.2014).
Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014).
Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktationen, die vom landwirtschaftichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. AA 8.2014). Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig (AA 8.2014).
Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012 (BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderung während der andauernden Transition ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen (AA 31.3.2014).
Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land (AA 31.3.2014). 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8.2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10.4% beziffert (Männer: 8.1%, Frauen: 18.8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39.1% der Gesamtarbeitslosigkeit (CSO 2.2.2014). Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung, in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden (WB 5.2014; vgl. AA 31.3.2014). Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen (AA 31.3.2014). Laut Weltbank sind 47% der afghanischen Bevölkerung unter 14 Jahre alt, 51% zwischen 15 und 64 und 2% der Bevölkerung über 65 (WB 2014).
Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).
Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30%
der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).
Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).
Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).
Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).
Quellen:
http://moi.gov.af/fa/announcement/23354,
Zugriff 26.8.2014
Behandlung nach Rückkehr
Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).
Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).
Quellen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers aus der Stadt XXXX, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken sowie dazu, dass er in XXXX die Schule besuchte und später als Fahrradmechaniker und Installateur erwerbstätig war, beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers (vgl. etwa die Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.02.2012).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, wonach er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater und seiner Familie hätte und von seinem Schwager vor 6 1/2 Monaten darüber informiert worden wäre, dass seine gesamte Familie in den Iran gegangen wäre, sind nicht glaubhaft. Dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahrensgang das behauptete Zerwürfnis mit seiner Familie nicht glaubhaft machen konnte (vgl. dazu das Erk des BVwG vom XXXX, XXXX, XXXX). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX bezüglich des Verhältnisses zu seinen Angehörigen angab, dieses "gehe" (AS 63). Vor diesem Hintergrund stellt sich das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wonach er seit sechs Jahren keinen Kontakt zum Vater und seit zehn Monaten keinen Kontakt zur Familie hätte, als reine Schutzbehauptung dar. Auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach seine gesamte Familie aus Afghanistan weggegangen wäre, sind nicht plausibel nachvollziehbar. So ist es nicht lebensnah, dass der Schwager, der den Beschwerdeführer von der Ausreise der Familie informiert hätte, keinerlei Information über den Verbleib der Familie geben hätte können, sondern nicht einmal Grundlegendes wie die Adresse oder die Telefonnummer der in den Iran gegangenen Familienmitglieder gewusst hätte. Es ist außerdem nicht schlüssig nachvollziehbar, dass der gesamte Familienverband des Beschwerdeführers zeitgleich die Stadt XXXX verlassen hätte, ohne dass den übrigen Familienmitgliedern - so auch dem Beschwerdeführer - zumindest eine Zieldestination oder eine Kontaktmöglichkeit mitgeteilt worden wäre. Dass der Beschwerdeführer offenbar (entgegen seiner Darstellung) in Kontakt zu Verwandten steht, zeigt sich schon daran, dass er in der Beschwerdeverhandlung angab, dass seine Tante, bei der er selbst vor der Reise nach Österreich im Iran gelebt hätte, sich seit vier Monaten in MÜNCHEN befinde. Aufgrund dieses Informationsstandes wird offenbar, dass der Beschwerdeführer jedenfalls auch nach dem behaupteten Telefonat mit dem Schwager, das zeitlich vor der Aufenthaltsnahme seiner Tante in MÜNCHEN lag, Kontakt mit Familienmitgliedern haben musste, die ihn über den Aufenthalt der Tante informierten. Schon deshalb ist die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er nichts über den Verbleib seiner Familie wüsste, nicht glaubhaft. Vielmehr geht das erkennende Gericht aufgrund des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 24.11.2015 gewonnenen Eindrucks davon aus, dass er noch bestehende familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in XXXX zu verschleiern versuchte und sich seine Familienangehörigen nach wie vor in der Stadt XXXX aufhalten.
Aufgrund dessen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über ein familiäres und soziales Netz in XXXX verfügt und diesbezüglich seit der Beurteilung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX keine Änderung eingetreten ist.
Die Feststellungen zur derzeitigen persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zum Besuch der Deutsch- und Kommunikationskurse, seiner Tätigkeit Team Österreich Tafel und dem Bestehen sozialer Kontakte durch gemeinsames Fußballspielen ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Bestätigungen. Von den mangelnden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugte sich das erkennende Gericht in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit entsprechen den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Wohnung und sonstige Unkosten durch einen von der CARITAS erhaltenen Geldbetrag bestreite. Der Beschwerdeführer selbst hat angegeben, dass er gesund und damit auch arbeitsfähig ist und er keine Verwandten in Österreich hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug.
Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und bereits in der Landung übermittelten sowie anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 03.12.2015 eingebrachten Berichte zeichnen kein davon relevant abweichendes Bild, konkrete Mängel an den in der Beschwerdeverhandlung dargelegten Länderinformationen wurden damit nicht substantiiert aufgezeigt. Die aktuelle Beurteilung der Lage in Afghanistan, insbesondere der Situation in der Stadt XXXX, die bei einer Rückkehr den Zielort des Beschwerdeführers darstellt, ergibt, dass sich seit der Beurteilung der Lage mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX keine für das gegenständliche Verfahren relevante erhebliche Änderung der Situation ergeben hat. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, soziale Anknüpfungspunkte in der über den dortigen Flughafen gut erreichbaren Stadt XXXX sind vorhanden. In XXXX ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es auch dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Innerhalb XXXXexistieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt XXXX verzeichneten Anschlägen hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO¿s sowie gezielt auf (internationale) Sicherheitskräfte ereignen. Der Stadtteil XXXX (auch XXXX), in dem die Familie des Beschwerdeführers seinen Angaben nach lebt, liegt im Osten XXXX und in einiger Entfernung zu den genannten, hauptsächlich von Angriffen betroffenen Punkten. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt XXXX nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zum Spruchteil A)
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörige in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, der sich seit September 2011 - sohin seit etwa 4 1/2 Jahren - in Österreich aufhält, nicht mehr als "kurz" zu bewerten. Zwar kann nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein aufgrund des Aufenthalts von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber der privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7). Jedoch sind im konkreten Fall auch in Anbetracht der diesen Zeitraum übersteigenden Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen und ist der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privat- oder Familienleben jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;
31.01. 2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;
31.07. 2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung im September 2011 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer des Verfahrens übersteigt - aufgrund der Notwendigkeit der Zurückverweisung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gem. § 75 Abs. 20 AsylG - auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Der Beschwerdeführer verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Er hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, spricht eine Landessprache als Muttersprache und wurde dort sozialisiert. Durch den Schulbesuch und seine Berufstätigkeit verfügt der Beschwerdeführer nicht nur über einen guten Bildungsstand, sondern ist er auch mit dem dortigen Arbeitsmarkt vertraut. Hinzu kommt, dass sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aufhält. Auch weitere Familienmitglieder (Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen) des Beschwerdeführers halten sich dort auf. Der Beschwerdeführer, hat seine Heimat etwa im Alter von 16 Jahren verlassen und danach etwa zwei Jahre im Iran verbracht, im Alter von 18 Jahren ist er nach Österreich eingereist. Bis zur Ausreise aus Afghanistan hat er zeit seines Lebens in der Stadt XXXX gelebt, wo er auch berufstätig war. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich nach gut 4 1/2 Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.
Im Gegensatz dazu ist der Beschwerdeführer in Österreich schwächer integriert: Die von ihm in den vergangenen Jahren besuchten Deutschkurse gehen nicht über das das Niveau A1 hinaus, welches elementare Sprachverwendung vermitteln soll. Die von ihm am 09.01.2014 abgelegte ÖSD-Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 hat er nicht bestanden. In der Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer nur bedingt ein auf einfachem Niveau gehaltenes Gespräch auf Deutsch führen. Aus alldem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz 4 1/2 - jährigem Aufenthalt in Österreich über nur mäßige Deutschkenntnisse verfügt.
Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er sich seit dem Frühjahr 2015 durch seine Tätigkeit bei dem Team Österreich Tafel sozial engagiert und er einen Erste-Hilfe-Grundkurs besucht hat. Durch das regelmäßige Fußballspielen hat der Beschwerdeführer außerdem soziale Kontakte geknüpft. Allein aufgrund dieser Aspekte kann jedoch nicht von einer verfestigten Integration des Beschwerdeführers ausgegangen werden, da die von ihm dadurch gesetzten Integrationsschritte in Relation zu der 4 1/2 - jährigen Aufenthaltsdauer als gering zu bewerten sind. Eine darüber hinausgehende Integration ist nicht hervorgekommen, die mangelnden Deutschkenntnisse und die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit sprechen gegen eine verfestigte Eingliederung des Beschwerdeführers.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).
Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen;
andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit;
gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt;
beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;
Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;
arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;
unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;
Vereinsmitglied).
Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, XXXX, rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, XXXX, rechtskräftig verneint.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Nach den Ergebnissen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben - so haben sich weder die Lage im Herkunftsstaat, noch seine individuelle Situation demgegenüber erheblich geändert. Insbesondere die Lage in XXXX und die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers haben sich nicht entscheidungsrelevant verändert. Es lässt sich auch aus den aktuellen Länderberichten nicht entnehmen, dass bereits jeder, der in XXXX lebt, im Sinne von § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG bedroht wäre. Insbesondere droht dem Beschwerdeführer kein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK (vgl. zu Art. 3 EMRK das rezente Erkenntnis des EGMR, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoße würde: EGMR AGR/Niederlande, 12. 01.2016, 13.442/08 und das dementsprechende rezente Erkenntnis des VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134-7) und ist für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht anzunehmen.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.
Die Abschiebung des nach Afghanistan ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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