W158 2110628-1•BVwG W158 2110628-1
W158 2110628-1Tribunale amministrativo federale4 apr 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche
W158 2110628-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120307143, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 25.03.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr alleiniger Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX ("XXXX"), für die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104640999, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.360,87 gewährt. Auf Basis von 25,74 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einer beantragte Fläche im Ausmaß von 29,19 ha (davon Almfutterfläche 18,13 ha) wurde der Beihilfenberechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 25,74 ha zu Grunde gelegt. Es könne maximal jene Fläche berücksichtigt werden, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit den Anträgen vom 02.05.2013 und 10.07.2013 nahm der Beschwerdeführer eine Korrektur betreffend das Ausmaß der Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX vor, indem er die Almfutterfläche von 18,13 ha auf 14,06 ha reduzierte.
4. Mit Datum vom 02.09.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangte Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 ein Flächenausmaß von 13,57 ha ermittelt wurde.
5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120307143, wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie von nunmehr EUR 4.186,37 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 174,50 ausgesprochen. Auf Basis von unverändert 25,74 zugewiesenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur des Ausmaßes der Almfutterfläche - eine beantragte Fläche von 25,12 ha (davon Almfläche 14,06 ha) und - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle auf der verfahrensgegenständlichen Alm - eine ermittelte Fläche von 24,71 ha (davon Almfläche 13,65 ha) zu Grunde gelegt. Zwischen beantragter und ermittelter Fläche wurde seitens der belangten Behörde somit eine Differenz von 0,41 ha festgestellt. Aufgrund der geringen Abweichung wurde seitens der belangten Behörde keine Flächensanktion verhängt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.11.2013, protokolliert bei der belangten Behörde am 22.11.2013, Beschwerde (vormals: Berufung) und beantragte
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, allenfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens,
4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten
Almen,
5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle,
6. den Ausspruch der Alm-Referenzfläche mit einem eigenen Feststellungsbescheid und
7. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Der Beschwerdeführer führte dabei aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei und begründete dies mit einer mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen und einer Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen.
An einer allfälligen Falschbeantragung treffe den Beschwerdeführer darüber hinaus kein Verschulden, da die beihilfefähige Fläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden seien. Kürzungen und Ausschlüsse (Sanktionen) seien nicht anzuwenden, da Irrtümer der belangten Behörde im Rahmen der Digitalisierung, durch Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit sowie im Zusammenhang mit der Berechnung von Landschaftselementen vorliegen würden. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben sei dem Almbewirtschafter zudem nicht erkennbar gewesen und man habe im Rahmen der Antragstellung auf die Behördenpraxis vertrauen dürfen, wobei ihm insbesondere kein Verschulden an der ungenauen Erhebung der Nicht-Futterflächen (vor Einführung des NLN-Faktors im Jahr 2010) vorzuwerfen sei. Weiters treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei.
Gemäß Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Ein vom Beschwerdeführer gestellter Korrekturantrag sei jedoch ohne nähere Begründung unberücksichtigt geblieben.
Zudem bestehe auch keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2009. Gemäß § 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen nämlich binnen vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstige in gutem Glauben gehandelt habe, verjähren. Der Beschwerdeführer habe gegenständlich die Beantragung mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen und daher die Beihilfe in gutem Glauben bezogen. Auch habe es keine Hinweise darauf gegeben, dass das behördliche festgestellte Flächenausmaß falsch sei.
Gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte darüber hinaus für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssten, ebenfalls eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
Die verhängten Sanktionen seien auch unangemessen hoch.
Der Beschwerdeführer stellte den Beweisantrag, man möge die Prüfberichte der Vor-Ort-Kontrolle sämtlicher Almen mit einem Luftbild versehen, auf welchem die einzelnen Schläge genau bezeichnet werden und ihm zur Stellungnahme übermitteln.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Beschwerde beigelegt wurde ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.11.2013 zur "Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000".
7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit 15.07.2015 das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte am 25.03.2009 für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Heimfläche im Ausmaß von 11,06 ha.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 alleiniger Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, die im Antragsjahr 2009 über eine Futterfläche im Ausmaß von 13,65 ha verfügt hat.
Der Beschwerdeführer war Almbewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX und hat das Flächenausmaß der Alm selbst beantragt. Im Zuge der Flächenermittlung der verfahrensgegenständlichen Alm hat er keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) herangezogen.
Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2009 somit über eine beihilfefähige Gesamtfläche (Fläche des Heimbetriebs und der verfahrensgegenständlichen Alm) im Ausmaß von 24,71 ha.
Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 eine Gesamtfläche im Ausmaß von 25,12 ha (Heimbetrieb: 11,06 ha; Almfläche: 14,06 ha).
Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2009 über 25,74 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
Der Mehrfachantrag-Flächen 2009 liegt dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben (vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2009 im Verfahrensakt).
Das Ausmaß der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX beruht auf einer am 02.09.2013 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiell bestritten. So führt der Beschwerdeführer in dessen Beschwerdeschriftsatz lediglich aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Konkrete Ausführungen, denen entnommen werden kann, aus welchen Gründen das von der belangten Behörde für das Antragsjahr 2009 festgestellte Flächenausmaß nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätte, sind den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen. Es wird weder auf einen konkreten Teil der Almfutterfläche Bezug genommen noch ausgeführt, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten - aus Sicht der Beschwerdeführers - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde im relevanten Antragsjahr anders dargestellt hätten.
Darüber hinaus wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen und stellte sich die - seitens der belangten Behörde - vorgenommene Bewertung der Almfutterfläche auch als plausibel dar.
Dass der Beschwerdeführer Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm gewesen ist und das Ausmaß der Almfutterfläche selbst beantragt hat, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen (vgl. Mehrfachantrag-Flächen zur in Rede stehenden Alm). Dass er im Zuge der Flächenermittlung auf der Alm mit der BNr. XXXX einen Sachverständigen (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hat, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Inhalt des Verwaltungsaktes zu entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr eine Fläche im Ausmaß von 25,12 ha beantragt und über 25,74 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, ist den im Verwaltungsakt einliegenden Mehrfachanträgen-Flächen bzw. dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
3.2.1. Anwendbare Bestimmungen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) Nr. 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
"Artikel 149 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Abweichend hiervon
a) gilt Artikel 138 ab 1. Januar 2010,
b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen gemäß Anhang III ab 1. Januar 2010,
c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen gemäß Anhang III frühestens ab 1. Januar 2010 und spätestens ab 1. Januar 2012."
Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) Nr. 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 23 Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
3.2.2. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
1. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, so gilt es darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung das vom Beschwerdeführer selbst beantragte Ausmaß der Heimfläche zu Grunde gelegt hat und das durch die belangte Behörde festgestellte Flächenausmaß der Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde bzw. sich die Beurteilung der AMA nach Einsicht in das INVEKOS-GIS auch als plausibel dargestellt hat (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).
Darüber hinaus ist im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen, die sich gegen das durch die belangte Behörde (im Rahmen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle) festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm richten, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen. Gemäß dieser hat ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen nämlich konkrete Angaben zu machen und konkret dazulegen, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht entsprechend nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Da gegenständlich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dargelegt wurden, aus welchen Gründen genau die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle als unzutreffend anzusehen seien, ist das Bundesverwaltungsgericht - wenn sich die getroffenen Flächenermittlungen der belangten Behörde nicht schon von vornherein als nachvollziehbar darstellen - somit auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht gehalten, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).
Wie bereits den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 somit eine Gesamtfläche im Ausmaß von 24,71 ha zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 jedoch ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hatte, war die belangte Behörde gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
2. Das in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 normierte Rückzahlungsgebot wird durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, durchbrochen.
Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang für das Antragsjahr 2009 besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt (vgl. Feststellungen unter II.1.).
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass auf der verfahrensgegenständlichen Alm im Jahr 2000 die einzelnen Schläge eingezeichnet und vom Waldaufseher der Gemeinde nach den Überschirmungsregeln des Almleitfadens festgelegt wurden, so gilt es darauf hinzuweisen, dass eine "Flächenfeststellung" durch Waldaufseher keine amtliche Flächenfeststellung und kein Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle darstellt.
Nicht einzugehen war in diesem Zusammenhang zudem auf die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen und bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da der Beschwerdeführer es unterlässt, darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).
3. Wie der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz ausführt, finden gemäß der für das Antragsjahr maßgeblichen Bestimmung des Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse der zitierten Verordnung keine Anwendung, wenn dem Beihilfeempfänger kein Verschulden vorzuwerfen ist. Da es sich gegenständlich um eine Flächenabweichung unter 3 % gehandelt hat, wurden seitens der belangten Behörde jedoch ohnehin keine derartigen Kürzungen und Ausschlüsse (Sanktionen) verhängt. Wie oben ausgeführt, wurde lediglich der aufgrund der Überbeantragung zu viel ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR 174,50 zurückgefordert.
Somit gehen auch sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage eines allfälligen Verschuldens seiner Person ins Leere und war auf diese nicht näher einzugehen. Auch hinsichtlich jener Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer sein mangelndes Verschulden begründete - insbesondere das Vorliegen von Irrtümern der belangten Behörde und das Vertrauen des Beschwerdeführers auf die Behördenpraxis im Rahmen der Flächenermittlung - konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aus den angeführten Gründen eine weitere Überprüfung entfallen. Dies betrifft insbesondere auch das Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer kein Verschulden vorzuwerfen sei, da die Fehlbeantragung durch den zuständigen Almbewirtschafter erfolgt sei. Dieses Beschwerdevorbringen ist zudem auch nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer im relevanten Antragsjahr doch selbst Almbewirtschafter der in Rede stehenden Alm war und ihm die Beantragung des Flächenausmaßes gerade aus diesem Grund sehr wohl zuzurechnen ist.
Auf das Vorbringen, die verhängte Sanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist gegenständlich somit ebenso wenig einzugehen, wie auf das Vorbringen, dass hinsichtlich verhängter Kürzungen und Ausschlüsse (Sanktionen) bereits Verjährung eingetreten sei.
4. Wenn der Beschwerdeführer zudem moniert, dass eine erfolgte Korrektur des Ausmaßes der Futterfläche der in Rede stehenden Alm nicht berücksichtigt worden sei, gilt es anzumerken, dass die belangte Behörde die Korrekturanträge vom 02.05.2013 und 10.07.2013 im angefochtenen Bescheid sehr wohl berücksichtigt und der Beihilfenberechnung eine beantragte Almfutterfläche im Ausmaß von 14,06 ha zu Grunde gelegt hat. Dieses Ausmaß deckt sich mit den Angaben in den Korrekturanträgen des Beschwerdeführers.
Diese Ausführungen des Beschwerdeführers und auch jene, die sich auf (im vorliegenden Fall nicht verhängte) Sanktionen beziehen, zeigen darüber hinaus, dass die gegenständliche Beschwerde offensichtlich mittels einem der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht ausreichend angepassten Muster erfolgte, da etliche Beschwerdevorbringen auf die Situation des Beschwerdeführers überhaupt nicht zutreffen.
5. Hinsichtlich des Vorbringens der bereits eingetretenen Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung gilt es auf Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 hinzuweisen, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Regelung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der verfahrensgegenständlich Alm jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11
A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer).
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.
Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte und aufbereitete Luftbilder zur Stellungnahme übermittelt werden, ist abschließend festzuhalten, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).
Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht zudem im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12, Agrokonsulting).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
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